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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.1992
Aktenzeichen: C-326/90
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2 |
Ein Mitgliedstaat, der das Erfordernis einer vorherigen Wohnzeit in seinem Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für Behinderte, des garantierten Einkommens für ältere Personen und des Existenzminimums an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die seinen Rechtsvorschriften unterworfen sind, aufstellt, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus den Artikeln 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71, die beide für den von ihnen geregelten Bereich den Grundsatz der Gleichbehandlung eigener Staatsangehöriger und Angehöriger anderer Mitgliedstaaten enthalten.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - SOZIALE SICHERHEIT - WOHNORTVORAUSSETZUNG. - RECHTSSACHE C-326/90.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung verstossen hat, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für Behinderte, des garantierten Einkommens für ältere Personen und des Existenzminimums ("Minimex") an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die den belgischen Rechtsvorschriften unterworfen sind, aufrechterhalten hat.
2 Die beklagte Regierung bestreitet nicht, daß sie ihre Rechtsvorschriften zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht mit den genannten Verordnungen in Einklang gebracht hatte.
3 Unter diesen Umständen ist die Vertragsverletzung gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.
Kostenentscheidung:
Kosten
4 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung verstossen, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für Behinderte, des garantierten Einkommens für ältere Personen und des Existenzminimums ("Minimex") an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die den belgischen Rechtsvorschriften unterworfen sind, aufrechterhalten hat.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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