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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: C-329/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994, Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996, Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2136/95 der Kommission vom 7. September 1995, Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 Art. 26
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 Art. 2 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 Art. 3 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2136/95 der Kommission vom 7. September 1995 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2136/95 der Kommission vom 7. September 1995 Art. 5
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 10
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. Februar 2004. - The Queen, auf Antrag der British Sugar plc gegen Intervention Board for Agricultural Produce. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) - Vereinigtes Königreich. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 - Beweis für die Ausfuhr - Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 - Berichtigung einer Ausfuhrlizenz - Offensichtliche Unrichtigkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache C-329/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-329/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

The Queen , auf Antrag der British Sugar plc ,

gegen

Intervention Board for Agricultural Produce

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 (ABl. L 24, S. 3) sowie über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 (ABl. L 119, S. 4)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der British Sugar plc, vertreten durch T. Sharpe, QC, und Barrister D. Jowell, beauftragt von Solicitors A. Lidbetter und D. Green,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. Parker, QC, und Barrister R. Haynes,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und K. Fitch als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

10. September 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), hat mit Beschluss vom 20. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2001, gemäß Artikel 234 EG sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; bei diesen Fragen geht es um die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 (ABl. L 24, S. 3, im Folgenden: Verordnung Nr. 2670/81) sowie nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 (ABl. L 119, S. 4, im Folgenden: Verordnung Nr. 3719/88).

2. Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der British Sugar plc (im Folgenden: British Sugar) und dem Intervention Board for Agricultural Produce (im Folgenden: IBAP) wegen der Entscheidung des Board, von British Sugar die Zahlung eines Betrages gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 zu verlangen, weil sie nicht den erforderlichen Nachweis für die Ausfuhr bestimmter Zuckermengen erbracht habe.

Rechtlicher Rahmen

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 349, S. 105, im Folgenden: Grundverordnung) soll im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: GMO Zucker) die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Grundstoffe wie der Zuckerrübenhersteller der Europäischen Gemeinschaft sichern und die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher zu vernünftigen Preisen durch die Stabilisierung des Zuckermarktes gewährleisten.

4. Zu diesem Zweck regelt sie die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker. Die wesentlichen Merkmale dieser Regelung werden in den Randnummern 5 bis 8 des vorliegenden Urteils erläutert.

5. In der Grundverordnung werden bestimmte A- und B-Erzeugungsmengen definiert und festgelegt. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, diese A- und BGrunderzeugungsmengen auf die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeuger aufzuteilen. Den zuckererzeugenden Unternehmen wird unter bestimmten Voraussetzungen eine A-Quote und eine B-Quote für jedes Wirtschaftsjahr (vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres) zugeteilt. Zucker, den ein Unternehmen im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugt, wird als A-Zucker und B-Zucker bezeichnet. Jede über die A- und B-Quoten hinaus erzeugte Zuckermenge wird als C-Zucker bezeichnet.

6. Artikel 13 der Grundverordnung sieht ein System von zwingend vorgeschriebenen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vor, deren Erteilung von der Stellung einer Sicherheit abhängig ist, die gewährleisten soll, dass die Transaktion, für die die Lizenz beantragt wurde, durchgeführt wird. Eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker ist vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats gültig. Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Transaktion nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

7. C-Zucker erfuellt weder die Voraussetzungen für eine Preisstützung noch für Ausfuhrerstattungen. Auch die festgelegten Rübenpreise und die Produktionsabgaben gelten für ihn nicht. Darüber hinaus muss C-Zucker außer unter den nachfolgend beschriebenen Umständen außerhalb der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt abgesetzt werden.

8. Artikel 26 der Grundverordnung bestimmt:

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 27 übertragen wurde, C-Isoglukose und C-Inulinsirup nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt, sondern müssen in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

Die Artikel 8, 9, 17 und 20 finden auf diesen Zucker und die Artikel 9, 17 und 20 auf diese Isoglukose und auf diesen Inulinsirup keine Anwendung.

(2) Die Anwendung von Artikel 20 auf C-Zucker kann jedoch, soweit dies für die Sicherheit der Zuckerversorgung der Gemeinschaft notwendig ist, in Ausnahmefällen beschlossen werden. In diesem Fall wird gleichzeitig beschlossen, dass die gesamte C-Zuckermenge ohne Erhebung der in Absatz 3 vorgesehenen Abgabe endgültig auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.

Diese Vorschriften müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für die in Absatz 1 genannten C-Zucker-, C-Isoglukose- und C-Inulinsirupmengen vorsehen, für die bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen worden ist.

9. Die Verordnung Nr. 2670/81 enthält Durchführungsvorschriften für die Zuckererzeugung außerhalb von Quoten. Ihr Artikel 1 sieht vor:

(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Ausfuhr gilt als erfolgt, wenn:

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung der in Artikel 2 genannte Nachweis sich in Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, aus welchem Mitgliedstaat auch immer der C-Zucker, die C-Isoglukose oder C-Inulinsirup ausgeführt wird;

b) die Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup erzeugt wird, vom Ausfuhrmitgliedstaat akzeptiert wird;

c) der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup oder eine im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 entsprechende Menge das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;

d) das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung ausgeführt worden ist, entweder als nicht denaturierter Weiß- oder Rohzucker oder als in der dem festen Zucker vorgeschalteten Verarbeitungsstufe gewonnener Sirup der KN-Codes 1702 60 90 und 1702 90 99 oder als Isoglukose in unverändertem Zustand oder als Inulinsirup in unverändertem Zustand.

Außer im Falle höherer Gewalt gilt die betreffende Menge C-Zucker, CIsoglukose oder C-Inulinsirup als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

...

10. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 wird der in Artikel 1 der Verordnung genannte Nachweis erbracht durch Vorlage

a) einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Hersteller von der zuständigen Stelle des... Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 [der Kommission vom 10. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (ABl. L 258, S. 16)] erteilt wurde;

...

b) der in den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 genannten Unterlagen zur Freistellung der Kaution;

c) einer Erklärung des Herstellers, mit der er bescheinigt, dass der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup von ihm hergestellt worden ist.

11. In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 heißt es:

Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat für C-Zucker je 100 kg Weiß- oder Rohzucker... einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

- aus den höchsten Einfuhrabgaben für das betreffende Erzeugnis, die in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr der Erzeugung des C-Zuckers... fällt, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar waren,

und

- 1,21 ECU.

12. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat den Herstellern, die zur Zahlung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrages verpflichtet sind, vor dem 1. Mai, der auf den 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der CZucker erzeugt wurde, den zu zahlenden Gesamtbetrag mitteilt.

13. Besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker enthält die Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (ABl. L 144, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2136/95 der Kommission vom 7. September 1995 (ABl. L 214, S. 19, im Folgenden: Verordnung Nr. 1464/95), die an die Stelle der Verordnung Nr. 2630/81 getreten ist.

14. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1464/95 bestimmt:

(1) Für C-Zucker, C-Isoglukose sowie C-Inulinsirup, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ausgeführt werden sollen, ist in dem Lizenzantrag und in der Lizenz in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben einzutragen:

...

- gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auszuführen

...

(2) In Feld 22 der Lizenz ist mindestens eine der folgenden Angaben einzutragen:

...

- ohne Erstattung und ohne Abschöpfung auszuführen... (Menge, für die diese Lizenz erteilt wurde) kg

...

(3) Absatz 1 gilt nicht für C-Zucker, der gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 der in Artikel 20 derselben Verordnung genannten Ausfuhrabschöpfung unterliegt.

(4) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt nicht für die Ausfuhrlizenzen für C-Zucker, C-Isoglukose und C-Inulinsirup.

15. Artikel 5 der Verordnung Nr. 1464/95 bestimmt:

Eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker, C-Isoglukose und C-Inulinsirup kann erst dann erteilt werden, wenn der betreffende Hersteller der zuständigen Stelle nachgewiesen hat, dass die Menge, für die die Lizenz beantragt wird, oder eine gleichwertige Menge tatsächlich über die A- und B-Quoten des betreffenden Betriebes hinaus erzeugt worden ist...

16. Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker sind auch in der Verordnung Nr. 3719/88 geregelt, die an die Stelle der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2670/81 erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338, S. 1) trat. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3719/88 sieht vor:

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz außer im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses einzuführen oder auszuführen....

17. Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 sind die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. L 310, S. 4).

18. Artikel 10 der Verordnung Nr. 3719/88 bestimmt:

Die Teillizenz hat für die Menge, über die sie erteilt ist, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechende Lizenz.

19. In Artikel 20 der Verordnung heißt es:

(1) Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers und auf Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine oder mehrere Teillizenzen erteilen.

...

Die Stelle, die die Teillizenz erteilt, schreibt auf dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz die Menge ab, über die die Teillizenz erteilt wird, erhöht um die Toleranz. Dabei trägt sie neben der in dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz abgeschriebenen Menge den Vermerk Teillizenz ein.

(2) Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden.

...

20. Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3719/88 lautet:

Für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer gelten die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird.

21. In Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung heißt es:

Das Exemplar Nr. 1 wird der Stelle vorgelegt, bei der

...

b) im Falle einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Erstattung die Anmeldung

- für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft

...

angenommen wird.

22. Artikel 24 der Verordnung bestimmt:

(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.

(2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder Teillizenz, so veranlasst der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat.

Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Teillizenz beziehungsweise die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen ein und stellt unverzüglich eine berichtigte Teillizenz beziehungsweise eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen aus. Auf diesen neuen Dokumenten, die auf jedem Exemplar den Vermerk am... berichtigte Lizenz beziehungsweise am... berichtigte Teillizenz tragen, werden die früheren Abschreibungen gegebenenfalls wiederholt.

Hält die erteilende Stelle eine Berichtigung der Lizenz oder Teillizenz nicht für erforderlich, so vermerkt sie nachgeprüft am... gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und stempelt die Lizenz ab.

23. Die siebzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3719/88 lautet:

Zwar dürfen aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Lizenzen und Teillizenzen nach ihrer Erteilung nicht geändert werden. Es empfiehlt sich jedoch in Zweifelsfällen, die auf Irrtümer seitens der erteilenden Stelle oder offensichtliche Ungenauigkeiten zurückzuführen sind und sich auf die Angaben in der Lizenz oder Teillizenz beziehen, ein Verfahren einzuführen, das die Einziehung fehlerhafter und die Ausgabe berichtigter Lizenzen beziehungsweise Teillizenzen ermöglicht.

24. Die Artikel 30 und 31 der Verordnung Nr. 3719/88 bestimmen:

Artikel 30

(1) Die Erfuellung einer Hauptpflicht wird folgendermaßen nachgewiesen:

...

b) bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis; ferner ist

i) bei Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei Lieferungen, die im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als Ausfuhren gelten, der Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis binnen 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung - außer im Fall höherer Gewalt - seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder, in allen anderen Fällen, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

...

...

Artikel 31

(1) Der Nachweis nach Artikel 30 ist wie folgt zu erbringen:

...

b) in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 unbeschadet von Absatz 2 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken nach Artikel 22 oder nach Artikel 23 versehen sind.

(2) Bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft oder bei Lieferungen im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder der Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 38 derselben Verordnung ist ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen.

Dieser zusätzliche Nachweis:

a) steht in der Wahl des betreffenden Mitgliedstaats, falls in ein und demselben Mitgliedstaat

i) die Lizenz erteilt wird und

ii) die Anmeldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) angenommen wird und

iii) das Erzeugnis entweder:

- das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt;...

...

...

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

25. Am 7. August 1997 beantragte British Sugar beim IBAP eine Ausfuhrlizenz für 20 Millionen kg (in Worten und Zahlen angegeben) C-Zucker. Am 8. August 1997 erteilte der IBAP die Ausfuhrlizenz Nr. 3SG00070 für 20 000 Tonnen CZucker (im Folgenden: Hauptlizenz), die bis 30. November 1997 gültig war, wobei zur Sicherstellung der Ausfuhr dieser Menge eine Sicherheit von 43 249,74 GBP festgesetzt wurde. Am selben Tag erteilte der IBAP auf Antrag von British Sugar die erste Teillizenz unmittelbar ihrem Seehafenspediteur Oughtred & Harrison (im Folgenden: O & H).

Die erste streitige Partie

26. Am 8. August 1997 (Datum der Erteilung der Hauptlizenz und der ersten Teillizenz) stellte British Sugar vier getrennte Anträge auf Erteilung von Teillizenzen (Teillizenzen 2 bis 5) der Hauptlizenz. Im Antragsformular für die dritte Teillizenz wurde, ebenso wie bei der ersten Teillizenz und entsprechend einer üblichen Praxis von British Sugar, darum gebeten, die betreffende Teillizenz unmittelbar O & H zuzuleiten.

27. Im Antrag für die dritte Teillizenz war unter der Rubrik Erforderliche Tonnage die Angabe 2 900 in Zahlen und darunter Zweitausendneunhundert Kilogramm in Worten eingetragen. British Sugar gibt an, dieser dritte Teillizenzantrag enthalte einen Fehler, denn in Wirklichkeit habe sie einen Antrag über 2 900 Tonnen und nicht über 2 900 kg Zucker stellen wollen. In ihre eigenen Aufzeichnungen trug British Sugar jedoch eine Ausfuhr von 2,9 Tonnen ein und beantragte dann Teillizenzen auf dieser Grundlage.

28. Am 11. August 1997 erteilte der IBAP eine Teillizenz für eine Menge von 2,9 Tonnen und vermerkte eine Abschreibung einer entsprechenden Menge auf der bei ihm verbliebenen Hauptlizenz. Die Teillizenz wurde antragsgemäß unmittelbar O & H zugeleitet. British Sugar macht geltend, sie habe diese Teillizenz nicht zu Gesicht bekommen. Auch die beim IBAP verbliebene Hauptlizenz habe sie nie gesehen.

29. Der IBAP kann keine Angaben dazu machen, wann die betreffende Ausfuhranmeldung (Zollformular C 88) ausgefuellt wurde, trägt aber vor, dass dieses Formular von O & H anhand eines von British Sugar bereitgestellten Formulars C 88 maschinenschriftlich ausgefuellt worden sei. Entsprechend dieser Vorlage wurden in Feld 38 des genannten Formulars 2 900 kg zur Ausfuhr angemeldet; dies wurde von O & H berichtigt und durch die Angabe 2 900 000 kg ersetzt. Ferner beschrieb O & H die Pakete wie folgt: 58 000 x 50 kg (d. h. 2 900 Tonnen) im Wert von 551 493 GBP. In dem für die wesentlichen Einzelheiten in Bezug auf die Menge vorgesehenen Feld 47 war in der Spalte Nettomasse die Zahl 2 900 angegeben, und die Spalte Einheit war nicht ausgefuellt. In der Spalte Ausfuhrlizenz war jedoch die Lizenz Nr. 3SG00070/03 angeführt, die über eine Menge von 2 900 kg erteilt worden war.

30. Am 14. August 1997 legte O & H das Formular C 88 und die Teillizenz mit einem Begleitschreiben, mit dem die Genehmigung für die Verladung von 3 000 Tonnen Zucker beantragt wurde, HM Customs & Excise (im Folgenden: Zollbehörden) vor. O & H ersuchte die Zollbehörden, das Schreiben zum Nachweis für die Erteilung der Verladegenehmigung abzustempeln. Das Schreiben wurde von den Zollbehörden abgestempelt und mit dem Datum des 14. August 1997 versehen. Im Formular C 88 wurde als Zeitpunkt der Ausfuhr der Ware aus dem Vereinigten Königreich der 22. August 1997 angegeben, obwohl die Anmeldung von den Zollbehörden am 29. August 1997 angenommen wurde, nachdem an diesem Tag verspätet der Abschluss der Verladung mitgeteilt worden war. Es ist unstreitig, dass die Zollbehörden das Formular C 88 am Tag der Annahme durch die Abstempelung einer Abschreibung von Zwei Millionen neunhunderttausend Kilo bestätigten. Der IBAP kann keine Angaben dazu machen, wann der handschriftliche Zusatz in Feld 38 dieses Formulars eingetragen wurde, weist aber darauf hin, dass nach Angaben von British Sugar O & H diese Änderung vorgenommen habe, der bekannt gewesen sei, dass British Sugar 2 900 000 kg CZucker habe ausführen wollen.

31. Am 22. August 1997 wurden 2 900 Tonnen Zucker nach einem Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union verschifft.

32. Am 29. August 1997 schrieben die Zollbehörden durch Anbringung ihres Stempels und ihrer Unterschrift auf der Teillizenz 2 900 T und Zwei Millionen neunhunderttausend Kilo (d. h. 2 900 Tonnen) ab. Obwohl das Schiff tatsächlich am 22. August 1997 ausgelaufen war, wurde ein Nachweis für die Abfahrt erst am 29. August vorgelegt, was die trotz des vorherigen rechtzeitigen Eingangs der Zollanmeldung und der Teillizenz eingetretene Verzögerung bei der Abschreibung erklärt.

33. Das Formular C 88 wurde von den Zollbehörden durch einen Stempel in der oberen rechten Ecke und in Feld 38 mit der Bezeichnung Nettomasse (kg), das die Angabe 2 900 000 enthielt, bestätigt. Die Zollbehörden bestätigten die Rückseite des Formulars durch einen Stempel auf der rechten Seite in halber Höhe und in der rechten unteren Ecke und kreuzten das Feld A 1 an, das den Vermerk trägt: Festgestellt, dass die angegebenen Waren das Vereinigte Königreich... zur Ausfuhr in ein Nichtmitgliedsland verlassen haben.

34. Der IBAP erhielt die fragliche Lizenz am 15. September 1997.

35. Bei der nachträglichen Kontrolle der betreffenden Ausfuhrdokumente, die an diesem Tag begann, stellte der IBAP fest, dass das Formular C 88 und möglicherweise auch die Lizenz nach der Versendung der Ware eingereicht worden waren und dass die in Feld 38 des Formulars angegebene Nettomasse nicht der in den Feldern 17 und 18 der Teillizenz aufgeführten Menge entsprach. Mit verschiedenen, zwischen dem 9. und dem 15. Oktober 1997 an British Sugar gerichteten Schreiben wies der IBAP auf diesen Sachverhalt hin.

36. Am 9. Oktober 1997 verblieben von der in der Hauptlizenz angegebenen Menge noch 29,525 Tonnen. Am 16. Oktober 1997 wurde diese Menge auf der Grundlage der Lizenz ausgeführt.

37. Mit Schreiben vom 20. April 1998 forderte British Sugar den IBAP ausdrücklich auf, von seiner Befugnis zur Berichtigung gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 Gebrauch zu machen, um die Situation zu bereinigen und die Fehler zu beseitigen. Der IBAP vertrat die Ansicht, dass er keine andere Wahl habe, als jede Änderung der Hauptlizenz oder einer Teillizenz abzulehnen.

Die zweite streitige Partie

38. In den Absätzen 33 bis 35 der Anlage zum Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof wird ausgeführt:

Nach der dritten Teillizenz ergingen weitere 57 Teillizenzen der Hauptlizenz; damit war die darin ausgewiesene Menge erschöpft. Am 11. September 1997 wurde [British Sugar] eine Teillizenz für 298,2 Tonnen (die 46. Teillizenz und die von der [British Sugar] beantragte Menge) erteilt. Während eine Ladung von 140 Tonnen mit dieser Teillizenz am 10. Oktober 1997 (d. h. vor dem letzten Gültigkeitstag der Hauptlizenz und der Teillizenz) verschifft wurde, wurde eine zweite Ladung von 158,2 Tonnen erst am 3. Dezember 1997 (d. h. drei Tage nach dem letzten Gültigkeitstag der Hauptlizenz und der Teillizenz) ausgeführt.

Die als Bevollmächtigter des Antragsgegners handelnden Zollbehörden schrieben auf der Teillizenz durch Anbringung ihres Stempels und ihrer Unterschrift 158,2 T und Einhundertachtundfünfzigtausendzweihundert Kilogramm (d. h. 158,2 Tonnen) ab.

Ein Formular C 88 für diese Ladung von 298,2 Tonnen wurde von den Zollbehörden mit Stempel in der rechten oberen Ecke und auf der Rückseite rechts in halber Höhe und in der rechten unteren Ecke bestätigt. Außerdem kreuzten die Zollbehörden das Feld A 1 auf der Rückseite an, das den Vermerk enthält: Festgestellt, dass die angegebenen Waren das Vereinigte Königreich... zur Ausfuhr in ein Nichtmitgliedsland verlassen haben.

39. Nachdem der IBAP am 9. Dezember 1997 ein Formular C 88 zur Ausfuhranmeldung erhalten hatte, prüfte er die Anmeldung am 11. und 12. Dezember und stellte fest, dass 158,2 Tonnen C-Zucker am 3. Dezember 1997 mit der 46. Teillizenz nach Ablauf der Hauptlizenz und der betreffenden Teillizenz ausgeführt worden waren. British Sugar wurde kurz nach dieser Prüfung schriftlich über diese Unregelmäßigkeit unterrichtet.

Die Erhebung des gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldeten Betrages

40. Nach Ansicht des IBAP war von British Sugar ein Betrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zu fordern, weil der vorgeschriebene Nachweis für die Ausfuhr der Ware, nämlich eine gültige Lizenz für die gesamte ausgeführte Menge, in Bezug auf die mit der 3. und der 46. Teillizenz durchgeführten Ausfuhren nicht vorgelegt worden sei.

41. Am 30. April 1998 stellte der IBAP eine Rechnung über einen anhand von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 berechneten Betrag aus. Dieser Betrag bezieht sich auf 3 055,3 Tonnen; dabei handelt es sich um den Hauptbestandteil bei der Klage im Ausgangsverfahren (2 897,1 Tonnen, d. h. 2 900 abzüglich 2,9) zuzüglich des zweiten Bestandteils (158,2 Tonnen). Sie beläuft sich auf 1 455 520,49 GBP. Die Erhebung dieses Betrages beruht auf der Feststellung, dass British Sugar die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 nicht erfuellt habe.

42. Am 30. April 1998 wurde British Sugar zur Zahlung des genannten Betrages aufgefordert, und Gegenstand der Klage im Ausgangsverfahren ist die Entscheidung des IBAP vom 23. Dezember 1999, diesen Betrag einzuziehen.

43. Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Wenn

a) ein Händler eine Menge C-Zucker ausgeführt hat, die über die Menge hinausgeht, deren Ausfuhr durch die betreffende Lizenz genehmigt war, und/oder

b) ein Händler C-Zucker nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz, durch die diese Ausfuhr genehmigt wird, ausgeführt hat,

c) selbst wenn der betreffende C-Zucker das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen hat,

ist dann der nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgeschriebene Nachweis in Bezug auf diese Ausfuhr oder diesen Bestandteil der betreffenden Ausfuhr, der nicht durch eine gültige Lizenz erfasst war, erbracht worden?

2. Ist diese Frage unter den oben unter 1 a beschriebenen Umständen anders zu beantworten, wenn

a) der Händler der Zollbehörde ein Zollanmeldungsformular (C 88) vorgelegt hat, das handschriftlich geändert worden ist, um die tatsächlich ausgeführte Menge wiederzugeben, und

b) die Zollbehörde die betreffende Teillizenz entsprechend der Eintragung des Händlers zu der tatsächlich ausgeführten Menge mit dem Bestätigungsvermerk versehen hat?

3. Ist Frage 1 anders zu beantworten, wenn man von folgenden Umständen ausgeht?

a) Der Händler beabsichtigte, eine Teillizenz für 2 900 Tonnen zu beantragen.

b) Infolge eines Irrtums auf Seiten des Händlers wurde die Teillizenz für 2,9 Tonnen erteilt, und diese 2,9 Tonnen wurden sowohl in den Aufzeichnungen des Intervention Board als auch in denjenigen des Händlers eingetragen.

c) Die Teillizenz wurde mit der Vollmacht des Händlers von dem Bevollmächtigten so abgeschrieben, dass die Absicht des Händlers, 2 900 Tonnen auszuführen, genau schriftlich festgehalten wird.

d) Diese Teillizenz wurde in der Folge vom Zoll mit dem Bestätigungsvermerk versehen, um die Ausfuhr von 2 900 Tonnen Zucker zu bescheinigen.

e) Der Zucker war Gegenstand einer Ausfuhrlizenz nach Formular C 88 für 2 900 Tonnen, die in der Folge vom Zoll abgeschrieben und bestätigt wurde.

f) 2 900 Tonnen Zucker wurden tatsächlich ausgeführt.

g) Teillizenzen wurden in der Folge auf der Grundlage beantragt und erteilt, dass zuvor nur die Ausfuhr von 2,9 Tonnen genehmigt worden war.

h) Jede folgende Teillizenz wurde ordnungsgemäß abgeschrieben und bestätigt, und sämtliche auf diese Weise vermerkten Zuckertonnagen wurden tatsächlich ausgeführt.

i) Im Ergebnis wurden 2 897,1 Tonnen Zucker mehr ausgeführt, als in der ursprünglichen Lizenz genehmigt worden war.

4. Ermächtigt Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 die zuständige Behörde, die Teillizenz oder die Lizenz ebenso wie alle zuvor erteilten Teillizenzen einzuziehen, und verpflichtet diese Vorschrift die zuständige Behörde, unverzüglich eine berichtigte Lizenz oder Teillizenz oder eine entsprechende Abschreibung auszustellen, wenn

a) nach dem äußeren Anschein der Lizenz oder der Teillizenz als solcher kein eindeutiger oder offenkundiger Fehler vorliegt und wenn kein Fehler auf Seiten der ausstellenden Behörde vorgelegen hat und/oder

b) die Vornahme der Berichtigung nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Teillizenz oder Hauptlizenz beantragt wird?

c) Macht es einen Unterschied, wenn der Händler beabsichtigte, eine Teillizenz (von einer bereits erteilten Lizenz) in Bezug auf eine Menge zu beantragen, die größer ist als diejenige, die er abgerufen hat?

5. Wenn die vorstehenden Fragen zu verneinen sind, verstößt Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 der Kommission dann insoweit gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und/oder der Gleichheit, als das Fehlen einer Befugnis zur Berichtigung der Hauptlizenz, einer Teillizenz oder entsprechender Abschreibungen unter den oben genannten Umständen zu der Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 der Kommission führen kann?

6. a) Steht es im Ermessen des nationalen Gerichts und/oder der nationalen Behörde, die Höhe der nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 der Kommission zu verhängenden Geldbuße (nach unten) abzuändern?

b) Wenn ja: Gibt es im vorliegenden Fall irgendwelche Faktoren, die der Gerichtshof als erheblich für die Ausübung dieses Ermessens ansieht?

7. Wird eine Geldbuße gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 unter den in den vorstehenden Absätzen 33 bis 35 [des Vorlagebeschlusses, wiedergegeben in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils] genannten Umständen zu Recht erhoben?

Zu den ersten drei Fragen

44. Die ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, betreffen die Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81.

45. Nach dieser Bestimmung erfordert der Nachweis im Sinne von Artikel 1 der Verordnung die Vorlage einer dem betreffenden Hersteller von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2630/81 - der durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 1464/95 ersetzt wurde - erteilten Ausfuhrlizenz.

46. In Randnummer 43 seines Urteils vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C161/96 (Südzucker, Slg. 1998, I281) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission trotz der Tatsache, dass die fragliche Zuckermenge das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatte, der Auffassung sein konnte, dass die Vorlage der Ausfuhrlizenz mit den erforderlichen Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken notwendig war, um die Erfuellung der Erfordernisse bei der Ausfuhr von C-Zucker zu gewährleisten. In Randnummer 34 dieses Urteils hat er festgestellt, dass die Verpflichtung, zum Nachweis der Erfuellung dieser Erfordernisse eine solche Lizenz vorzulegen, für das ordnungsgemäße Funktionieren der Quotenregelung unerlässlich ist.

47. Wie sich nämlich aus der neunten Begründungserwägung der Grundverordnung ergibt, müssen die zuständigen nationalen Behörden in die Lage versetzt werden, den Warenverkehr mit den Drittländern ständig zu verfolgen, um seine Entwicklung beurteilen zu können und gegebenenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen vorgesehen.

48. Die Ausfuhrlizenzen für C-Zucker dienen somit nicht nur zum Nachweis der ausgeführten Menge und des Zeitpunkts der Ausfuhr, sondern auch zur zeitlichen und mengenmäßigen Regulierung der entsprechenden Ausfuhren, um unerwünschte Auswirkungen auf die GMO Zucker zu vermeiden.

49. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehene Nachweis bei einer tatsächlich ausgeführten C-Zuckermenge nicht erbracht ist, wenn diese Menge die in der Ausfuhrlizenz angegebene Gesamtmenge übersteigt oder wenn die Ausfuhr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz erfolgt. Die Tatsache, dass der C-Zucker, um den es im Ausgangsverfahren geht, das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen hat, ist insoweit nicht entscheidend.

50. Zu dem in der zweiten Frage erwähnten Umstand, dass die Zollbehörden die betreffende Teillizenz entsprechend der Zollanmeldung des Herstellers, die auf einem berichtigten Formular vorgenommen wurde und mit der tatsächlich ausgeführten Menge übereinstimmt, bestätigt haben, genügt die Feststellung, dass diese Behörden nicht als gesetzlicher Vertreter des IBAP handeln. Die Abschreibung und Bestätigung der tatsächlich ausgeführten Menge auf der Teillizenz ändert jedenfalls nichts an der Verpflichtung des Herstellers, eine gültige Teillizenz für die tatsächlich ausgeführte Menge vorzulegen.

51. Die in der dritten Frage enthaltenen Annahmen, die sich zum einen detailliert mit der in der zweiten Frage erwähnten Situation befassen und zum anderen mit dem Umstand, dass der Fehler des Händlers auf der Ebene der Anträge auf Teillizenzen nicht korrigiert wurde, sowie mit den Folgen dieses Umstands, ändern ebenfalls nichts an der Antwort auf die erste Frage.

52. Auf die ersten drei Fragen ist daher zu antworten, dass der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehene Nachweis für eine tatsächlich ausgeführte C-Zuckermenge nicht erbracht ist, wenn diese Menge die in der Ausfuhrlizenz angegebene Gesamtmenge übersteigt oder wenn die Ausfuhr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz erfolgt. Die Tatsache, dass der betreffende C-Zucker das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen hat, ist insoweit nicht entscheidend. Das Gleiche gilt, wenn die Zollbehörden eine Teillizenz für eine beantragte Menge, die aber nicht die wirklichen Absichten des Herstellers widerspiegelt, entsprechend einer Zollanmeldung, die auf einem berichtigten Formular vorgenommen wurde und mit der tatsächlich ausgeführten Gesamtmenge übereinstimmt, bestätigt haben.

Zur vierten Frage

53. Eine Berichtigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 setzt voraus, dass eine Angabe in der Ausfuhrlizenz oder teillizenz unrichtig ist.

54. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt dann nicht vor, wenn die im Antrag auf Erteilung einer Teillizenz angegebene Tonnage richtig in diese Teillizenz übernommen wird.

55. Dies gilt unabhängig davon, ob die Angaben im Antrag die wirklichen Absichten des Antragstellers widerspiegeln. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 bezweckt nämlich nicht die Berichtigung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen oder teillizenzen. Im Übrigen ist die Stelle, die diese Lizenzen erteilt, ohne einen dahin gehenden Antrag des Antragstellers gar nicht berechtigt, eine Teillizenz zu erteilen, die über die ausdrücklich beantragte Tonnage hinausgeht.

56. Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 dahin auszulegen ist, dass er der zuständigen Stelle nicht gestattet, eine Berichtigung der auf der Ausfuhrlizenz oder teillizenz angegebenen Tonnage vorzunehmen, wenn diese Dokumente nicht selbst unrichtige Angaben enthalten.

57. Da unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Unrichtigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 vorliegt, braucht die Frage nach der Berechtigung von Berichtigungen, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz vorgenommen werden, nicht beantwortet zu werden.

Zur fünften Frage

58. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die Frage, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C426/93, Deutschland/Rat, Slg. 1995, I3723, Randnr. 42, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I11453, Randnr. 122).

59. Normen, die nicht selbst in geschützte Interessen eingreifen, können nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

60. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 soll, wie aus deren siebzehnter Begründungserwägung hervorgeht, nur die Berichtigung von Irrtümern seitens der erteilenden Stelle oder von offensichtlichen Ungenauigkeiten ermöglichen. Aus einer solchen Bestimmung ergibt sich kein Eingriff in die Interessen der Hersteller, so dass sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann.

61. Zum Gleichheitsgrundsatz ist festzustellen, dass British Sugar keine Argumente vorgetragen hat, die belegen könnten, dass gerade Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 wegen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz ungültig ist.

62. Ist infolge eines Fehlers in einem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrteillizenz, der in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fällt, eine Teillizenz für eine geringere als die seinen Absichten entsprechende Menge erteilt worden, so hindert die Verordnung den Hersteller außerdem nicht daran, die Erhebung eines Betrages gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 dadurch zu verhindern, dass er die Erteilung einer weiteren Teillizenz für die fehlende Menge beantragt, bevor er die tatsächlich gewünschte Warenmenge ausführt.

63. Demnach ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Prüfung des Artikels 24 der Verordnung Nr. 3719/88 nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

Zur sechsten Frage

64. Der Wortlaut von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die zuständigen Stellen ermächtigt sind, den fraglichen Betrag zu ändern.

65. British Sugar trägt jedoch vor, wenn dem IBAP grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre, würde das Gemeinschaftsrecht ihn zur Änderung einer Sanktion nicht nur ermächtigen, sondern zwingen.

66. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Auslegung zu folgen ist. Denn im Ausgangsverfahren ist nichts vorgetragen worden, was auf ein Fehlverhalten des IBAP schließen ließe. Das einzige Argument, in dem ein angeblicher Fehler des IBAP erwähnt wird, beruht auf dessen Weigerung, die fraglichen Teillizenzen zu berichtigen, und dieses Verhalten kann ihm, wie aus den Randnummern 53 bis 56 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht vorgeworfen werden.

67. Folglich ist auf den ersten Teil der sechsten Frage zu antworten, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens weder im Ermessen des nationalen Gerichts noch der zuständigen Stelle steht, die Höhe des nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zu erhebenden Betrages nach unten abzuändern.

68. Angesichts dieser Antwort braucht der zweite Teil der Frage nicht mehr beantwortet zu werden.

Zur siebten Frage

69. Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob unter den in den Absätzen 33 bis 35 des Vorlagebeschlusses (die in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind) geschilderten Umständen zu Recht ein Betrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 erhoben wurde.

70. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht.

71. Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C175/98 und C177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnrn. 37 und 38).

72. Um dem vorlegenden Gericht jedoch eine sachgerechte Antwort zu geben, ist festzustellen, dass nichts in der Verordnung Nr. 2670/81 dem Hersteller erlaubt, C-Zucker nach Ablauf der entsprechenden Ausfuhrlizenz auszuführen. Die Abschreibung der ausgeführten Mengen auf einer Teillizenz und Bestätigungsvermerke der Zollbehörden auf einem Formular C 88 für die fragliche Ausfuhr können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, da diese Maßnahmen nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit der Ausfuhrlizenz führen.

73. Auf die siebte Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 dahin auszulegen ist, dass er Anwendung findet, wenn der C-Zucker nach Ablauf der entsprechenden Ausfuhrlizenz ausgeführt worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

74. Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), mit Beschluss vom 20. Juli 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 vorgesehene Nachweis ist für eine tatsächlich ausgeführte C-Zuckermenge nicht erbracht, wenn diese Menge die in der Ausfuhrlizenz angegebene Gesamtmenge übersteigt oder wenn die Ausfuhr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz erfolgt. Die Tatsache, dass der betreffende C-Zucker das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen hat, ist insoweit nicht entscheidend. Das Gleiche gilt, wenn die Zollbehörden eine Teillizenz für eine beantragte Menge, die aber nicht die wirklichen Absichten des Herstellers widerspiegelt, entsprechend einer Zollanmeldung, die auf einem berichtigten Formular vorgenommen wurde und mit der tatsächlich ausgeführten Gesamtmenge übereinstimmt, bestätigt haben.

2. Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 ist dahin auszulegen, dass er der zuständigen Stelle nicht gestattet, eine Berichtigung der auf der Ausfuhrlizenz oder teillizenz angegebenen Tonnage vorzunehmen, wenn diese Dokumente nicht selbst unrichtige Angaben enthalten.

3. Die Prüfung von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1199/95 hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

4. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht es weder im Ermessen des nationalen Gerichts noch der zuständigen Stelle, die Höhe des nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 158/96 zu erhebenden Betrages nach unten abzuändern.

5. Artikel 3 der geänderten Verordnung Nr. 2670/81 ist dahin auszulegen, dass er Anwendung findet, wenn der C-Zucker nach Ablauf der entsprechenden Ausfuhrlizenz ausgeführt wird.

Ende der Entscheidung

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