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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: C-334/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/439/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

10. Oktober 2006(*)

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-334/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren

Matthias Zerche

gegen

Landkreis Mittweida,

in der Rechtssache C-335/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren

Steffen Schubert

gegen

Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis

und in der Rechtssache C-336/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren

Manfred Seuke

gegen

Landkreis Mittweida

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).

2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

Die Rechtssachen C-334/06, C-335/06 und C-336/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 10. Oktober 2006

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