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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: C-330/01
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2052/88, VO (EWG) Nr. 4253/88, VO (EWG) Nr. 2950/83


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2052/88 Art. 4
VO (EWG) Nr. 4253/88 Art. 24
VO (EWG) Nr. 2950/83 Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2004. - Hortiplant SAT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - EAGFL - Streichung und Rückforderung einer finanziellen Beteiligung - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Artikel 24 Absätze 1 und 2 - Pflicht der Kommission, den betroffenen Mitgliedstaat vor Streichung einer finanziellen Beteiligung zur Äußerung aufzufordern. - Rechtssache C-330/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-330/01 P

Hortiplant SAT mit Sitz in Amposta (Spanien), Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas, abogadas,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch L. Visaggio als Bevollmächtigten im Beistand von J. Guerra Fernández, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 13. März 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

3. April 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit Rechtsmittelschrift, die am 4. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Hortiplant SAT (nachfolgend: Rechtsmittelführerin) gemäß Artikel 49 der EGSatzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T143/99 (Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II1665, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt. Mit diesem Urteil wies das Gericht die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. März 1999 (nachfolgend: angefochtene Entscheidung) über die Streichung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, ab, die der Rechtsmittelführerin mit der Entscheidung C (92) 3125 der Kommission vom 3. Dezember 1992 (nachfolgend: Entscheidung über die Gewährung) im Rahmen des Projekts Initiative in Form eines Pilot und Demonstrationsprojekts für ein neues, sehr effizientes System für Baumschulen: Anwendung auf Zier und Waldgewächse (nachfolgend: Projekt) gewährt worden war.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung Nr. 2052/88) lautet:

Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen und - nach Maßgabe der institutionellen Regeln und der Praxis des Mitgliedstaats - den Wirtschafts und Sozialpartnern, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die ExpostBewertung der Aktionen.

Die Partnerschaft gestaltet sich unter voller Wahrung der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der Partner.

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung Nr. 4253/88) enthält in Titel IV (Artikel 14 bis 16) die Bestimmungen über die Bearbeitung der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Strukturfonds, die Voraussetzungen für die Förderungswürdigkeit und bestimmte spezifische Vorschriften.

4. Ferner enthält die Verordnung Nr. 4253/88 in ihrem Artikel 21 die Bestimmungen über die Zahlungen für finanzielle Beteiligungen, in ihrem Artikel 23 die Bestimmungen über die Finanzkontrolle und in ihrem Artikel 24 die Bestimmungen über die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung.

5. Dazu bestimmt Artikel 24 dieser Verordnung:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

6. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er aus den Randnummern 11 bis 27 des angefochtenen Urteils hervorgeht, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7. Am 3. Dezember 1992 gewährte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit der Entscheidung über die Gewährung gemäß Artikel 8 erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), eine Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung. Diese Beteiligung wurde im Rahmen des Projekts gewährt.

8. Die Kommission zahlte der Rechtsmittelführerin auf die Beteiligung Vorschüsse von insgesamt 512 393 ECU.

9. Nach einer Prüfung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1997 beschloss die Kommission, eine Reihe durch finanzielle Beteiligungen gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderter Pilotprojekte Kontrollen zu unterziehen, da sie den Verdacht hegte, dass es ein organisiertes Netz zur betrügerischen Erlangung gemeinschaftlicher Zuschüsse gebe. Das Projekt wurde solchen Kontrollen unterworfen.

10. Am 29. und 30. September 1997 führten Beamte der Generaldirektionen Landwirtschaft und Finanzkontrolle der Kommission sowie der Einheit für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF) gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 vor Ort eine Kontrolle der Ausführung des Projekts durch.

11. Mit Schreiben vom 3. April 1998 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass sie die Ausführung des Projekts gemäß der Verordnung Nr. 4253/88 überprüft habe und dass dabei Tatsachen festgestellt worden seien, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten. Die Kommission gewährte der Rechtsmittelführerin eine Frist von sechs Wochen, um ihr durch Erläuterungen und Vorlage von Buchhaltungs und Verwaltungsunterlagen die ordnungsgemäße Ausführung des Projekts zu belegen; andernfalls seien die bereits ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen und werde die fragliche Beteiligung gestrichen.

12. Gleichzeitig sandte sie an das Königreich Spanien, den betroffenen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88, eine Aufforderung zur Äußerung, der sie das an die Rechtsmittelführerin gesandte Schreiben beifügte und womit sie die spanischen Behörden aufforderte, binnen sechs Wochen die Erklärungen abzugeben, die sie für angebracht hielten.

13. Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 nahm die Rechtsmittelführerin zu den Ausführungen der Kommission unter mehreren Gesichtspunkten Stellung. Die spanische Regierung dagegen beantwortete die Aufforderung der Kommission nicht.

14. Mit Entscheidung vom 4. März 1999 bestätigte die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 das Vorliegen mehrerer Unregelmäßigkeiten und strich gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift die der Rechtsmittelführerin gewährte finanzielle Beteiligung.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15. Vor diesem Hintergrund erhob die Rechtsmittelführerin mit am 12. Juni 1999 eingereichter Klageschrift Nichtigkeitsklage beim Gericht.

16. Sie stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem vierten Klagegrund machte sie namentlich geltend, die Kommission habe unter Verletzung der Verteidigungsrechte ihre Pflicht missachtet, die Äußerung des betroffenen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, indem sie insbesondere die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 erlassen habe, ohne die Äußerung des Königreichs Spanien erhalten zu haben.

17. In den Randnummern 103 bis 105 des angefochtenen Urteils verwarf das Gericht dieses Vorbringen mit den folgenden Ausführungen:

103 Was schließlich das Argument angeht, die Kommission müsse vor Streichung einer finanziellen Beteiligung die Stellungnahme des Mitgliedstaats abwarten, so bestimmt Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nur, dass die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vornimmt, wobei sie de[n] betroffenen Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden um eine [Äußerung] binnen einer bestimmten Frist ersucht, und nach dieser Prüfung die gebotenen Maßnahmen ergreifen kann, wenn die Prüfung das Bestehen einer Unregelmäßigkeit ergibt.

104 Dem Wortlaut dieses Artikels ist nicht zu entnehmen, dass die Kommission die [Äußerung] des betroffenen Mitgliedstaats erhalten muss, bevor sie die finanzielle Beteiligung streicht, wenn ihre vorherige Prüfung das Bestehen einer Unregelmäßigkeit bestätigt hat.

105 Demnach ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

18. In Randnummer 124 der angefochtenen Entscheidung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage insgesamt abzuweisen sei. Dementsprechend erlegte es der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten sowie gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten auf.

Die Anträge der Parteien

19. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden und, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zu verweisen und der Kommission die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

20. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

21. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die fehlerhafte Auslegung von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88.

22. Sie rügt erstens, das Gericht habe dieser Vorschrift keine volle Wirksamkeit verliehen. So wie es die Vorschrift ausgelegt habe, sei die Äußerung des betroffenen Mitgliedstaats im Wesentlichen nur dann erforderlich, wenn die Kommission Zweifel an der Ordnungsgemäßheit von Finanzierungen habe und solche Zweifel durch die von ihr durchgeführten Prüfungen nicht bestätigt worden seien. Eine solche Auslegung nehme der Pflicht der Kommission, den Mitgliedstaat vor Erlass einer abschließenden Entscheidung zur Äußerung aufzufordern, jede praktische Wirksamkeit und jeden Sinn.

23. Zweitens sei der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 ausdrücklich erwähnte Grundsatz der Partnerschaft, der sich in einer engen Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den von ihm benannten zuständigen Behörden äußere, nicht mit der Feststellung des Gerichts in Einklang zu bringen, dass die Kommission unter bestimmten Umständen auf die Äußerung des betroffenen Mitgliedstaats verzichten könne.

24. Außerdem hätte das Gericht Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Europäischen Sozialfonds auslegen müssen, nach der die Äußerung des betroffenen Mitgliedstaats vor einer Entscheidung über die Kürzung einer Beteiligung ein wesentliches Formerfordernis darstelle (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C200/89, FUNOC/Kommission, Slg. 1990, I3669, vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I2283, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C199/91, Foyer culturel du SartTilman/Kommission, Slg. 1993, I2667, und Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T432/93 bis T434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II503).

25. Drittens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission mit ihrem Schreiben vom 3. April 1998, mit dem sie das Königreich Spanien aus bloßer Höflichkeit zur Äußerung in dieser Sache aufgefordert habe, ihrer Pflicht nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 genügt habe, den betreffenden Mitgliedstaat zur Äußerung aufzufordern.

26. Die Kommission macht geltend, der Rechtsmittelgrund entbehre einer Grundlage. Nach dem Wortlaut von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 genüge es, dass dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben worden sei, sich innerhalb einer angemessenen Frist zum Sachverhalt, der Gegenstand der Prüfung sei, zu äußern. Wenn nach Ablauf dieser Frist keine Äußerung erfolgt sei, stehe es der Kommission frei, das Verfahren fortzuführen und eine Entscheidung zu erlassen. Die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 103 bis 105 des angefochtenen Urteils stehe völlig im Einklang mit dem Grundsatz der Partnerschaft, der gebiete, dass die genannte Verordnung ordnungsgemäß beachtet werde, ohne die Bearbeitung einer Sache unnötig zu verzögern.

27. Die von der Rechtsmittelführerin zitierte Rechtsprechung sei in Bezug auf einen anderen Strukturfonds ergangen und betreffe Bestimmungen mit einem ganz anderen Wortlaut. Zudem folge aus dieser Rechtsprechung, dass das wesentliche Formerfordernis darin bestehe, dass der betreffende Mitgliedstaat in die Lage versetzt werde, sich gegenüber der Kommission vor der Kürzung einer Beteiligung zu äußern, und nicht darin, dass eine solche Äußerung tatsächlich eingehe.

28. Schließlich habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass das Einschreiben mit Rückschein der Kommission vom 3. April 1998, dem das zum selben Zeitpunkt an die Rechtsmittelführerin gesandte Schreiben beigefügt gewesen sei, eine Aufforderung an das Königreich Spanien zur Äußerung darstelle.

Würdigung durch den Gerichtshof

29. Wie das Gericht in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils zu der Behauptung ausgeführt hat, die Kommission müsse vor Streichung einer finanziellen Beteiligung die Äußerung des betroffenen Mitgliedstaats abwarten, bestimmt Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 nur, dass die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falles vornimmt, wobei sie den betroffenen Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Nach dieser Prüfung kann sie die gebotenen Maßnahmen ergreifen, wenn die Prüfung das Bestehen einer Unregelmäßigkeit bestätigt.

30. Mit ihrer ersten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in Randnummer 104 des angefochtenen Urteils Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 dahin ausgelegt habe, dass die Äußerung des betroffenen Mitgliedstaats nur dann erforderlich sei, wenn die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit von Finanzierungen durch die entsprechende Prüfung des Falles durch die Kommission nicht hätten bestätigt werden können. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nimmt eine solche Auslegung der Pflicht der Kommission nach dieser Vorschrift, den betreffenden Mitgliedstaat zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist aufzufordern, jede praktische Wirksamkeit. Aus Randnummer 103 des angefochtenen Urteils geht jedoch klar hervor, dass die Äußerung des betroffenen Mitgliedstaats binnen der gesetzten Frist zu besagter Prüfung gehört. Diese erste Rüge gründet daher auf einer unvollständigen und fehlerhaften Lesart von Randnummer 104 des angefochtenen Urteils und ist als unbegründet zurückzuweisen.

31. Was die zweite Rüge anbelangt, so ergibt sich, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, aus dem Wortlaut von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht, dass die Pflicht der Kommission bei der entsprechenden Prüfung des Falles über das bloße Erfordernis hinausgeht, den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Diese Feststellung wird durch die Überlegung bekräftigt, dass sowohl der Bezugnahme auf eine bestimmte Frist als auch der Befugnis der Kommission nach Artikel 24 Absatz 2, eine Beteiligung zu streichen, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn die Kommission vor Erlass einer Entscheidung verpflichtet wäre, die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats abzuwarten.

32. Außerdem steht die Würdigung durch das Gericht entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin im Einklang mit dem Begriff der Partnerschaft in der genannten Vorschrift und in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88. Dieser Begriff, der als enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden angelegt ist, macht den Erlass einer Entscheidung über die Streichung einer Beteiligung durch die Kommission nicht davon abhängig, dass der Kommission zuvor die Äußerung eines Mitgliedstaats zugeht. Genauso wenig lässt sich auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 eine Befugnis stützen, mit der ein Mitgliedstaat der Kommission Pflichten auferlegen könnte, die zu denen, die im ersten dieser beiden Artikel vorgesehen sind, hinzukämen.

33. Zur Behauptung der Rechtsmittelführerin, das Gericht hätte Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Europäischen Sozialfonds auslegen müssen, ist festzustellen, dass es in den Urteilen des Gerichtshofes FUNOC/Kommission, Oliveira/Kommission und Foyer culturel du SartTilman/Kommission und im Urteil des Gerichts Socurte u. a., wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend macht, um die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1) ging, auf dessen Inhalt und Zweck es für die Auslegung von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht ankommt. Jedenfalls lassen diese Urteile ohne weiteres erkennen, dass als wesentliches Formerfordernis der Umstand angesehen wird, dass der betroffene Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, sich vor der Kürzung einer Beteiligung zu äußern.

34. Daraus folgt, dass die Auslegung von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88, die das Gericht in den Randnummern 103 und 104 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, in keiner Weise rechtsfehlerhaft ist und dass diese zweite Rüge als unbegründet zurückzuweisen ist.

35. Mit ihrer dritten Rüge stellt die Rechtsmittelführerin die Feststellung und Würdigung der Tatsachen in Frage, angesichts deren das Gericht entschieden hat, dass das Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 an das Königreich Spanien der Pflicht der Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 genügt habe, den betreffenden Mitgliedstaat zur Äußerung aufzufordern.

36. Aus Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EGSatzung des Gerichtshofes ergibt sich aber, dass der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I8417, Randnr. 24). Diese Würdigung ist somit, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil vom 7. November 2002 in den Rechtssachen C24/01 P und C25/01 P, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 2002, I10119, Randnr. 65).

37. Da jedoch das Gericht, indem es das Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 an das Königreich Spanien als Aufforderung zur Äußerung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 angesehen hat, den Sachverhalt nicht nur beurteilt, sondern auch qualifiziert hat, ist der Gerichtshof zur Prüfung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes befugt (Urteile vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I2681, Randnr. 26, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C325/94 P, An Taisce und WWF UK/Kommission, Slg. 1996, I3727, Randnr. 30).

38. Da diesem Schreiben das Schreiben vom 3. April 1998 an die Rechtsmittelführerin, das die gegen sie erhobenen Vorwürfe enthielt, in Anlage beigefügt war und da damit das Königreich Spanien ausdrücklich aufgefordert wurde, sich der Kommission gegenüber binnen einer Frist von sechs Wochen zu äußern, kann keine Rede davon sein, dass das Gericht besagtes Schreiben zu Unrecht als Aufforderung zur Äußerung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 angesehen hat.

39. Folglich ist diese dritte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

40. Nach alledem ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Die Hortiplant SAT trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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