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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: C-331/01
Rechtsgebiete: Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben, Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung, Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober, Verordnung (EG) Nr. 1357/96 vom 8. Juli 1996 betreffend 1996 zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Änderung jener Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1504/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1357/96


Vorschriften:

Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben
Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung Art. 5
Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1357/96 vom 8. Juli 1996 betreffend 1996 zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Änderung jener Verordnung Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1504/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1357/96 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Frist für die Bereinigung der Rechnungen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung Nr. 1287/95 geänderten Fassung vorgesehen ist, kann ein Mitgliedstaat nicht nur den Zeitpunkt der Ausgaben zugrunde legen, ohne den Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem er der Kommission sachdienliche und ausreichende Informationen über diese Ausgaben übermittelt hatte, anhand deren die Kommission den Rechnungsabschluss vornehmen konnte. Denn die Frist für den Erlass der Rechnungsabschlussentscheidung ist mit dem Zugang zu den ausgaberelevanten Daten verknüpft, und aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 ergibt sich implizit, dass die Mitgliedstaaten die benötigten Unterlagen so zügig übermitteln müssen, dass die Kommission über genügend Zeit für deren Überprüfung verfügt.

Auch wenn daher die Frist nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 die Mitgliedstaaten gegen die Rechtsunsicherheit schützen soll, die sich ergäbe, wenn die Kommission noch Ausgaben beanstanden könnte, die bereits mehrere Jahre vor dem Erlass einer Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit getätigt wurden, kann ein Mitgliedstaat den durch diese Frist vermittelten Schutz doch nur beanspruchen, soweit er selbst seinen Verpflichtungen nach der Gemeinschaftsregelung nachkommt, insbesondere, was die freiwillige Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Daten anbelangt.

( vgl. Randnrn. 60-62, 65 )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. September 2003. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Zusatzbeträge für die Rindererzeuger im Jahr 1996 - Fristen für die Mitteilung der Überprüfungsergebnisse. - Rechtssache C-331/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-331/01

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch M. López-Monís Gallego, dann durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 200, S. 28), soweit sie das Königreich Spanien betrifft,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 5. Dezember 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. März 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 6. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absätze 1 und 2 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 200, S. 28) beantragt, soweit es selbst davon betroffen ist.

2 Es wendet sich gegen den Ausschluss des Betrages von 185 046 088 ESP für Tierprämien von der gemeinschaftlichen Finanzierung im Haushaltsjahr 1997. Nach der Entscheidung 2001/557 handelt es sich um den Posten 2133 und den Ausschlussgrund System nicht vorschriftsgemäß".

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

Das Rechnungsabschlussverfahren

3 Nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung Nr. 729/70) finanziert die Abteilung Garantie des EAGFL die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden.

4 Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70 regelt den Abschluss der jährlichen Rechnungen, die von den nationalen Stellen vorgelegt werden, die befugt sind, insoweit Ausgaben vorzunehmen. Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung Nr. 1287/95 tiefgreifend geändert.

5 Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt nun:

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die folgenden Auskünfte, die die in Artikel 4 genannten zugelassenen Zahlstellen sowie die Koordinierungsstellen betreffen und sich auf die von der Abteilung Garantie des EAGFL finanzierten Maßnahmen beziehen:

a) Ausgabenerklärungen und Voranschläge für den Finanzbedarf;

b) Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften sowie eine Bescheinigung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen.

(2) Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,

...

b) schließt vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen auf der Grundlage der Auskünfte gemäß Absatz 1 Buchstabe b ab.

Die Rechnungsabschlussentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen.

Sie greift späteren Entscheidungen gemäß Buchstabe c nicht vor;

c) bestimmt die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat...."

6 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 betrifft die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

7 Die vierte, fünfte und sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1287/95 sind von Bedeutung für die Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70. Sie lauten wie folgt:

Die Frist bis zum Ergehen der Rechnungsabschlussentscheidung muss verkürzt werden. Die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen muss daher so weit wie möglich mit Hilfe der Datenverarbeitung erfolgen. Die Kommission muss bei ihren Prüfungen vollständigen und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den in Datenträgern gespeicherten Angaben.

Eine einzige jährliche Rechnungsabschlussentscheidung verursacht zahlreiche Probleme, da damit gleichzeitig für ein gegebenes Rechnungsjahr in Bezug auf sämtliche Maßnahmen der Abteilung Garantie des EAGFL und alle Mitgliedstaaten sowohl die Richtigkeit der Bücher als auch die Konformität der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften festgestellt werden soll. Diese einzige Rechnungsabschlussentscheidung kann nur mit beträchtlicher Verspätung ergehen und enthält dennoch Vorbehalte und Abtrennungen. Daher sollten künftig zwei Entscheidungen ergehen, von denen sich die erste auf den Rechnungsabschluss der Abteilung Garantie des EAGFL und die zweite auf die Folgerungen einschließlich der finanziellen Berichtigungen bezieht, die aus den Konformitätsprüfungen zu ziehen sind.

Die Konformitätsprüfungen und die darauf aufbauenden Rechnungsabschlussentscheidungen würden somit losgelöst von der Ausführung des Haushaltsplans eines bestimmten Rechnungsjahrs erfolgen; es sollte der Hoechstzeitraum festgelegt werden, für den sich aus den Konformitätsprüfungen Konsequenzen ergeben können."

8 Am 7. Juli 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

9 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1663/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 273, S. 5) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung Nr. 1663/95) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, die Jahresrechnungen über die Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, die von den einzelnen Dienststellen oder Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erstellten Berichte sowie die Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen übermitteln.

10 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 bestimmt:

Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen."

Die Regelung in Bezug auf die Zusatzbeträge

11 Im Rahmen der Krise im Zusammenhang mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie (nachfolgend: BSE) erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1357/96 vom 8. Juli 1996 betreffend 1996 zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Änderung jener Verordnung (ABl. L 175, S. 9).

12 Die Verordnung Nr. 1357/96 sieht die Zahlung von Zusatzprämien an die Rindererzeuger vor (nachfolgend: Zusatzbeträge). Um die tatsächliche Auszahlung der vorgesehenen Beträge so weit wie möglich zu beschleunigen, bestimmen die Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung, dass die Zusatzbeträge auf der Grundlage der Daten über die für das Kalenderjahr 1995 gezahlten Prämien gewährt werden und danach eine Bereinigung stattfindet, um der Zahl der Tiere Rechnung zu tragen, für die ein Anspruch auf die Prämie für das Kalenderjahr 1996 festgestellt wird. Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung bestimmt insoweit:

Der Umfang des Anspruchs eines Erzeugers auf die einzelnen Zusatzbeträge gemäß den Absätzen 1 und 2, die er in Bezug auf das Kalenderjahr 1995 erhielt, hängt von der Zahl der Tiere ab, für die er im Kalenderjahr 1996 nachweislich Anspruch auf eine Prämie hat."

13 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1357/96 gestattet den Mitgliedstaaten zusätzliche Zahlungen unter bestimmten Umständen. Artikel 4 Buchstabe a betrifft Gemeinschaftsbeihilfen und Artikel 4 Buchstabe b einzelstaatliche Beihilfen.

14 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 lautet:

Abweichend von den Artikeln 1, 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten den sich aus der Anwendung des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 4 Buchstabe a ergebenden Gesamtbetrag der Beihilfen für Rindererzeuger nach objektiven Kriterien gewähren, sofern die Kompensation nicht höher als der von diesen Erzeugern erlittene Einkommensverlust ist und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen."

15 In der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1357/96, die von Bedeutung für die Auslegung von Artikel 5 dieser Verordnung ist, wird ausgeführt:

Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Produktionsstruktur ein anderes Zahlungssystem als das der genannten Prämienerhöhung angemessener ist und/oder falls dies aufgrund der Notwendigkeit, alle Zahlungen vor dem 15. Oktober abzuwickeln, erforderlich ist, sollten abweichend von der vorstehenden Erwägung ermächtigt werden, den Gesamtbetrag der Beihilfe, die anderenfalls im Wege einer Prämienerhöhung ausgezahlt worden wäre, und den im Anhang für die Rindererzeuger vorgesehenen Betrag nach objektiven Kriterien aufzuteilen."

16 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1357/96 lautet:

Die Gemeinschaft finanziert die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Beträge gemäß Artikel 1, Artikel 4 Buchstabe a sowie Artikel 5 nur, wenn die betreffenden Zahlungen bis zum 15. Oktober 1996 erfolgen."

17 Am 29. Juli 1996 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1504/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1357/96 (ABl. L 189, S. 77).

18 Die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1504/96 bestimmt: Um übersichtlich darstellen zu können, wie die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/96 vorgesehenen Zusatzbeträge auf die Mitgliedstaaten verteilt und verwaltet werden, sollten der Kommission die von ihnen zur Gewährung dieser Beträge getroffenen Regelungen und die zur Anwendung der genannten Verordnung sowie der endgültigen Bilanz vorgesehenen Durchführungsbestimmungen mitgeteilt werden."

19 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1504/96 lautet:

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bezüglich der mit der Verordnung (EG) Nr. 1357/96 vorgesehenen Zusatzprämien Folgendes mit:

a) Gemäß Artikel 1 [bis] 4 der genannten Verordnung:

- am 15. November 1996 und spätestens am 31. Juli 1997 die Zahl der gemäß Artikel 1 gewährten Zusatzprämien, aufgeschlüsselt nach den... Regelung[en];

- schnellstmöglich die Bestimmungen zur Gewährung der in Artikel 4 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 4 Buchstabe b genannten Beträge und Beihilfen, insbesondere Art oder Kategorie der betreffenden Tiere, die vorgesehenen Einheitssätze, ihre Berechnung und das Ende der Zahlungszeiträume;

- am 15. November 1996 und spätestens am 31. Juli 1997 die gemäß Artikel 4 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 4 Buchstabe b gewährten Beihilfen insgesamt sowie die Zahl der Begünstigten und der betreffenden Tiere;

b) bei Anwendung von Artikel 5 und gegebenenfalls von Artikel 4 Buchstabe b der genannten Verordnung:

- schnellstmöglich die Bestimmungen zur Gewährung der dort genannten Beihilfen, insbesondere Art oder Kategorie der betreffenden Tiere, die vorgesehenen Einheitssätze, ihre Berechnung und das Ende der Zahlungszeiträume;

- am 15. November 1996 und spätestens am 31. Juli 1997 die Gesamtbeträge der gemäß Artikel 5 und Artikel 4 Buchstabe b gewährten Beihilfen sowie die Zahl der Begünstigten und der betreffenden Tiere."

Die nationale Regelung

20 Die Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 19. September 1996 (BOE Nr. 228 vom 20. September 1996, nachfolgend: Ministerialverordnung) regelt das Verfahren betreffend die Prämienzusatzbeträge zugunsten der Erzeuger männlicher Rinder und von Mutterkühen.

21 Die Ministerialverordnung ist auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 gestützt, zieht aber als Kriterium für die Gewährung der Zusatzbeträge die Zahl der Tiere jedes Erzeugers heran, für die 1995 ein Anspruch auf die Prämie bestand.

22 In der Begründung der Ministerialverordnung heißt es:

In diesem Sinne können die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1357/96 abweichend von deren Artikeln 1 bis 4 den sich aus der Anwendung des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 4 Buchstabe a ergebenden Gesamtbetrag der Beihilfen für Rindererzeuger nach objektiven Kriterien gewähren, sofern die Kompensation nicht höher als der von diesen Erzeugern erlittene Einkommensverlust ist und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Deshalb wurde es als notwendig erachtet, die Zahl der Tiere jedes Erzeugers, für die 1995 ein Anspruch auf die Prämie bestand, als das objektivste Kriterium für die Gewährung der Beihilfen heranzuziehen. Dies erlaubt eine größere Flexibilität des Systems zur Gewährung der Beihilfen an die Erzeuger und eine größtmögliche Vereinfachung der Formalitäten und Verwaltungsverfahren für die Auszahlung, da der Anspruch auf diese Beihilfen für das Jahr 1995 bereits in jedem Einzelfall sicher feststeht."

23 Wie die spanische Regierung vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, nimmt die Ministerialverordnung Bezug auf die Dringlichkeit, um den Erlass einer solchen Verordnung anstelle eines königlichen Dekrets zu rechtfertigen.

Das streitige Berichtigungsverfahren

24 Am 8. Juni 1998 richtete der spanische Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung per Fax eine Mitteilung an die Kommission, um sie im Einklang mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1504/96" von den gemäß der Verordnung Nr. 1357/96 gezahlten Zusatzbeträgen zu unterrichten (nachfolgend: Mitteilung vom 8. Juni 1998). Das Dokument enthält eine vierspaltige Tabelle, die in der ersten Spalte die Tierart, in der zweiten Spalte die Zahl der Tiere, für die Prämien gewährt wurden, in der dritten Spalte den Einheitssatz der Prämien und in der vierten Spalte die jeweilige Verordnungsbestimmung, nach der die Prämien gewährt wurden, anführt. Die genannten Bestimmungen sind je nach Fall Artikel 1 und/oder Artikel 4 Buchstabe a und/oder Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1357/96.

25 Die Ministerialverordnung wurde der Kommission bei einem Prüfbesuch in Spanien vom 21. bis 25. September 1998 (nachfolgend: Prüfbesuch) übergeben, der den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 zum Gegenstand hatte.

26 Am 12. April 1999 richtete die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 eine Mitteilung an das Königreich Spanien, in der sie feststellt, dass darin, dass dieser Mitgliedstaat die nach der Verordnung Nr. 1357/96 gezahlten Zusatzbeträge nicht bereinigt habe, um die für das Jahr 1996 gestellten Prämienanträge zu berücksichtigen, und folglich auch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht beigetrieben habe, möglicherweise ein Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1357/96 liege. Die Kommission forderte die spanische Regierung auf, Informationen über die fraglichen Beträge vorzulegen.

27 Nach einem Schriftwechsel zwischen dem Königreich Spanien und der Kommission wurde das Schlichtungsverfahren durchgeführt.

28 Nach dem Zusammenfassenden Bericht der Kommission vom 19. Juni 2001 ist diese der Auffassung, dass das Königreich Spanien Artikel 1 der Verordnung Nr. 1357/96 und nicht deren Artikel 5 angewandt habe. Folglich hätte der genannte Mitgliedstaat die nach dieser Verordnung erforderliche Bereinigung vornehmen müssen, um die Zahl der Tiere zu berücksichtigen, für die 1996 ein Anspruch auf die Prämie bestanden habe. Die angewandte finanzielle Berichtigung betrage 2 % der Ausgaben des Königreichs Spanien für die Zusatzbeträge im Jahr 1996.

Zur Klage

29 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf zwei Klagegründe. Es rügt erstens einen Beurteilungsfehler der Kommission, was die Beachtung der hier anwendbaren Gemeinschaftsregelung angehe. Zweitens beanstandet es, die Kommission habe die von dieser Regelung vorgesehenen Mitteilungsfristen nicht beachtet.

Zum ersten Klagegrund

30 Das Königreich Spanien macht mit seinem ersten Klagegrund geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass es die Verordnung Nr. 1357/96 nicht beachtet habe.

31 Für diesen Klagegrund beruft es sich darauf, dass es bei der Gewährung der Zusatzbeträge die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 vorgesehene Ausnahme in Anspruch genommen habe. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift hätten vorgelegen. Zunächst sei das Zuteilungskriterium objektiv gewesen, da es sich um Prämienzulagen gehandelt habe. Insoweit sei es durch nichts untersagt gewesen, dasselbe Zahlungskriterium wie nach der Verordnung Nr. 1357/96 heranzuziehen. Ferner sei die Kompensation unter Berücksichtigung der geringen Höhe der Prämie, die 2,9 % des Preises der betroffenen Tiere ausgemacht habe, in Anbetracht des Preisverfalls von mehr als 30 % zwischen Februar 1995 und Juni 1996 nicht höher gewesen als der von den Erzeugern erlittene Einkommensverlust. Schließlich habe es keine Wettbewerbsverzerrung gegeben, da alle Begünstigten die gleichen Zusatzbeträge erhalten hätten.

32 Außerdem wäre der Betrag, der den Erzeugern auf der Grundlage der Daten für das Haushaltsjahr 1996 gezahlt worden wäre, höher gewesen als der Betrag, der auf der Grundlage der Daten für das Haushaltsjahr 1995 tatsächlich gezahlt worden sei.

33 Der Rückgriff auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 sei durch die Dringlichkeit und die Verpflichtung nach Artikel 7 dieser Verordnung, die Zahlungen bis zum 15. Oktober 1996 vorzunehmen, gerechtfertigt gewesen. Die beiden in der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen seien durch die Wendung und/oder" verbunden, so dass die zweite Voraussetzung in Bezug auf den Zeitpunkt der Zahlungen ausgereicht habe, um die Anwendung von Artikel 5 zu rechtfertigen. Die Art der verwendeten Norm, nämlich eine Ministerialverordnung, und die Begründung derselben zeugten von dieser Dringlichkeit.

34 Die spanische Regierung bestreitet, dass mit der Mitteilung vom 8. Juni 1998 die Anwendung der Artikel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1357/96 eingeräumt werde. Zwar zitiere diese Mitteilung die genannten Vorschriften, dies geschehe jedoch im Einklang mit Artikel 5 dieser Verordnung, nach dem die Mitgliedstaaten den sich aus der Anwendung der Artikel 1 und 4 Buchstabe a ergebenden Betrag der Beihilfen für Rindererzeuger nach objektiven Kriterien gewähren könnten. Mit der Mitteilung habe darauf hingewiesen werden sollen, dass die gemäß Artikel 5 an die Erzeuger gezahlten Beträge den in den Artikeln 1 und 4 Buchstabe a vorgesehenen Beträgen Rechnung getragen hätten.

35 Dass die Ausgabenerklärung in den für die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1357/96 vorgesehenen Haushaltsposten 2133.001 Zulage zur Prämie für Mutterkühe" und 2133.002 Zulage zur Sonderprämie" vorgenommen worden sei, könne nicht als eine Anwendung dieser Vorschrift verstanden werden. Die spanische Regierung macht insoweit geltend, sie hätte nämlich die Ausgabe nur dann in dem für die Anwendung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1357/96 vorgesehenen Haushaltsposten 2133.004 erklären müssen, wenn sie auf die erste der beiden in der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung erwähnten Voraussetzungen zurückgegriffen hätte, also auf ein anderes Zahlungssystem als das der Prämienerhöhung.

36 Die spanische Regierung schließt daraus, dass sie, weil sie Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 angewandt habe, nicht die Bereinigungen habe vornehmen müssen, die nach dieser Verordnung vorgesehen seien, um dem Anspruch auf die Prämie für das Jahr 1996 Rechnung zu tragen.

37 Die Kommission weist darauf hin, dass das Königreich Spanien die nach der Verordnung Nr. 1357/96 vorgesehenen Zuteilungskriterien für die Zusatzbeträge benutzt habe. Im Übrigen habe dieser Mitgliedstaat mehrfach auf die Anwendung der Artikel 1 und 4 Buchstaben a und b der genannten Verordnung und nicht auf deren Artikel 5 Bezug genommen. So betreffe die Mitteilung vom 8. Juni 1998 nur die Artikel 1 und 4 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Die Mitteilung sei der Kommission am 2. Oktober 1998 erneut zugesandt worden, nachdem sie bei dem Prüfbesuch um weitere Informationen ersucht habe. Die getätigten Ausgaben seien außerdem in den Haushaltsposten 2133.001 und 2133.002 erklärt worden, die im Gegensatz zu dem die Anwendung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1357/96 betreffenden Haushaltsposten 2133.004 für die Anwendung des Artikels 1 vorgesehen seien.

38 Das Königreich Spanien habe daher nicht, wie es behaupte, Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 angewandt, sondern vielmehr deren Artikel 1 und 4 Buchstabe a. Die spanische Regierung müsse mithin Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung beachten und die erforderlichen Anpassungen nach Maßgabe der Prämien für das Haushaltsjahr 1996 vornehmen.

39 Hilfsweise bringt die Kommission vor, selbst wenn man davon ausgehe, dass das Königreich Spanien Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 angewandt habe, so habe es nicht die in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen beachtet.

40 Erstens folge aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1357/96, dass die fragliche Beihilfe in anderer Form als durch die Erhöhung der Prämien hätte gewährt werden müssen. Zweitens hätte das Königreich Spanien, um Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 zu beachten, Kriterien festlegen müssen, die an den Einkommensverlust der Erzeuger im Jahr 1996, dem Jahr der von dieser Verordnung erfassten BSE-Krise, angeknüpft hätten, und die Beihilfe nicht jenen gewähren dürfen, die ihre Tätigkeit in den Jahren 1995 und 1996 eingestellt oder beträchtlich reduziert hätten. Drittens habe dieser Mitgliedstaat nicht dargelegt, warum der Rückgriff auf Artikel 5 aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt gewesen sei. Die nach der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Zahlungsfrist habe für alle Mitgliedstaaten gegolten. Außerdem hätten die Daten über die Prämien des Jahres 1995 vorgelegen und es erlaubt, die Zusatzbeträge so wie nach der genannten Verordnung vorgesehen auszuzahlen.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1357/96 erlassen wurde, um den Erzeugern von Rindfleisch nach der im März 1996 aufgetretenen BSE-Krise durch die schnelle Zahlung der Zusatzbeträge zu helfen.

42 Ferner sah die Verordnung Nr. 1504/96, um übersichtlich darstellen zu können, wie die Zusatzbeträge auf die Mitgliedstaaten verteilt und verwaltet werden, die Mitteilung bestimmter Daten innerhalb bestimmter Fristen, nämlich bis zum 15. November 1996 und spätestens bis zum 31. Juli 1997, an die Kommission vor.

43 Hier übermittelte die spanische Regierung der Kommission erst mit der Mitteilung vom 8. Juni 1998, also mit siebzehnmonatiger Verspätung, einige Daten, die auf die Artikel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1357/96 Bezug nahmen. Auf der Grundlage dieser Mitteilung hatte die Kommission allen Grund zu der Annahme, dass die spanische Regierung Artikel 1 dieser Verordnung angewandt habe, zumal die Ausgaben unstreitig in den für die Anwendung dieses Artikels vorgesehenen Haushaltsposten 2133.001 und 2133.002 und nicht im die Anwendung des Artikels 5 dieser Verordnung betreffenden Posten 2133.004 erklärt wurden.

44 Die spanische Regierung beruft sich darauf, dass in der der Kommission erst Ende September 1998 übermittelten Ministerialverordnung vom 19. September 1996 auf die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 hingewiesen werde. Dazu ist zunächst festzustellen, dass diese Verordnung, obwohl sie die betreffende Vorschrift in der Tat erwähnt, dieselben Kriterien für die Gewährung der Zusatzbeträge verwendet, die in Artikel 1 dieser Verordnung für die provisorischen Zahlungen vorgesehen sind, nämlich den Anspruch auf die Prämie für die im Kalenderjahr 1995 gehaltenen Tiere.

45 Sodann ist festzustellen, dass die Ministerialverordnung keinerlei Begründung enthält, die den Anforderungen entspricht, die die Verordnung Nr. 1357/96 für die Anwendung ihres Artikels 5 aufstellt. Auf die Dringlichkeit, die sich aus den vorgeschriebenen Enddaten für die Zahlung ergibt, wird darin nur aus Gründen des innerstaatlichen Rechts verwiesen, um die Zuständigkeit des Ministers für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung für den Erlass dieser Verordnung zu begründen. Jedenfalls hat die spanische Regierung, wie von der Generalanwältin in den Nummern 46 bis 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt, nicht nachgewiesen, dass eine den Rückgriff auf Artikel 5 rechtfertigende besondere und außergewöhnliche Dringlichkeit vorlag, da die Auszahlungsfristen für alle Mitgliedstaaten gleich waren und die Daten über die Prämien für das Jahr 1995, wie in der Ministerialverordnung erwähnt, vorlagen.

46 Schließlich ist festzustellen, dass in der Ministerialverordnung als einzige Begründung für den Rückgriff auf den genannten Artikel 5 angeführt wird, notwendig seien eine größere Flexibilität des Systems zur Gewährung der Beihilfen an die Erzeuger und eine größtmögliche Vereinfachung der Formalitäten und Verwaltungsverfahren für die Auszahlung, da der Anspruch auf diese Beihilfen für das Jahr 1995 bereits in jedem Einzelfall sicher feststeht". Diese Begründung legt den Gedanken nahe, dass möglicherweise nur deshalb auf Artikel 5 zurückgegriffen worden ist, weil die Verwaltungsverfahren vermieden werden sollten, die mit den Bereinigungen verbunden sind, durch die den Ansprüchen auf die Prämie für das Jahr 1996 Rechnung getragen werden soll.

47 Das subsidiäre Verteidigungsvorbringen der Kommission, dass Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 nicht richtig angewandt worden sei, könnte als begründet durchgreifen. Denn ohne dass bestimmt werden müsste, ob die in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1357/96 genannten Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen oder ob nur eine von ihnen erfuellt zu sein braucht, genügt die Feststellung, dass, wie oben in Randnummer 45 ausgeführt, die einzige von der spanischen Regierung vorgebrachte Rechtfertigung, die Dringlichkeit, nicht nachgewiesen ist.

48 In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ist jedoch dem Hauptverteidigungsvorbringen der Kommission stattzugeben, mit dem sie die Nichtbeachtung der Artikel 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1357/96 geltend macht. Die Kommission ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass die spanische Regierung tatsächlich Artikel 1 der Verordnung Nr. 1357/96 angewandt hatte. Sie durfte insoweit die Modalitäten der Gewährung der Zusatzbeträge, die den in dieser Vorschrift vorgesehenen Modalitäten entsprechen, den Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 5 dieser Verordnung nicht erfuellt waren, die fehlende Begründung der Anwendung von Artikel 5 sowie die ihr vom Königreich Spanien insbesondere in der Mitteilung vom 8. Juni 1998 und bei der Haushaltsabrechnung über die Ausgaben des betreffenden Jahres vorgelegten Daten berücksichtigen.

49 Somit ist der erste vom Königreich Spanien geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

50 Mit seinem zweiten Klagegrund macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Frist von 24 Monaten nicht eingehalten. Die den Zusatzbeträgen entsprechenden Ausgaben seien nämlich 1996 getätigt worden, während die erste Mitteilung, die diese Ausgaben betreffe, ein Schreiben der Kommission vom 12. April 1999 sei.

51 Gegenüber dem Vorbringen der Kommission, dass das Jahr zu berücksichtigen sei, in dem die Bereinigungen hätten vorgenommen werden müssen, also das Jahr 1997, beruft sich das Königreich Spanien auf den Bericht der Schlichtungsstelle, in dem insbesondere Folgendes festgestellt worden sei:

- Die ausdrückliche Verpflichtung, die überschüssigen Zahlungen wieder beizutreiben, besteht im Fall der Anwendung der Artikel 1 und 2, nicht aber im Zusammenhang mit Artikel 5.

- Im Zusammenhang mit der Auslegung, die sie Artikel 5 gegeben haben, hatten die spanischen Behörden keinen Grund, davon auszugehen, dass die von ihnen vorgenommenen Zahlungen teilweise hätten zurückgefordert werden müssen, und sie wurden erst nach dem Ablauf der 24 Monate förmlich davon in Kenntnis gesetzt; bis zu diesem Zeitpunkt waren die fraglichen Ausgaben rechtlich und rechnungstechnisch endgültige Ausgaben.

- Selbst wenn die Kommissionsdienststellen die Haltung einnehmen, die Zahlungen neu als Zahlungen nach Artikel 1 einzustufen, so ist diese Neueinstufung erst nach Ablauf der 24 Monate erfolgt..."

52 Außerdem ist die spanische Regierung der Auffassung, dass die Kommission, wenn sie tatsächlich eine finanzielle Berichtigung für das Haushaltsjahr 1997 habe vornehmen wollen, die Ausgaben in diesem Haushaltsjahr, bei denen die gezahlten Beträge die Ansprüche überstiegen hätten, hätte berücksichtigen und darauf die Berichtigung um 2 % anwenden müssen. Ferner habe es für dieses Haushaltsjahr keinen Posten 2133 im Eingliederungsplan der Ausgaben gegeben. Es wäre absurd gewesen, eine finanzielle Berichtigung auf ein Haushaltsjahr anzuwenden, für das es den passenden Haushaltsposten nicht gegeben habe.

53 Schließlich weist die spanische Regierung darauf hin, dass Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 für Rechtssicherheit sorgen solle.

54 Nach Ansicht der Kommission stellen die Ausführungen der spanischen Regierung zu den verschiedenen Haushaltsposten nicht die Verpflichtung nach den Artikeln 1 Absatz 3 und 2 der Verordnung Nr. 1357/96 in Frage, den Anspruch auf die 1995 gezahlten Zusatzbeträge anhand der Zahl der Tiere zu überprüfen, für die der Erzeuger 1996 eine Prämie erhalten habe. Dies könne logischerweise erst 1997 geschehen.

55 Hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Berechnung der finanziellen Berichtigung ist die Kommission der Auffassung, die spanische Regierung übersehe, dass die Ausgaben, die im Haushaltsjahr 1997 wieder beigetrieben werden müssten, den Zusatzbeträgen entsprächen, die im Haushaltsjahr 1996 Erzeugern, die keinen Anspruch darauf gehabt hätten, gewährt und von den spanischen Behörden im Haushaltsposten 2133 erklärt worden seien. Dass dieser Posten im Rahmen des Haushaltsjahrs 1997 geändert worden sei, sei daher ohne Bedeutung. Die Änderung des Eingliederungsplans für ein Haushaltsjahr gegenüber dem Plan für das vorangegangene Haushaltsjahr hindere nicht daran, dass die finanzielle Berichtigung hier das Haushaltsjahr 1997 betreffe.

56 Schließlich entbehre der Verweis auf die Rechtssicherheit im vorliegenden Fall der Grundlage, da es die spanischen Behörden selbst gewesen seien, die gegenüber der Kommission angegeben hätten, dass die Zahlungen nach den Artikeln 1 und 4 der Verordnung Nr. 1357/96 getätigt worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

57 Wie oben in Randnummer 48 ausgeführt, ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass das Königreich Spanien in Wirklichkeit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1357/96 angewandt hat.

58 Folglich musste das Königreich Spanien gemäß den Artikeln 1 bis 3 dieser Verordnung Bereinigungen vornehmen, um den Ansprüchen auf die Prämie für das Jahr 1996 Rechnung zu tragen.

59 Da solche Bereinigungen erst im Haushaltsjahr 1997 vorgenommen werden konnten, ist festzustellen, dass die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Frist von 24 Monaten eingehalten wurde.

60 Jedenfalls kann das Königreich Spanien bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Frist von 24 Monaten nicht nur den Zeitpunkt der Ausgaben zugrunde legen, ohne den Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem es der Kommission sachdienliche und ausreichende Informationen über diese Ausgaben übermittelt hatte, anhand deren die Kommission den Rechnungsabschluss vornehmen konnte.

61 Wie aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1287/95 folgt, war die Verkürzung der Frist bis zum Erlass der Rechnungsabschlussentscheidung damit verknüpft, dass hinsichtlich der für die Kommission bestimmten Angaben die Datenverarbeitung eingesetzt wird und dass die Kommission bei ihren Prüfungen vollständigen und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten hat, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den auf Datenträgern gespeicherten Angaben.

62 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1663/95 sämtliche für den Rechnungsabschluss eines bestimmten Haushaltsjahrs erforderlichen Unterlagen der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres zugehen müssen, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich implizit, dass die Mitgliedstaaten die benötigten Unterlagen so zügig übermitteln müssen, dass die Kommission über genügend Zeit für deren Überprüfung verfügt.

63 Hier hat das Königreich Spanien erst bei dem Prüfbesuch Ende September 1998 auf Anfrage der Kommission die Ministerialverordnung übermittelt, in der angegeben wird, dass dieser Mitgliedstaat auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 Rückgriff genommen habe, während nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1504/96 zum einen die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie die Zahl der Begünstigten und der betreffenden Tiere bis zum 15. November 1996 bzw. 31. Juli 1997 und zum anderen die Bestimmungen zur Gewährung der in Artikel 5 genannten Beihilfen schnellstmöglich" hätten mitgeteilt werden müssen, d. h., damit dieser Bestimmung praktische Wirksamkeit zukommt, bis zum 15. November 1996.

64 Folgte man der Argumentation der spanischen Regierung und ginge man davon aus, dass die Zusatzbeträge zum letztmöglichen zulässigen Zeitpunkt, dem 15. Oktober 1996, gezahlt wurden, so hätte die Kommission nur über drei Wochen verfügt, nämlich vom 25. September 1998, an dem der Prüfbesuch endete, bis zum 15. Oktober 1998, um Einwände gegen die Regelmäßigkeit der Ausgaben des Königreichs Spanien zu erheben. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass in anderen Fällen, in denen der Mitgliedstaat überhaupt keine der für die Prüfung und den Rechnungsabschluss erforderlichen Informationen übermittelt hätte, die Kommission, bevor sie auch nur Kenntnis vom Vorliegen der betreffenden Ausgaben erlangt hätte, die Regelmäßigkeit der Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats nicht in Frage stellen könnte.

65 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, soll die Frist für die Bereinigung der Rechnungen die Mitgliedstaaten gegen die Rechtsunsicherheit schützen, die sich ergäbe, wenn die Kommission noch Ausgaben beanstanden könnte, die bereits mehrere Jahre vor dem Erlass einer Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit getätigt wurden (Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 133). Ein Mitgliedstaat kann jedoch den durch diese Frist vermittelten Schutz nur beanspruchen, soweit er selbst seinen Verpflichtungen nach der Gemeinschaftsregelung nachkommt, insbesondere, was die freiwillige Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Daten anbelangt.

66 Somit ist der zweite Klagegrund des Königreichs Spanien nicht begründet, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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