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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.1996
Aktenzeichen: C-325/94 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 2052/88, VO (EWG) Nr. 4253/88
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 130a | |
EG-Vertrag Art. 130b | |
EG-Vertrag Art. 130c | |
EG-Vertrag Art. 178 | |
VO (EWG) Nr. 2052/88 Art. 7 | |
VO (EWG) Nr. 4253/88 Art. 24 |
1. Das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages hat zum Ziel, das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten eines Mitgliedstaats festzustellen und zu unterbinden, während das Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 betreffend die Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits der Kommission ermöglichen soll, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft auszusetzen oder zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Unregelmässigkeit begeht, insbesondere wenn er die Art oder die Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme ohne Zustimmung der Kommission erheblich verändert.
Somit hat die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 des Vertrages oder selbst die Feststellung einer solchen Verletzung durch den Gerichtshof nicht automatisch die Aussetzung oder Kürzung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Folge. Hierfür muß die Kommission eine Entscheidung erlassen, die allerdings dem nach Artikel 169 des Vertrages eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren oder der vom Gerichtshof getroffenen Feststellung einer solchen Verletzung Rechnung tragen muß.
Im Gegensatz zu dem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages stellt eine Entscheidung über die Aussetzung oder Kürzung der Gemeinschaftsfinanzierung einen den Adressaten beschwerenden Rechtsakt dar, der vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann.
Eine Entscheidung aufgrund von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ist etwas anderes als die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder der Verzicht auf ein solches Verfahren. Diese beiden Verfahren sind nämlich voneinander unabhängig, verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften.
Infolgedessen enthält die Entscheidung der Kommission, kein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, nicht implizit eine weitere Entscheidung nach Artikel 24 dieser Verordnung.
2. Das Rechtsmittel ist nach Artikel 168a EG-Vertrag auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Beschränkung wird in Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EG näher bestimmt. Das Rechtsmittel kann danach nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte. Eine solche Verletzung kann sich jedoch aus einer unzutreffenden Qualifizierung der Tatsachen ergeben.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 11. Juli 1996. - An Taisce - The National Trust for Ireland und World Wide Fund for Nature UK (WWF) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Anfechtbare Entscheidung - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-325/94 P.
Entscheidungsgründe:
1 The National Trust for Ireland (nachstehend: An Taisce) und der World Wide Fund for Nature (nachstehend: WWF UK) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 6. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 23. September 1994 in der Rechtssache T-461/93 (An Taisce und WWF UK/Kommission, Slg. 1994, II-733, nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die Klage war gerichtet auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1992, mit der diese es abgelehnt hatte, die Zuweisung von Mitteln aus Strukturfonds der Gemeinschaft für den Bau eines Informations- und Orientierungszentrums für Besucher des Naturschutzgebiets Mullaghmore (nachstehend: Zentrum von Mullaghmore) auszusetzen oder zurückzunehmen, und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des den Rechtsmittelführern durch die genannte Entscheidung entstandenen und noch entstehenden Schadens.
2 Nach Artikel 130a EG-Vertrag entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Sie setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Gemäß Artikel 130b EG-Vertrag unterstützt die Gemeinschaft auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds, u. a. des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, führt.
3 Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist nach Artikel 130c EG-Vertrag, durch Beteiligung an der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte beizutragen.
4 Zur Erreichung dieser Ziele und zur Regelung der Aufgaben der Fonds erließ der Rat diese Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).
5 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 müssen die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der EIB oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind, den Bestimmungen der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere hinsichtlich der Wettbewerbsregeln, der Vergabe öffentlicher Aufträge und des Umweltschutzes, entsprechen.
6 Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen die Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme aussetzen oder kürzen.
7 Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, ist An Taisce eine durch private Spenden und Mitgliedsbeiträge finanzierte gemeinnützige Vereinigung, die sich zur Aufgabe gemacht hat, die Qualität der Umwelt in Irland zu schützen. An Taisce hat einen Anspruch auf Übermittlung von Kopien der raumplanerischen Entwürfe und der Entscheidungen über alle Anträge der Raumplanung einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudien. Der WWF UK ist eine nichtstaatliche Organisation, die sich weltweit den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen zur Aufgabe gemacht hat.
8 Zum Sachverhalt des Rechtsstreits hat das Gericht folgendes festgestellt:
"1 Im März und im Juni 1989 legte die irische Regierung der Kommission ihre Regionalentwicklungspläne gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88... vor.
2 Diese Pläne enthielten eine Beschreibung der vorrangigen Aktionen und Angaben zu der Verwendung der Hilfe aus den einzelnen Fonds der Gemeinschaft. Mit Entscheidung vom 31. Oktober 1989 legte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2052/88 ein gemeinschaftliches Förderkonzept für die gemeinschaftlichen Strukturinterventionen in Irland in Zusammenhang mit dem Ziel Nummer 1 für die Zeit von 1989 bis 1993 fest. Diese Entscheidung sah einen Gemeinschaftsbeitrag von 3 672 Millionen ECU vor, zu dem 2 454 Millionen ECU aus irischen öffentlichen Mitteln und 2 274 Millionen ECU aus privaten Mitteln hinzukommen sollten.
3 Am 21. Dezember 1989 billigte die Kommission ein von Irland vorgelegtes operationelles Programm für den Tourismus ° in dem jedoch kein konkretes Projekt aufgeführt wurde, sondern lediglich Teilprogramme bezueglich Infrastrukturen, Einrichtungen, Ausbildung und Marketing allgemein analysiert wurden ° und bewilligte Irland für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Januar 1993 188,6 Millionen ECU, davon 152 Millionen ECU aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und 36,6 Millionen ECU aus dem Europäischen Sozialfonds. Dieser Betrag deckte das gesamte Programm; für einzelne Projekte wurden keine bestimmten Beträge bewilligt.
4 Am 22. April 1991 gab der Minister of State at the Department of Finance (Staatsminister im Finanzministerium) ein Projekt bekannt, das die Errichtung eines Informations- und Orientierungszentrums für Besucher von Mullaghmore (Irland) betraf. Am 21. Juni 1991 reichte der WWF UK... gegen dieses Projekt eine Beschwerde bei der Kommission ein, der sich der zweite Kläger, An Taisce..., anschloß.
...
6 Mit Schreiben vom 23. August 1991 teilte die Generaldirektion 'Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz' (GD XI) der Kommission den Klägern mit, daß eine Entscheidung über die Bewilligung der Gemeinschaftsfinanzierung des Zentrums von Mullaghmore erst ergehen werde, wenn die irischen Behörden eine Umweltverträglichkeitsstudie gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) erstellt hätten.
7 Auf Ersuchen der Kommission gab das Office of Public Works (nachstehend: OPW) eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag. Diese Studie, die im Februar 1992 veröffentlicht wurde, wurde von Umweltschutzvereinigungen kritisiert und im Auftrag des WWF UK vom Institut of Environmental Asseßment einer kritischen Prüfung unterzogen. Später wurde im Auftrag des OPW ein weiterer Bericht erstellt, in dem einige Änderungen am ursprünglichen Entwurf, namentlich hinsichtlich des Systems der Abwasserbeseitigung, vorgenommen wurden. Dieser Bericht wurde ebenfalls von dem WWF UK kritisiert. Sämtliche Berichte und Einwendungen wurden der Kommission übermittelt.
8 Mit Schreiben vom 19. Juni 1992 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion XI dem Ständigen Vertreter Irlands mit, daß er der Kommission bezueglich des Zentrums von Mullaghmore die Einleitung des Verfahrens des Artikels 169 EWG-Vertrag empfehlen werde.
9 Am 7. Oktober 1992 beschloß die Kommission, wegen des Zentrums von Mullaghmore kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland zu eröffnen und veröffentlichte in diesem Zusammenhang... [eine] Pressemitteilung."
9 Aufgrund dessen erhoben die Rechtsmittelführer am 4. Dezember 1992 gemäß den Artikeln 173, 178 und 215 EWG-Vertrag Klage beim Gericht mit dem Antrag, die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1992, die Zuweisung von Mitteln aus Strukturfonds für den Bau des Zentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zurückzunehmen, für nichtig zu erklären und die Kommission zum Ersatz der durch die angefochtene Entscheidung verursachten Schäden zu verurteilen.
Das angefochtene Urteil
10 Mit Urteil vom 23. September 1994 wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab.
11 Zu dem Antrag nach Artikel 173 EG-Vertrag wies das Gericht u. a. darauf hin, daß das Verfahren zur Aussetzung oder Kürzung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zu nationalen Aktionen unabhängig von dem Verfahren zur Feststellung und Unterbindung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats sei. Das Gericht bezog sich dabei auf Artikel 23 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4253/88, wonach die Kommission die finanzierten Aktionen kontrollieren und sämtliche Belege über die für diese Aktionen getätigten Ausgaben selbst nach Abschluß der Arbeiten einsehen könne (Randnr. 36).
12 Das Gericht zog daraus den Schluß, daß die Kommission am 7. Oktober 1992 beschlossen habe, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland einzuleiten, sah aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie zu diesem Zeitpunkt auch beschlossen hätte, von ihrer Möglichkeit nach der Verordnung Nr. 4253/88 Gebrauch zu machen, die Verwendung der Gelder aus den Gemeinschaftsfonds für den Bau des Zentrums von Mullaghmore auszusetzen oder zu kürzen; diese Möglichkeit habe die Kommission auch weiterhin gehabt (Randnr. 38).
13 Das Gericht vertrat deshalb ° ohne zu prüfen, ob einzelne eine solche Entscheidung der Kommission anfechten können ° die Ansicht, daß die Kommission am 7. Oktober 1992 eine Entscheidung, die Gemeinschaftsfinanzierung für den Bau des Zentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zu kürzen, nicht getroffen habe und daß deshalb die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen sei (Randnr. 39).
14 Den Antrag auf Schadensersatz nach den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag wies das Gericht ebenfalls als unzulässig ab (Randnr. 43). Nach Ansicht des Gerichts hatten die Rechtsmittelführer einen Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem angeblichen Schaden sowohl für die Umwelt von Mullaghmore und dessen Umgebung als auch für An Taisce als Nachbarn nicht nachgewiesen. Ausserdem hätten die Rechtsmittelführer den behaupteten Schaden auch nicht beziffert und lediglich geltend gemacht, daß der Weiterbau des Zentrums von Mullaghmore zu schweren und nicht wiedergutzumachenden Schäden führen werde (Randnr. 42).
Zum Rechtsmittel
15 Die Rechtsmittelführer begehren mit ihrem Rechtsmittel, erstens das Urteil des Gerichts aufzuheben, zweitens die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1992, die Verwendung von Mitteln aus Strukturfonds der Gemeinschaft für den Bau des Zentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zu kürzen, für zulässig zu erklären, drittens die Klage auf Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen Schadens für zulässig zu erklären, viertens die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Begründetheit des Klagebegehrens entscheidet, und schließlich die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten, in jedem Fall aber der Kommission die Kosten für das Verfahren über die Zulässigkeit aufzuerlegen.
16 Die Kommission hält das Rechtsmittel teils für unzulässig, in jedem Fall aber für unbegründet.
17 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückweisen.
Zur Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission
18 Soweit das angefochtene Urteil die Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission betrifft, die Verwendung von Geldern aus Strukturfonds der Gemeinschaft für den Bau des Zentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zurückzunehmen, tragen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe vor.
Zu den ersten beiden Rechtsmittelgründen
19 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht einen Verstoß gegen Artikel 173 EG-Vertrag vor, da es davon ausgegangen sei, daß die Kommission eine Entscheidung, die Finanzierung des Baus des Zentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zu kürzen, nicht getroffen habe. Das Gericht habe damit Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie das Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und dem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag unzutreffend ausgelegt und die Pressemitteilung der Kommission sowie verschiedene Ereignisse vor dieser Mitteilung falsch beurteilt. Die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 einzuleiten, schließe zwangsläufig eine Entscheidung nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ein, und zwar nicht nur wegen des Verhältnisses dieser beiden Verfahren zueinander, sondern auch wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles.
20 Zudem sei es unvorstellbar, daß die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt die Rücknahme, Aussetzung oder Kürzung der Irland zugeteilten Mittel aus Gründen beschließe, die von den Rechtsmittelführern in ihrer Beschwerde und ihrem späteren Schriftwechsel mit der Kommission vorgetragen worden seien. Deshalb schließe die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1992 über das Vertragsverletzungsverfahren zwangsläufig die Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ein.
21 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe überzeugendes Beweismaterial nicht berücksichtigt.
22 Was erstens das Verhältnis zwischen dem Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und dem nach Artikel 169 EG-Vertrag angeht, so hat das zweite Verfahren zum Ziel, das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten eines Mitgliedstaats festzustellen und zu unterbinden, während das erste Verfahren der Kommission ermöglichen soll, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft auszusetzen oder zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Unregelmässigkeit begeht, insbesondere wenn er die Art oder die Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme ohne Zustimmung der Kommission erheblich verändert.
23 Wie das Gericht zu Recht in Randnummer 35 seines Urteils festgestellt hat, hat somit die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag oder selbst die Feststellung einer solchen Verletzung durch den Gerichtshof nicht automatisch die Aussetzung oder Kürzung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Folge. Hierfür muß die Kommission eine Entscheidung erlassen, die allerdings dem nach Artikel 169 EG-Vertrag eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren oder der vom Gerichtshof getroffenen Feststellung einer solchen Verletzung Rechnung tragen muß.
24 Im Gegensatz zu dem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag stellt eine Entscheidung über die Aussetzung oder Kürzung der Gemeinschaftsfinanzierung einen den Adressaten ° hier die irische Regierung ° beschwerenden Rechtsakt dar, der vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann.
25 Eine Entscheidung aufgrund von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ist etwas anderes als die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder der Verzicht auf ein solches Verfahren. Diese beiden Verfahren sind nämlich voneinander unabhängig, verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften (vgl. Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn. 26 ff.).
26 Infolgedessen enthält die Entscheidung der Kommission, kein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, nicht implizit eine weitere Entscheidung nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88.
27 Zweitens versuchen die Rechtsmittelführer dem Hinweis auf die besonderen Umstände oder das Beweismaterial darzutun, daß die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 erlassen habe.
28 Nach Artikel 168a EG-Vertrag ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Beschränkung wird in Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes näher bestimmt. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-89/95 P, D./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
29 Somit ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Tatsachenwürdigung des Gerichts nicht zulässig.
30 Soweit allerdings das Gericht mit seiner Feststellung, daß die Entscheidung vom 7. Oktober 1992 keine Entscheidung nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sei, die Tatsachen nicht nur gewürdigt, sondern auch qualifiziert hat, kann der Gerichtshof diesen Rechtsmittelgrund prüfen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 26).
31 Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht den Sachverhalt oder angeblich besondere Umstände unzutreffend qualifiziert oder nicht berücksichtigt hätte.
32 Somit sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
33 Die Rechtsmittelführer tragen vor, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil das Gericht bestimmte von ihnen angeführte Argumente nicht berücksichtigt habe, so daß das Urteil unzureichend begründet sei.
34 Das Gericht habe erstens ihr Vorbringen zum Verhältnis zwischen Artikel 173 und Artikel 175 EG-Vertrag nicht behandelt. Wenn bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht werde und diese die beantragte Maßnahme nicht erlasse, müsse der Beschwerdeführer nämlich zwischen einer Klage auf Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission gemäß Artikel 173 EG-Vertrag und einer Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EG-Vertrag wählen können, sofern in beiden Fällen die in der jeweiligen Bestimmung festgelegten übrigen Voraussetzungen erfuellt seien.
35 Dazu genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt gerügt haben, daß die Kommission auf ihre Beschwerde hin untätig geblieben sei. Da eine solche Rüge niemals gegen die Kommission erhoben worden ist, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dieses Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht geprüft zu haben.
36 Zweitens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, ihr Vorbringen zu den verschiedenen Abschnitten des Verfahrens nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht behandelt zu haben. Die Entscheidung über die Beendigung dieses Verfahrens stelle nämlich ohne Rücksicht auf den Verfahrensabschnitt, in dem sie getroffen werde, nicht nur einen Vorbereitungsakt dar, sondern sei eine endgültige Entscheidung, die nach Artikel 173 des Vertrages angefochten werden könne.
37 Wie der Gerichtshof oben bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts, daß die Kommission am 7. Oktober 1992 eine Entscheidung, die Gemeinschaftsfinanzierung für den Bau des Zentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zu kürzen ° sei es als vorbereitenden Akt oder als endgültige Entscheidung ° nicht getroffen hat.
38 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zur Schadensersatzklage
39 Zum Antrag auf Schadensersatz ist festzustellen, daß die Rechtsmittelführer weder vor dem Gerichtshof noch vor dem Gericht nachgewiesen haben, daß die Kommission eine Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 erlassen hat. Somit erübrigt sich die Prüfung, ob eine solche Entscheidung einen Schaden verursacht hat.
40 Daher ist das gesamte Vorbringen zur Schadensersatzklage zurückzuweisen.
41 Infolgedessen ist das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
42 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 11. Juli 1996
Ende der Entscheidung
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