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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: C-336/05
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung, Europa-Mittelmeer-Abkommen


Vorschriften:

EG Art. 234
Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1
Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko Art. 65
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

13. Juni 2006

"Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko - Artikel 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Kriegsinvalidenrente"

Parteien:

In der Rechtssache C-336/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan (Frankreich) mit Entscheidung vom 7. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. September 2005, in dem Verfahren

Ameur Echouikh

gegen

Secrétaire d'État aux Anciens Combattants

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

in der Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 40 bis 42 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, das am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1, im Folgenden: Kooperationsabkommen) genehmigt wurde, der Artikel 64 und 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet und im Namen der Europäischen Gemeinschaften durch den Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 (ABl. L 70, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) genehmigt wurde, und des Artikels 12 EG sowie des Artikels 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Echouikh (im Folgenden: Kläger) und dem Secrétaire d'État aux Anciens Combattants wegen dessen Weigerung, Ersterem eine Kriegsinvalidenrente zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Artikel 40 bis 42 des Kooperationsabkommens gehören zu dessen Titel III über die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte.

4 Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt."

5 Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens lautet:

"Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt."

6 Artikel 42 Absatz 1 des Kooperationsabkommens bestimmt:

"Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Kooperationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 41 niedergelegten Grundsätze."

7 Die Artikel 64 und 65 des Assoziierungsabkommens gehören zu dessen Titel VI, der u. a. die Zusammenarbeit im sozialen Bereich betrifft, und stehen in Kapitel I "Bestimmungen über die Arbeitskräfte".

8 Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens lautet:

"Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt."

9 Artikel 65 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens bestimmt:

"Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

..."

10 Artikel 67 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens lautet:

"Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze."

11 Das Assoziierungsabkommen ist gemäß dessen Artikel 96 Absatz 1 am 1. März 2000 in Kraft getreten.

12 Das Assoziierungsabkommen ersetzt gemäß dessen Artikel 96 Absatz 2 mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen.

Die EMRK

13 Artikel 14 EMRK lautet:

"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."

14 In Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: Zusatzprotokoll) heißt es:

"Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums ..."

Nationales Recht

15 Artikel L. 252-2 des Code des pensions militaires d'invalidité et des victimes de la guerre ("Kodex über Renten für Kriegsinvalide und Kriegsopfer", im Folgenden: "Kodex") gehört zu Titel VII "Anwendbarkeit des vorliegenden Kodex auf bestimmte Ausländer" des Kodex und lautet:

"Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, auf die der Kodex nicht automatisch Anwendung findet, können sich auf die Vorschriften dieses Kodex berufen, sofern sie vor dem geltend gemachten, den Anspruch auf Rente begründenden Schadensereignis in der französischen Armee als Einberufene oder als Freiwillige gedient haben und

1. Opfer von Ereignissen im Sinne von Teil 1 Buch II Titel III des Kodex geworden sind, sei es in Frankreich oder bei ihrer Deportation aus Frankreich, oder

2. unter einem Gebrechen leiden, das auf ihre Zwangsrekrutierung zum Militärdienst der Achsenmächte zurückzuführen ist.

Ihre französischen Angehörigen können den gleichen Anspruch geltend machen.

Diese Personen verlieren den genannten Anspruch, wenn sie ihren Wohnsitz im französischen Hoheitsgebiet oder in den überseeischen Gebieten im Sinne von Artikel L. 137 des Kodex aufgeben oder auf ihren Antrag hin eine andere als ihre ursprüngliche oder als die französische Staatsangehörigkeit erlangen."

16 Artikel L. 21 des Kodex bestimmt:

"Die Beantragung einer Rente unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung."

17 Artikel 71 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1960 Nr. 59-1454 vom 26. Dezember 1959 (JORF vom 27. Dezember 1959, S. 12363, im Folgenden: Haushaltsgesetz 1960) lautet:

"I. - Pensionen, Renten, oder Leibrenten, die aus dem Staatshaushalt oder von öffentlichen Einrichtungen geleistet werden und auf die die Staatsangehörigen der Länder und Gebiete Anspruch haben, die zur Französischen Union oder der Gemeinschaft gehörten oder unter den Schutz oder die Kontrolle Frankreichs gestellt wurden, werden ab 1. Januar 1961 für die normale Dauer ihrer persönlichen Inanspruchnahme durch jährliche Entschädigungen in Franken ersetzt, die auf der Grundlage der für diese Pensionen oder Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung geltenden Tarife berechnet wurden.

II. - Die Voraussetzungen und die Fristen, innerhalb deren die Empfänger der in Absatz 1 vorgesehenen Entschädigung beantragen können, anstelle dieser Entschädigung eine einzige umfassende und pauschale Entschädigung in Höhe der fünffachen jährlichen Entschädigung zu erhalten, können jeweils im Wege einer Verfügung festgelegt werden.

..."

18 Der französische Conseil d'État hat mit Urteil vom 30. November 2001 Folgendes festgestellt:

"Gemäß Artikel L. 1 des Code des pensions civiles et militaires de retraite [Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten] ist die Pension eine persönliche Geldleistung auf Lebenszeit, die den in diesem Artikel genannten öffentlichen Bediensteten als Vergütung der Dienste gezahlt wird, die sie bis zu ihrem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Dienst geleistet haben; das Gericht [die Cour administrative d'appel Paris] hat deshalb nicht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass es für Recht erklärt hat, dass diese Pensionen Forderungen darstellen, die als Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1 ... des Zusatzprotokolls anzusehen sind.

Eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die sich in einer gleichen Situation befinden, ist gemäß Artikel 14 [EMRK] diskriminierend, wenn sie nicht aus objektiven und vernünftigen Gründen gerechtfertigt ist ...

Nach Artikel 71 ... des Gesetzes vom 26. Dezember 1959 erhalten Staatsangehörige der dort genannten Länder künftig gemäß diesen Vorschriften unter den im Code des pensions civiles et militaires de retraite vorgesehenen Voraussetzungen anstelle ihrer Pension eine nicht revalorisierbare Entschädigung. Unbeschadet der in den Materialien zu diesen Vorschriften zum Ausdruck gebrachten ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers hat das Gericht daher keinen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es festgestellt hat, dass dieser Artikel eine unterschiedliche Behandlung von Ruheständlern allein im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit vorsehe.

Altersrenten sind bei öffentlichen Bediensteten ein aufgeschobenes Entgelt, mit dem diesen unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit die materielle Lebensgrundlage gewährleistet werden soll. Die unterschiedliche Situation ehemaliger öffentlicher Bediensteter Frankreichs je nachdem, ob sie die französische Staatsangehörigkeit haben oder Staaten angehören, die unabhängig geworden sind, rechtfertigt in Anbetracht des Zwecks der Altersrenten keine unterschiedliche Behandlung. Aus den Materialien zu ... Artikel 71 des Gesetzes vom 26. Dezember 1959 ergibt sich zwar, dass diese Vorschriften u. a. dazu dienten, die Konsequenzen aus der Unabhängigkeit der in diesem Artikel genannten Länder und ihrer seither eigenständigen volkswirtschaftlichen Entwicklung gegenüber der Frankreichs zu ziehen, die keine Höherbewertung dieser Altersrenten gemäß der Entwicklung der Gehälter der französischen Beamten rechtfertigte, aber die mit diesen Vorschriften geschaffene, allein auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung stützt sich offensichtlich nicht auf ein mit diesem Ziel zusammenhängendes Kriterium. Da diese Vorschriften deshalb mit ... Artikel 14 [EMRK] unvereinbar sind, hat das Gericht nicht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass es festgestellt hat, dass die Vorschriften die Zurückweisung des von Herrn X. ... gestellten Antrags durch den Verteidigungsminister nicht rechtfertigen konnten."

19 Die nationale Regelung wurde zwar im Dezember 2002 geändert, aber ein Ausländer, der sich in einer Situation wie der Kläger befindet, bleibt von diesen Änderungen unberührt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20 Gemäß den Akten des Ausgangsverfahrens hat der Kläger, ein 1930 geborener marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, vom 19. August 1949 bis zum 16. August 1964 in der französischen Armee gedient.

21 Am 28. Januar 2002 beantragte er gemäß Artikel L. 252-2 des Kodex eine Invalidenrente für die Folgen einer Krankheit, die am 26. Februar 1953 in Saigon festgestellt worden war, wo er sich im Rahmen seines Dienstes für die französische Armee aufgehalten hatte.

22 Dieser Antrag war zwar Gegenstand eines vorläufigen Protokolls, in dem ihm ein Rentenanspruch vorgeschlagen wurde, berechnet auf der Grundlage einer im Rahmen seiner dienstlichen Verwendung entstandenen Invalidität von 10 %, aber der Verteidigungsminister wies den Antrag mit Bescheid vom 24. Mai 2004 mit der Begründung zurück, dass der Antrag unter Artikel 71 des Gesetzes vom 26. Dezember 1959 falle, wonach die Französische Republik ab dem 1. Januar 1961 keine neuen Ansprüche nach dem Kodex von Angehörigen der darin genannten Drittstaaten - darunter das Königreich Marokko - mehr anerkenne.

23 Am 6. Juli 2004 hat der Kläger diese Entscheidung beim Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan angefochten.

24 Er macht geltend, dass er unstreitig auf französischem Hoheitsgebiet wohne und dass der schadensauslösende Sachverhalt Folge seines Dienstes in der französischen Armee sei. Er erfülle daher alle in der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme der des Besitzes der französischen Staatsangehörigkeit, um die beantragte Leistung zu erhalten. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz des Verbots jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der insbesondere im Assoziierungsabkommen und in der EMRK festgelegt sei, denn die Altersrente werde ihm ausschließlich deshalb verweigert, weil er marokkanischer Staatsbürger sei.

25 Der Commissaire du Gouvernement räumt zwar ein, dass der Gewährung der vom Kläger beantragten Pension nichts entgegenstünde, wenn dieser die französische Staatsangehörigkeit hätte; da er jedoch nicht mehr der französischen Armee angehöre, könne er sich nicht wirksam auf das Assoziierungsabkommen berufen, denn dessen Artikel 64 gelte nur für Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit, die im Aufnahmemitgliedstaat "beschäftigt" seien. Das bedeute, dass der Betroffene eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausüben müsse. Außerdem gelte Artikel 65 desselben Abkommens zwar für den Bereich der sozialen Sicherheit, aber die vorliegende Rechtssache betreffe allein die Anwendung der nationalen Regelung für Kriegsinvalidenrenten und die Ansprüche der Angehörigen von Staaten, die früher unter französischer Hoheit gestanden hätten.

26 Das Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Haben die Artikel 64 und 65 des A[ssoziierungsa]bkommens unmittelbare Wirkung?

2. Sollte dieses ... Abkommen, aus welchem Grund auch immer, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sein, ist dann davon auszugehen, dass die Artikel 40 bis 42 des ... Kooperationsabkommens ..., das [durch das Assoziierungsabkommen] ersetzt werden soll, unmittelbare Wirkung haben?

3. Fällt ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, wenn auch außerhalb von dessen Gebiet, unter die in den Artikeln 64 und 65 des A[ssoziierungsa]bkommens und in den Artikeln 40 bis 42 des Kooperationsabkommens ... genannten "Arbeitskräfte"?

4. Kann sich ein marokkanischer Staatsangehöriger unabhängig davon, ob die oben genannten Vorschriften der 1976 und 1996 mit dem Königreich Marokko unterzeichneten Abkommen unmittelbare Wirkung haben, wenn er unter die darin im Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtsordnung genannten "Arbeitskräfte" fällt, auf die unmittelbare Anwendbarkeit des durch Artikel 12 EG und Artikel 14 [EMRK] gewährleisteten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen?

5. Fällt die Kriegsinvalidenrente, die ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, wegen der Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit verlangt, der oder die sich während dieses Militärdienstes ereignet hat, unter das in Artikel 64 des A[ssoziierungsa]bkommens genannte Arbeitsentgelt oder unter die in Artikel 65 dieses Abkommens genannten Leistungen der sozialen Sicherheit?

6. Stehen die Artikel 64 und 65 des A[ssoziierungsa]bkommens und, vor dessen Inkrafttreten, die Artikel 40 bis 42 des ... Kooperationsabkommens ... oder, falls nicht, Artikel 12 EG und Artikel 14 [EMRK] dem entgegen, dass sich ein Mitgliedstaat auf innerstaatliche einschränkende Bestimmungen beruft, die auf die Staatsangehörigkeit eines marokkanischen Staatsangehörigen abstellen, um

- ihm eine Kriegsinvalidenrente zu versagen, die der Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne diese Einschränkung gewährt, wenn sie ebenso wie der marokkanische Staatsangehörige ihren ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, sich damit in derselben Situation wie dieser befinden und unter denselben Bedingungen wie dieser in der Armee dieses Mitgliedstaats gedient haben;

- von ihm hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung, Berechnung und Dauer der Kriegsrenten zur Entschädigung für die auf den Dienst in der Armee dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden Unfall- oder Krankheitsfolgen die Erfüllung von Bedingungen zu verlangen, die von denen für die eigenen Staatsangehörigen abweichen?

7. Kann der Umstand, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Rentenantrag stellt, nicht arbeitet und den Unfall oder die Krankheit, auf die er seinen Antrag stützt, während einer lange zurückliegenden Dienstzeit, hier der Zeit vom 19. August 1949 bis zum 16. August 1964, außerhalb der Staatsgrenzen des Mitgliedstaats, für den er Militärdienst leistete, hier in Saigon, erlitten hat, etwas an den Antworten auf die vorstehenden Fragen ändern?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

27 Die französische Regierung vertritt in ihren dem Gerichtshof vorgelegten schriftlichen Erklärungen die Auffassung, dass er auf die Vorlagefragen nicht zu antworten brauche.

28 Die zuständigen Behörden hätten nämlich nach dem Urteil des Conseil d'État vom 10. August 2005 - wonach Artikel 71 des Gesetzes vom 26. Dezember 1959 der Prüfung eines Rentenantrags unter Berücksichtigung der Rechte des Betroffenen bei Antragstellung und der Rentenrechtsvorschriften selbst dann nicht entgegenstehe, wenn der Antrag nach dem 1. Januar 1961 gestellt worden sei - am 12. Dezember 2005 beschlossen, dem Antrag des Klägers stattzugeben. Dessen Antrag sei also in vollem Umfang entsprochen worden, so dass dadurch die beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtssache gegenstandslos geworden sei.

29 Der Präsident des vorlegenden Gerichts hat in Beantwortung eines Schreibens des Kanzlers des Gerichtshofes, in dem das Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan gefragt worden ist, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen unter diesen Umständen aufrechterhalten wolle, darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2006 erklärt habe, dass es noch einiger Demarchen bedürfe, bis er die beantragte Invalidenrente erhalten könne, und dass die zuständigen Behörden nicht bereit seien, ihm Verzugszinsen zu zahlen. Der Kläger habe seine Klage deshalb nicht zurückgenommen.

30 Hinzu komme, dass die vorgelegten Fragen - selbst wenn die genannte Rente unter diesen Umständen gewährt werden sollte - aufgrund einer einen tunesischen Staatsangehörigen betreffenden Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der die einschlägigen Verordnungsbestimmungen nicht für nichtig erklärt worden seien, weiterhin von Interesse seien, insbesondere um im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht die Rechtmäßigkeit des allein wegen der marokkanischen Staatsangehörigkeit des Klägers eingetretenen Verzugs der französischen Behörden zu beurteilen, dem vom Kläger am 28. Januar 2002 gestellten Rentenantrag stattzugeben. Dieser Verzug halte immer noch an.

31 Ferner hat das Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan am 2. Februar 2006 beschlossen, sein Vorabentscheidungsersuchen nicht zurückzuziehen.

32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das diesen zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 31).

33 Da den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die vom nationalen Gericht begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das mit dem Vorlagebeschluss aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist, muss der Gerichtshof über die ihm vom genannten Gericht vorgelegten Fragen entscheiden.

Zu den Vorlagefragen

34 Der Gerichtshof kann gemäß Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf die betreffende Rechtsprechung verweist. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist dies im Ausgangsrechtsstreit der Fall.

35 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen sieben Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 40 bis 42 des Kooperationsabkommens, die Artikel 64 und 65 des Assoziierungsabkommens sowie die Artikel 12 EG und 14 EMRK dem entgegenstehen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee dieses Staates gedient hat und auf dessen Gebiet wohnt, die Gewährung einer Kriegsinvalidenrente allein deshalb verweigert, weil er die marokkanische Staatsangehörigkeit hat.

36 Zunächst ist festzustellen, dass das Assoziierungsabkommen zum einen gemäß seinem Artikel 96, wonach es mit seinem Inkrafttreten, d. h. ab 1. März 2000, das Kooperationsabkommen ersetzt, und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seinen Rentenantrag am 28. Januar 2002 eingereicht hat, auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zeitlich anwendbar ist.

37 Aufgrund des Wesens der im vorliegenden Fall begehrten Leistung sind zunächst die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens zu prüfen.

38 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist zuerst die Frage zu prüfen, ob sich eine Privatperson vor einem nationalen Gericht auf die genannte Vorschrift des Assoziierungsabkommens berufen kann, und falls das bejaht wird, ist zweitens die Tragweite des in dieser Vorschrift genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu bestimmen.

Zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens

39 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, auf die er anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf ihn zu berufen (vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnrn. 15 bis 23, vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn. 16 bis 19, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn. 19 f., und Beschlüsse vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-23/02, Alami, Slg. 2003, I-1399, Randnr. 22, und vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-358/02, Haddad, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26, sowie entsprechend Urteile vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn. 21 bis 24, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn. 17 f., die zu dem mit Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens gleichlautenden Artikel 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten und vom Rat im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung [EWG] Nr. 2210/78 vom 26. September 1978 [ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Algerien] genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ergangen sind).

40 Diese Rechtsprechung ist, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend bemerkt, auf Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens, der den gleichen Wortlaut wie Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens hat, in vollem Umfang übertragbar, zumal das Assoziierungsabkommen dieselben Ziele wie das Kooperationsabkommen verfolgt.

41 Außerdem haben gemäß der in Randnummer 39 dieses Beschlusses genannten Rechtsprechung die Artikel 41 des Kooperationsabkommens und Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens EWG-Algerien, die jede Diskriminierung der marokkanischen und der algerischen Staatsangehörigen aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats im Bereich der sozialen Sicherheit verbieten, unmittelbare Wirkung, obwohl der in diesen Abkommen vorgesehene Assoziationsrat keine Maßnahmen gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Kooperationsabkommens und Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Algerien zur Durchführung der in Artikel 41 bzw. Artikel 39 dieser Abkommen aufgestellten Grundsätze erlassen hat (Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 66).

42 Diese Überlegungen gelten aus den gleichen Gründen auch für Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens, so dass das Fehlen eines Beschlusses durch den gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat ohne Belang ist.

Zur Bedeutung von Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens

43 Zur Bestimmung der Bedeutung des in Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ist zum einen zu prüfen, ob eine Person, die sich in einer Lage wie der des Klägers befindet, "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Vorschrift ist, und zum anderen, ob eine Kriegsinvalidenrente wie die im Ausgangsfall in den Bereich der "sozialen Sicherheit" im Sinne derselben Vorschrift fällt.

44 Was den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (vgl. u. a. Urteil Kziber, Randnr. 27, und Beschluss Alami, Randnr. 27).

45 Da Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens und Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens den gleichen Wortlaut haben, gilt diese Rechtsprechung für die letztgenannte Vorschrift entsprechend.

46 Dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Invalidenrente nicht mehr berufstätig war, schließt ihn daher nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der genannten Vorschrift aus.

47 Was den Umstand betrifft, dass er in der Armee des Aufnahmemitgliedstaats beschäftigt war, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Personen, die einen freiwilligen oder Pflichtwehrdienst ausüben, als "Arbeitnehmer" anzusehen sind, da die Erbringung ihrer Leistungen im Dienst der Streitkräfte, für die sie als Gegenleistung ein Entgelt erhalten, durch ein Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-248/96, Grahame und Hollanders, Slg. 1997, I-6407, Randnrn. 27 bis 33).

48 Da der Kläger unstreitig marokkanischer Staatsangehöriger ist und eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in Frankreich, dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes, ausgeübt hat, ist er daher als "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens anzusehen.

49 Was zweitens den sachlichen Anwendungsbereich des in Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung angeht, ist festzustellen, dass Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten gemäß dem zweiten Unterabsatz dieser Vorschrift ausdrücklich zu den von diesem Artikel erfassten Zweigen der Sozialversicherung gehören.

50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.

51 Aus den in den Randnummern 40 und 45 dieses Beschlusses genannten Gründen ist diese Rechtsprechung auf Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens entsprechend anwendbar.

52 In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 werden die Zweige der sozialen Sicherheit aufgezählt, die in deren sachlichen Anwendungsbereich fallen. Dazu gehören gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität".

53 Demzufolge fallen Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens.

54 Die vom vorlegenden Gericht genannten Umstände, dass die dem Antrag des Klägers auf Invalidenrente zugrunde liegende Krankheit bereits vor langem, d. h. zwischen 1949 und 1964, außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats eingetreten ist, können an diesem Ergebnis nichts ändern. Zum einen ist es nämlich unstreitig, dass diese bei der Berechnung der Leistung berücksichtigte Beschäftigungszeit, in der die den genannten Antrag begründende Krankheit eingetreten ist, im Dienste des Staates abgeleistet wurde, der Arbeitgeber des Betroffenen war. Zwischen diesem und dem fraglichen Mitgliedstaat bestand also eine enge Verbindung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-282/91, De Wit, Slg. 1993, I-1221, Randnr. 21). Zum anderen handelt es sich bei der in der genannten Zeit eingetretenen Erkrankung um einen Sachverhalt, der zwar vor Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens eingetreten ist, dessen künftige Wirkungen jedoch, wie z. B. der Erhalt einer wegen der Folgen der Krankheit beantragten Kriegsinvalidenrente, in dem genannten Abkommen, insbesondere in dessen Artikel 65 Absatz 1, für die Zeit ab dessen Inkrafttreten geregelt sind. Die Anwendung dieses Abkommens auf einen derartigen Rentenantrag betrifft daher keinen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnrn. 49 bis 52).

55 Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35, und Beschluss Alami, Randnr. 30).

56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).

57 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).

58 Aus den in den Randnummern 40, 45 und 51 dieses Beschlusses genannten Gründen sind diese Überlegungen auf Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens entsprechend anwendbar.

59 Es ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die fragliche nationale Regelung der Gewährung einer Kriegsinvalidenrente zugunsten eines marokkanischen Staatsangehörigen nur wegen der Staatsangehörigkeit des Antragstellers entgegensteht.

60 Sie ist daher mit dem in Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens genannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar. Nach diesem Grundsatz kann nämlich einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, gedient hat und der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen dafür erfüllt, eine Leistung der fraglichen Art beanspruchen zu können, der Erhalt dieser Leistung nicht allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit versagt werden (vgl. entsprechend u. a. Urteile Krid, Randnr. 40, und Babahenini, Randnr. 31).

61 Aus diesen Gründen braucht über die übrigen Aspekte der Vorlagefragen nicht entschieden zu werden.

62 Da sich ein marokkanischer Staatsangehöriger wie der Kläger vor den nationalen Gerichten auf Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen, ist eine Auslegung von Artikel 64 desselben Abkommens nicht mehr erforderlich.

63 Weiter findet Artikel 12 EG, in dem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit festgelegt ist, autonom nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Situationen Anwendung, für die das Gemeinschaftsrecht keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 61, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-185/04, Öberg, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 25). Der genannte allgemeine Grundsatz findet jedoch im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Artikel 65 des Assoziierungsabkommens, einen besonderen Ausdruck.

64 Nach ständiger Rechtsprechung schließlich (vgl. u. a. Urteil Schmidberger, Randnrn. 71 bis 73 und die dort zitierte Rechtsprechung) gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, wobei er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten lässt, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu. Die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze sind durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und sodann durch Artikel F Absatz 2 des EU-Vertrags erneut bekräftigt worden. Daraus folgt, dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

65 Allerdings ist die in diesem Beschluss enthaltene Auslegung von Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens mit Artikel 14 EMRK und Artikel 1 des Zusatzprotokolls vereinbar, wie sie u. a. im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. September 1996 in der Rechtssache Gaygusuz/Österreich (Reports of Judgements and Decisions 1996-IV, S. 1129) ausgelegt wurden, so dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise gibt, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den - z. B. in der EMRK festgelegten - Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert.

66 Aus all diesen Gründen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Assoziierungsabkommens dem entgegensteht, dass ein Aufnahmemitgliedstaat einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee dieses Staates gedient hat und auf dessen Gebiet wohnt, die Gewährung einer Kriegsinvalidenrente allein deshalb verweigert, weil er die marokkanische Staatsangehörigkeit hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer), für Recht erkannt:

Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet und im Namen der Europäischen Gemeinschaften durch den Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 genehmigt wurde, steht dem entgegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee dieses Staates gedient hat und auf dessen Gebiet wohnt, die Gewährung einer Kriegsinvalidenrente allein deshalb verweigert, weil er die marokkanische Staatsangehörigkeit hat.



Ende der Entscheidung

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