Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: C-329/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

10. Oktober 2006

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-329/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2006, in dem Verfahren

Arthur Wiedemann

gegen

Land Baden-Württemberg

und in der Rechtssache C-343/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2006, in dem Verfahren

Peter Funk

gegen

Stadt Chemnitz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie 8 Absätze 2 und 4 und des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).

2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

Die Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Ende der Entscheidung

Zurück