Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: C-336/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994, sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994, Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94, Sortenschutzgesetz


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 13 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 13 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 1
sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 9
Sortenschutzgesetz 1985 in der Fassung vom 25. Juli 1997 § 10a Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004. - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Düsseldorf - Deutschland. - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Erbringer vorbereitender Dienstleistungen - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen. - Rechtssache C-336/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-336/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom

8. August 2002

, beim Gerichtshof eingegangen am

23. September 2002

, in dem Verfahren

Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH

gegen

Brangewitz GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. von Gierke,

- der Brangewitz GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Miersch im Beistand von Patentanwalt R. Wilhems und Rechtsanwalt M. Timmermann,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

17. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) und des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 (ABl. L 173, S. 14).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: STV) und der Brangewitz GmbH (im Folgenden: Brangewitz) über die Informationen, die diese als Erbringerin vorbereitender Dienstleistungen über die von ihr vorgenommene Aufbereitung des Ernteerzeugnisses von Pflanzensorten, die durch die Verordnung Nr. 2100/94 und/oder nationale Rechtsvorschriften geschützt sind, der STV auf Antrag übermitteln muss.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird durch diese ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen.

4. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz der als Züchter bezeichneten Person, die die Sorten hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat bzw. ihrem Rechtsnachfolger zu.

5. Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet:

(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden Inhaber genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte - beides im Folgenden Material genannt - der Zustimmung des Inhabers:

a) Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),

b) Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,

c) Anbieten zum Verkauf,

d) Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,

e) Ausfuhr aus der Gemeinschaft,

f) Einfuhr in die Gemeinschaft,

g) Aufbewahrung zu einem unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zweck.

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht jedoch vor:

Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf.

7. Nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung gilt diese Befugnis, das so genannte Landwirteprivileg, nur für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten. Diese Arten sind in vier Kategorien eingeteilt, nämlich Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen.

8. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden [d]ie Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts... vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 114 nach Maßgabe bestimmter Kriterien festgelegt. Zu diesen Kriterien gehören das Fehlen quantitativer Beschränkungen auf der Ebene des Betriebes des Landwirts, das Recht des Landwirts, das Ernteerzeugnis selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorzubereiten, die Verpflichtung der Landwirte - mit Ausnahme der Kleinlandwirte -, dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, und die ausschließliche Verantwortlichkeit der Sortenschutzinhaber für die Überwachung der Einhaltung des Artikels 14.

9. Nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 gehört zu diesen Kriterien auch eine Auskunftspflicht der Landwirte und der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen:

[D]ie Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen; auch die an der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung beteiligten amtlichen Stellen können relevante Informationen übermitteln, sofern diese Informationen im Rahmen der normalen Tätigkeit dieser Stellen gesammelt wurden und dies nicht mit Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung und beim freien Verkehr personenbezogener Daten werden hinsichtlich der personenbezogenen Daten von diesen Bestimmungen nicht berührt.

10. Nach der siebzehnten und der achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2100/94 muss die Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind. Dazu gehört auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Zu diesem Zweck müssen die Landwirte die Genehmigung erhalten, den Ernteertrag unter bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden.

11. Die Verordnung Nr. 1768/95 enthält nach ihrem Artikel 1 die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

12. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt:

(1) Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter vertritt, und von dem Landwirt so umzusetzen, dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben.

(2) Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen verletzt werden, ohne dass der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde.

13. Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1768/95 lautet:

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung übermitteln muss, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:

a) Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,

b) Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch den Aufbereiter zum Zweck des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war,

c) im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte und der aufbereiteten Gesamtmenge,

d) Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und

e) Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde mit Angabe der betreffenden Mengen.

Nationales Recht

14. § 10a Absatz 6 des Sortenschutzgesetzes 1985 (in der Fassung vom 25. Juli 1997, BGBl. 1997 I, S. 3165), der eine Informationspflicht für nach deutschem Recht geschützte Pflanzensorten festlegt, bestimmt:

Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

15. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist die STV eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern.

16. Die STV macht gegenüber Brangewitz Auskunftsansprüche für die Wirtschaftsjahre 1997/98 bis 1999/2000 wegen der Aufbereitung des Ernteguts von etwa 500 Sorten geltend, von denen ein Teil durch die Verordnung Nr. 2100/94 und die Übrigen durch nationales Recht geschützt sind.

17. Da die STV die verlangten Auskünfte nicht erhielt, verklagte sie Brangewitz vor dem Landgericht Düsseldorf.

18. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die STV zur Stützung ihrer Klage eine große Zahl von Nachbauerklärungen der Kunden von Brangewitz sowie von dieser ausgestellte Rechnungen und Lieferscheine vorgelegt hat. In den Rechnungen seien das Reinigen, das Sortieren und das Beizen jeder Getreidesorte nach der jeweiligen Menge berechnet. Die Rechnungen enthielten auch einen Teil der Angaben über die aufbereiteten Pflanzensorten.

19. Dem vorlegenden Gericht zufolge behauptet die STV, aus diesen Nachbauerklärungen, Rechnungen und Lieferscheinen ergebe sich, dass Brangewitz die Aufbereitung von Nachbausaatgut des Ernteerzeugnisses von mindestens 71 Pflanzensorten vorgenommen habe, die zugunsten des Sortenschutzinhabers oder des ausschließlichen Lizenznehmers, der STV mit der Geltendmachung seiner Rechte beauftragt hätte, geschützt seien. Brangewitz sei deshalb zur Auskunft über die von ihr durchgeführte Aufbereitung von Nachbausaatgut des Ernteerzeugnisses verpflichtet.

20. Brangewitz trägt vor, der STV stehe kein allgemeiner Auskunftsanspruch zu.

21. Das vorlegende Gericht führt aus, dem Vorbringen der STV sei zwar zu entnehmen, dass Brangewitz in den Wirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 als Aufbereiter für wenigstens 71 geschützte Sorten tätig geworden sei. Es ergebe sich aber nicht daraus, dass Brangewitz alle Sorten aufbereitet habe, für die die STV Auskunft verlange.

22. Die STV mache jedoch geltend, nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 sei nicht erforderlich, dass sich aus ihrem Vorbringen ergebe, dass Brangewitz alle vom Auskunftsersuchen erfassten Sorten aufbereitet habe.

23. Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Urteil vom 10. April 2003, Slg. 2003, I3525) zum einen, ob nicht der Aufbereiter nur dann als auskunftspflichtig anzusehen sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestuenden, dass er die in Rede stehenden Sorten aufbereitet habe.

24. Seien nur Aufbereiter, die Vermehrungsmaterial einer geschützten Pflanzensorte aufbereitet hätten, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber Auskunft über die Aufbereitung des Ernteguts dieser Sorte zum Zweck ihres Anbaus zu erteilen, so stelle sich zum anderen die Frage, ob sich diese Auskunftspflicht auf alle Landwirte erstrecke, für die der Aufbereiter die Aufbereitung der betreffenden Sorte durchgeführt habe, und nicht nur auf die Landwirte, von denen dem Sortenschutzinhaber bekannt sei und hinsichtlich deren er dargelegt habe, dass sie die geschützten Sorten beim Aufbereiter hätten aufbereiten lassen.

25. Das Landgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 so auszulegen, dass der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorte von dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. dem Aufbereiter die in den Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen eine vorbereitende Dienstleistung in Anbetracht der betreffenden geschützten Sorte erbracht bzw. der Aufbereiter die betreffende geschützte Sorte aufbereitet hat?

2. Für den Fall, dass Anhaltspunkte für den unter 1 genannten Tatbestand bestehen müssen:

Hat der vorbereitende Dienstleister bzw. der Aufbereiter Auskunft nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 im Hinblick auf alle Landwirte zu erteilen, für die er die vorbereitende Dienstleistung in Anbetracht der betreffenden geschützten Sorte erbracht bzw. die Aufbereitung der betreffenden geschützten Sorte durchgeführt hat, oder nur im Hinblick auf die Landwirte, hinsichtlich deren dem Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dienstleister vorbereitende Dienstleistungen in Anbetracht der betreffenden geschützten Sorte erbracht bzw. der Aufbereiter die Aufbereitung der betreffenden geschützten Sorte durchgeführt hat?

Zur ersten Frage

26. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

27. Die STV und die deutsche Regierung machen geltend, dass den Sortenschutzinhabern hinsichtlich ihrer Pflanzensorten ein umfassender Auskunftsanspruch gegen die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter (im Folgenden einheitlich: Aufbereiter) zustehe. Hierfür berufen sie sich auf den Wortlaut und die Systematik des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1768/95 sowie auf deren Sinn und Zweck und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

28. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnungen Nr. 2100/94 und Nr. 1768/95 ergebe sich, dass der Aufbereiter zur Auskunft über seine Aufbereitung von Erntesaatgut zum Zweck des Nachbaus nur unter der Voraussetzung verpflichtet sei, dass der Sortenschutzinhaber ihn zur Auskunft auffordere.

29. Zur Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften trägt die STV vor, Sinn und Zweck der Auskunftspflicht des Aufbereiters sei es, die Auskünfte der Landwirte zu kontrollieren. Würde der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Aufbereiter auf die Landwirte beschränkt, die Vermehrungsmaterial erworben hätten, so könnte ein Landwirt, der nicht angebe, ob er einen Nachbau des Ernteguts betrieben habe oder ob und gegebenenfalls bei wem er eine Aufbereitung des Saatguts habe vornehmen lassen, nicht kontrolliert werden.

30. Zum Zweck der in Rede stehenden Verordnungen führt die deutsche Regierung aus, dass sich der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Aufbereiter nicht als Begleitrecht eines Entschädigungsanspruchs darstelle, sondern als einzige, originäre Rechtsbeziehung zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem Aufbereiter. Wäre der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers davon abhängig, dass dieser konkrete Aufbereitungshandlungen im Hinblick auf für ihn geschützte Pflanzensorten darlege, so hätte dieser Anspruch nur den Zweck, bereits bekannte Informationen zu bestätigen, und sei kein eigenständiger Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter.

31. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bemerkt die STV, dass die Dienstleistungen der Aufbereiter wegen der in der Verordnung Nr. 2100/94 eröffneten Möglichkeit, Erntesaatgut geschützter Pflanzensorten ohne Erlaubnis aufzubereiten, ein einträgliches Gewerbe seien, in dem beachtliche Gewinne erzielt werden könnten. Das Auskunftsverlangen verursache weder besondere Kosten, noch belaste es die Aufbereiter unverhältnismäßig. Dagegen seien die Sortenschutzinhaber in einer weitaus schwächeren Position, da sie ihrer Tätigkeit ohne die Einziehung von Lizenz- und Nachbaugebühren nicht nachgehen könnten.

32. Brangewitz vertritt die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei, allein auf die Tätigkeit als Aufbereiter abzustellen. Der Aufbereiter sei nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber darlege, dass seine geschützte Sorte im Betrieb des Aufbereiters aufbereitet worden sei. Andernfalls könnten die jeweiligen Sortenschutzinhaber an alle Aufbereiter eine unbegrenzte Zahl von Auskunftsverlangen stellen.

33. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass das allgemeine Prinzip, das der Verordnung Nr. 2100/94 zugrunde liege, darin bestehe, ein Gleichgewicht zwischen den berechtigten Interessen des Landwirts und des Aufbereiters einerseits und denen des Sortenschutzinhabers andererseits zu finden. Es müsse dem Sortenschutzinhaber deshalb möglich sein, Auskünfte beim Landwirt oder beim Aufbereiter zu erhalten, wenn er über Anhaltspunkte dafür verfüge, dass Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte verwendet oder aufbereitet worden sei.

34. Die Kommission trägt vor, dass die Aufbereiter zum Sortenschutzinhaber weder als Käufer von Saatgut noch als Schuldner einer Entschädigung in Beziehung träten. Sie würden auch als Dienstleister im Sinne der in Rede stehenden Verordnungen nur für die Landwirte tätig. In diesem Sinne sollte der Kreis der in Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Erbringer vorbereitender Dienstleistungen nicht weiter sein als der Kreis der in dieser Bestimmung genannten Landwirte, für die sie tätig würden.

35. Aus Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95, insbesondere dessen Buchstabe b, ergebe sich, dass nur jene Aufbereiter zur Auskunft verpflichtet seien, die geschützte Pflanzensorten aufbereitet hätten und denen dies bekannt sei oder bekannt sein könne. Es sei daher Sache desjenigen, der Auskünfte erlangen wolle, darzulegen, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestuenden, dass der Aufbereiter das geschützte Saatgut aufbereitet habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

36. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung) und die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf.

37. Artikel 14 dieser Verordnung, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteil Schulin, Randnr. 47).

38. Nach Artikel 14 Absatz 1 können die Landwirte zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben (im Folgenden: vom Privileg erfasste Sorte).

39. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts in einer Durchführungsverordnung nach Maßgabe einer Reihe von Kriterien festgelegt. So sieht Artikel 14 Absatz 3 im vierten Gedankenstrich vor, dass andere Landwirte [als Kleinlandwirte]... verpflichtet [sind], dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und im sechsten Gedankenstrich, dass die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen... den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen [übermitteln].

40. Entgegen der Ansicht der STV ergibt sich aus der Systematik des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2100/94, der mit Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz überschrieben ist, und aus dem Wortlaut des Artikels 14 Absatz 3, dass der sechste Gedankenstrich dieses Absatzes nicht alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst.

41. Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht einmal in Betracht kommt (Urteil Schulin, Randnr. 52).

42. Zum einen geht aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hervor, dass diese Ausnahmeregelung nur für die dort ausdrücklich aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gilt. Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nummer 29 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dass nur die Aufbereiter unter die Ausnahmeregelung fallen, die das Ernteerzeugnis von in Artikel 14 Absatz 2 genannten Pflanzen aufbereitet haben, da die Ausnahmeregelung nur auf diese Arten Anwendung findet.

43. Zum anderen folgt aus dem Recht der Landwirte, nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 das aus Vermehrungsmaterial einer vom Privileg erfassten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis ohne vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers anzubauen, ihre Verpflichtung, auf Ersuchen des Sortenschutzinhabers die relevanten Informationen zu übermitteln und, mit Ausnahme der Kleinlandwirte, diesem eine angemessene Entschädigung zu zahlen. So bleiben die legitimen Interessen der Landwirte und der Sortenschutzinhaber in ihren direkten Beziehungen zueinander gewahrt.

44. Dagegen stellt hinsichtlich der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen Artikel 14 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 klar, dass das Ernteerzeugnis von dem Landwirt selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorbereitet werden kann. Es sind also die Landwirte, die entscheiden, ob sie die Dienste eines Aufbereiters in Anspruch nehmen oder das Ernteerzeugnis selbst vorbereiten wollen. Das Recht des Aufbereiters, die Aufbereitung vorzunehmen, leitet sich also vom Recht des Landwirts nach Artikel 14 Absatz 1 ab, ohne vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers das Ernteerzeugnis auszusäen, das er durch Anbau einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen hat.

45. Die Auskunftspflicht eines Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber hängt folglich auch davon ab, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht und beschließt, die Dienste dieses Aufbereiters für die Vorbereitung des Ernteerzeugnisses in Anspruch zu nehmen.

46. Das Recht des Sortenschutzinhabers, die relevanten Informationen von einem Aufbereiter anzufordern, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nimmt oder nehmen wird, oder anders ausgedrückt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis für die Aussaat vorbereitet, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte gewonnen haben.

47. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Aufbereiter, wie die STV und die deutsche Regierung vortragen, in ihrem eigenen Geschäftsinteresse alle ihnen von den Landwirten angedienten Sorten von Nachbausaatgut aufbereiten, zweifellos einschließlich des Saatguts von Sorten, die vom gemeinschaftlichen Sortenschutz erfasst werden, während die Landwirte nach Maßgabe des geografischen Standorts ihrer Anbauflächen, der klimatischen Bedingungen und der Absatzmöglichkeiten bewusst die Sorten auswählen und über die Verwendung des Ernteerzeugnisses entscheiden.

48. Zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist lediglich festzustellen, dass diese Verordnung eine Durchführungsverordnung ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung festlegt, und dass daher ihre Bestimmungen den Aufbereitern jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können, als sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 60).

49. Im Übrigen heißt es in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95, dass die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber übermitteln muss, zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter vertraglich geregelt werden können. Daher ist Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, wonach der Aufbereiter für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, auf Verlangen des Sortenschutzinhabers eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Aufbereiter abstellt (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 61).

50. Derselbe Gedanke liegt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 zugrunde, wonach der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers angeben muss, ob er Erntegut einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war. Denn diese Vorschrift kann naturgemäß nur die Aufbereiter erfassen, die das Ernteerzeugnis einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte aufbereitet haben.

51. Nach alledem können Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Sortenschutzinhaber berechtigt sind, von allen Erbringern vorbereitender Dienstleistungen die Übermittlung aller relevanten Informationen zu verlangen.

52. Aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, insbesondere dem zweiten und dem sechsten Gedankenstrich, ergibt sich jedoch, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber es diesem ermöglichen soll, u. a. im Hinblick auf die korrekte Berechnung der geschuldeten Entschädigungen zu überprüfen, ob und gegebenenfalls für welche Mengen Landwirte die Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 bezüglich einer seiner vom gemeinschaftlichen Sortenschutz erfassten Sorten für sich in Anspruch genommen haben, und dass diese Verpflichtung darauf beruht, dass der Aufbereiter Gehilfe des Landwirts ist, wenn dieser von seinem Recht nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht.

53. Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sich aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt, die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen (Urteil Schulin, Randnr. 63), muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Dieser Anspruch des Sortenschutzinhabers besteht unabhängig davon, ob die betreffenden Sorten dem Aufbereiter angegeben wurden oder auf andere Weise bekannt waren.

54. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

Zur zweiten Frage

55. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass ein Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dahin auszulegen ist, dass er den betreffenden Dienstleistungserbringer bzw. Aufbereiter verpflichtet, Auskünfte über alle Landwirte, für die er hinsichtlich der fraglichen Sorte solche Dienstleistungen erbracht bzw. für die er diese aufbereitet hat, oder nur über die Landwirte zu erteilen, hinsichtlich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Dienstleistungserbringer bzw. Aufbereiter für sie solche Dienstleistungen hinsichtlich seiner geschützten Sorte erbracht bzw. diese aufbereitet hat.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

56. Brangewitz macht geltend, dass das an den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter (im Folgenden einheitlich: Aufbereiter) gerichtete Auskunftsbegehren nur dazu dienen könne, die Angaben eines Landwirts auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, da der Sortenschutzinhaber über hinreichende Möglichkeiten verfüge, um seine Rechte gegenüber den Landwirten geltend zu machen, die seine geschützten Sorten verwendeten.

57. Wären die Sortenschutzinhaber berechtigt, die Aufbereiter auszuforschen, erhielten sie Auskünfte über die Landwirte, die diese selbst bei einem pauschalen Auskunftsbegehren nicht geben müssten und die nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 1768/95 nur bei Vorliegen einer Ermächtigung durch die Landwirte mitgeteilt werden dürften.

58. Die STV, die deutsche Regierung und die Kommission vertreten die Auffassung, dass ein Aufbereiter, der Saatgut einer geschützten Sorte aufbereite, dem Sortenschutzinhaber gegenüber zur Auskunft über alle Landwirte verpflichtet sei, die ihn mit dem Aufbereiten dieser Sorte beauftragt hätten, und nicht nur über die Landwirte, die dem Sortenschutzinhaber bereits bekannt seien.

59. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass sich die Auskunftspflicht des Aufbereiters auf alle Landwirte erstrecken müsse, bei denen der Inhaber der geschützten Sorte über Anhaltspunkte dafür verfüge, dass sie Saatgut dieser Sorte durch den Aufbereiter hätten aufbereiten lassen.

Würdigung durch den Gerichtshof

60. Wie sich aus Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das Recht des Sortenschutzinhabers, von einem Aufbereiter die relevanten Informationen anzufordern, grundsätzlich dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte gewonnen haben.

61. Ist der Sortenschutzinhaber aber, wie der Gerichtshof in Randnummer 53 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, berechtigt, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, so muss daraus grundsätzlich folgen, dass der Aufbereiter ihm gegebenenfalls relevante Informationen über alle Landwirte übermitteln muss, für die er Aufbereitungen der betreffenden Sorte vorgenommen hat.

62. Wie die Kommission vorgetragen hat, knüpft die Auskunftspflicht des Aufbereiters nämlich, obwohl sie davon abhängt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht und beschließt, die Dienste des Aufbereiters in Anspruch zu nehmen, an die von ihm aufbereiteten Sorten und nicht an seinen Kunden, den Landwirt, an.

63. Diese Auslegung wird durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 bestätigt, wonach der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln muss, u. a. über die Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten durch den Aufbereiter zum Zweck des Anbaus, die Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte, den Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung sowie Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung übernommen wurde. Denn diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne zur Auskunftspflicht der Landwirte Urteil Schulin, Randnr. 64).

64. Die Verordnung Nr. 2100/94 verpflichtet die Aufbereiter jedoch nicht dazu, sich über die Sorte zu informieren, zu der das Saatgut gehört, das sie aufbereiten. Hinsichtlich der Landwirte, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter die betreffende Sorte für sie aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, besteht die Verpflichtung des Aufbereiters, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen zu übermitteln, deshalb nur in den Fällen, in denen die Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war, wie sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt.

65. Verfügt der Sortenschutzinhaber also über einen Anhaltspunkt dafür, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das der Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen hat, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, so muss ihm der Aufbereiter die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die betreffende Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.

66. Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.

Kostenentscheidung:

Kosten

67. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

2. Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 ist dahin auszulegen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.

Ende der Entscheidung

Zurück