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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: C-339/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/13/EG


Vorschriften:

Richtlinie 97/13/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

18. Juli 2006

"Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen"

Parteien:

In der Rechtssache C-339/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 24. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2004, in dem Verfahren

Nuova società di telecomunicazioni SpA

gegen

Ministero delle Comunicazioni,

ENI SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Nuova società di telecomunicazioni SpA, vertreten durch A. Santa Maria und F. G. Scoca, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nuova società di telecomunicazioni SpA (im Folgenden: NST) und dem Ministero delle Comunicazioni (Ministerium für Kommunikation) über die Zahlung einer Gebühr für die private Nutzung eines Telekommunikationsnetzes.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie schafft einen gemeinsamen Rahmen für die Genehmigungsregelungen, der den Markteintritt neuer Betreiber erheblich erleichtern soll.

4 Nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Telekommunikationsdienste und/oder Telekommunikationsnetze genehmigungsfrei oder aufgrund einer Genehmigung bereitgestellt werden können. Die Richtlinie sieht zwei verschiedene Genehmigungen vor: Allgemein- und Einzelgenehmigungen.

5 Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Richtlinie entbindet die Allgemeingenehmigung ein Unternehmen aufgrund einer "Gruppengenehmigung" oder aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften davon, die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen.

6 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie sieht vor, dass die Einzelgenehmigung durch eine nationale Regulierungsbehörde erteilt wird und einem Unternehmen bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Unternehmens bestimmten Verpflichtungen unterwirft.

7 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten Einzelgenehmigungen nur zu bestimmten Zwecken ausstellen, u. a. um dem Genehmigungsträger Zugang zu Funkfrequenzen oder Nummern zu erlauben.

8 Die Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und anderer Netze, bei denen Funkfrequenzen genutzt werden, können jedoch nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie von der Erteilung von Einzelgenehmigungen abhängig gemacht werden.

9 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie dürfen die für Einzelgenehmigungen erhobenen Gebühren und Abgaben nur die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass diese Abgaben in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen müssen und mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen sind, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

10 Für den Fall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie jedoch gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen.

Nationale Regelung

11 Vor der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes konnten Gesellschaften, die gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen, gemäß dem durch Dekret des Präsidenten der Republik (Decreto del Presidente della Repubblica) Nr. 156 vom 29. März 1973 (GURI Nr. 113 vom 3. Mai 1973) genehmigten Gesetz über den Postdienst, den Postbankdienst und die Telekommunikation (Testo unico delle disposizioni legislative in materia postale, di bancoposta e di telecomunicazioni, im Folgenden: Gesetz) im Rahmen einer Konzessionsregelung Telekommunikationsnetze für ihren internen Bedarf betreiben.

12 Im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes sah das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 318 zur Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet der Telekommunikation (Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 318, Regolamento per l'attuazione di direttive comunitarie nel settore delle telecomunicazioni) vom 19. September 1997 (GURI Nr. 221 vom 22. September 1997, laufende Beilage, im Folgenden: Dekret Nr. 318/97) für bestimmte Gesellschaften die Möglichkeit einer Einzelgenehmigung für das öffentliche Anbieten von Telekommunikationsdienstleistungen vor.

13 Artikel 6 des Dekrets Nr. 318/97 regelt das Verfahren zur Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen sowie die Einzelheiten der Gebührenerhebung. Danach dient die Gebühr, die die Unternehmen für das Einzelgenehmigungsverfahren zu entrichten haben, außer im Fall der Inanspruchnahme knapper Ressourcen ausschließlich dazu, die Verwaltungskosten zu decken, die mit der Bearbeitung der Sache, der Kontrolle des Dienstes und der Einhaltung der in den Genehmigungen vorgesehenen Bedingungen verbunden sind.

14 Artikel 21 Absätze 2 bis 5 des Dekrets Nr. 318/97, der die neue Regelung auf Netze zur privaten Nutzung erstreckte, wurde durch Artikel 20 des Gesetzes Nr. 448 über steuerliche Maßnahmen für Stabilität und Entwicklung (Legge nº 448, Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo) vom 23. Dezember 1998 (GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 1998, laufende Beilage, im Folgenden: Gesetz Nr. 448/98) aufgehoben. Die letztgenannte Bestimmung sah jedoch vor, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die Berechnung der finanziellen Belastung bei privaten Netzen bis zum Erlass der neuen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anwendbar bleiben sollten.

15 Nach Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 249 zur Errichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikationssysteme sowie Rundfunk und Fernsehen (Legge nº 249, Istituzione dell'Autorità per le garanzie nelle comunicazioni e norme sui sistemi delle telecomunicazioni e radiotelevisivo) vom 31. Juli 1997 (GURI Nr. 177 vom 31. Juli 1997, laufende Beilage) müssen Unternehmen, die gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen und private Netze für ihren eigenen Bedarf eingerichtet hatten, für die Betätigung auf diesem Sektor eine gesonderte Gesellschaft gründen und hierfür Gebühren gemäß Artikel 20 des Gesetzes Nr. 448/98 entrichten.

Ausgangsverfahren

16 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

17 Der ENI SpA (im Folgenden: ENI) waren vor der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes gemäß Artikel 213 des Gesetzes Funkfrequenzen für ihren internen Bedarf zugeteilt worden.

18 Nach der Liberalisierung, die insbesondere eine Folge der Richtlinie war, gründete ENI die Gesellschaft NST und betraute sie mit der Verwaltung des Telekommunikationsnetzes, das sie bis dahin nur für ihren internen Bedarf genutzt hatte.

19 Am 12. Juni 1998 erhielt NST eine Einzelgenehmigung gemäß dem Dekret Nr. 318/97 zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienstleistungen mittels dieses Telekommunikationsnetzes.

20 Das Ministerium für Kommunikation erhob von NST zwei Gebühren für dieses Netz: eine für die Erbringung der öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen und die andere für die private Nutzung des Netzes. Die zweite Gebühr für das Jahr 1999 wurde vom Ministerium mit schriftlicher Mitteilung vom 26. Februar 1999 erhoben und entsprach dem von ENI zuvor gemäß dem Gesetz entrichteten Betrag.

21 NST wandte sich vor den italienischen Verwaltungsgerichten gegen die zweite Gebühr.

22 Der Consiglio di Stato hat Zweifel, ob die Verpflichtung von NST, zwei verschiedene Gebühren für die öffentliche und die private Benutzung eines Telekommunikationsnetzes zu entrichten, mit der Richtlinie vereinbar ist. Hilfsweise wirft er die Frage nach der Vereinbarkeit der Berechnung der zweiten Gebühr mit Artikel 11 der Richtlinie auf.

23 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist mit den tragenden Grundsätzen der Richtlinie 97/13 eine nationale Regelung vereinbar, die - nachdem sie von den Gesellschaften, die gemeinwirtschaftliche Leistungen anbieten und in der Vergangenheit für ihren eigenen Bedarf auf der Grundlage entgeltlicher Konzessionen Telekommunikationsnetze eingerichtet haben, für jede Betätigung im Telekommunikationssektor die Gründung einer gesonderten Gesellschaft verlangt hatte - bestimmt, dass die gesonderte Gesellschaft, obwohl sie über eine Genehmigung für öffentliche Dienste verfügt, im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Telekommunikationsnetzes zugunsten der Muttergesellschaft, wenn auch vorübergehend, eine zusätzliche Abgabe zu zahlen hat?

2. Ist mit der Gemeinschaftsregelung und deren Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 18. September 2003 in den Rechtssachen C-292/01 und C-293/01 (Albacom und Infostrada, Slg. 2003, I-9449) eine nationale Vorschrift vereinbar, die vorübergehend die zweite, für die zugunsten der Muttergesellschaft ausgeübte Tätigkeit zu zahlende zusätzliche Abgabe nach den Zahlungen bemisst, die die Muttergesellschaft in der Vergangenheit aufgrund der früheren Ausschließlichkeitsregelung geleistet hat, die durch die Unterscheidung zwischen Konzessionen für öffentliche Telekommunikationssysteme und Konzessionen für Telekommunikationssysteme zur privaten Nutzung gekennzeichnet war?

Zu den Vorlagefragen

24 Mit seinen beiden Fragen möchte der Consiglio di Stato wissen, ob Artikel 11 der Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine Gesellschaft, die eine Einzelgenehmigung für die Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes besitzt, für die sie eine Gebühr der in dieser Bestimmung bezeichneten Art entrichtet hat, wegen der privaten Nutzung dieses Netzes zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr verpflichtet.

25 Die italienische Regierung macht geltend, die Richtlinie sei nicht auf private, sondern nur auf öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienstleistungen anwendbar. Daher stehe sie der Erhebung einer zusätzlichen Gebühr wie der im Ausgangsverfahren streitigen zweiten Gebühr für die private Nutzung eines Telekommunikationsnetzes nicht entgegen.

26 Dazu ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Genehmigungsverfahren für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen betrifft, ohne zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen und privaten Netzen zu unterscheiden.

27 Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie ein System von Einzelgenehmigungen für die Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und anderer Netze, bei denen Funkfrequenzen genutzt werden, vorsehen.

28 Daraus folgt, dass die Richtlinie grundsätzlich nicht nur auf öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen anwendbar ist, sondern auch auf private Telekommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden und einem geschlossenen Kreis von Benutzern vorbehalten sind, sowie auf mittels dieser privaten Netze erbrachte Dienstleistungen.

29 Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge ist das Netz, um das es im Ausgangsverfahren geht, aufgrund der Einzelgenehmigung für NST gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie zur Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes öffentlich zugänglich gemacht worden.

30 Zu beachten ist, dass sich nach der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) der Ausdruck "Öffentlichkeit" auf alle Netze und Dienste bezieht, die der Öffentlichkeit für die Nutzung durch Dritte zugänglich gemacht werden.

31 Zudem ist nach Artikel 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. L 192, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 295, S. 23) unter dem Ausdruck "'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder teilweise zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt wird", zu verstehen.

32 Folglich ist ein Netz, das wie im Ausgangsverfahren für die Öffentlichkeit bereitgestellt worden ist, nachdem es ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt worden war, als ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne der Richtlinie 97/13 anzusehen.

33 Mithin fallen sowohl ein solches Telekommunikationsnetz als auch die mittels dieses Netzes erbrachten Dienstleistungen in vollem Umfang in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

34 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Erhebung zweier verschiedener Gebühren, zum einen für die Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und zum anderen für die mittels dieses Netzes erbrachten Dienstleistungen, den Vorschriften der Richtlinie entspricht.

35 Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die Genehmigungsverfahren keine anderen Gebühren und Abgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen verlangen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 41).

36 Wie Artikel 11 der Richtlinie ausdrücklich vorsieht, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass von den Unternehmen im Rahmen dieser Verfahren außer im Fall der Inanspruchnahme knapper Ressourcen nur die Gebühren erhoben werden, die die Kosten des im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung anfallenden Verwaltungsaufwands decken (vgl. Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 33).

37 Wie jedoch aus der Vorlageentscheidung und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen hervorgeht, wurde die zweite Gebühr anhand der Kriterien berechnet, die vor der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes im Gesetz vorgesehen waren und nicht den in Artikel 11 der Richtlinie vorgesehenen entsprachen.

38 Angesichts dessen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 11 der Richtlinie 97/13 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die den Inhaber einer Einzelgenehmigung für die Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der für diese eine Gebühr wie die in dieser Bestimmung bezeichnete entrichtet hat, wegen der privaten Nutzung dieses Netzes zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr verpflichtet, die nach Kriterien berechnet wird, die nicht den in dieser Bestimmung vorgesehenen entsprechen.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 11 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die den Inhaber einer Einzelgenehmigung für die Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der für diese eine Gebühr wie die in dieser Bestimmung bezeichnete entrichtet hat, wegen der privaten Nutzung dieses Netzes zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr verpflichtet, die nach Kriterien berechnet wird, die nicht den in dieser Bestimmung vorgesehenen entsprechen.



Ende der Entscheidung

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