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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: C-326/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/27/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 95/27/EWG |
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/27/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-326/97.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (ABl. L 168, S. 14; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und aus dem EG-Vertrag verstossen hat.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1995 nachzukommen. Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß das Königreich Belgien dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.
4 Nachdem die Kommission von den belgischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 5. März 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
5 Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
6 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde, erklärt jedoch, daß ihre Durchführung von derjenigen der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen (ABl. L 300, S. 111) abhänge, die nicht auf nationaler, sondern auf regionaler Ebene umgesetzt worden sei. Nach dem Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung des föderativen Staatsaufbaus (Moniteur belge, S. 16774), wonach die Produktnormen in die nationale Zuständigkeit fielen, seien diese Richtlinien aber auf Bundesebene umzusetzen. Dieses Umsetzungsverfahren habe sein Schlußstadium erreicht, und die Entwürfe für Königliche Verordnungen würden den zuständigen Ministern demnächst zur Unterzeichnung vorgelegt.
7 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-298/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-3301, Randnr. 14).
8 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
11 Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen.
12 Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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