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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.1991
Aktenzeichen: C-334/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 79/409


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 79/409 Art. 4 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der in der Richtlinie 79/409 getroffenen Aufgabenverteilung im Bereich der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, von den Arten, die in dem durch die Richtlinie 85/411 geänderten Anhang I aufgeführt sind, diejenigen zu bestimmen, für die die in Artikel 4 Absatz 1 verlangten besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen sind, weil diese Arten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats leben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JANUAR 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN. - RECHTSSACHE C-334/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Oktober 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinie 85/411/EWG der Kommission vom 25. Juli 1985 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 233, S. 33) in ihrer Rechtsordnung durchzuführen, oder zumindest die Kommission nicht von den von ihr getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verpflichtet die Mitgliedstaaten, hinsichtlich der Lebensräume der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Überleben dieser Arten und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Gemäß dem letzten Unterabsatz dieses Absatzes müssen die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmässig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklären.

3 Durch die Richtlinie 85/411 wurde der Anhang I der Richtlinie 79/409 ersetzt. Der neue Anhang I zählt 144 Arten auf, für die besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Artikel 2 der Richtlinie 85/411 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften bis zum 31. Juli 1986 in Kraft setzen und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen müssen.

4 Diese ist der Ansicht, daß die Mitgliedstaaten für jede in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Art Schutzzonen bestimmen und besondere Schutzmaßnahmen treffen müssten. Wenn ein Mitgliedstaat meine, daß die Gebote einer Richtlinie nicht gälten, weil tatsächliche Voraussetzungen nicht erfuellt seien, sei es seine Sache, das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen zu rechtfertigen. In der vorliegenden Rechtssache müssten die

Verpflichtungen, auf die sich Anhang I der Richtlinie beziehe, durch die Bestimmung von Schutzzonen und den Erlaß besonderer Schutzmaßnahmen für jede Art erfuellt werden.

5 Die italienische Regierung führt aus, daß der durch die Richtlinie 85/411 neu gefasste Anhang I eine grosse Anzahl von Arten umfasse, die es im Gebiet Italiens nicht gebe. Die italienische Regierung habe erwarten dürfen, daß die Kommission angebe, für welche Arten in Italien besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten. Weil diese Angaben gefehlt hätten, sei die Regierung nicht verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie in bezug auf die in Anhang I aufgeführten Arten zu treffen und folglich mitzuteilen.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Es ist darauf hinzuweisen, daß nach dem besonderen Schutzsystem, das für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten geschaffen worden ist, jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet ist, die für diese Arten verlangten besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen. Er muß sodann die Kommission davon unterrichten, wie er diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

8 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073) ausgeführt hat, kommt der Genauigkeit der Umsetzung in das innerstaatliche Recht besondere Bedeutung zu in einem Fall

wie dem der Richtlinie 79/409, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist.

9 Aus dieser Aufgabenverteilung folgt, daß es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Arten zu bestimmen, für die die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verlangten besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Diese Staaten können zudem besser als die Kommission feststellen, welche der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten es in ihrem Gebiet gibt.

10 Weder während des Verfahrens vor dem Gerichtshof noch vorher hat die italienische Regierung besondere Schutzmaßnahmen angeführt, die sie auf innerstaatlicher Ebene für die in diesem Anhang aufgeführten Arten erlassen hätte. Sie hat auch nicht behauptet, daß es im Gebiet Italiens keine dieser Arten gebe. Folglich hätte sie für die vorhandenen Arten Schutzzonen bestimmen und besondere Schutzmaßnahmen treffen müssen.

11 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinie 85/411 der Kommission vom 25. Juli 1985 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in ihrer Rechtsordnung durchzuführen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinie 85/411/EWG der Kommission vom 25. Juli 1985 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in ihrer Rechtsordnung durchzuführen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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