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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: C-339/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos
Vorschriften:
Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
14. Oktober 2004(1)
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/22/EG - Haltung von Wildtieren in Zoos - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"
Parteien:
In der Rechtssache C-339/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 1. August 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter E. Juhász und M. Ilesic,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit ihrer Klageschrift ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften um die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94, S. 24) verstoßen hat, dass in verschiedenen Ländern mit Ausnahme von Bremen, Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt worden sind.
2 Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 1999/22 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 9. April 2002 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Vorverfahren
3 Da der Kommission keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22 mitgeteilt worden waren, richtete sie am 6. Juni 2002 nach dem Verfahren des Artikels 226 EG ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern.
4 In ihrer Antwort vom 8. August 2002 auf dieses Schreiben teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass die Umsetzung der Richtlinie 1999/22 hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallenden Richtlinienvorgaben erfolgt sei. Sie gab jedoch an, dass die Richtlinie zwar in bestimmten Bundesländern bereits umgesetzt sei, die Umsetzungsarbeiten in anderen Bundesländern aber noch andauerten.
5 Unter diesen Umständen richtete die Kommission am 23. Oktober 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, in der diese aufgefordert wurde, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie 1999/22 binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme nachzukommen.
6 Die Bundesrepublik Deutschland antwortete am 17. Januar 2003 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und informierte die Kommission über den aktuellen Stand der Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie in den verschiedenen Bundesländern.
7 Da die Kommission keine weiteren Informationen von der deutschen Regierung erhielt, denen sie hätte entnehmen können, dass der endgültige Text der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22 in allen Bundesländern erlassen worden war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
8 Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Sie macht lediglich geltend, dass die Umsetzung der Richtlinie 1999/22 Gesetzgebungsmaßnahmen sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene erfordere und dass sie auf Bundesebene und in einigen Ländern vollständig durchgeführt worden sei. In den anderen Ländern liefen die Umsetzungsverfahren noch.
9 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15).
10 Es steht fest, dass die Bundesrepublik Deutschland vor dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22 in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte.
11 Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich derjenigen, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Die Pflicht der Kommission und der Mitgliedstaaten, gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenzuwirken, ist unter voller Beachtung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts zu erfüllen (vgl u. a. Urteil vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-383/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-4219, Randnr. 18).
12 Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG verstoßen hat, dass in verschiedenen Ländern mit Ausnahme von Bremen, Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos verstoßen, dass in verschiedenen Ländern mit Ausnahme von Bremen, Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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