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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: C-338/00 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge
Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 58 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 56 der Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

( vgl. Randnr. 47 )

2. Eine Maßnahme, die auf die Errichtung von Handelsschranken zwischen Mitgliedstaaten abzielt, kann nicht unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 fallen, in denen geregelt ist, welche Verpflichtungen der Händler im Rahmen eines Händlervertrags wirksam eingehen kann. Denn diese Verordnung bietet den Kraftfahrzeugherstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie aber nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen.

( vgl. Randnr. 49 )

3. Eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler stellt keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen.

Betreibt der Kraftfahrzeughersteller eine Politik der Kontingentierung der Belieferung der Händler mit dem Ziel, die Reexporte einzuschränken, so handelt es sich nicht um eine einseitige Maßnahme, sondern um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), wenn der Kraftfahrzeughersteller diese Politik mit Hilfe der Klauseln des Händlervertrags durchsetzt, darunter derjenigen, die eine restriktive Belieferung der Händler ermöglicht, und dadurch deren Geschäftsverhalten beeinflusst.

( vgl. Randnrn. 60, 63-65, 67 )

4. Nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 dürfen Geldbußen nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor deren Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen".

Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Gegenschluss, dass dann, wenn die Handlungen über die Grenzen der angemeldeten Tätigkeit hinausgehen, die Freistellung von Geldbußen für keine dieser Handlungen gilt, da die betreffende Tätigkeit nicht mehr der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeit entspricht. Diese Feststellung wird durch die Erwägung bekräftigt, dass es in Fällen, in denen das beanstandete Verhalten aus einem Bündel von Maßnahmen besteht, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird, gekünstelt wäre, das betreffende Verhalten aufzuspalten, um die Freistellung von Geldbußen nur auf einige wenige der Maßnahmen anzuwenden, die dieses Verhalten ausmachen.

( vgl. Randnrn. 83-84, 178-179 )

5. Im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kann die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgestellt werden, ohne dass die Personen benannt zu werden brauchen, die innerhalb des mit der Geldbuße belegten Unternehmens schuldhaft gehandelt haben oder für dessen möglicherweise fehlerhafte Organisation hätten verantwortlich gemacht werden müssen.

( vgl. Randnrn. 96, 98 )

6. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Gleichwohl hat die Kommission nach dieser Vorschrift zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung abhängt, mit der wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt wird, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind.

( vgl. Randnrn. 124, 127 )

7. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Der Gerichtshof kann daher im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht überprüfen, ob die vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzte Höhe der Geldbuße zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie vom Gericht als Ergebnis der vom ihm vorgenommenen Sachverhaltswürdigung festgestellt worden sind, im Verhältnis steht.

( vgl. Randnr. 151 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. September 2003. - Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Abschottung - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Zurechnung der dem betroffenen Unternehmen vorgeworfenen Zuwiderhandlung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht - Rechtsfolgen einer Weitergabe an die Presse - Auswirkungen der Ordnungsgemäßheit der Anmeldung auf die Bemessung der Geldbuße - Anschlussrechtsmittel. - Rechtssache C-338/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-338/00 P

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bechtold, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter C. Gulmann und V. Skouris (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Volkswagen AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60, im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) teilweise abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Händlerverträge im Bereich des Vertriebs von Kraftfahrzeugen sind unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) freigestellt.

3 Die betreffenden Vereinbarungen sind in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 123/85 definiert als Vereinbarungen von bestimmter oder unbestimmter Dauer, in denen der liefernde Vertragspartner den weiterverkaufenden Vertragspartner damit betraut, Vertrieb und Kundendienst für bestimmte Waren des Kraftfahrzeugsektors in einem bestimmten Gebiet zu fördern, und in denen der Lieferant sich gegenüber dem Händler verpflichtet, im Vertragsgebiet mit Vertragswaren nur den Händler oder außer dem Händler nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zum Zwecke des Weiterverkaufs zu beliefern".

4 Nach der neunten Begründungserwägung dieser Verordnung führen die Beschränkungen, denen der Händler außerhalb des Vertragsgebiets unterliegt,... zu verstärktem Einsatz bei Vertrieb und Kundendienst in einem überschaubaren Vertragsgebiet und zu verbrauchernaher Marktkenntnis und bedarfsorientiertem Angebot (Artikel 3 Ziffern 8 und 9)".

5 Artikel 1 der Verordnung Nr. 123/85 bestimmt:

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 [des Vertrages] unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge... innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes

1. nur an ihn oder

2. nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes

zu liefern."

6 Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 123/85 gilt die Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Lieferanten verbunden ist, innerhalb des Vertragsgebiets keine Vertragswaren an Endverbraucher zu vertreiben..."

7 Artikel 3 der Verordnung Nr. 123/85 sieht vor:

Die Erklärung... gilt auch, wenn [die selektive Vertriebsvereinbarung] mit der Verpflichtung des Händlers verbunden ist,

...

8. außerhalb des Vertragsgebiets

a) für den Vertrieb von Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren keine Niederlassungen oder Auslieferungslager zu unterhalten,

b) für Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren keine Kunden zu werben;

9. Dritte nicht damit zu betrauen, außerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu vertreiben oder Kundendienst für sie zu leisten;

10. an einen Wiederverkäufer

a) Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur zu liefern, wenn er ein Unternehmen des Vertriebsnetzes ist,

...

11. Kraftfahrzeuge... Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur zu verkaufen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme bevollmächtigt wurde".

8 In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/85 heißt es:

Der Anwendung der Artikel 1 bis 3 stehen die Verpflichtungen des Händlers nicht entgegen,

...

3. sich zu bemühen, binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, den der Lieferant aufgrund von Vorausschätzungen des Absatzes des Händlers festsetzt, wenn sich die Vertragspartner nicht darüber einigen;

...

8. Endverbraucher in allgemeiner Form darauf hinzuweisen, sofern er bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechende[n] Waren auch Ersatzteile Dritter verwendet;

..."

9 Die Verordnung Nr. 123/85 ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25) ersetzt worden.

10 Der Wortlaut der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 1475/95 ist nahezu identisch mit dem der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1475/95 sieht vor:

Die Freistellung gilt nicht,

...

3. wenn die Vertragspartner... Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich freigestellt sind, oder

...

7. wenn der Hersteller, der Lieferant oder ein anderes Unternehmen des Vertriebsnetzes unmittelbar oder mittelbar die Freiheit der Endverbraucher, der bevollmächtigten Vermittler oder der Vertragshändler einschränkt, innerhalb des Gemeinsamen Markts bei einem Unternehmen des Vertriebsnetzes ihrer Wahl Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu erwerben..., oder die Freiheit der Endverbraucher einschränkt, Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren weiterzuverkaufen, vorausgesetzt, dass dieser Verkauf nicht zu kommerziellen Zwecken durchgeführt wird, oder

8. wenn der Lieferant den Händlern Entgelte gewährt, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund nach Maßgabe des Bestimmungsortes der weiterverkauften Kraftfahrzeuge oder des Wohnsitzes des Käufers berechnet werden,

..."

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

11 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

1 Die Klägerin ist die Dachgesellschaft des Volkswagen-Konzerns. Die geschäftlichen Aktivitäten des Konzerns umfassen die Herstellung von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda sowie die Fertigung von Komponenten und Teilen....

2 Die Kraftfahrzeuge der Marken Volkswagen und Audi werden innerhalb der Gemeinschaft über selektive Händlernetze vertrieben. Der Import dieser Fahrzeuge sowie ihrer Ersatzteile und ihres Zubehörs nach Italien wird ausschließlich von der Gesellschaft italienischen Rechts Autogerma SpA (im Folgenden: Autogerma) mit Sitz in Verona (Italien) durchgeführt. Diese ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin und bildet demnach mit dieser und Audi wirtschaftlich eine Einheit. Der Vertrieb in Italien wird über rechtlich und wirtschaftlich selbständige Händler organisiert, die in einem Vertragsverhältnis zu Autogerma stehen.

...

8 Ab September 1992 und im Jahre 1993 sank die italienische Lira stark im Verhältnis zur Deutschen Mark. Die Klägerin erhöhte jedoch ihre Verkaufspreise in Italien nicht entsprechend. Die sich daraus ergebenden Preisdifferenzen machten den Reexport von Fahrzeugen der Marken Volkswagen und Audi aus Italien wirtschaftlich interessant.

9 Im Laufe der Jahre 1994 und 1995 erhielt die Kommission Schreiben deutscher und österreichischer Verbraucher, die sich über Hindernisse beim Erwerb neuer Kraftfahrzeuge der genannten Marken in Italien zum anschließenden Reexport nach Deutschland oder Österreich beschwerten.

10 Mit Schreiben vom 24. Februar 1995 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie aufgrund von Beschwerden deutscher Verbraucher festgestellt habe, dass die Klägerin oder Autogerma den italienischen Vertragshändlern der Marken Volkswagen und Audi unter Androhung der Kündigung ihres Händlervertrags auferlegt hätten, Fahrzeuge nur an italienische Kunden zu verkaufen. In demselben Schreiben forderte die Kommission die Klägerin auf, diese Behinderung des Reexports einzustellen und ihr innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

...

13 Am 17. Oktober 1995 erließ die Kommission eine Entscheidung über Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Die Nachprüfungen erfolgten am 23. und 24. Oktober 1995...

14 Auf der Grundlage der bei diesen Nachprüfungen gefundenen Dokumente gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Klägerin, Audi und Autogerma mit ihren italienischen Vertragshändlern eine Marktabschottungspolitik vereinbart hätten. Am 25. Oktober 1996 stellte die Kommission der Klägerin und Audi eine entsprechende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu.

15 Mit Schreiben vom 18. November 1996 beantragten die Klägerin und Audi Einsicht in die Akten, die ihnen am 5. Dezember 1996 gewährt wurde.

16 Am 19. Dezember 1996 richtete Autogerma auf ausdrückliche Aufforderung der Klägerin ein Rundschreiben an die italienischen Händler, in dem deutlich gemacht wurde, dass die Exporte an Endabnehmer (gegebenenfalls über Vermittler) sowie an Händler des Vertriebsnetzes zulässig seien und somit keine Sanktionen zur Folge hätten. Dieses Rundschreiben wies ebenfalls darauf hin, dass der den Händlern auf den Kaufpreis der bestellten Fahrzeuge gewährte Rabatt (,Marge) und die Zahlung ihres Bonus völlig unabhängig davon seien, ob die Fahrzeuge innerhalb oder außerhalb des Vertragsgebiets verkauft worden seien.

...

20 Am 28. Januar 1998 erließ die Kommission die [angefochtene] Entscheidung... Die Klägerin wird darin als einzige Adressatin genannt. Hierzu führt die Kommission aus, dass die Klägerin für die festgestellte Zuwiderhandlung verantwortlich sei, da Audi und Autogerma ihre Tochtergesellschaften seien und ihr deren Tätigkeiten bekannt gewesen seien. Bezüglich der italienischen Vertragshändler weist die Kommission darauf hin, dass diese nicht aktiv an den Behinderungen des Reexports mitgewirkt hätten, sondern der durch die Hersteller und Autogerma eingeführten restriktiven Politik als deren Opfer auf Druck zugestimmt hätten.

...

22 Mit Bezug auf die von der Klägerin und Audi ergriffenen Maßnahmen nennt die Kommission die Einführung eines ,Splitmargensystems durch die Klägerin... Die Kommission erwähnt ebenfalls die Reduzierung der Händlerlager durch die Klägerin und Audi. Diese Maßnahme habe in Verbindung mit einer restriktiven Lieferpolitik zu einer erheblichen Verlängerung der Lieferzeiten geführt, die einige Kunden zur Stornierung ihrer Bestellung veranlasst habe. Sie habe es Autogerma zudem ermöglicht, Anfragen deutscher Händler nach Lieferungen (Querlieferungen innerhalb des Volkswagen-Vertriebsnetzes) zurückzuweisen. Die Kommission führt auch die von Audi und Autogerma festgelegten Voraussetzungen für die Berechnung des Quartalsbonus von 3 % an, der den Händlern aufgrund der Anzahl der verkauften Fahrzeuge gezahlt worden sei.

23 Als Sanktionen, die Autogerma gegenüber den Vertragshändlern ergriffen habe, nennt die Kommission die Kündigung einiger Händlerverträge und die Streichung des Quartalsbonus von 3 % für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets.

...

26 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahmen, die sich alle in die vertraglichen Beziehungen einfügten, die die Hersteller über Autogerma mit den italienischen Händlern ihres selektiven Händlernetzes hätten, auf einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beruhten und einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten, da sie Ausdruck der Durchführung einer Marktabschottungspolitik seien. Sie stellt fest, dass diese Maßnahmen nicht von den Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 gedeckt seien, da keine Bestimmung dieser Verordnungen eine Vereinbarung zur Verhinderung von Parallelexporten durch Endverbraucher, von diesen beauftragte Vermittler oder durch andere Händler des Händlernetzes freistelle. Sie führt weiter aus, dass die Erteilung einer Einzelfreistellung im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, da die Klägerin, Audi und Autogerma keine ihrer Vereinbarungen mit den Vertragshändlern angemeldet hätten und die Behinderungen des Reexports jedenfalls das in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegte Ziel des Verbraucherschutzes missachteten.

...

28 In Artikel 1 der Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Klägerin zusammen mit ihren Tochtergesellschaften Audi und Autogerma ,Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag begangen [hat], da sie mit den italienischen Händlern des Vertriebsnetzes Vereinbarungen getroffen hat, um Verkäufe an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, die entweder selbst auftreten oder über einen von ihnen beauftragten Vermittler handeln, und an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Vertragshändler des Vertriebsnetzes zu verbieten oder zu beschränken. In Artikel 2 der Entscheidung schreibt sie der Klägerin vor, diese Zuwiderhandlungen abzustellen, und gibt ihr hierzu auf, u. a. die von ihr aufgezählten Maßnahmen zu ergreifen.

29 In Artikel 3 der Entscheidung verhängt die Kommission gegen die Klägerin wegen der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 102 000 000 ECU. Hierzu stellt sie fest, dass die Behinderung des Parallelexports von Fahrzeugen durch Endverbraucher und von Querlieferungen innerhalb des Händlernetzes das Ziel der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes und damit einen Grundsatz der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtige, so dass die festgestellte Zuwiderhandlung besonders schwer sei. Hinzu komme, dass die in dieser Hinsicht geltenden Regeln seit vielen Jahren festgelegt seien und dass der Volkswagen-Konzern der Hersteller von Kraftfahrzeugen mit dem höchsten Marktanteil in der Gemeinschaft sei. Die Kommission führt zudem Dokumente zum Beweis dafür an, dass die Klägerin sich vollkommen bewusst gewesen sei, dass ihr Verhalten gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoße. Sie stellt außerdem fest, dass der Verstoß mehr als zehn Jahre gedauert habe. Schließlich hat die Kommission als erschwerende Umstände berücksichtigt, dass die Klägerin die beanstandeten Maßnahmen nicht beendet habe, obwohl die Kommission sie 1995 in zwei Schreiben darauf hingewiesen habe, dass das Verhalten der Be- oder Verhinderung von Parallelexporten aus Italien einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln bedeute, und dass die Klägerin das zwischen einem Kraftfahrzeughersteller und seinen Händlern bestehende wirtschaftliche Machtgefälle ausgenutzt habe, was bei mehreren Händlern zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt habe. Hierzu wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin, Audi und Autogerma mehr als 50 Vertragshändlern die Kündigung ihres Vertrages angedroht hätten, falls sie weiterhin Fahrzeuge an ausländische Kunden verkaufen sollten, und dass in zwölf Fällen tatsächlich Händlerverträge gekündigt worden seien und damit die Existenz der betroffenen Betriebe massiv gefährdet worden sei.

30 Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 1998 bekanntgegeben, das ihr am darauffolgenden Tag zuging.

..."

12 Die Klägerin erhob mit Klageschrift, die am 8. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Klage gegen diese Entscheidung.

13 Die Klägerin stützte ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Nichtigkeitsgründe. Mit den ersten beiden Gründen machte sie Sachverhaltsirrtümer bzw. Rechtsfehler bei der Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag geltend. Mit den weiteren drei Gründen rügte sie eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

14 Darüber hinaus trug die Klägerin hilfsweise einen Klagegrund vor, der auf die Herabsetzung der durch die angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße gerichtet war, weil diese überhöht sei.

15 Insbesondere führte die Klägerin in Bezug auf den ersten und den zweiten Klagegrund u. a. aus:

- Was die Behinderung infolge des Bonussystems und den angeblichen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 123/85 angehe, so sei der Bonus von 3 % logischerweise für die besonders gute Erfuellung der Pflicht des Vertragshändlers gewährt worden, seine Tätigkeit auf das Vertragsgebiet zu konzentrieren; daher sei die so genannte 15%-Regelung, nach der für die Berechnung des Bonus alle Verkäufe zu berücksichtigen seien, Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets aber nur bis zu 15 % der gesamten vom Händler getätigten Verkäufe bonifiziert würden, mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 123/85 (erste und neunte Begründungserwägung sowie Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3) ohne Weiteres vereinbar gewesen;

- entgegen der Behauptung der Kommission sei niemals ein Splitmargensystem eingeführt worden;

- die Kommission habe fälschlicherweise festgestellt, dass das Geschäftsverhalten der Hersteller und der zu ihrem Vertriebsnetz in Italien gehörenden Händler gegenüber den Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eine Behinderung der Reexporte dargestellt habe;

- sämtliche Kündigungen von Händlerverträgen, auf die sich die Kommission stütze, hätten Händler betroffen, die wiederholt Fahrzeuge an nichtautorisierte Wiederverkäufer verkauft hätten und die manchmal auch andere schwere Vertragsverletzungen begangen hätten;

- die beanstandeten Verhaltensweisen seien nach Oktober 1995 nicht fortgesetzt worden; die von der Kommission sichergestellten Dokumente bezögen sich nur auf die Jahre 1993 bis 1995;

- eine restriktive Belieferung des italienischen Marktes könne nicht als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag qualifiziert werden.

16 Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend machte, warf sie der Kommission vor, ihre Beurteilungen und Absichten in Bezug auf die Geldbuße vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung an die Öffentlichkeit gebracht zu haben.

17 Mit ihrem vierten Klagegrund, mit dem die Klägerin eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügte, machte sie geltend, dass die von ihr und Audi im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen unzureichend geprüft worden seien. Die Kommission habe nämlich in der Entscheidung die Auseinandersetzung mit den Dokumenten, die sie mit der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vorgelegt habe, nicht zur Kenntnis genommen.

18 Im Rahmen ihres hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes, dass die gegen sie verhängte Geldbuße zu hoch sei, trug die Klägerin schließlich vor, dass sie niemals den Vorsatz zur Begehung von Zuwiderhandlungen gehabt habe und dass die in der Entscheidung zum Beweis des Gegenteils zitierten Dokumente (Randnr. 214 der Entscheidung) von der Kommission völlig falsch gedeutet worden seien. Außerdem sei die 15%-Regelung in der Convenzione B" (dem Händlervertrag als Anlage beigefügte Vereinbarung), die 1988 bei der Kommission angemeldet worden, ausdrücklich niedergelegt gewesen; daher hätte gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 dafür, dass sie diese Regelung angewandt habe, keine Geldbuße gegen sie verhängt werden dürfen.

Das angefochtene Urteil

Zur Behinderung infolge des Bonussystems und zum angeblichen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 123/85

19 Das Gericht hat u. a. festgestellt:

49 Diese [15%-]Regelung war geeignet, die italienischen Vertragshändler dazu zu veranlassen, mindestens 85 % der verfügbaren Fahrzeuge innerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen. Sie beschränkte die Möglichkeiten der Endverbraucher und der Vertragshändler anderer Mitgliedstaaten, Fahrzeuge in Italien zu erwerben, und dies insbesondere in Zeiten, in denen einerseits solche Käufe für sie sehr interessant waren und andererseits die Anzahl der in diesem Staat für den Verkauf verfügbaren Fahrzeuge begrenzt war... Folglich war die Kommission insbesondere zu der in Randnummer 181 der Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung berechtigt, dass die 15%-Regelung von der Freistellung der Verordnung Nr. 123/85 nicht erfasst war. Denn die Verordnung Nr. 123/85 bietet den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie jedoch nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnr. 37).

...

189 [A]us dem Umstand, dass die 15%-Regelung zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 30. September 1996 ununterbrochen in Kraft war..., [ergibt sich] eindeutig, dass die Klägerin während dieser ganzen Zeit gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln verstoßen hat (vgl. oben, Randnr. 49)...."

Zur Einführung eines Splitmargensystems

20 Das Gericht hat in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission habe nicht hinreichend aussagekräftig und übereinstimmend nachgewiesen, dass ein Splitmargensystem in Form einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise eingeführt worden sei, und gefolgert, dass die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht einen Beurteilungsfehler enthalte.

Zur Behinderung infolge des Geschäftsverhaltens gegenüber den Verbrauchern

21 Das Gericht hat u. a. festgestellt:

105 Dem Vorbringen der Klägerin steht offensichtlich eine beträchtliche Zahl von Beschwerden entgegen, die insbesondere im Laufe des Jahres 1995 von Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten als Italien, zumeist deutscher oder österreichischer Staatsangehörigkeit, entweder an die Klägerin, Audi oder Autogerma oder an die Kommission gerichtet wurden. Auf die Aufforderung des Gerichts, ihm sämtliche von ihr empfangenen oder sichergestellten Schreiben von Verbrauchern vorzulegen, hat die Kommission mehr als sechzig Briefe oder Telefaxe vorgelegt, die allesamt Hindernisse beklagen, auf die diese Verbraucher beim Erwerb eines Fahrzeugs der Marke Volkswagen oder Audi in Italien gestoßen sind. Im folgenden sollen nur einige der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Schreiben wiedergegeben werden."

22 Nachdem das Gericht in den Randnummern 106 bis 114 des angefochtenen Urteils einiger dieser Schreiben wiedergegeben hat, führt es aus:

115 Aus diesen Dokumenten ergibt sich in ausreichend repräsentativer Weise, dass ein Interessent mit Wohnsitz außerhalb Italiens während des betreffenden Zeitraums auf größte Schwierigkeiten stieß, einen italienischen Vertragshändler der Marken Volkswagen und Audi zu finden, der bereit war, ihm ein Fahrzeug zu verkaufen. Folglich war die Kommission zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass das Geschäftsverhalten der Hersteller und ihres Vertriebsnetzes in Italien gegenüber Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten ebenfalls eine Behinderung der Reexporte darstellte."

Zu den Sanktionen gegen die Vertragshändler

23 Das Gericht hat in Randnummer 169 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aufgrund der von der Kommission bezüglich der Kündigungen von Händlerverträgen beigebrachten Beweismittel könne nicht ausgeschlossen werden, dass nur die Vertragshändler, die neben anderen Verletzungen ihrer vertraglichen Pflichten Fahrzeuge an nichtautorisierte Wiederverkäufer verkauft hätten, tatsächlich mit Sanktionen belegt worden seien; somit habe die Kommission dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie es als erwiesen angesehen habe, dass die Kündigungen der betreffenden Händlerverträge eine rechtswidrige Maßnahme darstellten.

Zur Dauer der Reexportbehinderungen

24 In Randnummer 192 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem Januar 1998 noch immer eine Zuwiderhandlung der Klägerin vorgelegen habe.

Zur Frage, ob eine restriktive Belieferung des italienischen Marktes eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt

25 Das Gericht hat u. a. ausgeführt:

236 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn. 15 und 16). Dies gilt auch hier. Denn die Prüfung des ersten Klagegrundes (vgl. oben, insbesondere Randnrn. 49, 58, 89 bis 92 und 162 bis 165) hat ergeben, dass die 15%-Regelung, die Kontingentierung der Belieferung, die Kontrollen und die Warnungen allesamt bezweckten, die italienischen Vertragshändler bei der Erfuellung ihres Vertrages mit Autogerma zu beeinflussen."

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Verlautbarungen an die Presse

26 Das Gericht hat in den Randnummern 280 bis 282 festgestellt, dass ein wesentlicher Aspekt des Entscheidungsentwurfs, der dem Beratenden Ausschuss und anschließend dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur endgültigen Zustimmung vorgelegt worden sei, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Gegenstand mehrerer Verlautbarungen an die Presse gewesen sei und dass diese Verlautbarungen an die Presse nicht nur den persönlichen Standpunkt des Kommissionsmitglieds für Wettbewerbsfragen über die Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zum Ausdruck gebracht hätten, sondern auch die Öffentlichkeit mit einem hohen Maß an Genauigkeit über die vorgesehene Höhe der Geldbuße informiert hätten. Dadurch habe die Kommission das Ansehen des beschuldigten Unternehmens beeinträchtigt und den Interessen einer ordnungsgemäßen Gemeinschaftsverwaltung zuwidergehandelt.

27 Das Gericht fährt fort:

283 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Unregelmäßigkeit dieser Art zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 91; Urteil [des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92] Dunlop Slazenger/Kommission [Slg. 1994, II-441], Randnr. 29). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen solchen Beweis allerdings nicht erbracht. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beratende Ausschuss oder das Kollegium der Kommissionsmitglieder die Höhe der Geldbuße oder den Inhalt der Entscheidung gegenüber dem Vorschlag abgeändert hätten, wenn die streitigen Auskünfte nicht preisgegeben worden wären.

284 Daher kann auch diesem Teil des dritten Klagegrundes nicht gefolgt werden...."

Zum Vorwurf, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet

28 Das Gericht hat u. a. festgestellt:

297 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat entsprechend den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass zum einen die Klägerin ihr die Gründe für die Entscheidung entnehmen konnte, um ihre Rechte wahrzunehmen, und zum anderen das Gericht die Begründetheit der Entscheidung überprüfen konnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 65, und [vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/04] Deutsche Bahn/Kommission [Slg. 1997, II-1689], Randnr. 96).

298 In der angefochtenen Entscheidung ist nämlich für die verschiedenen Zuwiderhandlungen klar erläutert, aus welchem Grund die Kommission der Ansicht war, dass die Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat. Die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen haben es dem Gericht ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Sowohl in der Klageschrift als auch während des weiteren Verfahrens ist die Klägerin auf die in der Entscheidung zur Feststellung eines Verstoßes entwickelte Argumentation der Kommission eingegangen. Dies zeigt, dass die Entscheidung ihr die Angaben geliefert hat, die sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigte.

299 Wie bereits oben in Randnummer 27 ausgeführt, hat sich die Kommission in der Entscheidung und insbesondere in deren Randnummern 194 bis 201 außerdem ausdrücklich mit einigen der von der Klägerin und Audi in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vorgetragenen Ausführungen auseinandergesetzt. Die Kommission war nicht verpflichtet, auf die detaillierten Einwendungen der Klägerin, etwa zu ihrer Margenpolitik, einzugehen. Es genügte, dass die Kommission klar und eindeutig erläutert - wie sie es in den Randnummern 62 bis 66 der Entscheidung getan hat -, weshalb sie der Auffassung war, dass ein Splitmargensystem praktiziert worden sei (vgl. Urteil Siemens/Kommission, Randnrn. 17 und 18). Ebenso hat die Kommission ihre Beurteilung der sichergestellten Dokumente ordnungsgemäß dadurch begründet, dass sie ausführlich erklärt hat, aus welchen Gründen diese Dokumente ihrer Ansicht nach das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung bewiesen, ohne Punkt für Punkt auf die verschiedenen Auslegungen dieser Dokumente durch die Klägerin in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte einzugehen...."

Zum Vorwurf, die verhängte Geldbuße sei zu hoch

29 Was zunächst die Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlung angeht, hat das Gericht festgestellt:

334 Hinsichtlich der ersten Frage steht fest, dass die Kommission im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangen worden ist (Randnr. 214 der Entscheidung). Diese Beurteilung erweist sich als völlig gerechtfertigt. Denn wie im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt, hat die Klägerin Maßnahmen ergriffen, die die Abschottung des italienischen Marktes und damit eine Behinderung des Wettbewerbs bezweckten... Außerdem ist es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewusst gewesen ist, sondern es genügt, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 41). Da es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, wonach Verhaltensweisen zur Abschottung der Märkte mit den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind..., konnte sich die Klägerin nicht in Unkenntnis darüber befinden, dass ihr Verhalten den Wettbewerb behinderte."

30 Was sodann die Frage angeht, ob die 15%-Regelung bei der Kommission angemeldet wurde und welche Folgen sich daraus für die Festsetzung der Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung ergeben, hat das Gericht ausgeführt:

342 Zu dem Argument, die Convenzione B sei 1988 angemeldet worden, so dass die Kommission eine Anwendung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen 15%-Regelung durch die Klägerin nicht ahnden könne, ist zunächst festzustellen, dass das Verbot des Artikels 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17, Geldbußen für Handlungen festzusetzen, ,die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen, nur für tatsächlich gemäß den erforderlichen Förmlichkeiten angemeldete Vereinbarungen gilt (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 77; Urteil [des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, Slg. 1995, II-289] SPO u. a./Kommission, Randnr. 342; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnrn. 23 und 24). Ferner ist festzustellen, dass die Kommission Autogerma mit Schreiben vom 25. November 1988 (Anlage 3 zur Klagebeantwortung) mitgeteilt hat, dass die Übermittlung der Convenzione B keine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 darstelle...

343 Unabhängig davon, ob die Übersendung der Convenzione B eine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 darstellte, hätte die Tatsache, dass diese Vereinbarung der Kommission bereits 1988 übermittelt wurde, diese veranlassen müssen, die Vereinbarung für sich allein nicht als Umstand anzusehen, der die Erhöhung des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrages rechtfertigt (Randnr. 217 der Entscheidung). Die Zeit von 1988 bis 1992, in der die in der Convenzione B vorgesehene 15%-Regelung die einzige beanstandete Maßnahme darstellt (vgl. Randnr. 202 der Entscheidung), darf daher für die Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden, auch wenn diese Regelung zu Recht als mit dem EG-Vertrag unvereinbar beurteilt worden ist (vgl. zu Letzterem oben, Randnrn. 49 und 189).

344 Demgegenüber durfte die 15%-Regelung bei der Festsetzung der Geldbuße für die Zeit von 1993 bis 1996 berücksichtigt werden. Wie bereits festgestellt..., wurde in diesem Zeitraum die durch die 15%-Regelung vorgesehene Obergrenze mit anderen Maßnahmen verbunden und damit verstärkt, um die Reexporte zu behindern.... Auch wenn also nachgewiesen wäre, dass die Convenzione B angemeldet wurde, wäre dennoch festzustellen, dass die Anwendung der 15%-Regelung ab 1993 nicht mehr in den Grenzen der Tätigkeit lag, wie sie im Text der der Kommission übersandten Vereinbarung beschrieben war, so dass aufgrund des klaren Wortlauts von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 die Bußgeldfreiheit nicht mehr greifen würde. Es wäre somit angemessen gewesen, als Ausgangspunkt des für die Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigenden Zeitraums auf den 1. September 1993 abzustellen..."

31 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 346 des angefochtenen Urteils festgestellt, da die Dauer der Zuwiderhandlung, die bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen sei, nur ungefähr drei Jahre betrage und da die Beschreibung der Zuwiderhandlung, wie sie die Kommission vorgenommen habe, um die Schwere des Verstoßes zu beurteilen, nicht in vollem Umfang zutreffe, sei es angezeigt, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Betrag der Geldbuße herabzusetzen.

32 Hierzu hat das Gericht ausgeführt:

347 Die Herabsetzung der Geldbuße braucht jedoch weder im Verhältnis zur Kürzung der von der Kommission berücksichtigten Dauer zu stehen noch der Summe der von der Kommission für die Zeit von 1988 bis August 1993, für das letzte Quartal des Jahres 1996 und für das Jahr 1997 berechneten Erhöhungssätze zu entsprechen (vgl. entsprechend Urteil Dunlop Slazenger, Randnr. 178). Es ist Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis in diesem Bereich selbst die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 111; Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-148/94, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-613, Randnr. 728). Im vorliegenden Fall erfordern zum einen die der begangenen Zuwiderhandlung eigene besondere Schwere - wie sie oben in Randnummer 336 herausgestellt wurde - und zum anderen die Intensität, mit der die unzulässigen Maßnahmen praktiziert wurden, - wie die oben im Rahmen des ersten Klagegrundes erörterte umfangreiche Korrespondenz belegt - eine wirklich abschreckende Geldbuße (vgl. [Urteil] des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309, und [Urteil des Gerichtshofes] vom 17. Juli 1997 [in der Rechtssache C-219/95 P], Ferriere Nord/Kommission [Slg. 1997, I-4411], Randnr. 33). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die verhängte Geldbuße von 102 000 000 ECU, die - wie die Klägerin in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt hat - ungefähr 0,5 % des 1997 vom Volkswagen-Konzern in Italien, Deutschland und Österreich erzielten Umsatzes oder 0,25 % seines im selben Jahr in der Europäischen Union erzielten Umsatzes ausmacht, nicht außergewöhnlich hoch. Dass die Schlussfolgerungen der Kommission zum Splitmargensystem und zur Kündigung einiger Händlerverträge als nicht hinreichend durch Beweise gestützt beurteilt wurden, mindert schließlich nicht die besondere Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung, die durch den Beweis anderer rechtswidriger Verhaltensweisen ausreichend nachgewiesen wurde...

348 Nach alledem hält es das Gericht, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne des Artikels 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und des Artikels 17 der Verordnung Nr. 17 entscheidet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-320/92 P, Finsider/Kommission, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 46, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 129), für gerechtfertigt, den Betrag der Geldbuße... auf 90 000 000 Euro herabzusetzen."

33 Der Tenor des angefochtenen Urteils lautet:

1. Die Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr festgestellt wird,

a) dass ein Splitmargensystem und die Kündigung einiger Händlerverträge als Sanktion Maßnahmen darstellten, die ergriffen wurden, um Reexporte von Fahrzeugen der Marken Volkswagen und Audi aus Italien durch Endverbraucher und Vertragshändler dieser Marken aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern,

b) dass die Zuwiderhandlung in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum Erlass der Entscheidung nicht vollständig beendet war.

2. Der Betrag der in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 90 000 000 EUR herabgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.

5. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten."

Das Rechtsmittel

34 Die Rechtsmittelführerin beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmttelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

35 In ihrer Erwiderung präzisiert die Rechtsmittelführerin, dass ihr Antrag im Lichte der Begründung des Rechtsmittels verstanden und ausgelegt werden müsse, aus der sich ergebe, dass sie nicht die Aufhebung des Urteils in seiner Gesamtheit beantrage, sondern nur insoweit, als sie durch das Urteil beschwert sei.

36 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel abzuweisen;

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, als das Gericht die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße auf 90 000 000 Euro herabgesetzt hat, ohne bei der Bemessung der Geldbuße die in der Convenzione B zum Händlervertrag von 1988 enthaltene 15%-Regelung für die Zeit von 1988 bis 1992 zu berücksichtigen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens beim Gerichtshof aufzuerlegen und dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des Anschlussrechtsmittels vorzubehalten.

Zum Hauptrechtsmittel

37 Die Rechtsmittelführerin macht folgende neun Rechtsmittelgründe geltend:

- Anders als das Gericht entschieden habe, verstoße die 3%ige Bonuskürzung bei Verkäufen der italienischen Händler von mehr als 15 % außerhalb ihres Vertragsgebiets nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag; jedenfalls sei sie durch die Verordnung Nr. 123/85 gedeckt (erster Rechtsmittelgrund).

- Die vom Gericht zugrunde gelegte restriktive Belieferung" des italienischen Marktes unterliege als einseitige Maßnahme nicht dem Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (zweiter Rechtsmittelgrund).

- Die Berücksichtigung der Bonusregelung (vgl. erster Rechtsmittelgrund) bei der Bemessung der Geldbuße verstoße gegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 (dritter Rechtsmittelgrund).

- Die Feststellungen des Gerichts über die vorsätzliche Begehung der Zuwiderhandlung genügten nicht den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (vierter Rechtsmittelgrund).

- Das Gericht habe seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt, als den, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe (fünfter Rechtsmittelgrund).

- Das Gericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (als Verteidigungsrecht) missachtet, indem es Verbraucherbeschwerden zu Lasten der Rechtsmittelführerin verwertet habe, zu denen sich diese im Verwaltungsverfahren nicht habe äußern können (sechster Rechtsmittelgrund).

- Anders als das Gericht entschieden habe, sei die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet worden und deshalb rechtswidrig (siebter Rechtsmittelgrund).

- Das Gericht habe im Hinblick auf die von ihm festgesetzte Geldbuße seiner Begründungspflicht nicht genügt (achter Rechtsmittelgrund).

- Die vorzeitige Bekanntmachung des Entscheidungsvorschlags durch den für Wettbewerbssachen zuständigen Kommissar führe in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung (neunter Rechtsmittelgrund).

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

38 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund greift die Rechtsmittelführerin die rechtliche Bewertung des Gerichts an, die 15%-Regelung sei selbst bei isolierter Betrachtung mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht vereinbar oder jedenfalls von der damals anwendbaren Verordnung Nr. 123/85 nicht gedeckt gewesen (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Randnr. 189 in Verbindung mit Randnr. 343 des angefochtenen Urteils).

39 Zur Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag führt sie aus, in ihrer Klage habe sie - im tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen - Folgendes geltend gemacht: Ein Händler, der ein Fahrzeug in ein Gebiet verkaufe, das nicht zu seinem Vertragsgebiet gehöre, habe im Allgemeinen sowohl für den Verkauf als solchen als auch für die Betreuung nach dem Verkauf wesentlich weniger Aufwendungen als bei einem Verkauf in seinem Vertragsgebiet. Somit stehe dem Bonusnachteil ein entsprechender betriebswirtschaftlicher Vorteil gegenüber. Die Bonusregelung habe also weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck noch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt. Sie habe daher nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

40 Anders als das Gericht entschieden habe, sei die 15%-Regelung jedenfalls von der nach der Verordnung Nr. 123/85 gewährten Freistellung erfasst gewesen. Ziel sei es gewesen, dass sich der Händler in erster Linie um Kunden in seinem Gebiet kümmere. Insoweit ergebe sich aus der ersten und der neunten Begründungserwägung sowie aus Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 3 und 8 der Verordnung Nr. 123/85, dass diese dem Händler eine besondere Verantwortung für sein Vertragsgebiet auferlege.

41 Insbesondere dürfe der Lieferant, wenn der Hersteller oder Importeur nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 125/85 den Vertragshändler dazu verpflichten dürfe, sich um den Absatz einer gewissen Mindestanzahl von Fahrzeugen in seinem Vertragsgebiet zu bemühen, eine erfolgreiche Tätigkeit des Vertragshändlers im Vertragsgebiet auch prämieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um im Vergleich zur Gesamtvergütung relativ geringe Prozentsätze handele (bis zu 3 %) und wenn zu einem erheblichen Anteil (bis zu 15 %) sogar Verkäufe an Kunden prämiert würden, die nicht aus dem Vertragsgebiet stammten.

42 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig. Die Rechtsmittelführerin wiederhole lediglich das, was sie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen habe, ohne die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 49 und 189 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen.

43 Hilfsweise sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Die Bonusregelung beschränke die Möglichkeiten der Endverbraucher und der Vertragshändler anderer Mitgliedstaaten, Fahrzeuge in Italien zu erwerben, und habe daher eine direkte Diskriminierung der Exporte zur Folge gehabt. Als Maßnahme, die zu einer Abschottung der Märkte beigetragen habe und von der Rechtsmittelführerin auch genau zu diesem Zweck eingesetzt worden sei, habe die 15%-Regelung somit von vornherein nicht in den Genuss einer Freistellung kommen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

44 Wie den Randnummern 49 und 189 in Verbindung mit Randnummer 343 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, war das Gericht der Auffassung, dass die 15%-Regelung mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar sei, weil sie geeignet sei, die italienischen Vertragshändler dazu zu veranlassen, mindestens 85 % der verfügbaren Fahrzeuge innerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen, weil sie infolgedessen die Möglichkeiten der Endverbraucher und der Vertragshändler anderer Mitgliedstaaten beschränke, Fahrzeuge in Italien zu erwerben, und weil sie damit zum Ziel habe, einen gewissen Gebietsschutz und insoweit eine Abschottung des Marktes sicherzustellen. Das Gericht hat ebenfalls in Randnummer 49 festgestellt, die Kommission sei zu der Schlussfolgerung berechtigt gewesen, dass die betreffende Regelung von der Freistellung der Verordnung Nr. 123/85 nicht erfasst gewesen sei, da diese Verordnung den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze biete, sie jedoch nicht zu Maßnahmen ermächtige, die zu einer Abschottung der Märkte beitrügen.

45 Soweit die Rechtsmittelführerin die Feststellungen des Gerichts in Bezug auf den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beanstandet, beschränkt sie sich jedoch auf eine Wiedergabe der Ausführungen, die sie hierzu in ihrer Klageschrift vor dem Gericht gemacht hat, und stellt weder die Überlegungen in Frage, auf deren Grundlage das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die 15%-Regelung eine Maßnahme der Marktabschottung darstelle, noch die Feststellung, dass es sich bei dieser Regelung um eine mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbare Maßnahme handele.

46 Daher ist dieser erste Teil des Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

47 Nach ständiger Rechtsprechung genügt nämlich ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 58 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 56 der Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm et Goupil/Kommission, Slg. 2000, Randnr. 35, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 42, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 48).

48 Die Rechtsmittelführerin meint auch, indem das Gericht festgestellt habe, dass die 15%-Regelung nicht von der Verordnung Nr. 123/85 erfasst werde, habe es diese Verordnung falsch ausgelegt und angewandt, da es die besondere Verantwortung übersehen habe, die dem Händler durch Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 3 und 8 der Verordnung Nr. 123/85 in Verbindung mit ihrer ersten und neunten Begründungserwägung für sein Vertragsgebiet auferlegt werde.

49 Hierzu genügt die Feststellung, dass eine Maßnahme, die auf die Errichtung von Handelsschranken zwischen Mitgliedstaaten abzielt, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 fallen kann, in denen geregelt ist, welche Verpflichtungen der Händler im Rahmen eines Händlervertrages wirksam eingehen kann. Wie das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, bietet nämlich diese Verordnung den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie aber nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen (Urteil Bayerische Motorenwerke, Randnr. 37).

50 Folglich ist dieser zweite Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet.

51 Nach alldem ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

52 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht in Randnummer 236 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung, nach der die Maßnahmen zur restriktiven Belieferung des italienischen Marktes Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag seien, weil sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgten, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen.

53 Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich von denen, die den vom Gericht angeführten Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke zugrunde gelegen hätten. In Randnummer 21 des Urteils Ford/Kommission habe der Gerichtshof die Zustimmung des Händlers zur Entscheidung des Herstellers angenommen. Ebenso habe der Gerichtshof in Randnummer 17 des Urteils Bayerische Motorenwerke berücksichtigt, dass sich das fragliche Rundschreiben in die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bayerische Motorenwerke AG und ihren Händlern eingefügt sowie ausdrücklich und wiederholt auf den Händlervertrag Bezug genommen habe.

54 Ferner habe das Gericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 169) ausdrücklich hervorgehoben, dass das subjektive Element einer Willensübereinstimmung ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sei. Es reiche deshalb nicht aus, auf den Händlervertrag zu verweisen, um eine Zustimmung der Vertragshändler zu einer angeblich restriktiven Lieferpolitik nachzuweisen.

55 Auch wenn es im vorliegenden Fall nach dem Händlervertrag möglich gewesen sei, die Händler unterhalb des von ihnen gemeldeten Bedarfs zu beliefern, sei das vom Gericht festgestellte Motiv für die nicht bedarfsdeckende Belieferung, nämlich die Behinderung von Exportgeschäften, durch den Händlervertrag nicht gedeckt gewesen. Denn den Händlern habe es nach dem Vertrag freigestanden, die von der Rechtsmittelführerin gelieferten Fahrzeuge auch an ausländische Endabnehmer und an andere autorisierte Händler zu verkaufen. Die vom Gericht festgestellten Beschränkungen seien von ihnen nicht gewollt gewesen, da sie Herabsetzungen der Liefermengen abgelehnt hätten; soweit Beschränkungen aufgetreten seien, habe es sich um einseitige Maßnahmen gehandelt, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen. Das Urteil des Gerichts missachte den Wortlaut dieser Bestimmung und verwische die Grenze zwischen den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG).

56 Die Kommission trägt vor, der Rechtsmittelgrund sei unbegründet. Die Rechtsmittelführerin bestätige selbst, dass die restriktive Belieferung als solche nach dem Händlervertrag möglich gewesen sei. Folglich hätten die Händler mit Abschluss des Händlervertrags der Möglichkeit einer solchen restriktiven Belieferung zugestimmt. Als die Rechtsmittelführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, habe sie dies im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen getan, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung, nämlich dem Händlervertrag, unterlegen hätten (Randnr. 236 des angefochtenen Urteils).

57 Das Gericht habe auch die von ihm zitierte Rechtsprechung richtig angewandt. Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, es müsse nach den Motiven differenziert werden, die sie beim Gebrauchmachen von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit einer restriktiven Belieferung verfolgt habe, finde in den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke keine Stütze. Denn die Händlerverträge der betreffenden Unternehmen hätten in den Fällen, die den genannten Urteilen zugrunde gelegen hätten, nicht vorgesehen, dass der Händler keine Exportgeschäfte tätigen dürfe oder dass der Hersteller von den Rechten, die ihm der Vertrag einräume, nicht zum Zweck der Behinderung von Exportgeschäften Gebrauch machen dürfe.

58 Schließlich habe das Gericht in Randnummer 169 des von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteils Bayer/Kommission ein anderes Urteil des Gerichtshofes ausgelegt, das ebenfalls die Bayerische Motorenwerke AG betroffen habe, nämlich das Urteil vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78 (BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435). Der Vergleich zwischen diesem Urteil und dem vorerwähnten Urteil Bayerische Motorenwerke zeige nur, dass eine scheinbar einseitige Handlung (wie die Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler oder die einseitige Belieferung dieser Händler durch den Hersteller) in Wirklichkeit eine Vereinbarung darstelle, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke, zitiert vom Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils), oder wenn die Händler durch ein bestimmtes Verhalten als Reaktion auf die Maßnahme ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

59 Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, eine Vereinbarung könne nur dadurch zustande kommen, dass die Adressaten oder Opfer" einer scheinbar einseitigen Maßnahme durch ihr Verhalten ihre Zustimmung zum Ausdruck brächten, nicht aber dadurch, dass sich die einseitige Maßnahme in laufende Geschäftsbeziehungen einfüge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen, sei mit den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke nicht vereinbar und daher zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

60 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn. 15 und 16).

61 In Randnummer 236 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, diese Rechtsprechung finde auch hier Anwendung, da die Maßnahmen der Rechtsmittelführerin, darunter die 15%-Regelung und die Kontingentierung der Belieferung, allesamt bezweckten, die italienischen Vertragshändler bei der Erfuellung ihres Vertrages mit Autogerma zu beeinflussen.

62 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die betreffende Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. In den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke hätten die festgestellten Beschränkungen ihre Grundlage in den Händlerverträgen gehabt. Im vorliegenden Fall dagegen sei es nach dem Händlervertrag zwar möglich gewesen, die Belieferung der italienischen Vertragshändler einzuschränken, das vom Gericht festgestellte Motiv für die restriktive Belieferung, nämlich die Behinderung des Reexports der an diese Händler gelieferten Fahrzeuge aus Italien, sei aber vom Händlervertrag nicht gedeckt gewesen, da es den Händlern freigestanden habe, diese Fahrzeuge auch an ausländische Endabnehmer und Händler zu verkaufen. Die Händler selbst hätten keine Zustimmung zu den festgestellten Beschränkungen zum Ausdruck gebracht; soweit derartige Beschränkungen aufgetreten seien, habe es sich daher um einseitige Maßnahmen gehandelt, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen.

63 Aus den Randnummern 79 bis 90 des angefochtenen Urteils geht insoweit hervor, dass die Rechtsmittelführerin eine Politik der Kontingentierung der Belieferung der italienischen Händler mit dem ausdrücklichen Ziel betrieb, die Reexporte aus Italien zu behindern und damit den italienischen Markt abzuschotten. Außerdem ist Randnummer 236 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass diese Politik aufgrund des Händlervertrags durchgesetzt werden konnte.

64 Die Rechtsmittelführerin bestreitet weder, dass es nach dem Händlervertrag möglich war, die Belieferung der italienischen Vertragshändler einzuschränken, noch die Feststellung des Gerichts, dass diese Einschränkung mit dem ausdrücklichen Ziel erfolgt sei, den Reexport der an diese Händler gelieferten Fahrzeuge aus Italien zu behindern.

65 Daraus folgt, dass die italienischen Vertragshändler durch den Abschluss des Händlervertrags einer Maßnahme zugestimmt haben, die später der Behinderung von Reexporten aus Italien und damit der Beschränkung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs diente.

66 Soweit die Rechtsmittelführerin behauptet, die Behinderung des Reexports der an die italienischen Vertragshändler gelieferten Fahrzeuge sei von diesen nicht gewollt gewesen, sind die Randnummern 90 und 91 des angefochtenen Urteils zu beachten, auf die in dessen Randnummer 236 verwiesen wird. In den betreffenden Randnummern hat das Gericht zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelführerin verworfen, die italienischen Händler hätten aus eigenem Antrieb entschieden, dass es für sie nicht attraktiv sei, Fahrzeuge außerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen; sodann hat es festgestellt, dass die italienischen Händler, da sie gleichzeitig einer restriktiven Belieferung und der - ebenfalls im Rahmen des Händlervertrags vereinbarten (vgl. Randnrn. 44, 48 und 342 des angefochtenen Urteils) - 15%-Regelung ausgesetzt und sich bewusst gewesen seien, dass die Reexporte von Autogerma und den Herstellern sehr schlecht aufgenommen würden, offensichtlich ein starkes Interesse daran gehabt hätten, die begrenzte Zahl verfügbarer Fahrzeuge nur oder fast nur an in Italien wohnhafte Käufer zu verkaufen, und dass ihr Geschäftsverhalten somit von den Herstellern und Autogerma beeinflusst worden sei.

67 Daraus folgt, dass das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerin behauptet, festgestellt hat, dass die Einschränkung der Reexporte als das von der Rechtsmittelführerin verfolgte Ziel auch eine Folge des Geschäftsverhaltens der italienischen Vertragshändler gewesen sei und dass dieses Verhalten von der Rechtsmittelführerin beeinflusst worden sei, zumal feststand, dass sich die hierzu angewandten Mittel, insbesondere die restriktive Belieferung mit Fahrzeugen, aus den Klauseln des Händlervertrags ergaben und daher die Zustimmung der Händler erhalten hatten.

68 Angesichts dieser Umstände hat das Gericht zu Recht die in Randnummer 236 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewandt.

69 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

70 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Würdigung des Gerichts in Randnummer 342 des angefochtenen Urteils, die Convenzione B und somit auch die dort vorgesehene 15%-Regelung seien nicht ordnungsgemäß angemeldet worden, sei falsch.

71 Dem zur maßgeblichen Zeit geltenden Gemeinschaftsrecht (Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962: Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rats [Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen] [ABl. 1962, 35, S. 1118] in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 2526/85 vom 5. August 1985 [ABl. L 240, S. 1] [im Folgenden: Verordnung Nr. 27] und insbesondere Abschnitt VI Absatz 1 des Anhangs Ergänzender Vermerk" der letztgenannten Verordnung; vgl. auch ab 1993 Verordnung [EWG] Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnungen Nr. 27, [EWG] Nr. 1629/69, [EWG] Nr. 4260/88, [EWG] Nr. 4261/88 und [EWG] Nr. 2367/90 im Hinblick auf die Durchführung der in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelegten Wettbewerbsregeln [ABl. L 336, S. 1] und insbesondere Ergänzender Vermerk" im Anhang zu dieser Verordnung) sei zu entnehmen, dass für spätere Änderungen angemeldeter Vereinbarungen deren formlose Mitteilung an die Kommission in ihrer rechtlichen Qualität wie eine Anmeldung gewertet werden müsse.

72 Sodann habe das Gericht, indem es in Randnummer 344 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Anwendung der 15%-Regelung ab 1993 nicht mehr in den Grenzen der Tätigkeit gelegen habe, wie sie in der der Kommission übersandten Vereinbarung beschrieben gewesen sei, so dass die Befreiung von der Geldbuße nicht mehr greife, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 gegen seinen Wortlaut ausgelegt. Denn dort werde das Wort soweit" und nicht die Konjunktion wenn" verwendet, was bedeute, dass das, was angemeldet sei, weiterhin von der Geldbuße befreit sei, und nur das, was darüber hinausgehe, nicht befreit sein könne. Folglich verstoße die Berücksichtigung der 15%-Regelung bei der Bemessung der Geldbuße ab 1993 gegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17.

73 Die Kommission führt aus, das in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 enthaltene Verbot der Festsetzung von Geldbußen gelte ausdrücklich nur für den Fall tatsächlich angemeldeter Vereinbarungen. Die bloße Übersendung einer Vereinbarung sei keine Anmeldung. Die Einhaltung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 27 vorgeschriebenen Förmlichkeiten sei kein Selbstzweck, sondern solle die wettbewerbsrechtliche Prüfung der angemeldeten Vereinbarung ermöglichen. Durch bloße Übersendung einer Vereinbarung könnten die Unternehmen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag vorlägen, nicht nachkommen (vgl. Urteil des Gerichts SPO u. a./Kommission, Randnr. 262).

74 Die Rechtsmittelführerin berufe sich zu Unrecht auf Abschnitt VI des Ergänzenden Vermerks zur Verordnung Nr. 27. Dort heiße es, es sei wichtig, dass die Kommission von allen wesentlichen Änderungen solcher Absprachen unterrichtet werde, die nach Einreichung des Antrags oder der Anmeldung erfolgt seien. Die Convenzione B habe den 1963 angemeldeten Händlervertrag aber nicht nur abgeändert. Mit der 15%-Regelung enthalte sie vielmehr eine neue Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung zum Gegenstand und zur Folge habe, die in dem angemeldeten Händlervertrag noch gar nicht enthalten gewesen sei.

75 Die von der Rechtsmittelführerin an Randnummer 344 des angefochtenen Urteils geäußerte Kritik sei unbegründet. Denn die 15%-Regelung und die anderen Maßnahmen, mit denen sie verbunden und durch die sie seit 1993 verstärkt worden sei, um die Reexporte zu behindern, stellten eine einheitliche Zuwiderhandlung dar, deren einziges wirtschaftliches Ziel die Abschottung des italienischen Marktes gewesen sei. Es wäre daher gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete Verhalten strikt zu untergliedern (Randnr. 234 des angefochtenen Urteils).

Würdigung durch den Gerichtshof

76 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Randnummer 342 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Convenzione B und somit auch die dort vorgesehene 15%-Regelung nicht ordnungsgemäß angemeldet worden seien.

77 In der betreffenden Randnummer 342 führt das Gericht jedoch zunächst aus, dass das Verbot des Artikels 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17, Geldbußen festzusetzen, nur für tatsächlich gemäß den vorgeschriebenen Förmlichkeiten angemeldete Vereinbarungen gelte, und nimmt dann lediglich zur Kenntnis, dass nach Auffassung der Kommission die Übermittlung der Convenzione B keine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 darstellt, ohne selbst zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

78 Dass das Gericht insoweit nicht Stellung bezieht, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus Randnummer 343 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht [u]nabhängig davon, ob die Übersendung der Convenzione B eine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 darstellte", in seinen Erwägungen fortfährt.

79 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin auf einer fehlerhaften Auslegung der Randnummer 342 des angefochtenen Urteils beruht.

80 Daher ist dieser erste Teil zurückzuweisen.

81 Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 falsch ausgelegt, indem es in Randnummer 344 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Anwendung der 15%-Regelung ab 1993 nicht mehr in den Grenzen der Tätigkeit gelegen habe, wie sie in der Convenzione B beschrieben gewesen sei, so dass die Befreiung von der Geldbuße nicht mehr greife, selbst wenn nachgewiesen würde, dass die betreffende Vereinbarung gemäß den vorgeschriebenen Förmlichkeiten angemeldet worden sei und folglich die 15%-Regelung ab 1. September 1993 für die Festsetzung der Geldbuße hätte berücksichtigt werden müssen.

82 Aus dem Wortlaut von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 gehe hervor, dass die Befreiung für das, was angemeldet sei, weiterhin gelte, nicht jedoch für das, was darüber hinausgehe.

83 Hierzu ist zu bemerken, dass nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 Geldbußen nicht für Handlungen festgesetzt werden dürfen, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor deren Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

84 Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Gegenschluss, dass dann, wenn die betreffenden Handlungen über die Grenzen der angemeldeten Tätigkeit hinausgehen, die Freistellung von Geldbußen für keine dieser Handlungen gilt, da die betreffende Tätigkeit nicht mehr der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeit entspricht. Diese Feststellung wird durch die Erwägung bekräftigt, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das beanstandete Verhalten aus einem Bündel von Maßnahmen besteht, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird, gekünstelt wäre, das betreffende Verhalten aufzuspalten, um die Freistellung von Geldbußen nur auf einige wenige der Maßnahmen anzuwenden, die dieses Verhalten ausmachen.

85 Daraus folgt, dass die Auslegung von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr.17, wie sie sich aus Randnummer 344 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

86 Daher ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

87 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

88 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung des Gerichts in Randnummer 334 des angefochtenen Urteils, sie habe die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen. Das Schuldprinzip", das im Rahmen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu beachten sei, besage, dass für die Verhängung einer Sanktion der Betreffende objektiv rechtswidrig gehandelt haben und ihm dieses Verhalten auch subjektiv vorwerfbar sein müsse. Das gelte selbst dann, wenn es sich um ein Unternehmen handele, denn eine juristische Person könne nur aufgrund von ihr zuzurechnenden Handlungen natürlicher Personen in Erscheinung treten.

89 Im vorliegenden Fall jedoch entnähmen die Kommission und das Gericht den Vorsatz aus Äußerungen von Personen, von denen zumindest ein Teil nicht mit den handelnden Personen identisch sei, ohne dass sie festgestellt hätten, ob diese Personen auch selbst irgendwelche objektiven Verstöße begangen hätten. Allein die Feststellung objektiv rechtswidriger Handlungen einzelner Mitarbeiter der Rechtsmittelführerin in Verbindung mit der andere Mitarbeiter betreffenden Aussage, die Rechtsmittelführerin habe insoweit vorsätzlich gehandelt, genüge nicht den Erfordernissen des Schuldprinzips". Das bedeute nicht, dass alle objektiven und subjektiven Elemente der Zuwiderhandlung, die sich aus dem jeweiligen Verhalten ergebe, in ein und derselben Person konzentriert sein müssten. Es müsse jedoch für jede Handlung nachgewiesen werden, dass sie mit dem für die Verhängung der Geldbuße erforderlichen Vorsatz vorgenommen worden sei, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

90 Selbst unter der Annahme, dass ein Unternehmen für das Verhalten aller Personen hafte, die in seinem Wirkungs- und Verantwortungsbereich handelten (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97), müsse zumindest festgestellt werden können, dass gerade diese Personen, d. h. diejenigen, die die beanstandete Handlung vorgenommen hätten, schuldhaft gehandelt hätten.

91 In einigen früheren Entscheidungen seien Kommission und Gerichtshof von einem normativen Schuldbegriff ausgegangen, indem sie ein eigenes Verschulden des Unternehmens angenommen und nicht lediglich das Verschulden natürlicher Personen dem Unternehmen zugerechnet hätten (Entscheidung 82/203/EWG der Kommission vom 27. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/30.188-Moët et Chandon (London) Ltd.] [ABl. 1982, L 94, S. 7, 10] und Entscheidung 82/267/EWG der Kommission vom 6. Januar 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/28.748-AEG-Telefunken] [ABl. L 117, S. 15, 27]). Dieses Abstellen auf ein originäres Verschulden des Unternehmens sei allerdings nichts anderes als die Annahme eines Organisationsverschuldens, bei dem nicht auf die einzelnen objektiv rechtswidrigen Handlungen einzelner Mitarbeiter abgestellt werde. Im vorliegenden Fall ließen jedoch weder die Entscheidung der Kommission noch das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Gerichts erkennen, worin ein solcher konkreter Verschuldensvorwurf bestehen könnte. Kommission und Gericht hätten zumindest darlegen müssen, dass der Rechtsmittelführerin eine fehlerhafte Organisation oder Aufsichtspflichtverletzungen vorzuwerfen seien (vgl. dazu Randnr. 17 der Entscheidung 83/667/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/30.671 - IPTC Belgium] [ABl. L 376, S. 7] 9, und Randnr. 21 der Entscheidung 85/79/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/30.809 - John Deere] [ABl. 1985, L 35, S. 58, 61].

92 Nach Auffassung der Kommission ist die Vorstellung der Rechtsmittelführerin, einem Unternehmen könnten Handlungen eines Mitarbeiters nur dann zugerechnet werden, wenn dieser sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung in seiner Person verwirkliche, mit dem Charakter des Wettbewerbsrechts als Unternehmensrecht und mit der arbeitsteiligen Organisation von Unternehmen nicht vereinbar.

93 Deshalb würden sämtliche Handlungen von Personen, die berechtigt seien, für Unternehmen tätig zu werden, Letzteren zugerechnet (vgl. Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Randnr. 97). Dies gehe aus Randnummer 234 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht die Qualifikation der Verhaltensweisen der Rechtsmittelführerin durch die Kommission als einheitliche Zuwiderhandlung bestätigt habe, deutlich hervor.

Würdigung durch den Gerichtshof

94 In Randnummer 334 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin Maßnahmen ergriffen habe, die die Abschottung des italienischen Marktes bezweckt hätten, und dass sich die Rechtsmittelführerin angesichts einer gefestigten Rechtsprechung, wonach Verhaltensweisen zur Abschottung der Märkte mit den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar seien, nicht in Unkenntnis darüber habe befinden können, dass ihr Verhalten den Wettbewerb behindert habe.

95 In der Sitzung hat der Beistand der Rechtsmittelführerin auf die Aufforderung des Gerichtshof, den vierten Rechtsmittelgrund näher zu erläutern, ausgeführt, um die vorsätzliche Begehung der Zuwiderhandlung nachzuweisen, hätten die Kommission und das Gericht die Personen bezeichnen müssen, die schuldhaft gehandelt hätten und daher als für die begangene Zuwiderhandlung verantwortlich angesehen werden müssten, oder jedenfalls die Person, die für die fehlerhafte Organisation der Rechtsmittelführerin, die eine solche Zuwiderhandlung ermöglicht habe, hätte verantwortlich gemacht werden müssen.

96 Hierzu ist festzustellen, dass der Auffassung der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, in dem die begangenen Zuwiderhandlungen Geldbußen nach sich ziehen, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen Unternehmen festgesetzt werden, die sich vorsätzlich oder fahrlässig an der Zuwiderhandlung beteiligt haben, nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen heißt es in Artikel 15 Absatz 4, dass die Entscheidungen, mit denen eine solche Geldbuße festgesetzt wird, nicht strafrechtlicher Art sind.

97 Folgte man der Ansicht der Rechtsmittelführerin, wäre außerdem die Effektivität des Wettbewerbsrechts ernsthaft gefährdet.

98 Demnach hat das Gericht entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin keinen Rechtsfehler begangen, als es die vorsätzliche Begehung der Zuwiderhandlung für feststehend erachtet hat, ohne die Benennung der Personen zu verlangen, die innerhalb des Unternehmens schuldhaft gehandelt hatten oder für die möglicherweise fehlerhafte Organisation der Rechtsmittelführerin hätten verantwortlich gemacht werden müssen.

99 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

100 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dem angefochtenen Urteil liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als der, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag aus einem Bündel von Maßnahmen hergeleitet, die ihrer Ansicht nach eine einheitliche Zuwiderhandlung gebildet hätten. Das Gericht habe jedoch die Analysen der Kommission zur Margenpolitik in den Nummern 62 bis 72 der Begründung der angefochtenen Entscheidung und zur Kündigung von Verträgen in den Nummern 93 bis 97 der Begründung (Randnrn. 65 bis 72 bzw. 166 bis 169 des angefochtenen Urteils) und folglich auch die einheitliche Gesamtstrategie, die der Kommission zufolge aus sieben Komplexen bestanden habe, nicht bestätigt.

101 Selbst wenn nach Auffassung des Gerichts die verbleibenden Maßnahmen isoliert betrachtet gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hätten, sei es nicht berechtigt gewesen, den Sachverhalt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe, durch einen anderen zu ersetzen und zu unterstellen, dass die Kommission in diesem Fall dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Wenn sich der Sachverhalt, der die Grundlage für die betreffende Entscheidung bilde, bei der Nachprüfung durch das Gericht nicht bestätige, sei das Gericht verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben.

102 Die Kommission entgegnet, sie und das Gericht hätten denselben Sachverhalt gewürdigt. Dass das Gericht die von ihr vorgelegten Beweise zu den beiden in Randnummer 100 dieses Urteils genannten Fragen nicht für ausreichend gehalten habe, ändere nichts daran, dass ihre Beurteilung richtig sei. Wenn ausreichende Beweise nur für einige der dem Unternehmen vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Handlungen erbracht werden könnten, hindere die Zusammenfassung dieser Handlungen zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung das Gericht außerdem nicht daran, die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die bewiesenen Handlungen zu bestätigen. Seien die bewiesenen Handlungen isoliert betrachtet aufgrund ihrer einheitlichen wirtschaftlichen Zielsetzung als einheitliche Zuwiderhandlung anzusehen, so sei das Gericht ebenfalls nicht daran gehindert, dies festzustellen. So sei es hier gewesen (vgl. Randnr. 234 des angefochtenen Urteils).

Würdigung durch den Gerichtshof

103 Dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrat, die der Rechtsmittelführerin vorgeworfene Zuwiderhandlung bestehe aus einem Maßnahmenbündel, hinderte das Gericht weder daran, diese Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, weil es der Ansicht war, dass einige der Maßnahmen, aus denen sich die beanstandete Zuwiderhandlung zusammengesetzt habe, nicht bewiesen seien, noch daran, zu bestätigen, dass diejenigen Maßnahmen, deren Wettbewerbswidrigkeit bewiesen war, im Hinblick auf ihren gemeinsamen Zweck eine einheitliche Zuwiderhandlung bildeten.

104 Insbesondere folgt entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin daraus, dass das Gericht die Einheitlichkeit der begangenen Zuwiderhandlung auf der Grundlage nur eines Teils der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Maßnahmen bestätigt hat, nicht, dass es seine Würdigung auf einen anderen Sachverhalt gestützt hätte als den, auf dem die betreffende Entscheidung beruhte.

105 Daher ist auch dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

106 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, in den Randnummern 105 bis 115 des angefochtenen Urteils habe das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zu ihren Lasten Verbraucherbeschwerden verwertet habe, die die Kommission im Laufe des Verfahrens vorgelegt habe und zu denen sie sich im Verwaltungsverfahren nicht habe äußern können.

107 Die Kommission habe nur 15 Verbraucherbeschwerden, die der Rechtsmittelführerin während des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Akteneinsicht offen gelegt worden seien, angegeben und gegen sie verwertet. Die restlichen Beschwerden habe sie erst einsehen können, nachdem die Kommission auf die Aufforderung des Gerichts vom 12. Juli 1999 mit Schriftsatz vom 10. August 1999 sämtliche Schreiben vorgelegt habe. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Schreiben schriftlich zu äußern. Darüber hinaus sei es ihr in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1999 weder möglich gewesen, eine detaillierte Stellungnahme abzugeben, noch, den jeweiligen Einzelfällen nachzugehen, weil die Redezeit ihres Beistands in der mündlichen Verhandlung auf 30 Minuten begrenzt worden sei.

108 In Randnummer 105 des angefochtenen Urteils verwerte das Gericht alle Briefe und Telefaxe, auf die es Bezug nehme, gegen sie. Die gleiche Wertung zeige sich in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststelle, dass die in den Randnummern 106 bis 114 des Urteils aufgezählten und in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Dokumente in ausreichend repräsentativer Weise die Exportbehinderungen belegten. Das Gericht betrachte diese Beschwerden offenbar als repräsentativ für die anderen, ihr nicht vorher überlassenen Schreiben.

109 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlange der Anspruch auf rechtliches Gehör als Verteidigungsrecht, dass das betroffene Unternehmen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werde, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände Stellung zu nehmen (vgl. Randnr. 311 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn es ausgeschlossen sei, dass die Kommission ihre Entscheidung nachträglich mit Beweismitteln rechtfertige, die dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren nicht überlassen worden seien, dürfe das Gericht diese Beweismittel auch nicht gegen das betroffene Unternehmen verwerten können.

110 Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht inhaltlich auf die Verbraucherbeschwerden eingelassen habe, die sie mit Schreiben vom 20. August 1999 in das Verfahren eingeführt habe. Außerdem habe die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht, dass ihr diese Beschwerden im Verwaltungsverfahren von der Kommission ganz oder teilweise nicht zugänglich gemacht worden seien und das Gericht sie folglich nicht verwenden könne, ohne den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör zu verletzen.

111 Des Weiteren setze sich die Rechtsmittelführerin in Widerspruch zu dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 1996 in Verbindung mit der Bestätigungserklärung vom 5. Dezember 1996, in der Frau Pretzell, eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Rechtsmittelführerin, erkläre, am 5. Dezember 1996 vollständige Einsicht in die Akte der Kommission erhalten zu haben.

112 Ferner gehe aus Randnummer 115 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht allein auf die Schreiben gestützt habe, die in den Randnummern 106 bis 114 des betreffenden Urteils wiedergegeben und von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung untersucht worden seien. Deshalb treffe die Behauptung der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Gesamtheit der gegen sie erhobenen Beschwerden als Beweismittel gegen sie verwendet, nicht zu.

Würdigung durch den Gerichtshof

113 Dieser Rechtsmittelgrund beruht auf der Prämisse, dass die Rechtsmittelführerin erstmals im Verfahren vor dem Gericht von den Verbraucherbeschwerden erfahren hat, die die Kommission im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat.

114 Diese Prämisse erweist sich jedoch als falsch.

115 Wie die Kommission nämlich in ihrer Klagebeantwortung insoweit von der Rechtsmittelführerin unbestritten ausführt, hat die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren vollständige Einsicht in die Akten der Kommission einschließlich der Verbraucherbeschwerden erhalten.

116 Selbst wenn das Gericht in Randnummern 105 bis 115 des angefochtenen Urteils, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, nicht nur die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgewerteten Dokumente, sondern auch sämtliche gegen sie erhobenen Beschwerden verwertet haben sollte, ist der Vorwurf der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, daher jedenfalls unbegründet.

117 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

118 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe das Wesen der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verkannt, indem es in Randnummer 299 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, es genüge, dass sich die Kommission in der Entscheidung mit einigen der von ihr im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt habe. Eine Begründung, in der sich die Kommission ohne erkennbare Methodik nur mit einigen Einwendungen des betroffenen Unternehmens befasse und die anderen einfach übergehe, könne weder der Kommission bei der Selbstkontrolle helfen noch das betroffene Unternehmen von der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung überzeugen, noch die Öffentlichkeit angemessen über die Erwägungen informieren, die die Kommission zu ihrer Entscheidung geführt hätten; auch diese Funktionen müsse die Begründung erfuellen. Die Rechtsauffassung, die Randnummer 297 des angefochtenen Urteils zugrunde liege, stelle den Sinn des Verwaltungsverfahrens in Frage.

119 Es sei insoweit bezeichnend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht oder fast nicht auf die Einwendungen eingegangen sei, die sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben habe und die das Splitmargensystem und die Dauer der Zuwiderhandlung betroffen hätten, zwei Punkte, in denen das Gericht die betreffende Entscheidung für nichtig erklärt habe.

120 Die Kommission führt aus, dieser Rechtsmittelgrund sei zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

121 Da das Gericht die angefochtene Entscheidung in den beiden von der Rechtsmittelführerin erwähnten Punkten für nichtig erklärt habe, könne der Gerichtshof sie nicht noch einmal in diesen Punkten für nichtig erklären, selbst wenn sie insoweit an einem Begründungsmangel gelitten hätte, was das Gericht im Übrigen in den Randnummern 299 und 300 des angefochtenen Urteils ausdrücklich geprüft und verneint habe. Weder gebe die Rechtsmittelführerin an, in welchen weiteren Punkten die Entscheidung nach ihrer Auffassung an einem Begründungsmangel leide, der zu ihrer Nichtigerklärung hätten führen müssen, noch trage sie vor, dass das Gericht die Entscheidung wegen eines angeblichen Begründungsdefizits in den beiden erwähnten Punkten insgesamt für nichtig hätte erklären müssen.

122 Die Rechtsmittelführerin verfälsche die Ausführungen in Randnummer 299 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht hervorhebe, dass sich die Kommission, die ihrer Begründungspflicht ohnehin bereits nachgekommen gewesen sei (Randnrn. 297 und 298), außerdem mit einigen der von der Rechtsmittelführerin und Audi im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Ausführungen ausdrücklich auseinander gesetzt habe. Den Ausführungen des Gerichts sei nicht zu entnehmen, dass sich die Kommission mit den übrigen Einwendungen gegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte überhaupt nicht hätte auseinander zu setzen brauchen und sie einfach hätte übergehen können. Das Gericht stelle lediglich fest, dass die Kommission ihre Beurteilung der sichergestellten Dokumente ordnungsgemäß dadurch begründet habe, dass sie klar zum Ausdruck gebracht habe, aus welchen Gründen diese Dokumente ihrer Ansicht nach das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung bewiesen hätten. Außerdem gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht hervor, dass die Kommission Punkt für Punkt auf die verschiedenen Auslegungen dieser Dokumente durch die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte eingehen müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

123 Dieser Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Kern vor, es habe in Randnummer 297 des angefochtenen Urteils die Anforderungen falsch definiert, denen die Begründung einer Kommissionsentscheidung wie der angefochtenen genügen müsse. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe auch den Umfang der Begründungspflicht falsch beurteilt, der die Kommission gemäß Artikel 190 EG-Vertrag nachkommen müsse, indem es in Randnummer 299 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, es genüge, dass sich die Kommission in der Entscheidung lediglich mit einigen der von ihr im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt habe.

124 Was den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes angeht, so muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 41).

125 Anhand eben dieser Kriterien hat das Gericht in Randnummer 297 des angefochtenen Urteils die Begründung der angefochtenen Entscheidung überprüft. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass es insoweit einen Rechtsfehler begangen habe.

126 Der erste Teil des siebten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

127 Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so hat die Kommission nach Artikel 190 EG-Vertrag zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (Urteile vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1986, 2117, Randnr. 55).

128 Hier hat das Gericht in den Randnummern 298 bis 302 des angefochtenen Urteils dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Auffassung gelangte, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei, wobei es außerdem in Randnummer 299 ausgeführt hat, dass sich die Kommission ausdrücklich mit einigen der von der Rechtsmittelführerin und Audi im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Ausführungen auseinander gesetzt habe.

129 Daher ist die Feststellung in der betreffenden Randnummer 299, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, auf sämtliche detaillierten Einwendungen der Rechtsmittelführerin einzugehen, als solche nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

130 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht allerdings von der Kommission verlangen müssen, sich in der angefochtenen Entscheidung zumindest mit den Einwendungen zu befassen, die sie im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben habe und die das Splitmargensystem und die Dauer der Zuwiderhandlung betroffen hätten, zwei Punkte, in denen das Gericht die betreffende Entscheidung aus anderen Gründen für nichtig erklärt habe.

131 Unabhängig davon, ob die Rechtsmittelführerin mit ihrer Rüge gehört werden kann, dass das Gericht einen Rechtsfehler in Bezug auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung begangen habe, der aus anderen Gründen für nichtig erklärt worden ist, ist hierzu festzustellen, dass das Gericht in Randnummern 299 und 300 des angefochtenen Urteils erklärt hat, aus welchen Gründen es zu der Auffassung gelangt war, dass die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Einführung des Splitmargensystems und die Dauer der Zuwiderhandlung hinreichend begründet sei.

132 Mit dieser Vorgehensweise hat das Gericht nach der in Randnummer 127 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung den Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht zutreffend beurteilt.

133 Folglich ist der zweite Teil des siebten Rechtsmittelgrundes ebenfalls zurückzuweisen.

134 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der siebte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

135 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe nicht seiner Begründungspflicht nach Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 33 der EG-Satzung des Gerichtshofes genügt, weil es in den Randnummern 347 und 348 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend dargelegt habe, weshalb es eine Geldbuße in Höhe von 90 000 000 Euro für gerechtfertigt halte.

136 Im vorliegenden Fall sei eine genauere Begründung erforderlich, zumal die Kommission selbst den von ihr gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Betrag von 102 000 000 Euro ausführlich begründet habe. Im Hinblick auf die Feststellungen in den Randnummern 72 (Splitmargensystem), 169 (Kündigungen der Händlerverträge), 344 und 346 (bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigende Dauer der Zuwiderhandlung) des angefochtenen Urteils hätte sich bei Anwendung der von der Kommission entwickelten Maßstäbe durch das Gericht eine deutlich niedrigere Geldbuße (rund 50 000 000 Euro) ergeben.

137 Der letzte Satz der Randnummer 347 des angefochtenen Urteils sei symptomatisch für die Art der Begründung, die das Gericht gegeben habe. Denn seine ungenaue Formulierung mache es unmöglich, nachzuprüfen, für wie schwerwiegend das Gericht die einzelnen Verhaltensweisen gehalten habe. Wörtlich genommen bedeute die betreffende Formulierung, dass die Tatsache, dass zwei zentrale Vorwürfe der Kommission nicht bewiesen seien, keine Auswirkungen auf die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung habe. Ferner hätten sich die Feststellungen zur Dauer der Zuwiderhandlung in Randnummer 346 des angefochtenen Urteils auf die Höhe der Geldbuße praktisch nicht ausgewirkt.

138 In Randnummer 347 des angefochtenen Urteils hätte das Gericht das Verhältnis zwischen der Geldbuße und dem Umsatz des Volkswagen-Konzerns nicht berücksichtigen dürfen, da dieser Gesichtspunkt erst im Gerichtsverfahren und nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung erwähnt worden sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 623). Darüber hinaus sei nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Umsatz nur im Hinblick auf die Obergrenze und nicht als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße relevant.

139 Zwar sei es nach der Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheide, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34). Dennoch müsse der Gerichtshof wenigstens überprüfen können, ob das Gericht bei der Festsetzung der Geldbuße die Grenzen seiner Nachprüfungsbefugnis überschritten habe. Das könne der Gerichtshof nicht tun, wenn das Gericht nicht klar und deutlich darlege, aus welchen Gründen es von den Maßstäben der Kommission abweiche, die in der Mitteilung über die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), angegeben seien und die Gleichbehandlung der Unternehmen gewährleisten sollten, und eine Geldbuße von 90 000 000 Euro für gerechtfertigt halte. Das sei die Lehre aus dem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P (Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 98).

140 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet. Die Befugnis des Gerichts zur Nachprüfung des Betrages der gegen Unternehmen festgesetzten Geldbußen sei unbeschränkt. Das Gericht sei daher nicht an die von der Kommission entwickelten Maßstäbe zur Bemessung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße gebunden gewesen. Ebenso wenig sei das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung daran gehindert gewesen, das Verhältnis zwischen der Höhe der festgesetzten Geldbuße und dem Umsatz des Volkswagen-Konzerns bei seiner eigenen Beurteilung des vorliegenden Falles im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen.

141 Jedenfalls sei die Begründung, mit der das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Betrag der Geldbuße auf 90 000 000 Euro herabgesetzt habe, in jeder Hinsicht ausreichend.

142 Im Urteil Sarrió/Kommission werde lediglich festgestellt, dass das Gericht nicht an die von der Kommission verwendete Methode der Bußgeldbemessung gebunden sei und in einem Verfahren mit mehreren an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zwischen diesen nicht ohne sachlichen Grund unterscheiden dürfe. Das angefochtene Urteil sei aber in einem Verfahren ergangen, das sich allein gegen die Rechtsmittelführerin richte.

Würdigung durch den Gerichtshof

143In Randnummer 347 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst ausgeführt, die Herabsetzung der Geldbuße brauche weder im Verhältnis zur Kürzung der von der Kommission berücksichtigten Dauer der Zuwiderhandlung zu stehen noch nach der von ihr verwendeten Berechnungsmethode zu erfolgen, da es Sache des Gerichts sei, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen. Das Gericht erklärt anschließend, die der begangenen Zuwiderhandlung eigene besondere Schwere, wie sie in Randnummer 336 festgestellt worden sei, nämlich die Abschottung des italienischen Marktes, erfordere eine wirklich abschreckende Geldbuße, und fährt dann fort, die von der Kommission gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße sei unter Berücksichtigung des Umsatzes, den der Volkswagen-Konzern 1997 in den drei Mitgliedstaaten, in denen die Zuwiderhandlung begangen worden sei, nämlich Italien, Deutschland und Österreich, sowie in der Europäischen Union erzielt habe, nicht außergewöhnlich hoch. Schließlich vertritt es die Auffassung, die Zurückweisung der Schlussfolgerungen der Kommission zum Splitmargensystem und zur Kündigung einiger Händlerverträge mindere nicht die besondere Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die durch den Beweis anderer rechtswidriger Verhaltensweisen ausreichend belegt worden sei.

144 Angesichts sämtlicher in der voranstehenden Randnummer wiedergegebenen Umstände und Erwägungen hat das Gericht es in Randnummer 348 des angefochtenen Urteils für gerechtfertigt gehalten, den Betrag der Geldbuße auf 90 000 000 Euro herabzusetzen.

145 Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund umfasst im Wesentlichen drei Rügen. Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht unter Verweis auf das Urteil Sarrió/Kommission vor, es habe nicht klar und deutlich dargelegt, aus welchen Gründen es von den Maßstäben abweiche, die die Kommission für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße verwendet habe. Zweitens dürfe das Gericht das Verhältnis zwischen der Geldbuße und dem Umsatz des Volkswagen-Konzerns nicht berücksichtigen, da dieser Gesichtspunkt zum einen im Verfahren vor dem Gericht eingeführt worden sei und zum anderen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Umsatz nur im Hinblick auf die Obergrenze und nicht als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße relevant sei. Drittens habe das Gericht in Randnummer 347 des angefochtenen Urteils eine ungenaue Formulierung verwendet, die es unmöglich mache, nachzuprüfen, für wie schwerwiegend das Gericht die einzelnen Verhaltensweisen gehalten habe, und außerdem habe sich weder die Zurückweisung der Analyse der Kommission zum Splitmargensystem und zur Kündigung der Händlerverträge noch die vom Gericht selbst vorgenommene Begrenzung der Dauer der Zuwiderhandlung auf die Höhe der von ihm festgesetzten Geldbuße praktisch ausgewirkt. Folglich habe das Gericht nicht hinreichend dargelegt, weshalb es eine Geldbuße in Höhe von 90 000 000 Euro für gerechtfertigt halte.

146 Zur ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummern 97 und 98 des Urteils Sarrió/Kommission entschieden hat, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden, und dass das Gericht, wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern muss.

147 Diese Feststellung gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, da das angefochtene Urteil in einem Verfahren erlassen wurde, das nur die Rechtsmittelführerin betraf, und das Gericht somit bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung grundsätzlich nicht an die von der Kommission befolgte Methode zur Berechnung der Geldbuße gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 111).

148 Folglich ist diese erste Rüge zurückzuweisen.

149 Zur zweiten Rüge genügt die Feststellung, dass das Gericht, wenn es im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst die Umstände des Einzelfalls beurteilt, gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 das Verhältnis zwischen der von der Kommission verhängten Geldbuße und dem Umsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigen darf. Jedenfalls hat das Gericht im vorliegenden Fall den Umsatz des Volkswagen-Konzerns nicht als Kriterium zur Berechnung der Höhe der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße verwendet, sondern zur Stützung der in Randnummer 347 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass der betreffende Betrag nicht außergewöhnlich hoch sei.

150 Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

151 Die dritte Rüge läuft im Wesentlichen darauf hinaus, die Verhältnismäßigkeit der vom Gericht festgesetzten Geldbuße sowohl in Anbetracht der Feststellungen, die das Gericht getroffen hat und die zur Zurückweisung zweier Vorwürfe der Kommission geführt haben, als auch in Bezug auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung in Frage zu stellen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Der Gerichtshof kann daher im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht überprüfen, ob die vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzte Höhe der Geldbuße zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie vom Gericht als Ergebnis der vom ihm vorgenommenen Sachverhaltswürdigung festgestellt worden sind, im Verhältnis steht (Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 611 bis 614). Jedenfalls erscheint die Begründung in Randnummer 347 des angefochtenen Urteils weder unangemessen noch widersprüchlich.

152Somit ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

153 Nach alledem ist der achte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

154 Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung des Gerichts in Randnummer 283 des angefochtenen Urteils, dass eine Unregelmäßigkeit wie die der Bekanntgabe der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße an die Presse nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen könne, wenn erwiesen sei, dass ohne sie die Entscheidung anders ausgefallen wäre.

155 Sie führt zunächst aus, die vom Gericht angeführten Urteile seien nicht einschlägig, weil es dort um andere Sachverhalte als im vorliegenden Fall gegangen sei. So erkläre sich die Randnummer 91 des Urteils Suiker Unie u. a./Kommission durch den Umstand, dass die Kommission anders als in der vorliegenden Rechtssache in ihrer Entscheidung nicht alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Vorwürfe aufrechterhalten habe (vgl. Randnr. 92 des Urteils Suiker Unie u. a./Kommission). Außerdem gehe aus Randnummer 29 des Urteils Dunlop Slazenger/Kommission hervor, dass die Frage, ob die Dienststellen der Kommission für die undichten Stellen verantwortlich gewesen seien, anders als im vorliegenden Fall nicht entschieden worden sei.

156 Sodann trägt sie vor, wenn man es zuließe, dass Unregelmäßigkeiten wie die hier festgestellte die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellten, blieben solche Unregelmäßigkeiten regelmäßig ohne Sanktion, da ein Unternehmen niemals, und zwar auch nicht bei voller Kenntnis der Kommissionsakten, in der Lage sei, nachzuweisen, dass die Entscheidung bei ordnungsgemäßem Handeln der Kommission anders ausgefallen wäre. Daher müsse es ausreichen, die Möglichkeit einer Beeinflussung der betreffenden Entscheidung aufzuzeigen, was sie hier getan habe.

157 Insoweit sei nicht auszuschließen, dass die Mitglieder der Kommission den Vorschlag zur Höhe der Geldbuße nicht deswegen angenommen hätten, weil sie ihn für richtig gehalten hätten, sondern um die Desavouierung ihres Kollegen zu vermeiden, der der Öffentlichkeit schon vorab den genauen Betrag der Geldbuße mitgeteilt habe.

158 Da schließlich die vom Gericht angeführten Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Ansehens des beschuldigten Unternehmens und der ordnungsgemäßen Gemeinschaftsverwaltung die angefochtene Entscheidung insgesamt beträfen und nicht nur die Höhe der Geldbuße, komme als Sanktion nur die vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung in Betracht.

159 Die Kommission macht zunächst unter Verweis auf die Randnummern 91 bis 92 des Urteils Suiker Unie u. a./Kommission und Randnummer 29 des Urteils Dunlop Slazenger/Kommission geltend, dass die angeblichen Unterschiede im Bezug auf den diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalt, aufgrund deren die Rechtsmittelführerin behaupte, die vom Gericht zitierte ständige Rechtsprechung könne nicht berücksichtigt werden, lediglich obiter dicta zum Gegenstand gehabt hätten, die nicht die Grundlage für die Feststellung des Gerichtshofes und des Gerichts gewesen seien, dass auch in den dort entschiedenen Fällen keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen hätten, dass die fragliche Entscheidung ohne die Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre.

160 Sodann führt sie aus, es sei zwischen Meinungsäußerungen einzelner Kommissionsmitglieder und der Entscheidung der Kommission zu unterscheiden, die nach dem Kollegialprinzip beraten und erlassen werde.

161 Öffentliche Äußerungen einzelner Kommissionsmitglieder seien für die Entscheidung der Kommission ohne jede Bedeutung, es sei denn, sie hätten sich auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt. Dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, könne nicht dazu führen, dass schon die bloße Möglichkeit der Auswirkung einer öffentlichen Äußerung auf die betreffende Entscheidung zu deren Aufhebung führen müsse, nur damit diese nicht sanktionslos bleibe. Für eine derartige Sanktion gebe es keine Rechtsgrundlage, und sie sei im Übrigen unverhältnismäßig.

162 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin schließlich, andere Kommissionsmitglieder hätten mit ihrer Zustimmung zum Entscheidungsvorschlag schlicht vermeiden wollen, ihren für Wettbewerb zuständigen Kollegen zu desavouieren, sei rein spekulativ und ersetze nicht den erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitteilung an die Presse und dem Inhalt der Entscheidung.

Würdigung durch den Gerichtshof

163 Nachdem das Gericht in den Randnummern 280 bis 282 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission dadurch, dass sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung und mit einem hohen Maß an Genauigkeit einen ihrer wesentlichen Aspekte, nämlich die Höhe der vorgesehenen Geldbuße, an die Presse verlautbart habe, das Ansehen des beschuldigten Unternehmens beeinträchtigt und den Interessen einer ordnungsgemäßen Gemeinschaftsverwaltung zuwidergehandelt habe, hat es die von der Rechtsmittelführerin beantragte Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung aus den in Randnummer 283 des angefochtenen Urteils genannten Gründen abgelehnt. Dort heißt es:

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Unregelmäßigkeit dieser Art zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteil des Gerichtshofes Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91; Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen solchen Beweis allerdings nicht erbracht. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beratende Ausschuss oder das Kollegium der Kommissionsmitglieder die Höhe der Geldbuße oder den Inhalt der Entscheidung gegenüber dem Vorschlag abgeändert hätten, wenn die streitigen Auskünfte nicht preisgegeben worden wären."

164 Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin war das Gericht zu Recht der Ansicht, dass die in Randnummer 283 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Von einigen nicht entscheidenden Unterschieden zwischen dem vorliegenden Fall und den Fällen, die den beiden vom Gericht zitierten Urteilen zugrunde lagen, abgesehen, ging es nämlich in den betreffenden Urteilen um die Klärung der Frage, welche Folgen es für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Gemeinschaftsbehörden haben kann, wenn einer ihrer Aspekte vor ihrem Erlass verlautbart wird. Gerade zu einer solchen Unregelmäßigkeit ist es aber im vorliegenden Fall gekommen, wie das Gericht in Randnummern 280 bis 282 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

165 Hinzu kommt schließlich, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin der Gesichtspunkt, der in den beiden in Randnummer 283 des angefochtenen Urteils erwähnten Urteilen für ausschlaggebend erachtet wurde - dass nämlich eine Unregelmäßigkeit in Form der vorzeitigen Verlautbarung eines Aspektes der Entscheidung nur dann zu ihrer Nichtigerklärung führen kann, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre -, nicht zur Folge hat, dass Unregelmäßigkeiten dieser Art praktisch sanktionslos bleiben. Denn unabhängig von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung zu erreichen, wenn sich die begangene Unregelmäßigkeit auf ihren Inhalt ausgewirkt hat, könnte der Betroffene mit Erfolg das jeweilige Organ auf Ersatz des ihm infolge dieser Unregelmäßigkeit entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.

166 Folglich ist der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

167 Da keiner der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe begründet ist, ist das Hauptrechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zum Anschlussrechtmittel

Vorbringen der Parteien

168 Die Kommission wendet sich in ihrem Anschlussrechtsmittel gegen die Feststellung in Randnummer 343 des angefochtenen Urteils, dass auch für den Fall, dass die in der Convenzione B vorgesehene 15%-Regelung nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sein sollte, die Kommission diese Regelung für sich allein nicht als Umstand habe ansehen dürfen, der die Erhöhung des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrages rechtfertige, und dass folglich die Zeit von 1988 bis 1992, in der die betreffende Regelung die einzige der Rechtsmittelführerin vorgeworfene Maßnahme dargestellt habe, für die Festsetzung der gegen diese verhängten Geldbuße nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

169 Damit widerspreche das Gericht der noch in der vorangegangenen Randnummer 342 des angefochtenen Urteils zitierten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach das in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verbot, Geldbußen festzusetzen, nur für tatsächlich gemäß den vorgeschriebenen Förmlichkeiten angemeldete Vereinbarungen gelte. Dass ihr die Convenzione B 1988 übersandt worden sei, vermöge eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht zu rechtfertigen.

170 Die Einhaltung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 27 vorgeschriebenen Förmlichkeiten sei kein Selbstzweck, sondern solle ihr die wettbewerbsrechtliche Prüfung der angemeldeten Vereinbarung ermöglichen, indem sie den Unternehmen einen Anreiz verschaffe, ihr die hierzu benötigten Angaben zu übermitteln, insbesondere durch Vorlage einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts.

171 Außerdem habe die Rechtsmittelführerin angesichts des Schreibens, das die Kommission bereits 1988 an Autogerma gerichtet habe (vgl. Randnr. 342 des angefochtenen Urteils), nicht darauf vertrauen können, dass die Kommission in der Übersendung des neuen Vertrages und seiner Anlagen trotz allem eine ordnungsgemäße Anmeldung sehen oder den Vertrag unabhängig davon, dass er gar nicht angemeldet gewesen sei, einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung unterziehen würde.

172 Daher sei das angefochtene Urteil, soweit das Gericht die Geldbuße auf 90 000 000 Euro herabgesetzt habe, ohne die Zuwiderhandlung durch die Anwendung der 15%-Regelung in der Zeit von 1988 bis 1992 zu berücksichtigen, wegen Verstoßes gegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 aufzuheben. Im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteile BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 34, und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-280/98 P, Weig/Kommission, Slg. 2000, I-9757, Randnr. 62) sei der Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses den Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung der in dieser Zeit begangenen Zuwiderhandlung neu festsetzen könne.

173 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, aus der für den Fall der ordnungsgemäßen Anmeldung vorgesehenen Freistellung von Geldbußen folge nicht, dass bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung eine Geldbuße festgesetzt oder erhöht werden müsse. Denn die Höhe der Geldbuße hänge nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Schwere der Zuwiderhandlung und dem Grad des Verschuldens des Zuwiderhandelnden ab.

174 Da das Gericht in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, könne seine Entscheidung nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsfehlers vom Gerichtshof aufgehoben werden. Mit der Entscheidung, dass die Anwendung der 15%-Regelung, die der Kommission bekannt gewesen und von ihr nicht abgestellt worden sei, für sich allein genommen nicht die Verhängung einer Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin rechtfertige, habe das Gericht seine tatrichterlichen Befugnisse nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

175 In Randnummer 343 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, unabhängig davon, ob die Übersendung der Convenzione B eine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 dargestellt habe, hätte die Tatsache, dass diese Vereinbarung der Kommission bereits 1988 übermittelt worden sei, diese veranlassen müssen, die Vereinbarung für sich allein nicht als Umstand anzusehen, der die Erhöhung des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrages rechtfertige.

176 Hiervon ausgehend hat das Gericht in Randnummer 343 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Zeit von 1988 bis 1992, in der die in der Convenzione B vorgesehene 15%-Regelung die einzige beanstandete Maßnahme dargestellt habe, für die Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden dürfe. Es hat sodann deren Betrag herabgesetzt, wobei es auch diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen hat (Randnrn. 346 bis 348 des angefochtenen Urteils).

177 Entgegen der Auffassung der Kommission ist die Feststellung des Gerichts, dass die Zeit von 1988 bis 1992 für die Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden dürfe, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

178 Zum einen beruht das Vorbringen der Kommission nämlich auf der Prämisse, dass das Gericht bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17, der eine Freistellung von Geldbußen nur für ordnungsgemäß angemeldete Vereinbarungen vorsehe, einem Irrtum unterlegen sei. Diese Prämisse ist jedoch falsch, da sich das Gericht, wie bereits in den Randnummern 77 und 78 dieses Urteils dargelegt, nicht zu der Frage geäußert hat, ob die Übermittlung der Convenzione B eine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 darstellte, und folglich auch nicht dazu, ob der in der Convenzione B vorgesehenen 15%-Regelung die Freistellung von Geldbußen nach der betreffenden Verordnung zugute kommen konnte.

179 Zum anderen ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die begangene Zuwiderhandlung aus einem Bündel von Maßnahmen bestand, zu denen auch die 15%-Regelung gehörte und deren kombinierte Wirkung ab 1. September 1993 eintrat (vgl. Randnr. 344 des angefochtenen Urteils), nicht fehlerhaft, die Erhöhung des Betrages der Geldbuße als nicht gerechtfertigt anzusehen, soweit sie wegen der Schwere der Zuwiderhandlung insgesamt in Bezug auf einen Zeitraum erfolgt war, der vor dem oben erwähnten Zeitpunkt lag, nämlich die Zeit von 1988 bis 1992, in der erst eine der die Zuwiderhandlung begründenden Maßnahmen vorlag und die betreffende Maßnahme darüber hinaus der Kommission mitgeteilt worden war. Da für den genannten Zeitraum kein anderes Verhalten beanstandet wurde, durfte das Gericht somit zu Recht schließen, dass dieser Zeitraum für die Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden durfte, obwohl es sich bei der 15%-Regelung für sich genommen um eine mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbare Maßnahme handelte.

180 Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

181 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann der Gerichtshof nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen und ihren Anträgen im Rahmen des Hauptrechtsmittels und die Kommission mit ihrem Vorbringen und ihren Anträgen im Rahmen des Anschlussrechtsmittels unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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