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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: C-339/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/15/EWG, Richtlinie 94/51/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 94/15/EWG
Richtlinie 94/51/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Juli 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat - Nichtumsetzung der Richtlinien 94/15/EG und 94/51/EG. - Rechtssache C-339/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien

- 94/15/EG der Kommission vom 15. April 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (ABl. L 103, S. 20) und

- 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt (ABl. L 297, S. 29)

verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 2 der Richtlinien 94/15 und 94/51 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Richtlinien bis spätestens 30. Juni 1994 und 30. April 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon unterrichten.

3 Bei Ablauf dieser Fristen hatte die Kommission vom Großherzogtum Luxemburg keine Mitteilungen oder sonstigen Auskünfte über die Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien erhalten. Sie forderte daher die luxemburgische Regierung gemäß Artikel 169 des Vertrages hinsichtlich der Richtlinie 94/15 am 9. August 1994 und hinsichtlich der Richtlinie 94/51 am 2. August 1995 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

4 Da der Kommission keine amtliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 94/15 und 94/51 in luxemburgisches Recht mitgeteilt worden waren, richtete sie am 27. Dezember 1996 zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen an die luxemburgische Regierung, in denen sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus den Richtlinien 94/15 und 94/51 nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 unterrichtete die luxemburgische Regierung die Kommission davon, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der beiden Richtlinien auf der Grundlage eines Gesetzes vom 13. Januar 1997 vorbereitet würden.

6 Da die Kommission keine Auskunft erhalten hatte, daß das Umsetzungsverfahren abgeschlossen sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Das Großherzogtum Luxemburg räumt ein, daß es die Richtlinien 94/15 und 94/51 nicht innerhalb der darin festgesetzten Fristen umgesetzt hat. Das Gesetzgebungsverfahren zur Übernahme der Richtlinien könne jedoch nicht vor der Verabschiedung des Gesetzes vom 13. Januar 1997 zur Umsetzung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, S. 1) und der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15) eingeleitet werden.

8 Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 hat das Großherzogtum Luxemburg mitgeteilt, daß es die Richtlinie 94/15 durch die großherzogliche Verordnung vom 17. April 1998 (Mémorial vom 28. April 1998, S. 458) umgesetzt habe.

9 Mit am 25. Juni 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission den Erlaß dieser Maßnahme zur Kenntnis genommen und ihre Klage insoweit zurückgenommen; sie hat jedoch die Klage aufrechterhalten, soweit sie die Richtlinie 94/51 betrifft.

10 Zur Richtlinie 94/51 ist festzustellen, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-208/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-5375, Randnr. 9).

11 Da die Umsetzung der Richtlinie 94/51 nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die insoweit erhobene Klage der Kommission als begründet anzusehen.

12 Daher ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 94/51 verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

14 Gemäß Artikel 69 § 5 wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, die Klagerücknahme ist durch das Verhalten der Gegenpartei gerechtfertigt.

15 Die Kommission hat einige der in ihrer Klageschrift geltend gemachten Rügen zurückgenommen, da das Großherzogtum Luxemburg nach Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie 94/15 erlassen hat.

16 Die teilweise Klagerücknahme durch die Kommission ist somit durch das Verhalten des Großherzogtums Luxemburg gerechtfertigt, das im übrigen mit seinem Vorbringen unterlegen ist.

17 Dem Großherzogtum Luxemburg sind somit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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