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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.2003
Aktenzeichen: C-329/00
Rechtsgebiete: Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000, Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993, Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993, Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Vorschriften:
Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie | |
Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung | |
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen | |
Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Juni 2003. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger. - Rechtssache C-329/00.
Parteien:
In der Rechtssache C-329/00
Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo und M. Niejahr als Bevollmächtigte im Beistand von J. Guerra Fernández, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 180, S. 49), soweit diese Entscheidung für die vom Königreich Spanien bei der Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger in den Wirtschaftsjahren 1995 und 1996 gemeldeten Ausgaben eine finanzielle Berichtigung vorsieht,
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2002
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 8. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 180, S. 49; im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt, soweit diese Entscheidung für die vom Königreich Spanien bei der Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger in den Wirtschaftsjahren 1995 und 1996 gemeldeten Ausgaben eine finanzielle Berichtigung vorsieht.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) bestimmt in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c:
"Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,
...
b) schließt vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen auf der Grundlage der Auskünfte gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ab.
...
Die Rechnungsabschlussentscheidung... greift späteren Entscheidungen gemäß Buchstabe c) nicht vor;
c) bestimmt die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.
...
Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat...."
3 Die Leitlinien der Kommission zur finanziellen Berichtigung sind im Dokument Nr. VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997 "Orientierungen betreffend die Berechnung des Abzuges bei der Vorbereitung des EAGFL-Rechnungsabschlusses" (im Folgenden: Dokument Nr. VI/5330/97) definiert. Wenn die bei der Untersuchung erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die der Gemeinschaft entstandenen Verluste zu ermitteln, kann auf eine pauschale Berichtigung zurückgegriffen werden. Die anwendbaren Berichtigungssätze betragen 2 %, 5 % und 10 % je nach dem Umfang des Verlustrisikos. In Ausnahmefällen können höhere Berichtigungen, die bis zum vollständigen Ausschluss der Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung gehen können, beschlossen werden.
4 Die Gewährung von Beihilfen im Bananensektor ist insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen (ABl. L 170, S. 5) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 796/95 der Kommission vom 7. April 1995 (ABl. L 80, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1858/93) geregelt.
5 Nach der Verordnung Nr. 404/93 wird den Bananenerzeugern in der Gemeinschaft eine Beihilfe zum Ausgleich möglicher Einkommensverluste infolge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gewährt.
6 Artikel 12 Absätze 1, 3 bis 7 der Verordnung Nr. 404/93 sieht vor:
"(1) Den Erzeugern in der Gemeinschaft, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und die den gemeinsamen Normen entsprechende Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarkten, wird zum Ausgleich etwaiger Erlöseinbußen eine Beihilfe gewährt....
...
(3) Die Ausgleichsbeihilfe wird berechnet anhand der Differenz zwischen
- dem "pauschalen Referenzerlös" für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen und
- dem "durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung", der auf dem Markt der Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.
(4) Der "pauschale Referenzerlös" errechnet sich aus
- dem Durchschnitt der Preise für Bananen, die während eines nach dem Verfahren des Artikel 27 zu bestimmenden, vor dem 1. Januar 1993 liegenden Referenzzeitraums in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet wurden,
- abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe.
...
(5) Der "durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung" in der Gemeinschaft errechnet sich jedes Jahr aus
- dem Durchschnitt der Preise für in dem betreffenden Jahr in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen,
- abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe.
(6) Die Ausgleichsbeihilfe wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 vor dem 1. März eines jeden Jahres für das Vorjahr festgesetzt.
(7) Auf der Grundlage der jeweils im Vorjahr gewährten Ausgleichsbeihilfe können gegen Stellung einer Sicherheit Vorschusszahlungen geleistet werden."
7 Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung Nr. 1858/93 bestimmt:
"(1) Anträge auf Vorschusszahlungen können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan gestellt werden.
...
(3) Der Vorschuss wird nur bezahlt, wenn eine Sicherheit gestellt ist. Diese Sicherheit beläuft sich auf 50 % des Vorschusses.
...
(5) Die Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, zu dem die endgültige Beihilfe durch die zuständigen Behörden ausgezahlt wird."
8 Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1858/93 ist der Antrag für die Zahlung des Beihilfesaldos spätestens am 31. Januar nach dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wurde, einzureichen. Der Saldo umfasst die Beihilfen für Bananen, die im November und Dezember des Jahres vermarktet wurden, für das die Beihilfe beantragt wird, sowie gegebenenfalls die Berichtigung der für die Bananen gewährten Beträge, die in den Monaten Januar bis Oktober dieses Jahres unter Zugrundelegung der endgültigen Beihilfe vermarktet werden.
9 Artikel 10 der Verordnung Nr. 1858/93 sieht vor:
"Nach Überprüfung der Beihilfeanträge und der Belege zahlen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat der Einreichung des Antrags den Vorschuss bzw. die endgültige Beihilfe aus."
10 Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 404/93 wurden Qualitätsnormen für Bananen erlassen. Sie finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. L 245, S. 6).
Sachverhalt und Vorverfahren
11 Anlässlich eines im Januar 1997 durchgeführten Kontrollbesuchs stellten die Dienststellen der Kommission fest, dass in den Jahren 1995 und 1996 erhebliche Bananenmengen, die bei der Berechnung der Ausgleichsbeihilfe berücksichtigt wurden, auf dem örtlichen Markt der Kanarischen Inseln zu äußerst niedrigen Preisen, die unter 10 ESP pro Kilo lagen und sogar bis auf 1 ESP pro Kilo sinken konnten, verkauft worden waren. Nach Ansicht der mit dem Kontrollbesuch betrauten Kontrolleure war es möglich, dass diese Bananen nicht wirklich vermarktet worden waren oder dass sie die für die Gewährung der Beihilfe vorgeschriebenen Mindestqualitätsvoraussetzungen nicht erfuellten, d. h. die in der Verordnung Nr. 2257/94 festgelegten Qualitätsnormen, und hätten die spanischen Behörden in Anbetracht der Preisangaben zusätzliche Qualitätskontrollen durchführen müssen.
12 Für die 1995 vermarkteten Bananen erhielten die Erzeuger im Laufe des Jahres Vorschusszahlungen im Hinblick auf die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe. Im folgenden Jahr, 1996, wurde der endgültige Betrag der Beihilfe festgesetzt und der Saldo ausgezahlt.
13 Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 teilte die Kommission dem Königreich Spanien die Feststellungen ihrer Dienststellen bei deren Kontrollbesuch und ihre Zweifel daran mit, dass die in den Jahren 1995 und 1996 durchgeführten Verkäufe den durch die Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprochen hätten.
14 Im November 1997 führten die Dienststellen der Kommission einen weiteren Kontrollbesuch durch.
15 Bei einer bilateralen Besprechung am 31. März 1998 erklärte die Kommission sich gegenüber den Behörden der Comunidad Autónoma der Kanarischen Inseln damit einverstanden, dass diese diejenigen Unternehmen einer Wirtschaftsprüfung unterzogen, von denen angenommen wurde, dass sie im Wirtschaftsjahr 1996 Bananen zu einem ermäßigten Preis gekauft hatten. Die Kontrollen wurden im Mai 1998 bei einer Reihe der Unternehmen durchgeführt, die in den Monaten Juli und August 1996 Bananen bei den Erzeugern gekauft hatten. Aus dem der Kommission am 2. Juli 1998 übermittelten Prüfungsbericht ergab sich kein einziger Posten, der von diesen Zwischenhändlern an die Einzelhändler unter 10 ESP pro Kilo vermarktet worden wäre.
16 Die Dienststellen der Kommission sahen durch diesen Bericht ihre Untersuchungen bestätigt.
17 Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 schlug die Kommission eine finanzielle Berichtigung vor, der die Differenz zwischen der an die spanischen Erzeuger ausbezahlten Ausgleichsbeihilfe und dem Betrag zugrunde lag, der ihnen ausbezahlt worden wäre, wenn die zu äußerst niedrigen Preisen verkauften Bananenmengen und entsprechenden Preise ganz oder teilweise von der Berechnung der durchschnittlichen gemeinschaftlichen Hilfe ausgeschlossen worden wären.
18 Mit Schreiben vom 4. August 1999 beantragten die spanischen Behörden die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens.
19 Die Schlichtungsstelle gab ihren Abschlussbericht am 4. Februar 2000 ab. Sie führt darin aus, dass es äußerst schwierig sei, den Streit zwischen den Parteien zu schlichten, da ihre Positionen eher auf Schlussfolgerungen als auf erwiesenen Fakten beruhten. Nach den der Schlichtungsstelle bekannten Tatsachen lasse sich nicht ausschließen, dass die Qualität der fraglichen Bananen unter den gemeinsamen Normen gelegen habe; aber es sei wenig wahrscheinlich, dass der Qualitätsmangel die gesamte betroffene Menge erfasst habe. Es sei auch möglich, dass hinsichtlich der tatsächlich verkauften Mengen Betrug vorliege, jedoch sei der Schlichtungsstelle insoweit kein konkreter Beweis vorgelegt worden.
20 Die Argumentation der spanischen Behörden war deshalb nach Ansicht der Schlichtungsstelle ebenso plausibel. Insbesondere sei es möglich, dass - im Übrigen beschränkte - Mengen den gemeinsamen Normen entsprechender Bananen unter dem Selbstkostenpreis verkauft worden seien, da ihr Verkauf es den Erzeugern erlaube, die Ausgleichsbeihilfe zu erhalten, die sie sonst verloren hätten. Eine derartige Praxis sei nicht verboten.
21 Die Schlichtungsstelle kam zu dem Schluss, dass es ihr nicht gelungen sei, eine Annäherung zwischen den Standpunkten der beiden Parteien zu erreichen. Sie forderte die Kommission jedoch auf, die Grundlagen ihres Vorschlags für eine finanzielle Berichtigung im Licht ihrer Ausführungen zu überprüfen.
22 Am 15. Mai 2000 gab die Kommission ihren zusammenfassenden Bericht ab. Sie stellte fest, dass es den spanischen Behörden nicht gelungen sei zu beweisen, dass die 1995 und 1996 zu äußerst niedrigen Preisen getätigten Verkäufe tatsächlich ausgeführt worden seien oder dass sie die vorgeschriebenen gemeinsamen Qualitätsnormen erfuellten. Die Kommission schlug eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % der denjenigen Bananen entsprechenden Ausgleichsbeihilfe vor, die für weniger als 5 ESP pro Kilo vermarktet worden waren, und in Höhe von 25 % der denjenigen Bananen entsprechenden Ausgleichsbeihilfe, die für zwischen 5 und 10 ESP pro Kilo vermarktet worden waren. Diese Berichtigung enthalte außerdem die Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach Abzug für die betreffende Ware, um den durchschnittlichen Preis ab Lager zu bestimmen und zu verhindern, dass die angeblich durchgeführten Verkäufe Auswirkungen auf den Endbetrag der Ausgleichsbeihilfe hätten. Der Gesamtbetrag der Berichtigung belief sich auf 428 882 534 ESP.
23 Am 5. Juli 2000 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, in der die im zusammenfassenden Bericht genannte finanzielle Berichtigung festgesetzt wurde.
Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der Berichtigung auf die 1995 vorgenommenen Zahlungen
Vorbringen der Parteien
24 Die spanische Regierung vertritt die Auffassung, die angefochtene Entscheidung erstrecke sich zu Unrecht auf die zwischen dem 1. Januar und dem 15. Oktober 1995 als Ausgleichsbeihilfe gezahlten Beträge, da diese bereits durch die Entscheidung 1999/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (ABl. L 61, S. 37) rechnerisch abgeschlossen gewesen seien. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
25 Die spanische Regierung weist das Vorbringen der Kommission zurück, wonach die 1995 gezahlten Beträge als Vorschusszahlungen anzusehen seien, die nicht durch die Entscheidung 1999/187 rechnerisch abgeschlossen werden könnten. Die Prämisse, auf die die Kommission sich stütze, dass nämlich die Ausgleichsbeihilfe nicht als endgültig bezogen angesehen werden könne, bevor der Restbetrag der Beihilfe gezahlt worden sei, und dass kein vor der Zahlung des Saldos der Beihilfe ausgezahlter Betrag Gegenstand eines Rechnungsabschlusses sein könne, sei falsch.
26 Die spanische Regierung ist der Auffassung, anders als bei der für Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raumes geltenden Regelung, die eine Sonderregelung darstelle, wie insbesondere aus Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) hervorgehe, seien die verschiedenen bis zur endgültigen Zahlung im Rahmen der Ausgleichsbeihilfe im Bananensektor vorgenommenen Zahlungen keine Vorauszahlungen und könnten rechnerisch abgeschlossen werden.
27 Die spanische Regierung weist auch die Argumente zurück, mit denen die Kommission - gestützt auf die zwölfte und die letzte Begründungserwägung der Entscheidung 1999/187 - behauptet, die Rechnungsabschlussentscheidung in bestimmten Punkten ändern zu können.
28 Was die zwölfte Begründungserwägung der Entscheidung 1999/187 angeht, stellt die spanische Regierung fest, dass diese auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 verweise, aufgrund dessen die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist getätigte Ausgaben mit der Begründung von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließen könne, dass sie gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verstießen. Da diese Vorschrift jedoch auf einer in die Verordnung Nr. 729/70 durch die Verordnung Nr. 1287/95 eingeführten Änderung beruhe, die erst vom Haushaltsjahr 1996 an in Kraft getreten sei, gelte sie nicht für die im Haushaltsjahr 1995 vorgenommenen Zahlungen.
29 Selbst wenn die Verordnung Nr. 1287/95 im vorliegenden Fall anwendbar wäre, könnten auf jeden Fall nur die Ausgaben nach dem 8. Juli 1995 berücksichtigt werden, d. h. diejenigen, die weniger als 24 Monate vor dem Schreiben vom 8. Juli 1997 getätigt worden seien, das die erste schriftliche Mitteilung der Kommission an das Königreich Spanien über das Ergebnis ihrer Überprüfungen darstelle. Zu diesem Zeitpunkt sei der größte Teil der Ausgaben des Haushaltsjahres 1995 aber bereits getätigt gewesen. Daraus folge, dass das Verfahren der finanziellen Berichtigung verjährt sei, soweit es sich auf die Mehrzahl der 1995 getätigten Ausgaben beziehe.
30 Zur letzten Begründungserwägung der Entscheidung 1999/187, nach der diese Entscheidung "etwaigen finanziellen Folgen nicht vor[greift], die bei einem späteren Rechnungsabschluss durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen", d. h. am 3. Februar 1999, trägt die spanische Regierung vor, niemand bestreite, dass die die Haushaltsjahre 1996 und 1997 betreffenden Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen seien. Diese Untersuchungen hätten jedoch keineswegs die Ausgaben des Haushaltsjahres 1995 betroffen, die rechnerisch abgeschlossen und gebilligt gewesen seien.
31 Die Kommission macht erstens geltend, da die Beihilfe endgültig im Jahr 1996 gezahlt worden sei, würden die 1995 getätigten Vorauszahlungen durch die das Haushaltsjahr 1995 betreffende Entscheidung 1999/187 nicht rechnerisch abgeschlossen.
32 Um die Berechtigung eines Beihilfeanspruchs aufgrund der Verordnung Nr. 1858/93 prüfen zu können, müsse die Kommission über alle Daten verfügen, die den geprüften, dem Wirtschaftsjahr entsprechenden jährlichen Bezugszeitraum beträfen, der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres laufe. Erst wenn die Kommission am Ende des Jahres im Besitz dieser Daten sei, prüfe sie, ob die die Zahlung der Beihilfe rechtfertigenden Umstände tatsächlich vorlägen, ob also die Einnahmen aus der Erzeugung niedriger als die Referenzeinnahmen seien, und lege den Beihilfebetrag fest. Erst in diesem Zeitpunkt sei es möglich, den Saldo zu begleichen und die Sicherheiten freizugeben. Die vor der Festsetzung der Beihilfe ausgezahlten Beträge seien lediglich als vorläufige Anzahlungen anzusehen, die einer späteren Überprüfung unterlägen und daher nicht rechnerisch abgeschlossen werden könnten.
33 Zweitens weist die Kommission das auf die Auslegung des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1258/1999 gestützte Vorbringen der spanischen Regierung mit der Begründung zurück, dass zum einen diese Verordnung erst auf die ab 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben anwendbar sei und es daher nicht möglich sei, daraus eine Auslegung herzuleiten, die auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, und dass zum anderen die von der spanischen Regierung herangezogene Vorschrift einen anderen Sektor, nämlich den der Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raumes, betreffe.
34 Drittens weist die Kommission die Behauptung der spanischen Regierung zurück, dass die finanzielle Berichtigung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 auf jeden Fall nicht auf die vor dem 8. Juli 1995 getätigten Ausgaben angewendet werden könne, die den wesentlichen Teil der im Jahr 1995 im Rahmen der Ausgleichsbeihilfe getätigten Ausgaben darstellten. Zwar seien die Vorauszahlungen 1995 erfolgt, die Beihilfe im eigentlichen Sinne sei aber erst 1996 ausgezahlt worden. Die Wiedereinziehung dieser Beihilfe sei folglich nicht verjährt.
35 Schließlich vertritt die Kommission viertens entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung die Auffassung, da ihre Untersuchung über die streitige Ausgleichsbeihilfe am 3. Februar 1999, als die Entscheidung 1999/187 erlassen worden sei, eindeutig noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei es auch nur deshalb, weil sie das endgültige Resultat dieser Untersuchung den spanischen Behörden noch nicht mitgeteilt habe, hindere sie diese Entscheidung aufgrund der letzten Begründungserwägung nicht daran, diese Beihilfe in Frage zu stellen, und zwar einschließlich der 1995 ausgezahlten Beträge.
Würdigung durch den Gerichtshof
36 Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70, der im Übrigen in der zwölften Begründungserwägung der Entscheidung 1999/187 genannt wird, kann die Kommission Ausgaben, die den gemeinschaftlichen Vorschriften nicht entsprechen und die in den 24 Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfung schriftlich mitgeteilt hat, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließen.
37 Diese Regelung, durch die der Gesetzgeber ein einer Frist von 24 Monaten unterliegendes Berichtigungsverfahren eingeführt hat, ist in die Verordnung Nr. 729/70 durch die Verordnung Nr. 1287/95 eingefügt worden.
38 Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1287/95 noch keine Rechnungsabschlussentscheidung getroffen worden ist (siehe Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 80). Da es sich im vorliegenden Fall bei dem betreffenden Haushaltsjahr um 1995 handelt und die Entscheidung über den Rechnungsabschluss für dieses Haushaltsjahr, d. h. die Entscheidung 1999/187, am 3. Februar 1999 erlassen worden ist, d. h. nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1287/95, sollte das Berichtigungsverfahren entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung folglich für dieses Haushaltsjahr gelten.
39 Die spanische Regierung vertritt jedoch die Auffassung, auch wenn das Berichtigungsverfahren für das Haushaltsjahr 1995 habe gelten sollen, ergebe sich aus der Frist von 24 Monaten, die in diesem Verfahren vorgesehen sei, dass die Berichtigung im vorliegenden Fall nicht für alle im Laufe dieses Haushaltsjahres gezahlten Beträge habe gelten können.
40 Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung die Frist von 24 Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 beachtet hat.
41 Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass die schriftliche Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 1997 datiert, und dass dieses Datum bei der Berechnung der Frist von 24 Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 zugrunde zu legen ist. Die Kommission konnte daher das Berichtigungsverfahren gegebenenfalls auf die vom Königreich Spanien ab dem 8. Juli 1995 getätigten Ausgaben anwenden.
42 Auch bestreitet die spanische Regierung nicht, dass der endgültige Betrag der Ausgleichsbeihilfe für im Jahr 1995 vermarktete Bananen 1996 festgesetzt und der Saldo in diesem Jahr ausgezahlt wurde.
43 Es ist aber davon auszugehen, dass dieses Datum für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 ausschlaggebend ist. Selbst wenn die im Laufe des vorangehenden Jahres gezahlten Beträge in der Rechnungsabschlussentscheidung erscheinen können, stellen sie, wie die Kommission zu Recht geltend macht, doch nur von der Stellung einer Sicherheit abhängige vorläufige Zahlungen dar und sind daher für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Beihilfeausgabe getätigt wird, für die Anwendung der Frist von 24 Monaten unerheblich.
44 Es ist festzustellen, dass die Beihilfeausgabe 1996 getätigt wurde, d. h. innerhalb des Zeitraums von 24 Monaten, der der schriftlichen Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 1997 vorausgeht.
45 Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission, was die Berichtigung der 1996 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 1995 festgesetzten Beihilfe angeht, folglich nicht gegen die Regelung über die Frist von 24 Monaten in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 verstoßen.
46 Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung dadurch, dass sie eine 1996 getätigte Beihilfeausgabe, die 1995 vermarktete Bananen betrifft, berichtigt, nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung des Vertrauensschutzes zum Nachteil des Königreichs Spanien verstoßen hat.
47 Der erste Klagegrund der spanischen Regierung, der auf eine fehlerhafte Anwendung der angefochtenen Entscheidung auf im Haushaltsjahr 1995 getätigte Zahlungen gestützt ist, ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verwendung fehlerhafter Daten und Auslegungsfehler
Vorbringen der Parteien
48 Die spanische Regierung macht an erster Stelle geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Daten über die Vermarktung während der Haushaltsjahre 1996 und 1997 verwendet und sie auf die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 angewandt, die den Kalenderjahren entsprächen und zeitlich nicht mit den gewählten Haushaltsjahren zusammenfielen.
49 Die Kommission entgegnet, sie habe die Daten verwendet, die ihr die spanischen Behörden mitgeteilt hätten, und macht geltend, sie habe diesen mehrere Male vorgeschlagen, ihr andere, präzisere Daten zu liefern, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass sie bereit sei, die Berechnungen neu vorzunehmen.
50 An zweiter Stelle weist die spanische Regierung die Schlussfolgerungen der Kommission zurück, die, gestützt auf die Feststellung äußerst niedriger Verkaufspreise, die Auffassung vertritt, dass die Kontrollen der nationalen Behörden sich auf administrative Kontrollen beschränkt hätten und dass ein reales Risiko bestehe, dass die Rechnungen für nicht tatsächlich vermarktete Bananen oder für Bananen von unter den gemeinsamen Normen liegender Qualität ausgestellt worden seien.
51 Erstens trägt die spanische Regierung vor, die "reduzierten Preise" beträfen nur ganz unbedeutende Mengen. So machten für das Haushaltsjahr 1995 die zu einem Preis von weniger als 5 ESP pro Kilo verkauften Bananen und die zu einem Preis zwischen 5 und 10 ESP verkauften Bananen 0,48 % bzw. 0,4 % des Gesamtvolumens der Bananen aus, für die die Ausgleichsbeihilfe in diesem Haushaltsjahr beantragt worden sei. Im Haushaltsjahr 1996 machten sie 0,9 % bzw. 0,5 % des Gesamtvolumens der Bananen aus, für die die Ausgleichsbeihilfe in diesem Haushaltsjahr beantragt worden sei.
52 Zweitens werde die Einhaltung der gemeinsamen Qualitätsnormen durch die Durchführung der Kontrollen sichergestellt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen (ABl. L 304, S. 17) vorgesehen seien. Andere Kontrollen seien anlässlich von Konjunkturproblemen, von Anzeigen oder von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt worden. Außerdem gebe es ein "automatisches Alarmsystem", das spezifische Kontrollen vorsehe, sobald sich aus von den Dienststellen der autonomen Verwaltung erstellten Berichten ergebe, dass die Preise einen bestimmten Schwellenwert unterschritten.
53 Abgesehen von diesen Kontrollen hätten die Intervención General de la Administración del Estado (Innenrevision des Staates) und der Servicio de Inspección Financiera de la Comunidad Autónoma de Canarias (Finanzinspektionsdienst der autonomen Region Kanarische Inseln) nachträgliche Kontrollen bei den Empfängern der Ausgleichsbeihilfe durchgeführt. Durch diese Kontrollen habe sich feststellen lassen, dass die Geschäfte zur Vermarktung von Bananen zu reduzierten Preisen tatsächlich durchgeführt worden seien und dass die verkauften Bananen den gemeinsamen Qualitätsnormen entsprochen hätten.
54 Drittens verweist die spanische Regierung auf die Bemerkung der Schlichtungsstelle, wonach es wenig wahrscheinlich sei, dass Bananen von einer unter den gemeinsamen Normen liegenden Qualität in einer Situation zum Verkauf gelangt seien, in der ein Angebotsüberschuss herrsche. Unter derartigen Voraussetzungen zögen die Käufer es nämlich vor, Bananen zu kaufen, die etwas teurer seien, aber ihrer Qualität nach diesen Normen entsprächen.
55 Viertens lasse sich die geringe Höhe der Preise auf dem insularen Markt durch verschiedene konjunkturelle Gründe erklären, wie z. B. den Angebotsüberschuss auf dem kontinentalen Markt, den Umstand, dass andere Ersatzfrüchte, die zu geringeren Preisen angeboten worden seien, auf den Markt gelangt seien, sowie bestimmte klimatische Faktoren. Die erheblichen Preisschwankungen im Laufe des Jahres würden durch die Listen der durchschnittlichen Großhandelspreise auf dem kanarischen Markt belegt, die der Schlichtungsstelle vorgelegt und den Erklärungen vor dem Gerichtshof beigefügt worden seien.
56 Fünftens trägt die spanische Regierung vor, nach Auffassung der Schlichtungsstelle sei es durchaus möglich, dass beschränkte Mengen den gemeinsamen Normen entsprechender Bananen zu Preisen unter dem Selbstkostenpreis verkauft worden seien, soweit ihr Verkauf es den Erzeugern erlaube, die Ausgleichsbeihilfe zu erhalten, die sie sonst nicht hätten erhalten können.
57 Schließlich macht die spanische Regierung sechstens geltend, die nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 vorgeschriebenen Kriterien für die Vornahme einer pauschalen Berichtigung seien im vorliegenden Fall keineswegs erfuellt.
58 Die Notwendigkeit einer finanziellen Berichtigung ergibt sich nach Ansicht der Kommission aus den Schlussfolgerungen, zu denen ihre Dienststellen aufgrund der Überprüfung einer zufällig ausgewählten Stichprobe von 100 Zahlungsvorgängen gelangt seien. Einige der festgestellten Preise unter 5 ESP oder zwischen 5 und 10 ESP habe man als "symbolisch" bezeichnen können. Im Vergleich dazu habe sich der jährliche mittlere Vermarktungspreis für Bananen auf 16 ESP je Kilo im Jahr 1995 und auf 22,7 ESP je Kilo im Jahr 1996 belaufen; wöchentlich habe das niedrigste Mittel im Jahr 1995 bei 10 ESP je Kilo und im Jahr 1996 bei 18 ESP je Kilo gelegen, auch wenn in der 14. Woche des Jahres 1996 der Preis auf 9,47 ESP je Kilo gefallen sei.
59 Die Erklärungen der kanarischen Behörden hätten gezeigt, dass die Überprüfung der Verkaufsvorgänge über ein rein administratives und oberflächliches Niveau nicht hinausgegangen sei. Außerdem ergebe sich aus den geprüften Vorgängen, dass die Kontrollkapazitäten, über die die regionale Landwirtschaftsverwaltung verfügt habe, wenig eingesetzt worden seien. Was das "automatische Alarmsystem" anbelange, so sei dieses erst 1997 in Kraft getreten, während die den Gegenstand des Rechnungsabschlusses bildenden Wirtschaftsjahre, nämlich die Jahre 1995 und 1996, bereits abgelaufen gewesen seien.
60 In Anbetracht dieser Umstände sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die symbolischen Preise fiktiven Verkäufen entsprochen hätten oder Verkäufen von Produkten, die die gemeinsamen Normen nicht erfuellt hätten, wobei sie akzeptiere, dass hinsichtlich der zwischen 5 und 10 ESP je Kilo vermarkteten Menge vernünftige Zweifel bestehen könnten.
61 Die Kommission habe sich bei einem bilateralen Treffen damit einverstanden erklärt, dass die kanarischen Behörden eine Rechnungsprüfung mit dem Ziel durchführten, die Bananenankäufe von Zwischenhändlern mit den später von diesen durchgeführten Verkäufen dieser Bananen zu vergleichen. Aus dem auf diese Rechnungsprüfung hin erstellten Bericht, der mit den Monaten Juli bis August 1996 auf einen Zeitraum bezogen gewesen sei, in dem die Preise sogar tendenziell zurückgegangen seien, habe sich ergeben, dass sich die Preise für Bananen zweiter Wahl, mit anderen Worten von minderer Qualität, in einer Bandbreite zwischen 10 und 50 ESP gehalten hätten. Deshalb habe der Bericht nicht beweisen können, dass in Wirklichkeit Preise von unter 10 ESP vorgekommen seien. Auch die später von Spanien mitgeteilten Erläuterungen zu diesem Bericht hätten keinen Beweis dafür erbracht, dass es derartige Verkäufe tatsächlich gegeben habe.
62 Weder der Angebotsüberschuss noch das Vorhandensein von Ersatzprodukten auf dem Markt, noch klimatische Faktoren erklärten, dass derart niedrige Preise auf dem Markt angewendet worden seien.
63 Die Kommission räumt ein, dass bestimmte Erzeuger möglicherweise ihre Produktion zu jedem beliebigen Preis hätten verkaufen wollen, um eine Ausgleichsbeihilfe zu erhalten. Sie fügt jedoch hinzu, dass ein solcher Verkauf auf jeden Fall real sein und Bananen von kontrollierter Qualität betreffen müsse. Bei den Preisen, die festgestellt worden seien, erscheine es ihr aber nicht möglich, dass diese beiden Bedingungen erfuellt seien.
64 Die Kommission macht geltend, dass ihre Argumente in keiner Weise durch die Preislisten widerlegt würden, die die spanische Regierung vorgelegt habe. Diese Listen zeigten zwar bedeutende Preisschwankungen bei den Bananen der Kanaren, erklärten aber dadurch nicht die von den Dienststellen der Kommission festgestellten außergewöhnlich niedrigen Preise. Im Übrigen bezögen sich diese Listen auf Großhandelspreise, während die angeordnete Berichtigung ausgehend von den Verkaufspreisen zwischen Erzeugern und Großhändlern berechnet sei.
65 Die Hinweise der spanischen Regierung auf bestimmte im Dokument Nr. VI/5330/97 enthaltene Kriterien seien nicht relevant, da sie sich auf Pauschalberichtigungen bezögen. Die Kommission habe aber im vorliegenden Fall keine solchen Berichtigungen vorgenommen, da sie in der Lage gewesen sei, den tatsächlich entstandenen Schaden zu veranschlagen.
Würdigung durch den Gerichtshof
66 Was die angebliche Verwendung von unzutreffenden Daten angeht, ist festzustellen, dass die Kommission die spanischen Behörden aufgefordert hat, ihr Angaben über die Jahre 1995 und 1996 vorzulegen. Nachdem sie Angaben über die Haushaltsjahre 1995 und 1996, die vom Monat Oktober jedes Jahres bis zum Monat September des Folgejahres laufen, und nicht über die Wirtschaftsjahre, die den Kalenderjahren entsprechen, erhalten hatte, forderte sie die spanischen Behörden wiederholt auf, die mitgeteilten Angaben zu berichtigen. Diese haben jedoch keine Berichtigung übermittelt.
67 Die Kommission hat daher keinen Fehler begangen, als sie die Angaben für die Jahre 1995 und 1996 angefordert und anschließend die einzigen Daten verwendet hat, die die spanischen Behörden ihr vorgelegt und die sie nicht berichtigt hatten, auch nachdem sie von der Kommission dazu aufgefordert worden waren.
68 Was den angeblichen Fehler der Kommission bei der Auslegung der Ergebnisse ihrer Prüfungen angeht, so hat die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnrn. 7 bis 9).
69 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei der Kommission in Anbetracht der anomal niedrigen Preise, die sie auf dem kanarischen Markt festgestellt hatte, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der eingerichteten Kontrollen sowie daran bestehen konnten, dass die angeblich durchgeführten Verkäufe tatsächlich erfolgt waren oder dass die verkauften Bananen den gemeinsamen Qualitätsnormen entsprachen.
70 Es war daher Sache der spanischen Regierung, den detailliertesten und vollständigsten Beweis dafür zu erbringen, dass die angeblich durchgeführten Verkäufe tatsächlich stattgefunden hatten und dass die abgesetzten Erzeugnisse den gemeinsamen Qualitätsnormen entsprachen. Sie hatte insbesondere nachzuweisen, dass eventuelle Unregelmäßigkeiten mit dem geltenden Kontrollsystem aufgedeckt worden wären.
71 In diesem Zusammenhang hat die spanische Regierung Informationen vorgelegt, die sich zum einen auf das bestehende Kontrollsystem und zum anderen auf die tatsächliche Durchführung der Verkäufe sowie darauf beziehen, dass die verkauften Bananen den gemeinsamen Qualitätsnormen entsprachen.
72 Es ist zu prüfen, ob diese Informationen ausreichende Beweise darstellen.
73 Was die Kontrollen angeht, ergibt sich erstens aus den Erklärungen der spanischen Regierung, dass das "automatische Alarmsystem" erst 1997 in Kraft getreten ist. Dieses System ist folglich für die Prüfung, ob die die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Kontrollen angemessen waren, unerheblich. Zweitens gab es zwar ein allgemeines Kontrollsystem, aus diesen Erklärungen geht aber nicht hervor, dass spezifische Kontrollen generell vorgesehen waren, wenn auf dem Markt anomal niedrige Preise festgestellt wurden, noch dass derartige Kontrollen im vorliegenden Fall stattgefunden haben. Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht annehmen durfte, dass die durchgeführten Kontrollen unzureichend waren.
74 Zu den vorgelegten Angaben über die streitigen Verkäufe trägt die spanische Regierung vor, die wöchentlichen Preislisten für die Jahre 1995 und 1996 belegten erhebliche Preisschwankungen auf dem Bananenmarkt. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Listen zwar in der Tat erhebliche Preisschwankungen zeigen, sie beweisen aber nicht, dass die streitigen Verkäufe tatsächlich durchgeführt worden sind. Darüber hinaus beziehen sie sich auf die von den Großhändlern angewendeten und nicht auf die von den Erzeugern angewendeten Preise. Die Beihilfe wird aber den Erzeugern nach Maßgabe ihrer Verkaufspreise und nicht auf der Grundlage der von den Großhändlern in Rechnung gestellten Preise gewährt. Diese Listen stellen daher auf jeden Fall kein entscheidendes Beweismittel dar.
75 Die spanische Regierung stützt sich auch auf die Ergebnisse der internen Rechnungsprüfung für die Monate Juli und August 1996. Da nach dieser Rechnungsprüfung die Preise sämtlich über 10 ESP lagen, sind durch sie die anfänglichen Zweifel der Kommission aber verstärkt worden. Im Übrigen ist es der spanischen Regierung nicht gelungen, konkret nachzuweisen, dass die Verkäufe, die Gegenstand der Rechnungsprüfung waren, zu unter 10 ESP liegenden Preisen durchgeführt worden sind.
76 Auch die Anmerkungen der Schlichtungsstelle, auf die die spanische Regierung Bezug nimmt, stellen keine Beweismittel dar, sondern lediglich mögliche Erklärungen für die auf dem Markt festgestellten anomal niedrigen Preise.
77 Somit ergibt sich, dass die spanische Regierung handfeste Beweise weder für die tatsächliche Durchführung von Verkäufen zu anomal niedrigen Preisen noch für die Übereinstimmung der bei diesen Verkäufen vermarkteten Bananen mit den gemeinsamen Qualitätsnormen vorgelegt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie ihre ursprüngliche Schlussfolgerung, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass die streitigen Verkäufe im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durchgeführt worden seien, und dass es notwendig sei, eine finanzielle Berichtigung anzuwenden, aufrechterhielt.
78 Was die Höhe der vorgenommenen Berichtigung und insbesondere den von der spanischen Regierung an die Kommission gerichteten Vorwurf angeht, die für pauschale Berichtigungen geltenden Kriterien nicht beachtet zu haben, genügt die Feststellung, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Berichtigung, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, nicht pauschaler Art ist, sondern auf einer Veranschlagung des vom EAGFL erlittenen Verlusts beruht. Die im Dokument Nr. VI/5330/97 vorgesehenen Kriterien für die pauschale Berichtigung waren folglich nicht einschlägig.
79 Der auf die Verwendung fehlerhafter Daten und einen Auslegungsfehler gestützte zweite Klagegrund ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Begründungsmangel
Vorbringen der Parteien
80 Die spanische Regierung macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet. Die Kommission habe weder während des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgehenden Verfahrens noch in dieser Entscheidung die Gründe erläutert, aus denen die Prozentsätze der von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossenen Bananen 100 % für die zu einem Preis unter 5 ESP je Kilo vermarkteten Bananen und 25 % für die zu einem Preis zwischen 5 und 10 ESP je Kilo vermarkteten Bananen betragen hätten. Diese Entscheidung entbehre insoweit jeder Begründung, was die spanische Regierung daran hindere, zu erfahren, wie die getroffene Maßnahme gerechtfertigt werde.
81 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der spanischen Regierung. Sie weist darauf hin, dass die Rechtsprechung keine ausführliche Begründung verlange, wenn der Mitgliedstaat an dem Verfahren zur Ausarbeitung der Entscheidung unmittelbar beteiligt sei. Im vorliegenden Fall habe die spanische Regierung seit dem 15. Juni 1999 und sogar schon vorher gewusst, dass der Grund für die Berichtigung in dem außergewöhnlich niedrigen Niveau der Verkaufspreise liege.
82 Außerdem hätten die spanischen Behörden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Methode zur Bestimmung der Prozentsätze der Berichtigung in Frage gestellt und deren Gründe immer verstanden.
Würdigung durch den Gerichtshof
83 Nach ständiger Rechtsprechung ist in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (siehe Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-147/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-8999, Randnr. 57).
84 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem von der Kommission verfolgten und in den Randnummern 10 bis 22 dieses Urteils wiedergegebenen Verfahren, dass die spanischen Behörden an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung unmittelbar beteiligt waren und dass sie die Zweifel der Kommission und die Gründe kannten, aus denen diese beabsichtigte, eine finanzielle Berichtigung anzuwenden. Die Kommission hat daher die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG nicht verletzt, und der dritte Klagegrund der spanischen Regierung ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
85 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
86 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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