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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: C-334/01
Rechtsgebiete: zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2372/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94
Vorschriften:
zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2372/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 | |
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94 Art. 47 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2003. - Glencore Grain Rotterdam BV gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Dauerausschreibung - Getreideerzeugnis, das zur Ausfuhr in AKP-Staaten bestimmt ist - Umstand, durch den die Frist für den Nachweis der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Bestimmungsland in Gang gesetzt wird - Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2372/95 und Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. - Rechtssache C-334/01.
Parteien:
In der Rechtssache C-334/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Glencore Grain Rotterdam BV
gegen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2372/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen und französischen Interventionsstellen zur Ausfuhr in die AKP-Länder im Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 242, S. 3) und von Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 (ABl. L 312, S. 5) geänderten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Glencore Grain Rotterdam BV, vertreten durch Rechtsanwältin B. Festge,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Glencore Grain Rotterdam BV und der Kommission in der Sitzung vom 28. November 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2372/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen und französischen Interventionsstellen zur Ausfuhr in die AKP-Länder im Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 242, S. 3) und von Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 (ABl. L 312, S. 5) geänderten Fassung (nachstehend: Verordnung Nr. 3665/87) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Glencore Grain Rotterdam BV (nachstehend: Klägerin) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (nachstehend: Beklagte) über deren Weigerung, einen Teil der Sicherheit, die die Klägerin im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zur Ausfuhr von Getreide in bestimmte Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) geleistet hatte, freizugeben.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92
3 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181, S. 21) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 349, S. 105) geänderten Fassung sieht vor, dass die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen bestimmte Getreidearten, darunter Weichweizen, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft geerntet worden sind, ankaufen, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen.
4 Die Kommission ist gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung Nr. 1766/92 befugt, im Verwaltungsausschussverfahren Durchführungsvorschriften für die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zu erlassen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 191, S. 76) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 120/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 (ABl. L 21, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2131/93) sieht für den Verkauf von Getreide zwei verschiedene Ausschreibungsverfahren vor: eines für den Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt, das andere für den Verkauf zur Ausfuhr.
6 In beiden Fällen schreibt Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2131/93 die Leistung einer Sicherheit vor. Nach dieser Bestimmung dürfen die eingereichten Angebote weder geändert noch zurückgezogen werden; sie sind nur gültig, wenn der Nachweis beigefügt ist, dass der Bieter Sicherheit geleistet hat.
7 Artikel 17 der Verordnung Nr. 2131/93 lautet:
"(1) Für die Leistung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten gilt Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission.
(2) Die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die
...
- die Zahlung des Kaufpreises fristgemäß erfolgt ist und, falls der gezahlte Preis bei einem Verkauf zur Ausfuhr unter dem Preis liegt, der beim Wiederverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 einzuhalten ist, eine Sicherheit in Höhe des Preisunterschieds geleistet worden ist.
(3) Die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die
...
- die in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Nachweise erbracht wurden. Die Sicherheit wird jedoch freigegeben, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem hochseefähigen Schiff verlassen haben...
...
(5) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Sicherheit für die Mengen, für die die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Nachweise nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erbracht wurden."
Die Verordnung (EG) Nr. 2372/95 8 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2372/95 bestimmt:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf des in Artikel 1 genannten Brotweichweizens nach den Verfahren und Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93."
9 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2372/95 werden Angebote nur angenommen, wenn der Bieter spätestens zwei Arbeitstage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist bei der Interventionsstelle den schriftlichen Nachweis einer amtlichen Stelle des Bestimmungslandes oder einer Gesellschaft mit Betriebssitz in diesem Land vorlegt, dass er einen kommerziellen Liefervertrag zur Ausfuhr der betreffenden Menge Brotweichweizen in einen oder mehrere AKP-Staaten aus einer der Gruppen in Anhang I dieser Verordnung geschlossen hat, und wenn ihnen ein Antrag auf Ausfuhrlizenz für das betreffende Bestimmungsland beigefügt ist.
10 Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2372/95 verpflichtet die Lizenz den Beteiligten zur Ausfuhr in den AKP-Staat bzw. die AKP-Staaten, für den oder die der Lizenzantrag gestellt wurde.
11 Artikel 8 der Verordnung Nr. 2372/95 lautet:
"(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Ausfuhr und Einfuhr in die Bestimmungsländer nach Anhang I wird durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 60 ECU/t gedeckt, davon 20 ECU/t bei Erteilung der Ausfuhrlizenz und 40 ECU/t vor Abnahme der Ware.
Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission wird
- der Sicherheitsbetrag von 20 ECU/t innerhalb von 20 Arbeitstagen freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbrachte, dass die abgeholte Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat;
- der Sicherheitsbetrag von 40 ECU/t innerhalb von 15 Arbeitstagen freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger nachgewiesen hat, dass die Ware in dem bzw. den AKP-Staaten nach Artikel 5 Absatz 3 zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Dieser Nachweis wird gemäß den Artikeln 18 und 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission erbracht.
..." Die Verordnung Nr. 3665/87
12 Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:
"(1) Der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
a) Das jeweilige Zolldokument, eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;
b) eine Bescheinigung über die Entladung und Überführung in den freien Verkehr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Datum und Nummer des Zollpapiers über die Überführung in den freien Verkehr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.
(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten über die Abfertigung zum freien Verkehr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen..."
13 Artikel 47 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:
"(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
...
(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen eingeräumt werden."
Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85
14 Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 (ABl. L 113, S. 31) geänderten Fassung (nachstehend: Verordnung Nr. 2220/85) legt nach ihrem Artikel 1 die Durchführungsvorschriften für die Sicherheiten fest, die insbesondere im Rahmen der Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen auf dem Getreidesektor zu leisten sind, unbeschadet darin enthaltener anders lautender Bestimmungen.
15 Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2220/85 ist "eine "Sicherheit" eine Leistung, die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfuellung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird".
16 Die Artikel 21, 22 und 28 der Verordnung Nr. 2220/85 lauten:
"Artikel 21
Eine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfuellt sind.
Artikel 22
(1) Eine Sicherheit verfällt in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfuellt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfuellung verhinderte.
(2) Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfuellt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte....
(3) Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 erster Unterabsatz der Nachweis über die Erfuellung aller Hauptpflichten erbracht, so werden 85 % des Betrages der verfallenen Sicherheit zurückgezahlt.
Wird der Nachweis über die Erfuellung der Hauptpflicht erbracht, ohne dass eine diesbezügliche Nebenpflicht erfuellt wurde, so ist der zurückzuzahlende Betrag gleich dem Betrag, der im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 zurückgezahlt würde, vermindert um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit.
(4) Keinerlei Rückzahlung des verfallenen Betrages erfolgt, falls der Nachweis über die Erfuellung der Hauptpflicht nach Ablauf der Frist von 18 Monaten gemäß Absatz 3 erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung dieses Nachweises innerhalb der Frist verhinderte.
...
Artikel 28
(1) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese
a) zwölf Monate nach Ablauf der für die Erfuellung der Hauptpflicht vorgesehenen Frist oder,
b) sofern keine solche Frist vorgesehen ist, zwölf Monate nach Erfuellung der Hauptpflichten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf nicht mehr als drei Jahre vom Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung an betragen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen."
Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfrage
17 Die Klägerin beteiligte sich an der durch die Verordnung Nr. 2372/95 eröffneten Ausschreibung. Ihr wurde der Zuschlag für eine Menge von insgesamt 102 359 t Weichweizen erteilt. Sie leistete hierfür gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2372/95 eine Sicherheit in Höhe von 60 ECU/t.
18 Der Weichweizen war gemäß den der Klägerin erteilten Ausfuhrlizenzen zur Lieferung an einen oder mehrere der im Anhang der Verordnung Nr. 2372/95 genannten AKP-Staaten bestimmt. Der zugeschlagene Weichweizen wurde zollamtlich abgefertigt und verließ zwischen Januar und März 1996 das Gebiet der Gemeinschaft per Schiff.
19 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 wurde der Sicherheitsbetrag von 20 ECU/t von der Beklagten freigegeben, nachdem der Nachweis erbracht worden war, dass die abgeholte Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatte.
20 Die Unterlagen über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Bestimmungs-AKP-Staat bzw. den Bestimmungs-AKP-Staaten wurden bei der Beklagten jedoch erst am 24. Juni 1997 eingereicht, d. h. mehr als 18 Monate nach der Annahme der Ausfuhranmeldung.
21 Die Beklagte erklärte 15 % der in Höhe von 40 ECU/t geleisteten Sicherheit für verfallen und nannte als Rechtsgrundlage hierfür Artikel 22 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 29 der Verordnung Nr. 2220/85 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 der Verordnung Nr. 2372/95, Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2131/93 sowie die Artikel 18 und 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87.
22 Der Widerspruch der Klägerin gegen die Einbehaltung eines Teils ihrer Sicherheitsleistung wurde zurückgewiesen. Die Klägerin erhob am 3. April 1998 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Aufhebung dieses Bescheids.
23 Die Klägerin machte vor dem vorlegenden Gericht hauptsächlich geltend, die Zwölfmonatsfrist des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 finde im Rahmen des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 keine Anwendung. Vielmehr sei die Zwölfmonatsfrist des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2220/85 anzuwenden. Dieser stelle für den Fristbeginn im Gegensatz zu Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht auf den der Annahme der Ausfuhranmeldung folgenden Tag ab, sondern sehe lediglich vor, dass der erforderliche Nachweis zur Freigabe der Sicherheit innerhalb von zwölf Monaten nach Erfuellung der Hauptpflicht erbracht werden müsse.
24 Nach Auffassung der Beklagten ist dagegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 die Rechtsgrundlage für den streitigen Bescheid über den Kautionsverfall. Danach werde der Sicherheitsbetrag von 40 ECU/t innerhalb von 15 Arbeitstagen freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger nachgewiesen habe, dass die Ware in dem bzw. den AKP-Staaten nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung zum freien Verkehr abgefertigt worden sei. Dieser Nachweis werde gemäß den Artikeln 18 und 47 der Verordnung Nr. 3665/87 erbracht.
25 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht, die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits hänge von der Auslegung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 und des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 ab. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2372/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 dahin gehend auszulegen, dass Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 lediglich entsprechend angewandt wird mit der Maßgabe, dass die Zwölfmonatsfrist für den Nachweis der Einfuhr in dem betreffenden AKP-Staat erst dann zu laufen beginnt, wenn die Hauptpflicht aus dieser Verordnung, nämlich die Einfuhr in den AKP-Staat, erfuellt ist?
Zur Vorabentscheidungsfrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
26 Die Klägerin ist der Auffassung, bei zutreffender Auslegung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 beginne die Zwölfmonatsfrist für den Nachweis der Einfuhr in den betreffenden AKP-Staat erst, wenn die Einfuhr in den AKP-Staat durchgeführt sei.
27 Diese Auslegung ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2372/95, die umfangreichen Brotweichweizenbestände der französischen und deutschen Interventionsstellen abzubauen und die AKP-Staaten regelmäßig zu festen Preisen zu versorgen.
28 Anders als die Verordnung Nr. 3665/87 sehe die Verordnung Nr. 2372/95 lediglich eine Frist vor, innerhalb deren die Ware ausgeführt werden müsse, jedoch nicht ausdrücklich eine Frist, innerhalb deren die Ware im Bestimmungs-AKP-Staat eingeführt werden müsse. Der Gesetzgeber habe in dieser nur die Ausfuhr in AKP-Staaten betreffenden Regelung mit Absicht davon abgesehen, für die Durchführung der Einfuhr im betreffenden AKP-Staat eine Frist zu setzen, weil eine Zwölfmonatsfrist häufig nicht eingehalten werden könne. Wenn aber für den Import des Weichweizens in den AKP-Staat keine Frist gesetzt worden sei, könne zwangsläufig auch keine Frist für den Nachweis dieser Einfuhr gesetzt werden.
29 Die vorstehende Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Verordnung Nr. 2220/85 anzuwenden sei. Die im Rahmen der Ausfuhr nach der Verordnung Nr. 2372/95 zu leistende Sicherheit sei eine Sicherheit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2220/85, und bei der Einfuhr des Getreides in den Bestimmungs-AKP-Staat handele es sich um eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung.
30 Da auch für die Erfuellung der Hauptpflicht keine Frist vorgesehen sei, betrage somit die Frist für den Nachweis der Einfuhr in den Bestimmungsstaat gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2220/85 zwölf Monate nach Erfuellung der Hauptpflicht, d. h. der Einfuhren in die Bestimmungs-AKP-Staaten.
31 Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, dass Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 für die Vorlage des Nachweises der Einfuhr in den Bestimmungsstaat keine Frist vorsehe und dass der Hinweis auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 nur so ausgelegt werden könne, dass diese Vorschrift eine entsprechende, der Verordnung Nr. 2372/95 angepasste Auslegung erfahren dürfe. Die Zwölfmonatsfrist beginne also erst dann, wenn die Pflicht zur Einfuhr in den AKP-Staat erfuellt sei.
32 Die Kommission ist der Auffassung, die Fristenregelungen des Artikels 47 der Verordnung Nr. 3665/87 seien im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 in vollem Umfang anwendbar. Der für die Freigabe der Sicherheit erforderliche Nachweis der Einfuhr der Ware in den betreffenden AKP-Staat bzw. die betreffenden AKP-Staaten sei daher, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung zu erbringen.
33 Der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 sei klar und eindeutig. Diese Vorschrift enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Verweisung auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht auch auf Artikel 47 Absatz 2 erstrecken sollte, der eine Frist von "zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung" vorsehe.
34 Der von der Klägerin vorgeschlagene Rückgriff auf die Fristenregelungen des Artikels 28 der Verordnung Nr. 2220/85 sei nicht zulässig. Diese Verordnung gelte gemäß ihrem Artikel 1 nur, soweit die im Rahmen der jeweiligen Marktorganisation erlassenen sektoriellen Verordnungen keine anders lautenden Bestimmungen enthielten.
35 Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 enthaltenen Verweisung auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 um ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers handele. Hätte es sich bei der Verweisung um ein Redaktionsversehen gehandelt, so hätte es nahe gelegen, die Vorschrift nachträglich entsprechend zu berichtigen oder zu ändern, was aber nicht geschehen sei. Zudem verweise auch Artikel 17 der Verordnung Nr. 2131/93 hinsichtlich der für die Freigabe der Ausfuhrsicherheit einzuhaltenden Frist auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87.
36 Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 sei es für dessen Auslegung zwar nicht erforderlich, auf den Zweck der Vorschrift zurückzugreifen. Doch bestätige dieser Zweck ihre Auslegung. Die Einfuhr von Weichweizen in die AKP-Staaten sei die Hauptpflicht der Zuschlagsempfänger der durch die Verordnung Nr. 2372/95 eröffneten Dauerausschreibung gewesen, und die Erfuellung dieser Hauptpflicht habe durch die Leistung der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Sicherheit gewährleistet werden sollen. Es hätte der Bedeutung dieser Pflicht für den Erfolg der gesamten Verordnung Nr. 2372/95 widersprochen, wäre die Frist für den Nachweis der Einfuhr der Ware in die betreffenden AKP-Staaten, wie von der Klägerin gefordert, deutlich großzügiger bemessen worden als die im Rahmen des allgemeinen Regimes anwendbare vergleichbare Frist des Artikels 17 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2131/93.
37 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstießen die Regelungen des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum einen könne die in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Frist zur Einreichung der zum Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 47 Absatz 4 auf Antrag des Ausführers verlängert werden, wenn dieser Schwierigkeiten habe, die Frist einzuhalten. Zum anderen enthalte Artikel 22 der Verordnung Nr. 2220/85 ein abgestuftes Sanktionssystem für den Fall, dass die Erfuellung der Hauptpflichten nicht fristgerecht nachgewiesen werde.
Antwort des Gerichtshofes
38 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 regelt klar, dass der Betrag von 40 ECU/t, also die Sicherheit, um deren Erstattung im Ausgangsverfahren gestritten wird, innerhalb von 15 Arbeitstagen freigegeben wird, nachdem der Zuschlagsempfänger nachgewiesen hat, dass der Weichweizen in dem bzw. den AKP-Staaten zum freien Verkehr abgefertigt wurde.
39 Für die Erbringung dieses Nachweises verweist diese Bestimmung ausdrücklich auf die Artikel 18 und 47 der Verordnung Nr. 3665/87.
40 In Artikel 18 der Verordnung Nr. 3665/87 sind die Dokumente aufgeführt, die ein Beteiligter zum Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr vorzulegen hat.
41 Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87, der zum Titel 4 "Verfahren für die Zahlung der Erstattung" gehört, schreibt in Absatz 2 klar und eindeutig vor: "Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen."
42 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 enthält nichts, was dafür spräche, dass die Verweisung auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht auch für dessen Absatz 2 betreffend die Frist gilt, innerhalb deren die Unterlagen für die Erstattung der Sicherheit einzureichen sind.
43 Überdies hätte die Verweisung in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87, die der Bestimmung der Frist für den Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr dient, keinen Sinn, wenn sie sich nicht auf die beiden Absätze des Artikels 47, in denen Fristen geregelt werden, nämlich Absätze 2 und 4, bezöge.
44 Daher ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87, dass die Zwölfmonatsfrist für den Nachweis, dass der Weichweizen in dem bzw. den AKP-Staaten zum freien Verkehr abgefertigt wurde, am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung beginnt.
45 Der Zweck der Verordnung Nr. 2372/95 führt zu keiner anderen Auslegung als der, die sich klar aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Vielmehr bestätigt er diesen.
46 Wie aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2372/95 klar hervorgeht, besteht nämlich deren Hauptzweck darin, sicherzustellen, dass der Weichweizen tatsächlich an seinen Bestimmungsort gelangt. Hierzu wird die Pflicht zur Ausfuhr in den Bestimmungs-AKP-Staat bzw. die Bestimmungs-AKP-Staaten einer strengen Frist unterworfen, zu deren Einhaltung die in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung Nr. 2372/95 vorgesehene Sicherheit beiträgt.
47 Schließlich verstoßen die Regelungen des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
48 Die Pflicht nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87, die Unterlagen für die Freigabe der Sicherheit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen, besteht nämlich nicht, wenn der Beteiligte höhere Gewalt nachweist.
49 Zudem ermöglicht es Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 den nationalen Behörden, dem Beteiligten eine Fristverlängerung für die Beschaffung der geforderten Unterlagen, also der Nachweise über die Ankunft der ausgeführten Ware am Bestimmungsort, einzuräumen, wenn er sie nicht innerhalb der regulären Zwölfmonatsfrist vorlegen konnte, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage getan hat (Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 146).
50 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 hat also nicht den Zweck, dem Ausführer ohne weiteres die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Erstattungen oder, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, die beim Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen geleisteten Sicherheiten zu entziehen, wenn er trotz aller ihm obliegenden Anstrengungen durch objektive Umstände daran gehindert war, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der Zwölfmonatsfrist vorzulegen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 148).
51 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2372/95 dahin auszulegen ist, dass der Nachweis der Einfuhr der Ware in die betreffenden AKP-Staaten, der für die Freigabe der geleisteten Sicherheit in Höhe von 40 ECU/t erforderlich ist, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen ist, außer im Fall höherer Gewalt oder wenn der Ausführer den Nachweis nicht binnen dieser Frist einreichen kann, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für dessen fristgerechte Beschaffung getan hat, und ihm die zuständige Stelle Fristverlängerung gewährt hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
52 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. Juli 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2372/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen und französischen Interventionsstellen zur Ausfuhr in die AKP-Länder im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist dahin auszulegen, dass der Nachweis der Einfuhr der Ware in die betreffenden AKP-Staaten, der für die Freigabe der geleisteten Sicherheit in Höhe von 40 ECU/t erforderlich ist, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 geänderten Fassung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen ist, außer im Fall höherer Gewalt oder wenn der Ausführer den Nachweis nicht binnen dieser Frist einreichen kann, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für dessen fristgerechte Beschaffung getan hat, und ihm die zuständige Stelle Fristverlängerung gewährt hat.
Ende der Entscheidung
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