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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.1996
Aktenzeichen: C-333/94 P
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der Umschreibung des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages sind die Wettbewerbsbedingungen und die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt maßgebliche Kriterien bei der Prüfung, ob bestimmte Erzeugnisse mit anderen austauschbar sind.

2. Die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages setzt einen Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem angeblich mißbräuchlichen Verhalten voraus, der in der Regel nicht gegeben ist, wenn sich ein Verhalten auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es sich um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können nur besondere Umstände eine Anwendung von Artikel 86 auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt.

Insoweit wird ein Unternehmen durch eine Quasimonopolstellung auf bestimmten Märkten und eine führende Stellung auf von diesen verschiedenen, aber eng mit ihnen verbundenen Märkten in eine Lage versetzt, die einer beherrschenden Stellung auf der Gesamtheit dieser Märkte gleichkommt. Ein angeblich mißbräuchliches Verhalten eines solchen Unternehmens auf diesen anderen Märkten kann daher unter Artikel 86 des Vertrages fallen, ohne daß nachgewiesen zu werden braucht, daß es dort eine beherrschende Stellung einnimmt.

3. Die Aufzählung der mißbräuchlichen Verhaltensweisen in Artikel 86 Satz 2 des Vertrages ist nicht abschließend. Folglich kann der Koppelungsverkauf von zwei Erzeugnissen auch dann einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstellen, wenn er dem Handelsbrauch entspricht oder wenn zwischen diesen beiden Erzeugnissen sachlich eine Beziehung besteht, es sei denn, daß er objektiv gerechtfertigt ist.

4. Bei der ° im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages erfolgenden ° Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf Verdrängung ausgerichtete Preise angewandt hat, ist zwischen Preisen, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen und stets als mißbräuchlich anzusehen sind, und Preisen zu unterscheiden, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen und nur dann als mißbräuchlich anzusehen sind, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Konkurrenten ausgeschaltet werden sollten.

Bei der Qualifizierung der von dem betreffenden Unternehmen angewandten Preise als auf Verdrängung ausgerichtet wäre es nicht angebracht, zusätzlich den Nachweis zu verlangen, daß es eine wirkliche Chance hatte, seine Verluste wieder auszugleichen. Die Anwendung auf Verdrängung ausgerichteter Preise muß nämlich geahndet werden können, sobald die Gefahr einer Ausschaltung der Konkurrenten besteht.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 1996. - Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Umschreibung der Produktmärkte - Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens auf einem anderen als dem beherrschten Markt - Koppelungsverkäufe - Auf Verdrängung ausgerichte Preise - Geldbuße. - Rechtssache C-333/94 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Tetra Pak International SA (nachstehend: Tetra Pak) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91 (Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/163/EWG der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 ° Tetra Pak II) (ABl. 1992, L 72, S. 1; nachstehend: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

2 Aus den vom Gericht im angefochtenen Urteil (Randnrn. 1 bis 21) getroffenen Feststellungen geht folgendes hervor:

° Tetra Pak, deren Sitz in der Schweiz liegt, koordiniert die Politik einer ursprünglich schwedischen Gruppe von Unternehmen, die weltweite Ausdehnung erlangt hat. Die Tetra-Pak-Gruppe ist auf Anlagen spezialisiert, die für die Verpackung fluessiger oder halbfluessiger Nahrungsmittel in Kartonverpackungen verwendet werden. Sie ist sowohl im Sektor der aseptischen wie in dem der nichtaseptischen Verpackung tätig. Ihre Tätigkeiten bestehen in der Herstellung von Kartonverpackungen und von Abfuellmaschinen.

° Die Kartonverpackungen wurden 1983 zu 90 % für die Verpackung von Milch und anderen fluessigen Milchprodukten verwendet. 1987 betrug dieser Anteil etwa 79 %. In ungefähr 16 % der Kartons wurden damals Fruchtsäfte abgefuellt. Die restlichen 5 % wurden für die Verpackung anderer Produkte (Weine, Mineralwässer, Produkte aus Tomaten, Suppen, Sossen und Kindernahrung) verwendet.

° Im aseptischen Bereich stellt Tetra Pak das sogenannte "Tetra-Brik-System" her, das insbesondere der Verpackung von UHT-Milch dient. In diesem Bereich stellt nur ein Konkurrent von Tetra Pak, die Firma PKL, ein ähnliches System für die aseptische Verpackung her. Der Besitz einer Technik der aseptischen Abfuellung stellt den Schlüssel für den Zugang sowohl zum Markt für Maschinen als auch zum Markt für aseptische Kartons dar.

° Die nichtaseptische Verpackung verlangt demgegenüber eine weniger hoch entwickelte Ausrüstung. Der von Tetra Pak auf dem Markt für nichtaseptische Kartons verwendete Karton "Tetra Rex" steht in direktem Wettbewerb zu dem "Pure-Pak-Karton", der von der norwegischen Elopak-Gruppe hergestellt wird.

° Im Bezugszeitraum galten zwischen Tetra Pak und ihren Kunden in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mehrere Standardverträge über den Verkauf und die Vermietung von Maschinen sowie über die Belieferung mit Kartons. Die Klauseln, die sich auf den Wettbewerb auswirken, werden in der streitigen Entscheidung (Randnrn. 24 bis 45)(1) wie folgt zusammengefasst:

"2.1. Verkaufsbedingungen für Tetra-Pak-Anlagen (Anhang 2.1)

(24) Standardverträge gibt es in fünf Ländern: Griechenland, Irland, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich. Neben den Vertragsklauseln wird jeweils in Klammern angegeben, für welche Länder sie gelten.

2.1.1. Gestaltung der Anlagen

(25) In Italien behält sich Tetra Pak ein uneingeschränktes Recht zur Überprüfung der Gestaltung der Anlagen vor; so darf der Abnehmer nicht

i) Zusatzgeräte anschließen (Italien);

ii) die Maschine umbauen, Teile einfügen oder ausbauen (Italien);

iii) die Maschine umsetzen (Italien).

2.1.2. Betrieb und Instandhaltung der Anlagen

(26) Fünf Vertragsklauseln, die den Betrieb und die Instandhaltung der Maschine regeln, sichern Tetra Pak ein ausschließliches Kontrollrecht:

iv) ein Ausschließlichkeitsrecht für Instandhaltung und Reparaturen (alle Länder ausser Spanien);

v) ein Ausschließlichkeitsrecht für die Lieferung von Ersatzteilen (alle Länder ausser Spanien);

vi) ein Recht auf Durchführung kostenloser Hilfsleistungen, Ausbildung, Instandhaltung und technische Modernisierung, auch wenn vom Kunden nicht verlangt (Italien);

vii) degressiver Tarif (bis 40 % unter der monatlichen Grundabgabe) für Hilfsleistungen, Instandhaltung und technische Modernisierung, der sich nach der Zahl der auf allen Tetra-Pak-Maschinen des gleichen Typs verarbeiteten Kartons berechnet (Italien);

viii) der Abnehmer hat Tetra Pak alle Verbesserungen oder Änderungen der Anlagen anzuzeigen und Tetra Pak das geistige Eigentum daran zu übertragen (Italien).

2.1.3. Kartons

(27) Für Kartons gibt es vier Vertragsklauseln, die Tetra Pak ebenfalls ein ausschließliches Lieferrecht und ein Kontrollrecht sichern:

ix) Der Abnehmer darf mit den Maschinen nur Tetra-Pak-Kartons fuellen (alle Länder);

x) der Abnehmer darf seine Kartons nur von Tetra Pak oder einer von dieser bezeichneten Firma beziehen (alle Länder);

xi) der Abnehmer hat Tetra Pak alle Verbesserungen oder technischen Änderungen der Kartons anzuzeigen und Tetra Pak das geistige Eigentum daran zu übertragen (Italien);

xii) Tetra Pak behält sich das Recht zur Überprüfung der Beschriftung der Kartons vor (Italien).

2.1.4. Kontrollen

(28) Zwei Klauseln regeln insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Abnehmer:

xiii) Der Abnehmer hat monatlich einen Bericht vorzulegen (Italien);

xiv) Tetra Pak kann jederzeit unangemeldet den Betrieb inspizieren (Italien).

2.1.5. Übertragung des Eigentums an der Anlage oder Überlassung des Gebrauchs der Anlage

(29) Zwei Vertragsklauseln schränken das Recht des Abnehmers ein, die Anlage weiterzuverkaufen oder Dritten zu überlassen:

xv) Der Abnehmer muß die Zustimmung von Tetra Pak einholen, wenn er die Anlage verkaufen oder Dritten zur Benutzung überlassen will (Italien), er kann sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verkaufen (Spanien); Tetra Pak behält sich das Recht vor, die Anlage zu einem bestimmten, vorher festgelegten Pauschalpreis zurückzukaufen (alle Länder). Bei Nichteinhaltung dieser Klausel sind Konventionalstrafen fällig (Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich).

xvi) Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, daß jeder Dritte, an den er die Anlage weiterverkauft, alle Verpflichtungen des Abnehmers übernimmt (Italien, Spanien).

2.1.6. Garantie

(30) xvii) Die Garantie für die Anlage gilt nur dann, wenn der Abnehmer alle seine Vertragspflichten einhält (Italien) oder zumindest nur Tetra-Pak-Kartons verwendet (die anderen Länder).

2.2. Bedingungen für die Vermietung von Tetra-Pak-Anlagen (Anhang 2.2)

(31) Standard-Mietverträge gibt es in allen Ländern der Gemeinschaft ausser Griechenland und Spanien.

Die meisten Klauseln der Kaufverträge finden sich entsprechend auch in diesen Mietverträgen wieder. Andere Bedingungen gelten nur für die Vermietung, aber sie zielen alle in die gleiche Richtung, nämlich den Kunden möglichst stark an Tetra Pak zu binden.

2.2.1. Gestaltung der Anlagen

(32) Hier finden sich die Klauseln i), ii) und iii) wieder [Italien Klausel i), alle Länder Klausel ii), Frankreich, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich Klausel iii)].

xviii) Eine Zusatzklausel verpflichtet den Mieter ausserdem, nur Kisten, Aussenverpackungen und/oder Container für Tetra-Pak-Kartons zu verwenden (Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande) oder, wenn die Bedingungen gleich sind, sich vorzugsweise von Tetra Pak beliefern zu lassen (Dänemark, Frankreich).

2.2.2. Betrieb und Instandhaltung der Anlagen

(33) Auch hier finden sich die Ausschließlichkeitsklauseln iv) und v) wieder (alle Länder).

Desgleichen findet sich die Klausel viii) wieder, die Tetra Pak die Übertragung des geistigen Eigentums an allen vom Abnehmer vorgenommenen Änderungen sichert (Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande) oder zumindest den Mieter verpflichtet, Tetra Pak eine Nutzungslizenz einzuräumen (Dänemark, Frankreich, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich).

2.2.3. Kartons

(34) Auch hier enthalten die Verträge die Klauseln ix) (alle Länder) und x) (Italien), die die ausschließliche Verwendung von Tetra-Pak-Kartons betreffen, die Klausel xi), die Tetra Pak die Übertragung aller Rechte an Verbesserungen sichert (Dänemark, Italien) oder zumindest den Mieter verpflichtet, Tetra Pak eine Nutzungslizenz einzuräumen (Frankreich, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich), und die Klausel xii), die Tetra Pak das Recht zur Überwachung der Beschriftung oder der Warenzeichen gibt, die der Kunde auf den Kartons anbringen will (Deutschland, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich).

2.2.4. Kontrollen

(35) Nicht nur der Käufer, sondern auch der Mieter muß monatlich berichten (Klausel xiii) ° alle Länder), wenn er nicht Gefahr einer pauschalen Rechnungsstellung laufen will (Belgien, Luxemburg, Niederlande); er muß eine Inspektion des Betriebs zulassen, in dem die Anlage steht (Klausel xiv) ° alle Länder), und die Inspektion kann unangemeldet erfolgen (alle Länder ausser Dänemark, Deutschland, Irland, Portugal und Vereinigtes Königreich).

xix) Eine andere Klausel ermöglicht es dem Hersteller, jederzeit (Dänemark, Frankreich) Einblick in die Bücher des Mieters (alle Länder) und (je nach Land) in seine Rechnungen, Korrespondenz und alle sonstigen Belege zu nehmen, die für die Nachprüfung der Zahl der verbrauchten Kartons erforderlich sind.

2.2.5. Übertragung des Mietverhältnisses, Untervermietung, Überlassung des Gebrauchs an Dritte und Benutzung für Dritte

(36) Im Fall des Verkaufs ist jede Eigentumsübertragung nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

xx) Die Mietverträge schließen auch eine Übertragung des Mietverhältnisses, desgleichen die Untervermietung (alle Länder) und selbst eine einfache Werklohnarbeit für Dritte (Italien) aus.

2.2.6. Garantie

(37) Die Mietverträge sind hier nicht ganz so deutlich wie die Kaufverträge: Gewährleistungsansprüche hat der Kunde nur, wenn er die 'Instruktionen' von Tetra Pak zur 'Instandhaltung' und 'sachgemässen Bedienung' der Maschine befolgt. Die Begriffe 'Instruktionen' , 'Instandhaltung' und 'sachgemässe Bedienung' sind jedoch so weit gefasst, daß hierunter zumindest die ausschließliche Verwendung oder Inanspruchnahme von Original-Ersatzteilen, von Reparatur- und Instandhaltungsleistungen des Herstellers und von Original-Verpackungsmaterial fällt. Diese Auslegung wurde durch die schriftliche und mündliche Antwort von Tetra Pak auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt.

2.2.7. Festsetzung der Miete und Zahlungsbedingungen

(38) Die Miete setzt sich zusammen aus (alle Länder):

a) xxi) einer 'Anzahlung' , die bei der Übergabe der Maschine fällig wird. Sie ist nicht unbedingt niedriger als der Verkaufspreis für die gleichen Maschinen und deckt fast die gesamte gegenwärtige und künftige Miete ab (in einzelnen Fällen zu über 98 %);

b) einem Jahresbetrag, zahlbar vierteljährlich im voraus;

c) xxii) einer monatlich zu zahlenden Produktionsabgabe, die sich nach der Zahl der mit allen Tetra-Pak-Maschinen des gleichen Typs abgefuellten Verpackungen richtet und degressiv gestaffelt ist. Diese Abgabe tritt an die Stelle der degressiven Instandhaltungstarife ° von vergleichbarem Wert °, wie sie für einen Teil der Instandhaltungskosten bei einem Verkauf vorgesehen sind [siehe Klausel vii)]. In einigen Ländern (Deutschland, Frankreich, Portugal) ist eine Konventionalstrafe für den Fall vorgesehen, daß der Kunde die Abgabe nicht pünktlich zahlt.

2.2.8. Dauer des Mietverhältnisses

(39) Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses sind von Land zu Land verschieden geregelt.

xxiii) Die Mindestdauer des Mietverhältnisses beträgt drei Jahre (Dänemark, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich) bis neun Jahre (Italien).

2.2.9. Konventionalstrafen

(40) xxiv) Tetra Pak behält sich unabhängig von den üblichen Schadensersatzforderungen das Recht vor, jedem Mieter, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, eine Vertragsstrafe aufzuerlegen, die sie nach freiem Ermessen je nach der Schwere des Falls im Rahmen einer Hoechstgrenze festsetzt (Italien).

2.3. Lieferbedingungen für Kartons (Anhang 2.3)

(41) Standard-Lieferverträge gibt es in Griechenland, Irland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich: sie sind obligatorisch, sobald der Kunde die Maschine nicht mietet, sondern kauft.

2.3.1. Bezugsbindung

(42) xxv) Der Käufer verpflichtet sich, das gesamte Verpackungsmaterial für die gelieferten Tetra-Pak-Maschinen (alle Länder) und für alle weiteren Maschinen, die er künftig von Tetra Pak kauft (Italien), ausschließlich von Tetra Pak zu beziehen.

2.3.2. Dauer des Vertragsverhältnisses

(43) xxvi) Der Vertrag wird zunächst auf neun Jahre geschlossen und kann dann um fünf Jahre (Italien) oder um die Zeit, die der Käufer im Besitz der Maschine bleibt (Griechenland, Irland, Spanien, Vereinigtes Königreich), verlängert werden.

2.3.3. Preisfestsetzung

(44) xxvii) Die Kartons werden zu den bei der Bestellung geltenden Preisen geliefert (alle Länder). Ein Ausgleichssystem ist nicht vorgesehen, ebensowenig wie eine Indexbindung (alle Länder).

2.3.4. Beschriftung

(45) Auch hier behält Tetra Pak sich das Recht zur Überprüfung der Beschriftung oder der Warenzeichen vor, die der Kunde auf den Kartons anbringen will [Klausel xii)]."

° Die Angebotsstruktur im aseptischen Bereich war nach den Angaben in der streitigen Entscheidung nahezu monopolistisch, da Tetra Pak einen Marktanteil von 90 % bis 95 % hatte. PKL als ihr einziger wirklicher Konkurrent hielt fast die gesamten verbleibenden Marktanteile von 5 % bis 10 %.

° Die Struktur des nichtaseptischen Bereichs war oligopolistisch. Bei Erlaß der streitigen Entscheidung hatte Tetra Pak hier einen Marktanteil von 50 % bis 55 % in der Gemeinschaft. Elopak hatte 1985 bei nichtaseptischen Maschinen und Kartons einen Marktanteil von ungefähr 27 %, gefolgt von PKL, deren Anteil an diesem Markt etwa 11 % betrug. Der restliche Markt für Kartons verteilte sich auf drei Unternehmen, und der restliche Markt für nichtaseptische Maschinen verteilte sich auf etwa zehn kleine Produzenten.

° Am 27. September 1983 legte Elopak Italia bei der Kommission eine Beschwerde gegen Tetra Pak Italiana und deren verbundene Unternehmen in Italien ein; sie warf ihnen vor, Handelspraktiken angewandt zu haben, die einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag darstellten. Diese Praktiken bestanden Elopak zufolge im wesentlichen im Verkauf von Kartons zu auf Verdrängung ausgerichteten Preisen, in der Auferlegung unangemessener Bedingungen bei der Lieferung von Abfuellmaschinen und in bestimmten Fällen im Verkauf dieser Maschinen zu ebenfalls auf Verdrängung ausgerichteten Preisen.

° Am 16. Dezember 1988 beschloß die Kommission, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten. In der streitigen Entscheidung fasste sie die Zuwiderhandlungen wie folgt zusammen:

"1) Verfolgung einer Vertriebspolitik mit dem Ziel einer spürbaren Einengung des Angebots und einer Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft;

2) Bindung der Abnehmer von Tetra-Pak-Erzeugnissen in allen Mitgliedstaaten mit zahlreichen Vertragsklauseln... im wesentlichen mit dem Ziel, die Abnehmer ungebührlich stark an Tetra Pak zu binden und künstlich jede Möglichkeit eines Wettbewerbs auszuschalten;

3) eine Preisgestaltung im Kartongeschäft, bei der Abnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden und bei der Tetra Pak zumindest in Italien einen Verdrängungswettbewerb betreibt;

4) eine Preisgestaltung im Geschäft mit Maschinen, bei der nachweislich

° Abnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden,

° zumindest in Italien auch Abnehmer in ein und demselben Land unterschiedlich behandelt werden,

° zumindest in Italien und im Vereinigten Königreich ein Verdrängungswettbewerb betrieben wird;

5) punktülles Vorgehen verschiedener Art zur Ausschaltung von Konkurrenten und/oder deren Technologie auf einzelnen Märkten zumindest in Italien."

° Die Kommission verpflichtete die Rechtsmittelführerin, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und zu diesem Zweck bestimmte Maßnahmen zu treffen, und setzte gegen sie eine Geldbusse von 75 Millionen ECU fest.

3 In der ersten Instanz hat Tetra Pak beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4 Das Gericht hat die Klage von Tetra Pak abgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt.

5 Tetra Pak beantragt,

° das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

° die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

° hilfsweise die gegen sie festgesetzte Geldbusse für nichtig zu erklären oder deutlich herabzusetzen;

° die Kommission zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

° das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;

° Tetra Pak zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

6 Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich Tetra Pak auf fünf Rechtsmittelgründe.

Erster Rechtsmittelgrund

7 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht Tetra Pak geltend, die Umschreibung der relevanten Produktmärkte im Urteil sei widersprüchlich. Ausserdem beruhe sie auf einem falschen rechtlichen Kriterium.

8 Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrunds betrifft die Randnummern 64 und 73 des Urteils, in denen das Gericht folgendes ausgeführt hat:

64 Im vorliegenden Fall ist die Austauschbarkeit der aseptischen Verpackungssysteme mit den nichtaseptischen Systemen und der Systeme, bei denen Karton verwendet wird, mit denen, bei denen andere Materialien verwendet werden, unter Berücksichtigung der gesamten Wettbewerbsbedingungen auf dem allgemeinen Markt der Verpackungssysteme für fluessige Nahrungsmittel zu prüfen. Hieraus ergibt sich, daß die Auffassung der Klägerin, wonach sich dieser allgemeine Markt je nach der Verwendung der Verpackungssysteme für die Verpackung von Milch, von anderen Milchprodukten als Milch oder von Nichtmilchprodukten wegen der besonderen Merkmale der Verpackung dieser einzelnen Produktkategorien, die sich gegebenenfalls in der Existenz verschiedener Substitutionsausrüstungen niederschlagen, in verschiedene Teilmärkte aufteilt, im besonderen Zusammenhang des vorliegenden Falles zu einer Parzellierung des Marktes führen würde, die die wirtschaftliche Realität nicht widerspiegelt. Sowohl die aseptischen als auch die nichtaseptischen Maschinen und Kartons sind unabhängig von ihrer Verwendung durch eine vergleichbare Angebots- und Nachfragestruktur gekennzeichnet, da alle zum gleichen Tätigkeitsbereich, nämlich dem der Verpackung fluessiger Nahrungsmittel, gehören...

...

73 Die Analyse der Märkte im Bereich der Milchverpackung lässt somit erkennen, daß die in der Entscheidung abgegrenzten vier Märkte tatsächlich unterschiedliche Märkte darstellten.

9 Nach Ansicht von Tetra Pak schließen sich diese beiden Äusserungen gegenseitig aus. Entweder sei auf den allgemeinen Markt der Verpackungssysteme für fluessige Nahrungsmittel abzustellen, oder es gebe vier unterschiedliche Märkte. Sollte der allgemeine Markt der Verpackungssysteme für fluessige Nahrungsmittel der relevante Markt gewesen sein, so hätte das Gericht ihrem Vorbringen folgen müssen, daß die Kommission zu Unrecht zwischen dem aseptischen und dem nichtaseptischen Markt unterschieden habe. Sollten der aseptische und der nichtaseptische Markt dagegen als unterschiedliche Märkte anzusehen sein, so hätte das Gericht nicht ihr Vorbringen zurückweisen dürfen, daß die Kommission die Verpackungssysteme für Nichtmilchprodukte zu Unrecht in den relevanten Produktmarkt einbezogen habe.

10 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, daß es zu prüfen habe, ob die vier aseptischen und nichtaseptischen Märkte in der streitigen Entscheidung zutreffend umschrieben worden seien. Sodann hat es in Randnummer 63 daran erinnert, daß der Markt für die betroffenen Produkte nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs so zu ermitteln sei, daß die tatsächliche Wirtschaftsmacht des betreffenden Unternehmens beurteilt werden könne, und daß zu diesem Zweck vorab zu klären sei, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von dem Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar seien.

11 Somit hat das Gericht in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils noch keine Feststellung zum relevanten Markt getroffen. In diesem Stadium der Prüfung hat es lediglich festgestellt, daß die Austauschbarkeit der aseptischen mit den nichtaseptischen Systemen auf dem allgemeinen Markt der Verpackungssysteme für fluessige Nahrungsmittel zu prüfen sei. Es hat damit die Auffassung von Tetra Pak zurückgewiesen, daß die Märkte nach Maßgabe der verpackten Erzeugnisse zu unterscheiden seien. Erst nach einer eingehenden Analyse der Situation auf diesem allgemeinen Markt ist das Gericht in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils zu dem Schluß gekommen, daß die in der streitigen Entscheidung abgegrenzten vier Märkte tatsächlich unterschiedliche Märkte darstellten.

12 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds, mit dem dem Gericht vorgeworfen wird, sich auf ein falsches rechtliches Kriterium gestützt zu haben, umfasst drei Gesichtspunkte. Tetra Pak trägt erstens vor, der Markt für Maschinen und Kartons, die zur Verpackung von Nichtmilchprodukten verwendet würden, hätte vom relevanten Markt ausgenommen werden müssen. Das Gericht hätte ° wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37) ° prüfen müssen, ob sich die betreffenden Erzeugnisse zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eigneten und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar seien. Das Gericht hätte sich nicht ° wie in den Randnummern 65, 74 und 75 des angefochtenen Urteils geschehen ° damit begnügen dürfen, zunächst festzustellen, daß der Bereich der Verpackung von Milch wesentlich grösser sei als der der Verpackung von Nichtmilchprodukten, und dann darauf hinzuweisen, daß die nichtaseptischen Kartons für die Verpackung von Fruchtsäften nur einen unbedeutenden Anteil des Marktes darstellten.

13 Wie der Gerichtshof aber gerade in Randnummer 37 des oben genannten Urteils Michelin/Kommission ausgeführt hat, sind die Wettbewerbsbedingungen und die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt maßgebliche Kriterien bei der Prüfung, ob bestimmte Erzeugnisse mit anderen austauschbar sind. Das Gericht hat daher im vorliegenden Fall zu Recht die Struktur der Nachfrage berücksichtigt. Es hat zunächst in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der grösste Teil sowohl der aseptischen als auch der nichtaseptischen Kartons zur Verpackung von Milch gedient habe und daß die Kommission nicht zu einer getrennten Analyse des Sektors der Verpackung anderer Produkte als Milch verpflichtet gewesen sei. Sodann hat das Gericht in Randnummer 75 die gleichbleibende Nachfrage nach aseptischen und nichtaseptischen Kartons für die Verpackung von Fruchtsäften als Beleg dafür angeführt, daß es auch in diesem Bereich nur eine ganz geringe Austauschbarkeit gab.

14 Zweitens ist Tetra Pak der Ansicht, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, daß sich die Austauschbarkeit mit den Systemen, bei denen Karton verwendet werde, mit dem blossen Hinweis auf den unbedeutenden Marktanteil der aseptischen Verpackungen aus anderen Materialien als Karton ausschließen lasse.

15 Das Gericht hat in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß andere Verpackungsmaterialien als Karton in der Zeit von 1976 bis 1991 nur einen unbedeutenden Anteil des Marktes für die Verpackung von UHT-Milch erringen konnten. Wie zuvor ausgeführt, ist diese gleichbleibende Nachfrage ein maßgebliches Kriterium bei der Prüfung, ob Karton mit anderen Materialien austauschbar ist.

16 Drittens wendet sich Tetra Pak gegen die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 66 bis 68 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort festgestellt, daß das Kriterium der hinreichenden Substituierbarkeit der Produkte auf das Stadium der Verpackungssysteme selbst, die den Markt der Zwischenprodukte bilden, auf dem die Stellung von Tetra Pak zu würdigen ist, und nicht auf das Stadium der Endprodukte, vorliegend der verpackten fluessigen Nahrungsmittel, angewandt werden müsse. Es hat jedoch in Randnummer 67 hinzugefügt, daß die Kommission die Auswirkungen der Nachfrage der Endverbraucher auf die dazwischen geschaltete Nachfrage der Verpacker habe berücksichtigen müssen und daß sie festgestellt habe, daß die Änderung der Verbrauchergewohnheiten bei der Wahl der Art der Verpackung des Produktes ein langes und kostspieliges, sich über mehrere Jahre erstreckendes Verfahren gewesen wäre. In Randnummer 68 hat es sich die Argumentation der Kommission zu eigen gemacht, wonach geringe, jedoch deutliche Änderungen des verhältnismässigen Preises der verschiedenen Verpackungen nicht ausreichen würden, um Verlagerungen zwischen den verschiedenen Milchsorten, mit denen sie verbunden seien, zu bewirken, da sich diese Milchsorten absolut nicht einwandfrei austauschen ließen.

17 Tetra Pak ist der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei seiner Umschreibung des relevanten Marktes nur die Möglichkeit einer kurzfristigen Substituierung berücksichtigt habe; statt dessen hätte geprüft werden müssen, ob die aseptischen Verpackungssysteme nur in kaum spürbarer Weise dem Wettbewerb der nichtaseptischen Verpackungssysteme ausgesetzt seien. Die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 69 und 70 des angefochtenen Urteils belegten nicht, daß es zwischen den beiden Verpackungssystemen keinen spürbaren Wettbewerb gebe.

18 Es ist unstreitig, daß das Gericht in dem fraglichen Teil des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob die aseptischen Systeme mit den nichtaseptischen Systemen in hinreichendem Masse austauschbar waren. Gestützt auf verschiedene Kriterien ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß dies nicht der Fall war.

19 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang von einem langen und kostspieligen Verfahren nur gesprochen, um so die Möglichkeit der Beeinflussung der Verbrauchergewohnheiten zu charakterisieren. Die übrigen vom Gericht als maßgeblich angesehenen Gesichtspunkte wie die mit dem Übergang von einem Verpackungssystem zu einem anderen wegen der unterschiedlichen Vertriebssysteme verbundenen zusätzlichen Kosten, eine komplexe Technologie als Voraussetzung für die Produktion von Maschinen, die die Verpackung von UHT-Milch in Kartons unter aseptischen Bedingungen ermöglichen, und die Schwierigkeiten der Produzenten nichtaseptischer Systeme, Zugang zum Markt für aseptische Systeme zu finden, zeigten, daß auch mittel- und langfristig keine hinreichende Austauschbarkeit gegeben war. Entgegen dem Vorbringen von Tetra Pak hat sich das Gericht daher nicht auf die Prüfung der kurzfristigen Substituierbarkeit beschränkt.

20 Aus all diesen Gründen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

21 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund stellt Tetra Pak hauptsächlich das Ergebnis in Frage, zu dem das Gericht in Randnummer 122 des angefochtenen Urteils gekommen ist; diese lautet:

Aus alledem ergibt sich, daß die Verhaltensweisen von Tetra Pak auf den nichtaseptischen Märkten im Kontext des vorliegenden Falles unter Artikel 86 EWG-Vertrag subsumiert werden können, ohne daß das Vorliegen einer beherrschenden Stellung auf diesen Märkten für sich genommen festgestellt werden müsste, weil die führende Stellung des Unternehmens auf den nichtaseptischen Märkten zusammen mit den engen Verbindungen zwischen diesen Märkten und den aseptischen Märkten Tetra Pak eine Unabhängigkeit des Verhaltens gegenüber den auf den nichtaseptischen Märkten präsenten anderen Wirtschaftsteilnehmern gestatteten, die ihre besondere Verantwortung nach Artikel 86 für die Aufrechterhaltung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf diesen Märkten rechtfertigt.

22 Nach Ansicht von Tetra Pak lässt die vom Gericht in den Randnummern 114 und 115 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung nicht den Schluß zu, daß eine Verhaltensweise auf einem anderen als dem beherrschten Markt, die nicht dazu dient, die Stellung auf dem letztgenannten Markt zu verstärken, unter Artikel 86 des Vertrages fällt. Ein solcher Schluß könne auch nicht mit den von der Kommission und dem Gericht festgestellten Verbindungen zwischen den verschiedenen Märkten gerechtfertigt werden.

23 Tetra Pak verweist insbesondere darauf, daß der Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung stets entweder Mißbräuche auf dem beherrschten Markt geprüft habe, die sich auf einem anderen Markt ausgewirkt hätten, oder aber Mißbräuche auf einem Markt, auf dem das Unternehmen keine beherrschende Stellung eingenommen habe, die aber seine Stellung auf dem beherrschten Markt verstärkt hätten.

24 Zunächst ist festzuhalten, daß die vom Gericht in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils vertretene Ansicht, daß Artikel 86 keinen ausdrücklichen Hinweis hinsichtlich der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Lokalisierung des Mißbrauchs auf den Produktmärkten enthalte, nicht zu beanstanden ist. Das Gericht war daher zu der Äusserung in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils berechtigt, daß der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trage, anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln sei, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen ließen.

25 Insoweit ist die vom Gericht zitierte Rechtsprechung von Belang. Die Urteile vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223) und vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM, Slg. 1985, 3261) enthalten Beispiele für Mißbräuche, die Auswirkungen auf anderen als den beherrschten Märkten haben. In den Urteilen vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86 (AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359) und vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89 (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389) hat der Gemeinschaftsrichter bestimmte Verhaltensweisen auf anderen als den beherrschten Märkten, die sich auf diesen auswirkten, als mißbräuchlich qualifiziert. Das Gericht hat daher in Randnummer 116 des angefochtenen Urteils aus dieser Rechtsprechung zu Recht gefolgert, daß das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen sei, der Gemeinschaftsrichter habe jede Möglichkeit der Anwendung von Artikel 86 auf eine Handlung eines marktbeherrschenden Unternehmens auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt ausgeschlossen.

26 Aus den vom Generalanwalt in Nummer 61 seiner Schlussanträge genannten Gründen kann sich Tetra Pak auch nicht auf das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461) und das Urteil Michelin/Kommission (a. a. O.) berufen.

27 Es trifft zu, daß die Anwendung von Artikel 86 einen Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem angeblich mißbräuchlichen Verhalten voraussetzt, der in der Regel nicht gegeben ist, wenn sich ein Verhalten auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können nur besondere Umstände eine Anwendung von Artikel 86 auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt.

28 Insoweit hat das Gericht zunächst in Randnummer 118 des angefochtenen Urteils die Tatsache für relevant angesehen, daß Tetra Pak einen Anteil von 78 % am gesamten Markt für aseptische und nichtaseptische Kartonverpackungen und damit das Siebenfache des Marktanteils ihres engsten Konkurrenten besaß. In Randnummer 119 des angefochtenen Urteils hat es auf die führende Stellung von Tetra Pak im nichtaseptischen Bereich hingewiesen. Sodann hat es in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß Tetra Pak auf den aseptischen Märkten, auf denen ihr Anteil nahezu 90 % betragen habe, eine Quasimonopolstellung innegehabt habe. Diese Stellung habe Tetra Pak auch zu einem bevorzugten Lieferanten nichtaseptischer Systeme gemacht. Schließlich ist das Gericht in Randnummer 122 zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anwendung von Artikel 86 im Kontext des vorliegenden Falles durch die Situation auf den verschiedenen Märkten und die engen Verbindungen zwischen ihnen gerechtfertigt gewesen sei.

29 Die Relevanz der so vom Gericht festgestellten Verbindungen kann nicht in Zweifel gezogen werden. Die Tatsache, daß die verschiedenen in Rede stehenden Materialien zur Verpackung der gleichen fluessigen Grunderzeugnisse verwendet werden, zeigt, daß die Kunden von Tetra Pak im einen Bereich auch potentielle Kunden im anderen Bereich sind. Diese Möglichkeit wird durch Statistiken bestätigt, aus denen hervorgeht, daß 1987 etwa 35 % der Kunden von Tetra Pak sowohl aseptische als auch nichtaseptische Systeme kauften. Insoweit ist ferner von Bedeutung, daß Tetra Pak und ihr wichtigster Konkurrent, PKL, auf den vier Märkten präsent waren. Angesichts ihrer fast völligen Beherrschung der aseptischen Märkte konnte Tetra Pak auch auf eine bevorzugte Stellung auf den nichtaseptischen Märkten zählen. Dank ihrer Stellung auf den erstgenannten Märkten konnte Tetra Pak ihre Bemühungen auf letztere konzentrieren und dabei unabhängig von den anderen Wirtschaftsteilnehmern handeln.

30 Die genannten Umstände in ihrer Gesamtheit und nicht isoliert gesehen erlaubten es dem Gericht, Tetra Pak ein unabhängiges Verhalten gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern auf den nichtaseptischen Märkten zuzuschreiben, ohne daß es eine beherrschende Stellung des Unternehmens auf diesen Märkten nachzuweisen brauchte.

31 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte hat das Gericht Artikel 86 des Vertrages im vorliegenden Fall zu Recht für anwendbar gehalten, wenn man berücksichtigt, daß die Quasimonopolstellung von Tetra Pak auf den aseptischen Märkten und ihre führende Stellung auf den von diesen verschiedenen, aber eng mit ihnen verbundenen nichtaseptischen Märkten dieses Unternehmen in eine Lage versetzten, die einer beherrschenden Stellung auf der Gesamtheit der relevanten Märkte gleichkam.

32 Ein Unternehmen, das sich in einer solchen Lage befindet, vermag zwangsläufig vorherzusehen, daß sein Verhalten unter Artikel 86 des Vertrages fallen kann. Unter diesen Umständen sind die Erfordernisse der Rechtssicherheit entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin gewahrt worden.

33 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund

34 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht Tetra Pak geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es die Koppelungsverkäufe von Kartons und Maschinen als unvereinbar mit Artikel 86 angesehen habe, obwohl zwischen diesen Erzeugnissen sachlich eine Beziehung bestehe und die Koppelungsverkäufe dem Handelsbrauch entsprächen.

35 Nach Ansicht von Tetra Pak ist Artikel 86 Satz 2 Buchstabe d des Vertrages dahin auszulegen, daß er nur verbietet, den Abschluß von Verträgen an die Bedingung zu knüpfen, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

36 Das Gericht hat das Vorbringen, mit dem Tetra Pak darzutun versuchte, daß sachlich eine Beziehung zwischen den Maschinen und den Kartons besteht, ausdrücklich zurückgewiesen. Es hat in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß die Prüfung des Handelsbrauchs... nicht den Schluß zulässt, daß eine untrennbare Verbindung zwischen den für die Verpackung eines Produktes bestimmten Maschinen und den Kartons besteht. Schon seit langem gibt es nämlich unabhängige Hersteller, die selbst keine Maschinen herstellen und auf die Herstellung nichtaseptischer Kartons spezialisiert sind, die zur Verwendung in von anderen Unternehmen hergestellten Maschinen bestimmt sind. Auch wenn in diesen Ausführungen auf den Handelsbrauch Bezug genommen wird, schließen sie das Vorliegen der von Tetra Pak geltend gemachten sachlichen Beziehung mit dem Hinweis darauf aus, daß andere Unternehmen Kartons zur Verwendung in den Maschinen von Tetra Pak herstellen können. In bezug auf die aseptischen Kartons hat das Gericht in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß es jedem unabhängigen Hersteller... nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vollkommen frei[steht], Verbrauchsgüter herzustellen, die zur Verwendung in von anderen hergestellten Geräten bestimmt sind, es sei denn, daß er damit ein dem Schutz des geistigen Eigentums dienendes Recht eines Wettbewerbers verletzt. Das Gericht hat ferner in Randnummer 138 auf das aus der angeblichen sachlichen Beziehung abgeleitete Argument entgegnet, daß es Tetra Pak nicht zukomme, aus eigener Initiative aufgrund von Erwägungen, die die Technik, die Produkthaftung, den Gesundheitsschutz oder den Schutz ihres Rufes beträfen, anderen bestimmte Maßnahmen aufzuzwingen. Alle diese Ausführungen zeigen, daß nach Ansicht des Gerichts nicht allein Tetra Pak Kartons zur Verwendung in ihren Maschinen herstellen konnte.

37 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Aufzählung der mißbräuchlichen Verhaltensweisen in Artikel 86 Satz 2 des Vertrages nicht abschließend ist. Folglich kann der Koppelungsverkauf von zwei Erzeugnissen auch dann einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstellen, wenn er dem Handelsbrauch entspricht oder wenn zwischen diesen beiden Erzeugnissen sachlich eine Beziehung besteht, es sei denn, daß er objektiv gerechtfertigt ist. Die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 137 des angefochtenen Urteils sind daher mit keinem Mangel behaftet.

38 Aus diesen Gründen ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund

39 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Tetra Pak geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es in Randnummer 150 des angefochtenen Urteils ihre Preise im nichtaseptischen Bereich als auf Verdrängung ausgerichtet qualifiziert habe, ohne dafür die Feststellung als erforderlich anzusehen, daß sie vernünftigerweise damit habe rechnen können, die so erlittenen Verluste wieder auszugleichen.

40 Zum Begriff der Anwendung auf Verdrängung ausgerichteter Preise gehöre, daß die Verluste durch die auf Verdrängung ausgerichteten Verkäufe wieder ausgeglichen werden könnten. Dies gehe aus dem Urteil AKZO/Kommission (a. a. O., Randnr. 71) klar hervor. Da die Kommission und das Gericht davon ausgingen, daß die Verkäufe zu unter den Herstellungskosten liegenden Preisen nur auf den nichtaseptischen Märkten erfolgt seien, auf denen ihr keine beherrschende Stellung zugeschrieben worden sei, habe sie keine wirkliche Chance gehabt, ihre Verluste später wieder auszugleichen.

41 Der Gerichtshof hat im Urteil AKZO/Kommission (a. a. O.) anerkannt, daß es zwei verschiedene Untersuchungsmethoden für die Prüfung der Frage gibt, ob ein Unternehmen auf Verdrängung ausgerichtete Preise angewandt hat. Erstens sind Preise, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, stets als mißbräuchlich anzusehen. In diesem Fall ist kein anderes wirtschaftliches Ziel als die Ausschaltung eines Konkurrenten denkbar, da jede hergestellte und verkaufte Einheit dem Unternehmen einen Verlust bringt. Zweitens sind Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, nur dann als mißbräuchlich anzusehen, wenn eine Verdrängungsabsicht nachgewiesen werden kann.

42 In Randnummer 150 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die gleiche Prüfung vorgenommen wie der Gerichtshof im Urteil AKZO/Kommission (a. a. O.). Zu den Verkäufen nichtaseptischer Kartons in Italien zwischen 1976 und 1981 hat es festgestellt, daß die Preise weit unter den durchschnittlichen variablen Kosten gelegen hätten. Die Absicht, die Konkurrenten auszuschalten, brauchte deshalb nicht nachgewiesen zu werden. 1982 lagen die Preise für diese Kartons zwischen den durchschnittlichen variablen Kosten und den durchschnittlichen Gesamtkosten. Aus diesem Grund hat sich das Gericht in Randnummer 151 des angefochtenen Urteils ° ohne daß die Rechtsmittelführerin dies im übrigen gerügt hätte ° um den Nachweis bemüht, daß Tetra Pak die Absicht hatte, einen Konkurrenten auszuschalten.

43 Zu Recht hat das Gericht in den Randnummern 189 bis 191 des angefochtenen Urteils genau die gleichen Erwägungen auch in bezug auf die Verkäufe nichtaseptischer Maschinen im Vereinigten Königreich zwischen 1981 und 1984 angestellt.

44 Hinzu kommt, daß es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht angebracht wäre, zusätzlich den Nachweis zu verlangen, daß Tetra Pak eine wirkliche Chance hatte, ihre Verluste wieder auszugleichen. Die Anwendung auf Verdrängung ausgerichteter Preise muß nämlich geahndet werden können, sobald die Gefahr einer Ausschaltung der Konkurrenten besteht. Eine solche Gefahr hat das Gericht jedoch im vorliegenden Fall in den Randnummern 151 und 191 des angefochtenen Urteils festgestellt. Das verfolgte Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb zu erhalten, erlaubt es nicht, zu warten, bis eine solche Strategie tatsächlich zur Ausschaltung der Konkurrenten führt.

45 Aus diesen Gründen ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund

46 Schließlich macht Tetra Pak geltend, das Gericht sei nicht auf sein Vorbringen zu den mildernden Umständen eingegangen, die die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse hätte berücksichtigen müssen. Das Gericht habe sich in Randnummer 239 des angefochtenen Urteils auf die Prüfung beschränkt, ob die Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden seien. Es hätte aber ausserdem den Besonderheiten des vorliegenden Falles Rechnung tragen müssen, zu denen das Fehlen von Präzedenzfällen gehöre. Da das Gericht die Frage der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit der Zuwiderhandlung mit der Frage verwechselt habe, ob das Fehlen von Präzedenzfällen einen mildernden Umstand darstelle, müsse die Geldbusse für nichtig erklärt oder zumindest deutlich herabgesetzt werden.

47 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 228 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Tetra Pak zum Fehlen von Präzedenzfällen sowohl hinsichtlich der Methode zur Abgrenzung des Produktmarkts als auch hinsichtlich der Begründung für die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf den nichtaseptischen Bereich durchaus berücksichtigt hat.

48 Ferner hat das Gericht in Randnummer 239 des angefochtenen Urteils die Schwere der Zuwiderhandlung und die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Umstände gegeneinander abgewogen. Seiner Ansicht nach konnte sich Tetra Pak, selbst wenn die Bestimmung der relevanten Produktmärkte und des Anwendungsbereichs des Artikels 86 in bestimmter Hinsicht eine einigermassen komplizierte Aufgabe gewesen sein mochte, angesichts ihrer Quasimonopolstellung auf den aseptischen Märkten und ihrer führenden Stellung auf den nichtaseptischen Märkten nicht im unklaren darüber sein, daß die betreffenden Verhaltensweisen gegen die Vorschriften des Vertrages verstießen. Das Gericht hat daraus geschlossen, daß die Beibehaltung der Höhe der Geldbusse wegen der Offensichtlichkeit und der besonderen Schwere der sich aus den fraglichen Mißbräuchen ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen trotz angeblich fehlender Präzedenzfälle für bestimmte rechtliche Wertungen in der streitigen Entscheidung gerechtfertigt sei.

49 Mit dieser Begründung ist das Gericht in rechtlich hinreichender Weise auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu mildernden Umständen eingegangen, auf die sie sich berufen zu können glaubte.

50 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

51 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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