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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: C-329/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2000/43/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 2000/43/EG Art. 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

28. April 2005 (*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-329/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 29. Juli 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris und J. Klucka (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie bis zum 19. Juli 2003 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Gemäß Artikel 226 EG gab die Kommission am 5. Februar 2004, nachdem sie der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit gegeben hatte, sich zu äußern, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Staat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.

4 Als Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme teilten die deutschen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 6. April 2004 mit, dass im Mai 2004 ein Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossen und sodann in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gegeben werden solle.

5 Da die Kommission keine weitere Nachricht von den deutschen Behörden erhalten hatte, aus der hervorging, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Rechtsordnung notwendigen Maßnahmen erlassen worden waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 In ihrer Klagebeantwortung macht die deutsche Regierung geltend, dass die Maßnahmen, mit denen die Umsetzung der Richtlinie abgeschlossen werden sollte, im Rahmen eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung erlassen würden, das Anfang 2005 in Kraft treten sollte; diese Umsetzung erfolge gemeinsam mit der der Richtlinien 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) und 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 269, S. 15).

7 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).

8 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Maßnahmen, mit denen die vollständige Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Rechtsordnung gewährleistet werden sollte, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht erlassen waren.

9 Die Klage der Kommission ist somit begründet.

10 Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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