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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: C-331/05 P
Rechtsgebiete: EG, Satzung des Gerichtshofs
Vorschriften:
EG Art. 288 Abs. 2 | |
Satzung des Gerichtshofs Art. 56 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
28. Juni 2007
"Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Kausalzusammenhang - Kosten für die Verfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten"
Parteien:
In der Rechtssache C-331/05 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 2. September 2005,
Internationaler Hilfsfonds e. V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kaltenecker und S. Krüger,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy und S. Fries als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kuris, K. Schiemann (Berichterstatter), L. Bay Larsen und J.-C. Bonichot,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. März 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e. V. (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2005, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-294/04, Slg. 2005, II-2719, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem seine Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihm angeblich durch die in drei Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten entstandenen Schadens nach Art. 288 Abs. 2 EG als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.
Rechtlicher Rahmen
2 Am 9. März 1994 erließ das Europäische Parlament den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).
3 Nach Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 94/262 darf der Bürgerbeauftragte nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen.
4 Gemäß Art. 2 Abs. 6 des Beschlusses werden die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten nicht unterbrochen.
5 Im Übrigen sind, wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, nach Art. 2 Abs. 7 dieses Beschlusses zu den Akten zu legen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Beschluss folgendermaßen beschrieben worden:
"6 Der Kläger ist eine Nichtregierungsorganisation (NRO) deutschen Rechts, die Flüchtlingen sowie Kriegs- und Katastrophenopfern hilft. Zwischen 1993 und 1997 reichte er sechs Kofinanzierungsanträge für Vorhaben bei der Kommission ein.
7 Bei der Prüfung der ersten Anträge gelangten die Dienststellen der Kommission zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht als NRO förderungsfähig sei, weil er nicht die Allgemeinen Bedingungen für die Mitfinanzierung von Vorhaben erfülle. Der Kläger wurde darüber mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 unterrichtet. Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 legte die Kommission die wesentlichen Gründe dar, die sie zu der Schlussfolgerung veranlassten, dass der Kläger nicht als NRO förderungsfähig sei.
8 Am 5. Dezember 1996 reichte der Kläger bei der Kommission ein neues Projekt ein. Eine geänderte Fassung des Projekts wurde der Kommission mit einem neuen Antrag im September 1997 vorgelegt. Die Kommission hat über diese neuen Kofinanzierungsanträge nicht entschieden, da sie der Ansicht war, dass die Entscheidung vom 12. Oktober 1993 über die fehlende Förderungsfähigkeit des Klägers weiterhin gültig sei.
9 Daraufhin reichte der Kläger beim Bürgerbeauftragten drei Beschwerden ein, und zwar eine im Jahr 1998 [Beschwerde Nr. 338/98/VK] und zwei weitere im Jahr 2000 [Beschwerden Nrn. 1160/2000/GG und 1613/2000/GG]. Diese Beschwerden betrafen im Wesentlichen zwei Aspekte, nämlich einmal die Frage der Akteneinsicht und zum anderen die Frage, ob die Kommission die Anträge des Klägers ordnungsgemäß geprüft hatte.
10 In Bezug auf die Akteneinsicht stellte der Bürgerbeauftragte mit Entscheidung vom 30. November 2001 fest, dass die Liste der Dokumente, die die Kommission dem Kläger zur Einsichtnahme vorgelegt habe, nicht vollständig gewesen sei, dass die Kommission bestimmte Dokumente grundlos vorenthalten habe und dass in diesem Verhalten der Kommission folglich ein Fall fehlerhafter Verwaltung gesehen werden könne. Er schlug der Kommission vor, in angemessener Weise Akteneinsicht zu gewähren. Die Akten wurden am 26. Oktober 2001 in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen. Der Bürgerbeauftragte sah im Übrigen einen Fall fehlerhafter Verwaltung darin, dass der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, förmlich zu den Informationen angehört zu werden, die die Kommission von Dritten erhalten habe und die für den Erlass einer gegen ihn gerichteten Entscheidung verwendet worden seien.
11 Hinsichtlich der Frage, ob die Anträge des Klägers ordnungsgemäß geprüft worden waren, gelangte der Bürgerbeauftragte mit einer weiteren, ebenfalls am 30. November 2001 ergangenen Entscheidung, in der bestimmte von Dritten erteilte Informationen berücksichtigt wurden, zu dem Ergebnis, dass es an einer derartigen Prüfung fehle. In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2000 stellte der Bürgerbeauftragte kritisch fest, dass die Kommission zu viel Zeit habe verstreichen lassen, bevor sie schriftlich die Gründe dafür dargelegt habe, weshalb sie 1993 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger nicht förderungsfähig sei. Was schließlich die Tatsache betraf, dass die Kommission über die Anträge vom Dezember 1996 und September 1997 nicht förmlich entschieden hatte, so empfahl der Bürgerbeauftragte mit seiner Entscheidung vom 19. Juli 2001 der Kommission, dies bis spätestens 31. Oktober 2001 nachzuholen.
12 Um der Empfehlung des Bürgerbeauftragten nachzukommen, sandte die Kommission dem Kläger ein Schreiben vom 16. Oktober 2001, in dem sie die beiden im Dezember 1996 und September 1997 vorgelegten Projekte wegen der fehlenden Förderungsfähigkeit des Klägers bei der Kofinanzierung ablehnte.
13 Der Kläger erhob mit am 15. Dezember 2001 eingereichter Klageschrift gegen das Schreiben vom 16. Oktober 2001 Klage. Mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache T-321/01 (Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II-3225) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 über die Ablehnung der Kofinanzierungsanträge des Klägers vom Dezember 1996 und September 1997 für nichtig und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten.
14 Der Kläger hatte in seiner Klage auch die Erstattung der ihm im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstandenen Kosten durch die Beklagte beantragt. Das Gericht entschied in seinem Urteil, dass die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht als notwendige Kosten im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen werden können und folglich nicht erstattungsfähig sind."
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
7 Mit am 23. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Verurteilung der Kommission, an ihn 54 037 Euro als Ersatz des ihm durch die Anwaltskosten in drei Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstandenen materiellen Schadens zu zahlen.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
9 Diese Abweisung hat es im Wesentlichen mit dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden begründet, weil zum einen die Entscheidung, sich vor der Anrufung des Gerichts an den Bürgerbeauftragten zu wenden, eine freie Entscheidung des Rechtsmittelführers gewesen sei und zum anderen die Dienstleistungen eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht erforderlich gewesen seien.
10 Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Begründung mit der Feststellung begonnen, dass der EG-Vertrag den Unionsbürgern für die Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Einsetzung des Bürgerbeauftragten einen gegenüber der Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter alternativen Beschwerdeweg eröffnet habe. Dieser alternative außergerichtliche Beschwerdeweg entspreche spezifischen Kriterien und habe nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage. Überdies könnten diese beiden Wege nicht parallel beschritten werden. Durch die Beschwerden beim Bürgerbeauftragten werde zwar nicht die für die Anrufung des Gemeinschaftsrichters geltende Klagefrist unterbrochen, doch müsse der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung beenden und eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der betroffene Bürger gleichzeitig beim Gemeinschaftsrichter wegen desselben Sachverhalts Klage erhebe. Der Bürger habe also zu beurteilen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten gerecht werden könnte.
11 Dann hat das Gericht ausgeführt, dass die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht als notwendige Kosten im Sinne von Art. 91 Buchst. b seiner Verfahrensordnung angesehen werden könnten und folglich nicht nach dieser Bestimmung erstattungsfähig seien. Es war der Auffassung, dass der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall versuche, im Wege einer Schadensersatzklage die in den Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten einzufordern, und dass die Anerkennung solcher Aufwendungen als Schaden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts zum nicht erstattungsfähigen Charakter der genannten Aufwendungen stehe.
12 Das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten sei nämlich anders als die Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten so angelegt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Es reiche aus, wenn in der Beschwerde der Sachverhalt dargestellt werde, ohne dass eine rechtliche Argumentation erforderlich sei. Unter diesen Umständen bedeute die freie Entscheidung des Bürgers, sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten durch einen Anwalt vertreten zu lassen, dass er für dessen Kosten selbst aufkommen müsse.
13 Darüber hinaus hat das Gericht aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, Slg. 1978, 585, Randnrn. 45 bis 50), abgeleitet, dass die Beauftragung eines Anwalts, bevor die Gemeinschaftsgerichte angerufen werden, die eigene Entscheidung der Betroffenen sei, die in keinem Fall dem beklagten Organ angelastet werden könne. Unter solchen Umständen fehle rechtlich jeder Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden, nämlich den angefallenen Anwaltskosten, und dem Verhalten der Gemeinschaft.
14 Im Übrigen hat das Gericht betont, dass es dem Rechtsmittelführer freistehe, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, bevor er das Gericht anrufe.
15 Daher hat das Gericht entschieden, dass die vor dem Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten nicht als Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage erstattungsfähig sind, und die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
16 Mit Schreiben, das am 12. April 2007 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß den Art. 61 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Schlussanträge der Generalanwältin widersprüchlich seien.
17 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, und Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
18 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen beschränkt sich der Rechtsmittelführer im Wesentlichen darauf, die Schlussanträge der Generalanwältin zu kommentieren, ohne von der Generalanwältin zugrunde gelegte Tatsachen oder Rechtsvorschriften anzuführen, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden sein sollen. Zum anderen verfügt der Gerichtshof im vorliegenden Fall über alle für eine Entscheidung erforderlichen Angaben. Es bedarf daher keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Zum Rechtsmittel
19 In seiner Rechtsmittelschrift beantragt der Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder die Kommission zu verurteilen, 54 037 Euro an ihn zu zahlen. Außerdem beantragt er, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
20 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
21 Der Rechtsmittelführer trägt drei Rechtsmittelgründe vor, die wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam zu prüfen sind. Im Wesentlichen habe das Gericht einen übermäßig intensiven Kausalzusammenhang für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft verlangt. Es habe daher nicht geprüft, ob er seine Darlegungen und Begründungen dafür, dass in den von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren die Einschaltung eines Anwalts aus sachlichen und rechtlichen Gründen notwendig gewesen sei, zu Recht vorgebracht habe.
22 Der Rechtsmittelführer hat zutreffend geltend gemacht, dass die Tatsache, dass die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erstattungsfähig sind, für die Frage, ob diese Kosten Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 288 Abs. 2 EG sein können, grundsätzlich unerheblich ist. Wie das Gericht in dem angefochtenen Beschluss selbst festgestellt hat, ist jener Artikel nur auf die Kosten anwendbar, die durch das Verfahren beim Gericht ohne Berücksichtigung des diesem vorangegangenen Stadiums entstanden sind. Der Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten und der Anspruch auf Schadensersatz unterliegen grundsätzlich verschiedenen Voraussetzungen und sind voneinander unabhängig.
23 Hinsichtlich des erforderlichen Kausalzusammenhangs steht außerdem fest, dass sowohl in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als auch in der des Gerichts festgelegt ist, dass die Verfahrenskosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie für das Verfahren notwendig waren. Dagegen liegt der im Rahmen von Art. 288 Abs. 2 EG verlangte Kausalzusammenhang vor, wenn der Schaden die unmittelbare Folge der in Rede stehenden rechtswidrigen Handlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier frères/Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C-363/88 und C-364/88, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25).
24 In Bezug auf einen Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der dem Kläger durch die Kosten entstanden sein sollte, die er aufgewandt hatte, um sich anwaltlicher Beratung während der vorprozessualen Phase nach Art. 90 des Statuts der Beamten zu versichern, hat der Gerichtshof festgestellt, dass den Betroffenen zwar nicht untersagt werden kann, sich schon in diesem Stadium anwaltlicher Beratung zu bedienen; es handelt sich aber um ihre eigene Entscheidung, die daher dem betreffenden Organ nicht angelastet werden kann, insbesondere da die Verwaltung, um den Inhalt von Verwaltungsbeschwerden nach dieser Bestimmung auszulegen und zu verstehen, alle Sorgfalt aufzuwenden hat, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, die Angehörigen ihres Personals inbegriffen, schuldet. Auch fehlt ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden, den Anwaltskosten, und der Handlung des betreffenden Organs (vgl. in diesem Sinne Urteil Herpels/Kommission, Randnrn. 47 bis 49).
25 Ebenso müssen die Kosten, die im Zuge der Anrufung des Bürgerbeauftragten entstanden sind, von den im gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten unterschieden werden.
26 Die Anrufung des Bürgerbeauftragten erlaubt es zum einen, dass Missstände im allgemeinen Interesse festgestellt und zu beseitigen versucht werden, und kann zum anderen ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden helfen, wenn der Bürgerbeauftragte die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem betreffenden Organ lösen kann.
27 Sie ist das Ergebnis einer freien Entscheidung des Betroffenen. Die Kosten, die der Beschwerdeführer so freiwillig auf sich genommen hat, können daher nicht als Schaden angesehen werden, der dem betreffenden Organ zugerechnet werden könnte.
28 Etwas anderes gilt für die Kosten, die einem Kläger entstanden sind, der beschlossen hat, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, das dazu führt, dass seine Rechte gegebenenfalls mit einer rechtskräftigen Entscheidung anerkannt werden, und das das in Rede stehende Organ dazu verpflichtet, daraus die Konsequenzen zu ziehen.
29 Daher fehlt rechtlich jeder Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden des Rechtsmittelführers und den Handlungen der Kommission.
30 Folglich hat das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers aus diesem Grund rechtsfehlerfrei mit einem Beschluss abweisen können, der im Übrigen eine hinreichende Begründung enthält.
31 Diese Schlussfolgerung wird nicht schon allein durch den vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Umstand entkräftet, dass der angefochtene Beschluss trotz eines neueren Urteils erlassen worden ist, mit dem das Gericht die Kommission zum Ersatz eines Schadens verurteilt hat, der u. a. in den Kosten bestand, die der gegnerischen Partei im Rahmen von Beschwerden vor dem Bürgerbeauftragten entstanden waren (Urteil vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T-160/03, Slg. 2005, II-981, Randnrn. 104 bis 107).
32 Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
33 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt die Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Juni 2007.
Ende der Entscheidung
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