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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1993
Aktenzeichen: C-334/92
Rechtsgebiete: EWGV, Richtlinie 80/987/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/164, Richtlinie 80/987


Vorschriften:

EWGV Art. 177
Richtlinie 80/987/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/164
Richtlinie 80/987 Art. 3 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Leitende Angestellte können nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie 87/164 ausgeschlossen werden, wenn sie vom nationalen Recht als Arbeitnehmer qualifiziert werden und nicht in Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie genannt sind.

2. Bei der Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen die Anwendung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, muß das nationale Gericht, das diese Bestimmungen auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen.

Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gilt für ein nationales Gericht besonders dann, wenn der Mitgliedstaat der Ansicht war, daß die bereits geltenden Vorschriften seines nationalen Rechts den Anforderungen der betreffenden Richtlinie genügten.

3. Leitende Angestellte können sich nicht auf die Richtlinie 80/987 berufen, um von der Garantieeinrichtung, die durch das nationale Recht für die übrigen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen worden ist, die Befriedigung von Gehaltsansprüchen zu verlangen. Denn Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie zwingt die Mitgliedstaaten zwar, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen, verpflichtet sie aber nicht, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen.

Leitende Angestellte können, falls durch das nationale Recht auch bei dessen Auslegung im Lichte der Richtlinie nicht sichergestellt ist, daß ihnen die von dieser vorgesehenen Garantien zugute kommen, von dem betreffenden Mitgliedstaat den Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie in bezug auf sie nicht durchgeführt worden ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1993. - TEODORO WAGNER MIRET GEGEN FONDO DE GARANTIA SALARIAL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL SUPERIOR DE JUSTICIA DE CATALUNA - SPANIEN. - RICHTLINIE UEBER DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER VOR ZAHLUNGSUNFAEHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS - GELTUNGSBEREICH - GARANTIEEINRICHTUNG. - RECHTSSACHE C-334/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal Superior de Justicia von Katalonien (Spanien) hat mit Beschluß vom 31. Juli 1992, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. August 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23, im folgenden: Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern) in der Fassung der Richtlinie 87/164/EWG des Rates vom 2. März 1987 (ABl. L 66, S. 11) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen T. Wagner Miret, einem leitenden Angestellten eines für zahlungsunfähig erklärten Unternehmens, und dem Fondo de garantía salarial über die Zahlung von rückständigem Gehalt.

3 Die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch den Erlaß der notwendigen Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Garantieeinrichtungen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, die Befriedigung nicht erfuellter Ansprüche garantieren.

4 Im spanischen Recht war ein Garantiefonds durch Artikel 33 des Gesetzes Nr. 8/80, Estatuto de los Trabajadores, vom 10. März 1980 (im folgenden: Arbeitnehmerstatut), also vor Erlaß der Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitnehmern, erlassen worden.

5 Bei seinem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften hielt es das Königreich Spanien nicht für erforderlich, sein nationales Recht zu ändern, um es dieser Richtlinie anzupassen.

6 Aus den Akten geht hervor, daß die spanischen Gerichte der Ansicht sind, daß der durch Artikel 33 des Arbeitnehmerstatuts gewährte Schutz nicht für leitende Angestellte gilt. Tatsächlich verweist Artikel 15 des königlichen Dekrets Nr. 1382/85 vom 1. August 1985, der die Garantien für leitende Angestellte betrifft, nicht auf diese Bestimmung. Dagegen gehen die Auffassungen der spanischen Gerichte über die Frage auseinander, ob leitende Angestellte diesen Schutz unter Berufung auf die Bestimmungen der Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern in Anspruch nehmen können.

7 Der Kläger des Ausgangsverfahrens war leitender Angestellter des Unternehmens CEP Catalana SA und wurde im Rahmen eines Verfahrens zur "Regelung der Beschäftigung" entlassen, das am 24. November 1989 vom Leiter der regionalen Dienststelle der Arbeitsverwaltung der Generaldirektion der Arbeitsverwaltung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien genehmigt worden war. Nachdem das Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt worden war, erhob er vor dem Juzgado de lo Social Nr. 27 von Barcelona Klage, um die Bezuege, die ihm für Oktober und November 1989 nicht gezahlt worden waren, sowie einen anteiligen Ausgleich für die ihm wegen seiner Kündigung geschuldeten Beträge zu erlangen. Insgesamt verlangte er die Zahlung von 434 880 PTA. Mit Urteil vom 18. Dezember 1991 wurde diese Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger leitender Angestellter gewesen sei.

8 Der Kläger hat daraufhin Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia von Katalonien eingelegt, das dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1) Findet die Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980 auf alle Arbeitnehmer Anwendung, die im Anhang dieser Richtlinie (87/164/EWG vom 2. März 1987) nicht ausgeschlossen sind?

2) Können leitende Angestellte angesichts des Umstands, daß für Spanien keine ausdrückliche Ausnahme hinsichtlich dieser Personen in den Anhang der Richtlinie 87/164/EWG vom 2. März 1987 ° mit dem der ursprüngliche Anhang infolge des Beitritts Spaniens zur Gemeinschaft ergänzt wurde ° aufgenommen worden ist, allgemein von der Anwendung der in der Richtlinie 80/987/EWG vorgesehenen Garantien ausgeschlossen werden?

3) Muß die konkrete Anwendung der Garantien der Richtlinie 80/987/EWG, falls diese für leitende Angestellte in Spanien gelten, durch die für die übrigen Arbeitnehmer gewöhnlich vorgesehene Einrichtung (Fondo de garantía salarial) erfolgen oder aber in Form einer Entschädigung, die unmittelbar zu Lasten des Staates geht?

Zu den ersten beiden Fragen

9 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob leitende Angestellte vom Geltungsbereich der Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern ausgeschlossen werden können, obwohl sie in Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie nicht genannt sind.

10 Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 gilt die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig sind. Nach Artikel 1 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten jedoch "die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen". Die Liste der ausgeschlossenen Gruppen von Arbeitnehmern befindet sich in Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie.

11 Die Bestimmung des Begriffs des Arbeitnehmers bleibt im übrigen nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie dem einzelstaatlichen Recht überlassen.

12 Folglich ist die Richtlinie dazu bestimmt, für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu gelten, die vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats als solche definiert werden, mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen.

13 Das Königreich Spanien hat von der ihm in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Ausschluß von Hausangestellten, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, beantragt. Dieser Ausschluß ist in Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern in der aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien durch die Richtlinie 87/164 vom 2. März 1987 geänderten Fassung vorgesehen. Die Aufnahme der Gruppe der leitenden Angestellten in Abschnitt I des Anhangs hat das Königreich Spanien dagegen nicht beantragt.

14 Auf die ersten beiden Fragen ist daher zu antworten, daß leitende Angestellte nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie 87/164/EWG des Rates vom 2. März 1987 ausgeschlossen werden können, wenn sie vom nationalen Recht als Arbeitnehmer qualifiziert werden und nicht in Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie genannt sind.

Zur dritten Frage

15 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob leitende Angestellte gemäß der Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern von der Garantieeinrichtung, die durch das nationale Recht für die übrigen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen worden ist, die Befriedigung von Gehaltsansprüchen oder aber von dem betreffenden Mitgliedstaat den Ersatz der Schäden verlangen können, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie in bezug auf sie nicht durchgeführt worden ist.

16 Erstens hat das Königreich Spanien keine andere Garantieeinrichtung als den Fondo de garantia salarial geschaffen.

17 Zweitens verfügen die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 25) gemäß Artikel 5 der Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern über einen weiten Gestaltungsspielraum, was den Aufbau, die Arbeitsweise und die Aufbringung der Mittel der Garantieeinrichtungen anbelangt. Obwohl also die in Rede stehenden Richtlinienvorschriften in bezug auf die Bestimmung des Personenkreises, dem die Garantie zugute kommen soll, und den Inhalt dieser Garantie unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der einzelne deshalb noch nicht vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschriften berufen (Randnr. 26 des genannten Urteils).

18 Zu dem vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Problem ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen, also die leitenden Angestellten der Zuständigkeit der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung zu unterstellen. So überlässt es Artikel 3 Absatz 1 den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen.

19 Daraus, daß den Mitgliedstaaten ein solcher Gestaltungsspielraum belassen wurde, ist zu schließen, daß leitende Angestellte sich nicht auf die Richtlinie berufen können, um von der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung die Befriedigung ihrer Gehaltsansprüche zu verlangen.

20 Drittens hat jedes nationale Gericht bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts davon auszugehen, daß der Staat die Absicht hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) entschieden hat, muß das nationale Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts ° gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt ° dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen.

21 Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gilt für ein nationales Gericht besonders dann, wenn ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall der Ansicht war, daß die bereits geltenden Vorschriften seines nationalen Rechts den Anforderungen der betreffenden Richtlinie genügten.

22 Dem Vorlagebeschluß scheint sich entnehmen zu lassen, daß die nationalen Vorschriften nicht in einem der Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern konformen Sinn ausgelegt werden und daher nicht sicherstellen können, daß den leitenden Angestellten die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien zugute kommen. Für diesen Fall ergibt sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O.), daß der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, leitenden Angestellten die Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie in bezug auf sie nicht durchgeführt worden ist.

23 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß a) leitende Angestellte nicht nach der Richtlinie 80/987 von der Garantieeinrichtung, die durch das nationale Recht für die übrigen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen worden ist, die Befriedigung von Gehaltsansprüchen verlangen können und daß b) leitende Angestellte, falls durch das nationale Recht auch bei dessen Auslegung im Lichte dieser Richtlinie nicht sichergestellt ist, daß ihnen die von dieser vorgesehenen Garantien zugute kommen, von dem betreffenden Mitgliedstaat den Ersatz der Schäden verlangen können, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie in bezug auf sie nicht durchgeführt worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Superior de Justicia von Katalonien mit Beschluß vom 31. Juli 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Leitende Angestellte können nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie 87/164/EWG des Rates vom 2. März 1987 ausgeschlossen werden, wenn sie vom nationalen Recht als Arbeitnehmer qualifiziert werden und nicht in Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie genannt sind.

2) a) Leitende Angestellte können nicht nach der Richtlinie 80/987 von der Garantieeinrichtung, die durch das nationale Recht für die übrigen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen worden ist, die Befriedigung von Gehaltsansprüchen verlangen. b) Leitende Angestellte können, falls durch das nationale Recht auch bei dessen Auslegung im Lichte dieser Richtlinie nicht sichergestellt ist, daß ihnen die von dieser vorgesehenen Garantien zugute kommen, von dem betreffenden Mitgliedstaat den Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie in bezug auf sie nicht durchgeführt worden ist.

Ende der Entscheidung

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