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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: C-328/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 2000/536/EG


Vorschriften:

Entscheidung 2000/536/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft, deren Anteile im Wesentlichen von einer öffentlichen Körperschaft gehalten werden und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG angesehen werden, weil sie ständig unter öffentlicher Kontrolle bleiben und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen.

( vgl. Randnr. 33 )

2. Der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG kann nicht nur positive Leistungen wie insbesondere Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.

Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen folgt jedoch, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind.

Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, staatliche Beihilfen darstellen können, ist daher zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

( vgl. Randnrn. 35-38 )

3. Die gerichtliche Kontrolle einer eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung einschließenden Handlung, mit der die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendet, um zu bestimmen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen, ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

( vgl. Randnr. 39 )

4. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist eine logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

( vgl. Randnrn. 53, 66 )

5. Im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen angeordnet wird, muss der Mitgliedstaat das Verhalten eines privaten Gläubigers an den Tag legen. Er hat unverzüglich die Rückforderung der Beihilfen einzuleiten und dabei auf alle verfügbaren juristischen Mittel zurückzugreifen, einschließlich der Zwangsverwaltung der Unternehmensaktiva und der notwendigen Liquidation des Begünstigten.

( vgl. Randnrn. 68-69 )

6. Die Anforderungen hinsichtlich der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen schließen es nicht von vornherein aus, dass ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, Maßnahmen zur Sanierung treffen kann.

Ohne weiteres zuzulassen, dass ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen, das kurz davor steht, für zahlungsunfähig erklärt zu werden, während des formellen Untersuchungsverfahrens über die das Unternehmen individuell betreffenden Beihilfen eine Tochtergesellschaft gründet, auf die es anschließend, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, seine rentabelsten Aktiva überträgt, würde jedoch bedeuten, jeder Gesellschaft die Möglichkeit zuzugestehen, diese Aktiva dem Vermögen der Muttergesellschaft bei der Rückforderung der Beihilfen zu entziehen, was mit der Gefahr verbunden wäre, dass die Rückforderung der Beihilfen ganz oder teilweise wirkungslos würde.

Damit die Entscheidung nicht wirkungslos bleibt und die Verzerrungen am Markt nicht fortdauern, kann die Kommission verlangen, dass die Rückforderung sich nicht auf das ursprüngliche Unternehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Einsatz der übertragenen Produktionsmittel fortsetzt, wenn bestimmte Elemente der Übertragung die Feststellung erlauben, dass die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen anhalten.

( vgl. Randnrn. 76-78 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2003. - Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2000/536/EG - Staatliche Beihilfe zugunsten der Seleco SpA - Verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache C-328/99,

und

SIM 2 Multimedia SpA mit Sitz in Pordenone (Italien), Prozessbevollmächtigter: A. Vianello, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache C-399/00,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten im Beistand von A. Abate und E. Cappelli, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

in der Rechtssache C-328/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2000, L 227, S. 24) und in der Rechtssache C-399/99 wegen Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 dieser Entscheidung, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die der Seleco SpA gewährte Beihilfe für den nicht von dieser Gesellschaft rückforderbaren Teil von der Seleco Multimedia Srl zurückzufordern,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. Mai 2001, in der die Italienische Republik durch O. Fiumara, die SIM 2 Multimedia SpA durch A. Vianello und T. Ballarino, avvocati, und die Kommission durch G. Rozet und V. Di Bucci als Bevollmächtigte im Beistand von A. Abate vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 1. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und unter dem Aktenzeichen C-328/99 in das Register eingetragen worden ist, nach Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben

- auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2000, L 227, S. 24, im Folgenden: angefochtene Entscheidung);

- hilfsweise auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Seleco SpA (im Folgenden: Seleco) die 1996 von der Ristrutturazione Elettronica SpA (im Folgenden: REL) gewährte und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern sowie die Seleco gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen für den nicht von dieser Gesellschaft rückforderbaren Teil von der Seleco Multimedia Srl (im Folgenden: Multimedia) und jedem anderen Unternehmen zurückzufordern, auf das die entsprechenden Aktiva übertragen wurden.

2 Die SIM 2 Multimedia SpA (im Folgenden: SIM Multimedia), die Rechtsnachfolgerin von Multimedia, hat mit Klageschrift, die am 6. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-195/99 in das Register eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Seleco gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen für den nicht von dieser Gesellschaft rückforderbaren Teil von Multimedia zurückzufordern.

3 Nach Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht die Rechtssache T-195/99 mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet. Diese Rechtssache ist am 31. Oktober 2000 unter dem Aktenzeichen C-399/00 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

4 Da die beiden Rechtssachen miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident des Gerichtshofes sie mit Beschluss vom 5. Februar 2001 nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Rechtlicher Rahmen

5 Nach Artikel 87 Absatz 1 EG sind, [s]oweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,... staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

6 Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG bestimmt:

Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat."

7 Nach Artikel 88 Absatz 3 EG wird [d]ie Kommission... von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

Sachverhalt

Die Verfahrensbeteiligten

8 Seleco war auf dem Markt für Verbrauchselektronik, insbesondere in den Bereichen Farbfernseher, Decoder für verschlüsselte Programme sowie Videoprojektoren und Monitore, tätig.

9 Multimedia wurde 1995 gegründet. Im März 1996 fasste Seleco ihre rentabelsten Tätigkeiten (Videoprojektoren und Monitore) innerhalb von Multimedia zusammen, wobei sie 29 Milliarden ITL Kapital einbrachte und einziger Eigentümer wurde. Im Juni 1996 wurde Multimedia in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Juli 1996 verkaufte Seleco die Aktien, die sie an Multimedia hielt, zu 33,33 % an Italtel und zu 33,33 % an die Friulia SpA (im Folgenden: Friulia). Der Verkaufspreis jedes dieser beiden Aktienpakete belief sich auf 10 Milliarden ITL. Die übrigen Aktien wurden auf eine im Eigentum von Seleco stehende Scheingesellschaft übertragen und später durch einen gerichtlichen Zwangsverkauf vom 20. Dezember 1997 im Rahmen der Liquidation von Seleco einer privaten Gesellschaft zugeschlagen.

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung

10 Ende 1993 wurde das Kapital von Seleco von der SOpA (im Folgenden: SOzu 37 %, von Friulia zu 3,7 % und von REL zu 59,3 % gehalten. SOist eine private Gesellschaft. Friulia ist eine vollständig von der Region Friaul-Julisch Venetien kontrollierte Finanzierungsgesellschaft zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Region. REL ist eine 1982 gegründete Gesellschaft, die vom italienischen Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk kontrolliert wurde und deren Zweck darin bestand, den Verbrauchselektroniksektor durch die Gründung von Gesellschaften, den Erwerb von Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen an Unternehmen, an denen sie beteiligt war, neu zu gestalten.

11 Zur gleichen Zeit waren die Verluste von Seleco so gestiegen, dass ihre Aktionäre nach italienischem Recht nur die Wahl hatten, die Gesellschaft zu liquidieren oder ihr Kapital zu erneuern. In dieser Situation entschieden sich die Aktionäre zunächst für die Liquidation (Beschluss des Verwaltungsrats vom 1. Februar 1994), vereinbarten dann aber nach Intervention der italienischen Behörden wegen der sozialen Unruhen, die der Liquidationsbeschluss hervorgerufen hatte, letztlich eine Kapitalerneuerung.

12 Aufgrund dieser Vereinbarung war REL verpflichtet, alle das Grundkapital übersteigenden Verluste abzudecken, einschließlich des Teils, der von den anderen Aktionären hätte übernommen werden müssen, während diese das Kapital von Seleco zu erneuern hatten. Die Vereinbarung zwischen REL und den anderen Aktionären wurde in einer Direktive des italienischen Ministerrats niedergelegt, die Seleco mitgeteilt wurde. REL verzichtete demgemäß teilweise auf ihre Forderungen gegen Seleco (16,8 Milliarden ITL von insgesamt 82 Milliarden ITL), Friulia brachte 13 Milliarden ITL ein (7 Milliarden neues Kapital und Umwandlung eines Seleco zuvor gewährten Darlehens von 6 Milliarden ITL in Seleco-Aktien), SO19 Milliarden ITL und ein Bankenkonsortium 10,5 Milliarden ITL.

13 Das neue Kapital verteilte sich nach diesen Maßnahmen wie folgt: SO42,64 %, Friulia 28,89 %, das Bankenkonsortium 23,33 % und die Arbeitnehmer von Seleco 5,13 %.

14 1994 und 1995 verzeichnete Seleco weiter schwere Verluste, so dass Ende 1995 erneut zwischen Liquidation und Kapitalerneuerung gewählt werden musste. Wiederum wurde eine Kapitalerneuerung beschlossen. Insbesondere brachte ein neuer Aktionär, die private Gesellschaft SOREC, 28,8 Milliarden ITL ein. Im Februar 1996 wies das Kapital von Seleco folgende Struktur auf: SOREC 87,91 %, SO5,22 %, Friulia 3,49 %, das Bankenkonsortium 2,82 % und die Arbeitnehmer 0,56 %. Im April 1996 gewährte Friulia Seleco ein konvertierbares Darlehen von 12 Milliarden ITL, das durch vier Industriemarken von Seleco gesichert wurde. Im Juni desselben Jahres trat REL Seleco ihre Restforderungen in Höhe von 65,2 Milliarden ITL gegen 20 Milliarden ITL ab.

15 Da diese Maßnahmen nicht ausreichten, um aus rechtlicher Sicht die Fortsetzung der Tätigkeit von Seleco zu gewährleisten, waren andere Maßnahmen notwendig. Demnach begab Seleco eine Obligationsanleihe, die von einem Bankenkonsortium gezeichnet wurde, und verkaufte - wie in Randnummer 9 des vorliegenden Urteils erwähnt - zwei Drittel ihrer Aktien an Multimedia.

16 Am 17. April 1997 wurde über das Vermögen von Seleco der Konkurs eröffnet. Der Konkursverwalter focht die Transaktion an, mit der die Restschuld von Seleco gegenüber REL in Höhe von 65,2 Milliarden ITL gegen 20 Milliarden ITL abgelöst worden war. Das angerufene italienische Gericht hob die Bevorrechtigung der Forderungen von Friulia gegenüber Seleco auf. Friulia erhielt eine Milliarde ITL als Ausgleich für den Verlust eines Pfandrechts an vier Industriemarken, die ihr als Sicherheit gestellt worden waren.

Die angefochtene Entscheidung

17 Nachdem die Kommission erfahren hatte, dass die von der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien bei ihr angemeldete Beihilfe für Seleco bereits durchgeführt worden war und dass REL aufgrund einer 1994 zur Deckung der Verluste des Geschäftsjahres 1993 getroffenen Vereinbarung teilweise auf Forderungen gegen Seleco verzichtet hatte, beschloss sie am 27. September 1994, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten. Nachdem sie anschließend aus der Presse erfahren hatte, dass Seleco auch mit anderen öffentlichen Maßnahmen unterstützt worden war, dehnte die Kommission mit Beschluss vom 3. Februar 1998 das Verfahren auf diese anderen Maßnahmen aus.

18 Das Verfahren wurde mit Erlass der angefochtenen Entscheidung abgeschlossen, deren verfügender Teil wie folgt lautet:

Artikel 1

Die folgenden staatlichen Beihilfen, die Italien zugunsten der Seleco SpA gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

a) der Teilverzicht seitens der Ristrutturazione Elettronica SpA auf Forderungen in Höhe von 16,8 [Milliarden] ITL von insgesamt 82 [Milliarden] ITL im Jahre 1994;

b) die Tilgung durch die Seleco SpA der Restschuld gegenüber der Ristrutturazione Elettronica SpA in Höhe von 65,2 [Milliarden] ITL zum Preis von 20 [Milliarden] ITL im Jahre 1996;

c) die Umwandlung in Aktien seitens der Friulia SpA eines Kredits in Höhe von 6 [Milliarden] ITL, der dieser Gesellschaft im Jahre 1992 gewährt worden war;

d) die Kapitalzuführung in Höhe von 7 [Milliarden] ITL durch die Friulia SpA im Jahre 1994;

e) die Gewährung durch die Friulia SpA eines konvertierbaren Darlehens in Höhe von 12 [Milliarden] ITL zum Zinssatz von 7 % unter Verpfändung von vier Industriemarken der Seleco SpA im Jahr 1996.

Artikel 2

(1) Italien trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den Empfängern bereits unrechtmäßig gezahlt wurden, von der Seleco SpA und ersatzweise für den nicht von der Seleco SpA rückforderbaren Teil von der Gesellschaft Seleco Multimedia Srl und jedem anderen Unternehmen zurückzufordern, auf das die entsprechenden Aktiva übertragen wurden, um dieser Entscheidung ihre Wirkung zu nehmen.

(2) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die zurückzufordernden Beträge werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet."

19 Unter diesen Umständen haben die Italienische Republik und SIM Multimedia die vorliegenden Klagen gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.

Begründetheit

20 Die italienischen Regierung wendet sich mit ihrer Klage gegen die Qualifizierung der Maßnahmen von REL und Friulia als staatliche Beihilfen, gegen die Verpflichtung, die angeblich 1996 von REL an Seleco gewährte Beihilfe von dieser zurückzufordern, und gegen die Verpflichtung zur Rückforderung der so genannten staatlichen Beihilfen von Multimedia. Die Klage von SIM Multimedia betrifft nur diesen letzten Punkt.

Zur Qualifizierung der Maßnahmen von REL und Friulia als staatliche Beihilfen

Vorbringen der Parteien

21 Die italienische Regierung trägt vor, dass mit den beiden 1994 und 1996 bei Seleco vorgenommenen Kapitalerneuerungen zwar ein gewisses Risiko verbunden gewesen sei, doch hätten aufgrund einer Ex-ante-Bewertung vernünftige Erfolgsperspektiven bestanden. Insoweit weist die Regierung darauf hin, dass 1994 die öffentlichen Kapitalzuführungen ca. 30 Milliarden ITL und die privaten ca. 32 Milliarden ITL betragen hätten. 1996 habe sich der Beitrag von Friulia auf 12 Milliarden ITL und der von REL auf 45 Milliarden ITL belaufen, während Private 40,8 Milliarden ITL eingebracht hätten. Diese bedeutende Beteiligung privater Kapitalgeber zeige schon als solche, dass die beiden Kapitalerneuerungen, die auf die Wiederaufnahme der Tätigkeiten von Seleco abgezielt hätten, als für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber vernünftig betrachtet worden seien.

22 Die italienische Regierung widerspricht dem Vorbringen der Kommission, dass die privaten Kapitalgeber von den öffentlichen Stellen dazu verleitet worden seien, das Kapital von Seleco zu erneuern. In Wirklichkeit hätten die öffentlichen Stellen beschlossen, nur Beiträge zu leisten, wenn auch Private dazu bereit wären.

23 Hinsichtlich der Intervention von REL im Jahr 1994 weist die italienische Regierung darauf hin, dass für die Forderung von 82 Milliarden ITL keine einzige Sicherheit bestanden habe, so dass REL im Fall der Liquidation von Seleco praktisch keine Chance gehabt hätte, diese auch nur teilweise zu realisieren. Deshalb habe REL es vorgezogen, auf ein Fünftel ihrer Forderung zu verzichten, unter der Bedingung, dass die anderen Kapitalgeber die Kapitalerneuerung ganz auf ihre Rechnung vornähmen. Damit habe sie sich entsprechend der gegenüber der Kommission übernommenen Verpflichtung, ihre Beteiligungen an Unternehmen dieses Sektors an private Anteilseigner abzutreten, aus der Beteiligung an Seleco zurückziehen können. Zudem habe REL die begründete Hoffnung gehabt, die verbliebenen vier Fünftel ihrer Forderung zu realisieren. Bei der Veräußerung ihrer Restforderung in Höhe von 65,2 Milliarden ITL gegen 20 Milliarden ITL im Jahr 1996 habe sie sich von denselben Beweggründen leiten lassen.

24 Zu Friulia führt die italienische Regierung aus, dass die Region Friaul-Julisch Venetien zwar am Kapital dieser Gesellschaft mehrheitlich beteiligt sei, dass die privaten Gesellschafter aber über weite Entscheidungsbefugnisse und Entpflichtungsmöglichkeiten verfügten. Friulia habe 1994 und 1996 mit eigenen Mitteln interveniert. Daher hätten die Interventionen dieser Gesellschaft keinen öffentlichen Charakter.

25 1994 habe es Friulia jedenfalls angesichts der Verluste von Seleco im Geschäftsjahr 1993 und nachdem sie festgestellt habe, dass sie im Fall einer Liquidation höchstens 50 % ihrer Forderung von 6 Milliarden ITL realisieren könne, für angebracht gehalten, diese Forderung in Aktien umzuwandeln und neues Kapital in Höhe von 7 Milliarden ITL einzubringen, was zugleich auch Privatpersonen sowie öffentliche und private Banken getan hätten.

26 Zu dem 1996 von Friulia gewährten konvertierbaren Darlehen in Höhe von 12 Milliarden ITL, das mit 7 % verzinst und durch vier Marken von Seleco abgesichert worden sei, führt die italienische Regierung aus, dass es sich um einen marktgerechten Vorgang gehandelt habe. Zum einen hätten die Marken einen beträchtlichen Wert gehabt, und zum anderen sei von einem Konsortium privater und öffentlicher Banken eine Obligationsanleihe in gleicher Höhe zu einem niedrigeren Zinssatz und ohne andere Sicherheits- oder Gegenleistung gewährt worden, ohne dass die Kommission Einwände erhoben hätte. Dass die Marken bei der Liquidation für nur 1 Milliarde ITL verkauft worden seien, sei auf ihre erhebliche Wertminderung nach dem Konkurs zurückzuführen. Schließlich hätten Obligationenanleihen nach italienischem Recht entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Begründungserwägung 91 der angefochtenen Entscheidung bei der Liquidation einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft keinen Vorrang vor anderen nicht bevorrechtigten Konkursforderungen.

27 Die Kommission beruft sich auf ihre Mitteilung 94/C 368/05 mit dem Titel Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten", die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Dezember 1994 (ABl. C 368, S. 12) veröffentlicht wurde, und macht geltend, dass die Maßnahmen zugunsten von Seleco nicht der Denkweise eines normalen privaten Kapitalgebers entsprächen. Diese Maßnahmen hätten nur das Ziel gehabt, den Untergang von Seleco möglichst lange hinauszuschieben und die sozialen Folgen zu verhindern, die sich aus einem Entlassungsplan ergeben hätten.

28 Dazu führt die Kommission im Wesentlichen aus, dass die schlechte Finanzlage von Seleco schon lange bestanden und kein glaubhafter Umstrukturierungsplan vorgelegen habe. Zudem habe der europäische Sektor elektronischer Verbrauchsgüter seit 1992 an einer Überproduktionskrise gelitten, die mit steigenden Kosten, fallenden Preisen, zunehmendem Wettbewerb und einem deutlichen Abbau der Belegschaften einhergegangen sei. Da der Preisverfall in Italien schneller fortgeschritten sei als in anderen Mitgliedstaaten, hätten sich die Konkurrenten von Seleco entschlossen, ihre Ausgaben für Werbung und ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erhöhen.

29 Die 1994 getroffene Entscheidung, Seleco nicht zu liquidieren, und die Beteiligung privater und öffentlicher Investoren an der Erneuerung des Kapitals dieser Gesellschaft seien in Wirklichkeit von den italienischen Behörden diktiert worden. Diese Maßnahmen stellten keine Transaktionen dar, die ein privater Kapitalgeber nach normalen Marktgrundsätzen vorgenommen hätte. Die Beteiligung privater Investoren an den beiden Kapitalerneuerungen schließe nicht automatisch aus, dass die damit einhergehenden Interventionen der öffentlichen Stellen den Charakter staatlicher Beihilfen hätten. Diese Stellen dürften sich nicht auf unsinnige Investitionen einlassen, auch wenn schlecht informierte Privatinvestoren diese wagen würden.

30 Nach Ansicht der Kommission wird Friulia, an der die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % des Grundkapitals halte, von dieser Region kontrolliert. Folglich gingen ihre Kapitalzuführungen auf ein Verhalten zurück, das dem Mitgliedstaat zuzuschreiben sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

31 Zunächst ist zu prüfen, ob die in Artikel 1 Buchstaben c, d und e der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Maßnahmen von Friulia, wie sie insbesondere in Randnummer 18 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, als im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahmen anzusehen sind.

32 Insoweit ist festzustellen, dass die italienische Regierung zwar vorgetragen hat, dass die privaten Gesellschafter von Friulia über weite Entscheidungsbefugnisse und Entpflichtungsmöglichkeiten verfügten, dass sie aber das Vorbringen der Kommission nicht bestreitet, dass diese Gesellschaft von der Region Friaul-Julisch Venetien kontrolliert wird.

33 Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft wie Friulia, an der eine öffentliche Körperschaft wie die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % der Anteile hält und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können aber als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 32, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 36 und 38). Die Tatsache, dass Friulia mit ihren eigenen Mitteln intervenierte, ist insoweit ohne Belang. Um diese als staatliche Mittel zu qualifizieren, genügt es nämlich, dass sie, wie es vorliegend der Fall ist, ständig unter öffentlicher Kontrolle bleiben und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen (in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 37).

34 Daraus folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den Schluss gezogen hat, dass die Transaktionen von Friulia mit staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG vorgenommen wurden.

35 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 87 EG verhindern soll, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedener Form durch Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der Begriff der Beihilfe kann daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 13, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58).

36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, dann staatliche Beihilfen darstellen, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfuellt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und Frankreich/Kommission, Randnr. 68).

37 Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20).

38 Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 70).

39 Da es sich dabei um eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung handelt, ist die gerichtliche Kontrolle einer Handlung der Kommission, die eine solche Beurteilung einschließt, auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (u. a. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11).

40 Vorliegend ist daher zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie REL oder Friulia unter den gleichen Umständen angesichts der zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen hätte veranlasst werden können, in diesem Umfang Kapital zuzuführen.

41 Erstens steht fest, dass zur Zeit der ersten Kapitalerneuerung bei Seleco die finanzielle Lage dieser Gesellschaft schlecht war. Wie nämlich in der Begründungserwägung 62 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, hatte Seleco zwar mehr als zehn Jahre lang staatliche Beihilfen erhalten, aber während dieses Zeitraums - von ganz geringfügigen Gewinnen in den Geschäftsjahren 1991 und 1992 abgesehen - weiterhin negative Ergebnisse verzeichnet. Insbesondere wies das Nettoergebnis für das Geschäftsjahr 1993 einen Verlust von 77,5 Milliarden ITL auf, also einen Betrag, der 1,5-mal höher war als das Grundkapital von Seleco (Begründungserwägungen 19 und 61 der angefochtenen Entscheidung). Zudem stand dieses Ergebnis im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsrezession, die zu langsamerem Wachstum, stärkerer Konkurrenz und einem erheblichen Preiseinbruch im europäischen Sektor der Verbrauchselektronik, dessen Entwicklung seit 1992 rückläufig war, geführt hatte (Begründungserwägungen 52 und 53 der angefochtenen Entscheidung). Im Jahr 1993, dem zweiten Jahr der rückläufigen Entwicklung des italienischen Sektors der Verbrauchselektronik, kam es in Italien zu einer rascheren Preiserosion als in den anderen Mitgliedstaaten. Auf dem italienischen Markt, der nach den Vorhersagen während des ganzen Jahres 1994 die Folgen der Wirtschaftsrezession spüren sollte, investierten die Konkurrenten von Seleco viel mehr in Werbung sowie Forschung und Entwicklung, und einige von ihnen brachten sogar neue Produkte auf den Markt (Begründungserwägungen 54 und 56 der angefochtenen Entscheidung).

42 Zweitens sah der Umstrukturierungsplan von Seleco für den Zeitraum von 1993 bis 1996, der zweite Umstrukturierungsplan seit Beginn der 90er Jahre, eine Wiederherstellung der Rentabilität" ab 1995 vor, nachdem der erste Plan, der die Jahre 1990 bis 1993 abgedeckt hatte, die Rückkehr zu einem signifikanten Gewinn im Jahr 1993 vorgesehen hatte (Begründungserwägung 68 der angefochtenen Entscheidung). Auf Verlangen von Friulia wurde der Umstrukturierungsplan für den Zeitraum von 1993 bis 1996 jedoch von der KPMG Peat Marwick Corporate Finance (im Folgenden: KPMG), einer unabhängigen Gutachtergesellschaft, geprüft, die zu dem Ergebnis kam, dass der Plan wegen der Situation von Seleco und der ihm zugrunde liegenden Annahmen zu ehrgeizig war. Insbesondere wurde in der Studie von KPMG Folgendes ausgeführt:

- Die Aussicht, dass eine signifikante Abnahme des Absatzvolumens durch eine 8%ige Preiserhöhung ab der zweiten Hälfte des Jahres 1994 auszugleichen sei, sei unbegründet;

- Seleco habe nicht über die Mittel verfügt, um ihre Waren als technologisch hochwertige Waren zu lancieren;

- die Annahme der Preiserhöhung habe nicht der Verhandlungsposition der Kaufhäuser und damit der weiteren Abnahme der Gewinnspannen von Seleco Rechnung getragen, die seit jeher ihr Schwachpunkt gewesen seien; da Seleco ein durchschnittliches Preisniveau angesetzt habe, habe sie sich weder von den Gewinnspannen (hohe Preise) noch von der Menge (unzureichende Marktanteile) her behaupten können;

- die Entwicklung des einzigen wirklich rentablen Seleco-Bereichs (professionelle Ausrüstungen), für den 1995 ein Anstieg von 21 % vorgesehen worden sei, habe sich durch die Finanzkrise der Gruppe nur verlangsamen können.

43 Drittens ergibt sich aus dem Protokoll der Versammlung von Seleco vom 1. Februar 1994, das der Klageschrift der italienischen Regierung in Kopie beigefügt ist, dass sich REL, deren Vertreter an mehreren Zusammenkünften mit Vertretern des Industrieministeriums und des Vorsitzes des Rates teilgenommen hatten, insbesondere aufgrund von Beschäftigungsbelangen bereit erklärte, den Verlust, der das Nettovermögen der Gesellschaft überstieg, durch einen teilweisen Verzicht auf ihre Forderungen gegenüber Seleco entsprechend ihrem Anteil abzudecken.

44 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich bei der Kapitalerneuerung bei Seleco im Jahr 1994 weder Friulia noch REL wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber verhalten haben. Ein unter solchen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber hätte nämlich die von Friulia oder REL gewährten Kapitalzuführungen zugunsten eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens wie Seleco nicht vorgenommen, ohne dass er über einen zuverlässigen und realistischen Umstrukturierungsplan verfügt hätte oder indem er sozialen Anliegen Rechnung getragen hätte (vgl. zu diesem letzten Punkt Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, Randnrn. 18 und 24), also ohne zu versuchen, sich einer wahrscheinlichen Rentabilitätsaussicht solcher Kapitalzuführungen zu vergewissern.

45 Daher hat die Kommission zu Recht angenommen, dass REL und Friulia nicht erwarten konnten, dass das im Rahmen der Kapitalerneuerung bei Seleco im Jahr 1994 zugeführte Kapital eine für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber akzeptable Rendite erzeugen werde.

46 Folglich ist davon auszugehen, dass die Interventionen von REL und Friulia im Rahmen der ersten Kapitalerneuerung bei Seleco staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten.

47 In Bezug auf die zweite Kapitalerneuerung bei Seleco ist festzustellen, dass Seleco das Geschäftsjahr 1995 mit einem Verlust von 64,2 Milliarden ITL abschloss, was fast dem Doppelten ihres Grundkapitals entsprach, während im Umstrukturierungsplan dieser Gesellschaft für den Zeitraum von 1993 bis 1996 mit einer Wiederherstellung der Rentabilität" ab 1995 gerechnet wurde.

48 Da sich der Umstrukturierungsplan von Seleco als nicht realisierbar erwiesen hatte und der Kommission kein anderer Umstrukturierungsplan mitgeteilt worden war, der es ihr gegebenenfalls erlaubt hätte, diese zweite Intervention als akzeptabel anzusehen, hat die Kommission zu Recht den Schluss gezogen, dass kein besonnener und unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber die Kapitalzuführungen vorgenommen hätte, die REL und Friulia bei der Kapitalerneuerung bei Seleco im Jahr 1996 dieser Gesellschaft, deren finanzielle Lage weiterhin schlecht oder sogar kritisch war, gewährten.

49 Daher stellten auch die Interventionen von REL und Friulia im Rahmen der zweiten Kapitalerneuerung bei Seleco staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar.

50 Der erste Klagegrund der italienischen Regierung ist folglich zurückzuweisen.

Zur Verpflichtung, von Seleco die ihr 1996 von REL gewährte Beihilfe zurückzufordern

Vorbringen der Parteien

51 Nach Ansicht der italienischen Regierung hat die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf die Wahrung der Gemeinschaftsinteressen keinen Sinn, soweit sie den italienischen Behörden auferlege, die Beihilfe zurückzufordern, die darin bestanden habe, dass Seleco 1996 die Forderung von REL ihr gegenüber in Höhe von 65,2 Milliarden ITL für einen Betrag von 20 Milliarden ITL abgelöst habe. Stelle nämlich eine derartige Ablösung eine Beihilfe dar, so müsse sie annulliert werden. In diesem Fall müsse REL der Masse 20 Milliarden ITL erstatten und anschließend ihre vorherige Forderung von 65,2 Milliarden ITL als nicht bevorrechtigte Forderung im Konkurs anmelden. Dieses Ergebnis komme jedoch nur Seleco zugute.

52 Die Kommission macht geltend, wenn sie die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordne, wende sie nur einen allgemeinen und zwingenden Grundsatz an, den sie nicht entsprechend den Interessen der an einem Konkursverfahren beteiligten Unternehmen modifizieren könne. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch ihre Rückzahlung sei die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

Würdigung durch den Gerichtshof

53 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (u. a. Urteile Tubemeuse", Randnr. 66, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 22).

54 Da die von Seleco 1996 für einen Betrag von 20 Milliarden ITL vorgenommene Ablösung der Forderung von 65,2 Milliarden ITL, die REL noch gegen sie hatte, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, kann die Kommission demnach der Italienischen Republik auferlegen, die zu ihrer Rückforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24).

55 Der Umstand, dass REL der Masse 20 Milliarden ITL erstatten und die Eintragung ihrer vorherigen nicht bevorrechtigten Forderung als Konkursforderung beantragen müsste, kann, auch wenn er nachgewiesen wäre, den Grundsatz der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe nicht in Frage stellen.

56 Folglich ist der zweite Klagegrund der italienischen Regierung zurückzuweisen.

Zur Verpflichtung, die staatlichen Beihilfen von Multimedia zurückzufordern

57 Soweit die angefochtene Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, die in Rede stehenden Beihilfen gegebenenfalls von Multimedia zurückzufordern, wird sie mit mehreren Nichtigkeitsgründen angegriffen. Sowohl die italienische Regierung als auch SIM Multimedia berufen sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte. SIM Multimedia führt zudem Gründe an, mit denen sie geltend macht, dass keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Multimedia bestuenden, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend und widersprüchlich begründet sei und dass die Anordnung der Rückforderung zum Nachteil von Multimedia in keinem Verhältnis zur Größe der fraglichen Unternehmenssparte stehe.

58 Zunächst ist der Grund zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, dass keine Beihilfen zugunsten von Multimedia bestuenden.

Vorbringen der Parteien

59 SIM Multimedia trägt vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Unternehmenssparte, die Videoprojektoren und Monitore umfasse (im Folgenden: Multimediasparte) und die von Seleco getrennt und in Multimedia eingegliedert worden sei, durch die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Beihilfen begünstigt worden sei. Hinsichtlich der Seleco 1994 von REL und Friulia gewährten Beihilfen (vgl. Artikel 1 Buchstaben a, c und d der angefochtenen Entscheidung) ergebe sich aus der Analyse der Geschäftskonten von Seleco für die Geschäftsjahre 1993, 1994 und 1995, dass sie nicht der Multimediasparte zugute gekommen seien. Auch von den Beihilfen, die Seleco 1996 von REL und Friulia erhalten habe (vgl. Artikel 1 Buchstaben b und e der angefochtenen Entscheidung), habe die Multimediasparte nicht profitiert. Diese Beihilfen seien Seleco nämlich nach der Abtretung ihrer Multimediasparte an Multimedia gewährt worden.

60 SIM Multimedia verweist darauf, dass Seleco, die bei der Abtretung der Multimediasparte an Multimedia im Gegenzug 100 % der Anteile dieser Gesellschaft erhalten habe, nach dieser Abtretung zwei Drittel der Anteile an Friulia und Italtel verkauft habe, und zwar zu einem Preis, der dem Wert dieser Unternehmenssparte, so wie er von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden sei, entsprochen habe. Auch wenn die Multimediasparte durch die in Rede stehenden Beihilfen begünstigt worden sein sollte, sei der Betrag dieser Beihilfen demnach in den Wert der Sparte eingegangen, der von dem unabhängigen Sachverständigen beurteilt und anschließend über den für die Anteile an Multimedia gezahlten Preis an Seleco übertragen worden sei. Seleco bleibe daher der einzige und wahre Begünstigte der genannten Beihilfen. Folglich sei die Konkursmasse dieser Gesellschaft nicht geschmälert worden und habe keinen Schaden erlitten.

61 Die Kommission führt aus, die Multimediasparte sei integrierender Bestandteil von Seleco gewesen, jedenfalls bis zum 18. Juli 1996, als Seleco, deren Tochtergesellschaft Multimedia zu 100 % gewesen sei, Friulia und Italtel zwei Drittel ihrer Anteile an Multimedia verkauft habe. Daher habe die Multimediasparte den in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Beihilfen nicht nur ihr Überleben, sondern sogar ihre Existenz zu verdanken. Angesichts der tief greifenden Krise von Seleco seit 1983 wäre das Unternehmen ohne die Beihilfen von REL und Friulia schon längst untergegangen. Im Übrigen seien Seleco diese Beihilfen gewährt worden, um ihre im Ganzen betrachteten Betriebsverluste auszugleichen, ohne dass die öffentlichen Stellen spezifische Bedingungen hinsichtlich ihrer Bestimmung gestellt hätten. So hätten alle Sparten von Seleco unterschiedslos von diesen Beihilfen in verschiedener Hinsicht profitiert. Ohne diese Beihilfen hätten die Mitglieder des Verwaltungsrats nämlich sicher Geld aus eigenen Mitteln, das für Multimediaaktivitäten bestimmt gewesen sei, umgelenkt, um den naturgemäß vorrangigen sozialen Erfordernissen Genüge zu tun.

62 Was insbesondere die Seleco 1996 gewährten Beihilfen anbelangt, so trägt die Kommission vor, dass diese durchaus der Multimediasparte zugute gekommen seien. Es handele sich nämlich um Rettungsbeihilfen, d. h. um Beihilfen, die dazu bestimmt gewesen seien, die vorigen Verluste von Seleco auszugleichen, also die Verluste, die während des Geschäftsjahres 1995 verzeichnet worden seien, als Seleco die genannte Sparte noch nicht an Multimedia abgetreten habe und diese Gesellschaft noch eine leere Hülse gewesen sei.

63 Dass eine Muttergesellschaft später beschließe, Dritten alle Anteile der in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaft oder einen großen Teil davon zu verkaufen, sei für die Verpflichtung der Tochtergesellschaft, die unrechtmäßig erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen, ohne Belang. Auch wenn nämlich Entwicklungen beim Eigentum an den Gesellschaftsanteilen die Vermögensbeziehungen zur Muttergesellschaft intern veränderten, so änderten sie doch nichts an der Produktionskapazität der Tochtergesellschaft, die mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unrechtmäßig durch verbotene Beihilfen begünstigt worden seien, weiterhin Wettbewerbsverzerrungen hervorrufe.

64 Schließlich sei der Preis für die Abtretung der Multimediasparte dadurch beeinflusst worden, dass sich die Beteiligten, insbesondere Friulia und Italtel, sowie der unabhängige Gutachter zweifellos der Risiken bewusst gewesen seien, die das nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren, das Gegenstand einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Dezember 1994 (ABl. C 373, S. 5) gewesen sei, mit sich gebracht habe, insbesondere des Risikos, die Beihilfen zu gegebener Zeit zurückzahlen zu müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

65 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20).

66 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist eine logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil Tubemeuse", Randnr. 66) und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 89).

67 In Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung wird der Italienischen Republik aufgegeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar bezeichneten Beihilfen, die den Empfängern bereits unrechtmäßig gezahlt wurden, von Seleco und ersatzweise für den nicht von dieser rückforderbaren Teil von Multimedia und jedem anderen Unternehmen zurückzufordern, auf das die entsprechenden Aktiva übertragen wurden, um der angefochtenen Entscheidung ihre Wirkung zu nehmen.

68 Die Kommission hat diesen Abschnitt des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung zutreffend damit begründet, dass sie in der Begründungserwägung 113 darauf hingewiesen hat, dass der Mitgliedstaat im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung der Entscheidung aufgefordert wird, sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zu verhalten.

69 Ebenfalls zutreffend führt die Kommission in den Begründungserwägungen 113 bis 115 der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

- Im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung der Entscheidung der Kommission wird der Mitgliedstaat aufgefordert, unverzüglich die Rückforderung der Beihilfen einzuleiten und dabei auf alle verfügbaren juristischen Mittel zurückzugreifen, einschließlich der Zwangsverwaltung der Unternehmensaktiva und der notwendigen Liquidation des Unternehmens, falls es zu der fraglichen Rückzahlung nicht in der Lage sein sollte. Die Erträge aus der Veräußerung der Aktiva erlauben die Befriedigung der verschiedenen Gläubiger, unter ihnen der Mitgliedstaat, auch wenn sich herausstellen sollte, dass sie zur Begleichung der gesamten Schulden des Unternehmens nicht ausreichend sind, so dass auch die Beihilfe nicht in vollem Umfang zurückgezahlt werden kann. Unter diesen Umständen bleibt die Liquidation des Unternehmens aus Wettbewerbssicht jedoch von Bedeutung, weil der Teil des vom liquidierten Unternehmen besetzten Marktes frei wird und das Unternehmen den Gläubigern zur Verfügung steht, die somit die Möglichkeit erhalten, die Aktiva zu erwerben und sie gewinnbringender zu verwenden.

- Jedoch gibt es Umstände, die diesen Prozess behindern, die Durchführbarkeit der Rückforderungsentscheidung in Frage stellen und die Regeln für staatliche Beihilfen wirkungslos werden lassen können. Dies tritt ein, wenn infolge der Nachprüfung oder der Entscheidung der Kommission die Aktiva und Passiva ongoing-concern" des Unternehmens auf eine andere Gesellschaft übertragen werden, die von denselben Personen kontrolliert wird, und zwar unter dem Marktpreis oder im Zuge undurchschaubarer Verfahren. Ein derartiges Vorgehen kann darauf gerichtet sein, die Aktiva den Folgen der Entscheidung der Kommission zu entziehen und die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit unendlich fortzusetzen.

- Wie bei jedem Rückforderungsverfahren muss der Staat als sorgfältiger Gläubiger handeln und dazu alle verfügbaren Instrumente seiner Rechtsordnung einsetzen, z. B. um die Gläubiger vor betrügerischen Handlungen durch Vorgehensweisen der in Liquidation befindlichen Unternehmen in der verdächtigen Zeit vor dem Konkurs zu schützen und um die Unwirksamkeit derartiger Vorgehensweisen feststellen zu lassen.

70 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass sich Seleco, wie in der Begründungserwägung 47 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, nach Angaben der italienischen Regierung an der Multimedia vor allem deswegen beteiligt [hat], um sich mit dem einzigen anderen italienischen Hersteller dieser Art von Produkten (Videoprojektionsgeräten, Monitoren und Decodern), d. h. der Italtel, zusammenzuschließen und auf diese Weise von der gemeinschaftlichen Nutzung des technischen Know-hows und der Kundschaft der Seleco auf diesem Markt zu profitieren", und dass es der Verkauf der Multimedia-Aktien der Seleco [andererseits ermöglichte], sich einen Teil der für die Deckung des Verlustes des Jahres 1995 notwendigen Barmittel zu beschaffen".

71 Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass

- Seleco nach der Gründung von Multimedia im Jahr 1995 in einem ersten Schritt im März 1996 innerhalb von Multimedia einige ihrer Tätigkeiten umgruppiert hat, wobei sie alleiniger Anteilseigner wurde;

- Multimedia in einem zweiten Schritt im Juni 1996 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde;

- Seleco in einem dritten Schritt im Juli 1996 zwei Drittel ihrer Anteile an Multimedia für 20 Milliarden ITL an Italtel und Friulia verkauft hat, wobei sie das Eigentum an dem letzten Drittel behielt;

- dieses letzte Drittel der Anteile an Multimedia in einem vierten Schritt im Dezember 1997 bei einem gerichtlichen Zwangsverkauf im Rahmen der Liquidation von Seleco an eine private Gesellschaft verkauft wurde.

72 Außerdem steht fest, dass der Wert der Multimediasparte, die von Seleco an Multimedia im Austausch gegen sämtliche Multimedia-Anteile veräußert wurde, von einem vereidigten Sachverständigen ermittelt worden war, der zu diesem Zweck von einem nationalen Gericht ernannt worden war. Ebenso steht fest, dass der von Friulia und Italtel gezahlte Preis für den einige Monate nach dieser Veräußerung vorgenommenen Kauf von zwei Dritteln der Anteile, die Seleco an Multimedia hielt, im Wesentlichen zwei Dritteln des Wertes der Multimediabranche entsprach, den der genannte vereidigte Sachverständige ermittelt hatte. Die Kommission hat kein konkretes Beweiselement vorgelegt, das den Schluss zuließe, dass der genannte Sachverständige den Wert der von Seleco an Multimedia veräußerten Multimediasparte unter Berücksichtigung des Risikos ermittelt hat, dass Multimedia gegebenenfalls die Seleco gewährten Beihilfen ganz oder teilweise zurückzahlen musste.

73 Es steht auch fest, dass der Konkursverwalter von Seleco die Veräußerung der zwei Drittel ihrer Anteile an Multimedia nicht angefochten hat.

74 Schließlich ergibt sich aus den Akten, dass der wirtschaftliche Wert von Multimedia in dem Ende 1997 im Auftrag des Konkursrichters erstellten Gutachten bedeutend niedriger angesetzt wurde als in dem vorhergehenden Gutachten.

75 Daher stellt sich die Frage, ob auch Multimedia als Begünstigte der Beihilfe anzusehen ist.

76 Insoweit ist festzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen es nicht von vornherein ausschließen, dass eine Gesellschaft, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens treffen kann.

77 Wäre es jedoch, wie die Kommission vor dem Gerichtshof im Wesentlichen vorgetragen hat, einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, das kurz davor steht, für zahlungsunfähig erklärt zu werden, ohne weiteres möglich, während des formellen Untersuchungsverfahrens über die das Unternehmen individuell betreffenden Beihilfen eine Tochtergesellschaft zu gründen, auf die es anschließend, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, seine rentabelsten Aktiva überträgt, wäre jeder Gesellschaft die Möglichkeit zugestanden, diese Aktiva dem Vermögen der Muttergesellschaft bei der Rückforderung der Beihilfen zu entziehen, was mit der Gefahr verbunden wäre, dass die Rückforderung dieser Beihilfen ganz oder teilweise wirkungslos würde.

78 Außerdem hat die Kommission in den Begründungserwägungen 116 und 117 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

- Damit die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen nicht wirkungslos bleibt und die Verzerrungen am Markt nicht fortdauern, kann die Kommission verlangen, dass die Rückforderung sich nicht auf das ursprüngliche Unternehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Einsatz der übertragenen Produktionsmittel fortsetzt, wenn bestimmte Elemente der Übertragung die Feststellung erlauben, dass die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen anhalten.

- Von diesen Elementen prüft die Kommission den Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), den Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, den Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung und der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion.

79 Im vorliegenden Fall sind zwar folgende Umstände hervorzuheben, die auch die Kommission in den Begründungserwägungen 118 und 119 der angefochtenen Entscheidung erwähnt:

- Seleco fasste im März 1996 ihre rentabelsten Aktivitäten innerhalb von Multimedia zusammen und führte dieser Gesellschaft Kapital in Höhe von 29 Milliarden ITL zu.

- Diese Transaktion, die dazu beitrug, Seleco im doppelten Sinne ihrer Substanz zu berauben (Aktivitäten und Kapital), wurde vorgenommen, nachdem die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hatte.

- Es ist wahrscheinlich, dass sich diese Transaktion nicht auf die Übertragung der Aktiva beschränkt hat und dass die Übertragung der Hauptgeschäftsbereiche von Seleco mit einer entsprechenden Übertragung des Personals (oder eines Teils davon) und damit auch mit einer Übertragung zumindest der geschuldeten Sozialabgaben auf Multimedia einherging.

- Nachdem Seleco zwei Drittel ihrer Aktien an Multimedia veräußert hatte, blieb diese unter der Kontrolle von Seleco und/oder Friulia (Friulia war der dritte Anteilseigner von Seleco und hatte dieser ein konvertierbares Darlehen über 12 Milliarden ITL gewährt).

80 Doch ist festzustellen, dass sich die Kommission in dieser Begründung keineswegs zum Preis der Übertragung geäußert hat, obwohl sie ihn in der angefochtenen Entscheidung selbst als eines der Elemente genannt hat, die berücksichtigt werden müssten.

81 Dazu führt sie in ihrer Gegenerwiderung u. a. aus,

- dass sie davon ausgehe, dass der Preis für die Veräußerung der Multimediasparte von den Umständen beeinflusst und diktiert worden sei. Bei der Bestimmung des Kaufpreises und des Wertes der betreffenden Aktiva seien sich die Beteiligten mit anderen Worten zweifellos bewusst gewesen, dass sie das Risiko eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingingen und die als rechtswidrig beurteilten Beihilfen gegebenenfalls später zurückzahlen müssten;

- dass der Betrag des Kaufpreises im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erheblich sei, da es sich um eine Transaktion in Bezug auf die Aktien gehandelt habe.

82 Zu der ersten Erklärung ist zu bemerken, dass, wie in Randnummer 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Kommission keinen konkreten Beweis erbracht hat, aus dem sich schließen ließe, dass der vereidigte Sachverständige bei seiner Beurteilung des Wertes der Multimediasparte ein solches Risiko berücksichtigt hat.

83 Hinsichtlich der zweiten Erklärung ist festzustellen, dass es sich zwar auf die Rückforderungspflicht nicht auswirkt, wenn ein Anteilseigner einem Dritten Anteile an einer Gesellschaft verkauft, die durch eine rechtswidrige Beihilfe begünstigt wurde, dass die hier vorliegende Situation aber von dieser Fallgestaltung abweicht. Es handelt sich nämlich um den Verkauf von Multimedia-Anteilen durch Seleco, die diese Gesellschaft gegründet hat und deren Vermögen der Kaufpreis der Anteile zugute kommt. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass Seleco den Vorteil der empfangenen Beihilfen dadurch behalten hat, dass sie ihre Anteile zum Marktpreis verkauft hat (vgl. dazu Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnrn. 77 und 78).

84 Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht die Auswirkungen berücksichtigt hat, die die Verpflichtung der Italienischen Republik zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen von Multimedia auf die private Gesellschaft hat, die bei dem gerichtlichen Zwangsverkauf im Rahmen der Liquidation von Seleco das letzte Drittel der Anteile an Multimedia erworben hat.

85 Angesichts des Vorstehenden ist die Begründung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, im Hinblick auf Artikel 253 EG unzureichend, insbesondere was die angebliche Unerheblichkeit der Tatsache angeht, dass die Anteile an Multimedia zu einem Preis gekauft wurden, der offenbar dem Marktpreis entspricht, da im vorliegenden Fall auch dieser Punkt zu berücksichtigen ist.

86 Unter diesen Umständen ist Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach die Italienische Republik alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen für den nicht von Seleco rückforderbaren Teil von Multimedia zurückzufordern.

87 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da in der Rechtssache C-328/99 jede Partei teils obsiegt hat und teils unterlegen ist, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

89 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da in der Rechtssache C-399/00 SIM Multimedia die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe wird für nichtig erklärt, soweit danach die Italienische Republik alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen für den nicht von der Seleco SpA rückforderbaren Teil von der Seleco Multimedia Srl zurückzufordern.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. In der Rechtssache C-328/99 tragen die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten.

4. In der Rechtssache C-399/00 trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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