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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: C-329/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 43 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
10. Oktober 2006
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-329/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2006, in dem Verfahren
Arthur Wiedemann
gegen
Land Baden-Württemberg
und in der Rechtssache C-343/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2006, in dem Verfahren
Peter Funk
gegen
Stadt Chemnitz
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie 8 Absätze 2 und 4 und des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).
2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Ende der Entscheidung
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