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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: C-34/01
Rechtsgebiete: EGV, Gesetz Nr. 961 vom 9. Oktober 1967 (Italien), Decreto-legge Nr. 47/74 (Italien)


Vorschriften:

EGV Art. 25
EGV Art. 28
EGV Art. 82
EGV Art. 86
EGV Art. 87
EGV Art. 88
EGV Art. 90
Gesetz Nr. 961 vom 9. Oktober 1967 (Italien)
Decreto-legge Nr. 47/74 (Italien)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobenen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, sowie deren Erhebung bei den Nutzern sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sie nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden sind und/oder wenn die Berechnung des zur Erfuellung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Damit dies nicht der Fall ist, darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.

( vgl. Randnrn. 31-32, 35, 39-40, 47, Tenor 1 )

2. Aus der Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) zuerkannten unmittelbaren Wirkung folgt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angemeldet worden ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen zu ziehen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden.

( vgl. Randnrn. 42, 47, Tenor 1 )

3. Der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) umfasst weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG] und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]). Wenn eine anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobene Hafenabgabe in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt, sind folglich die Bestimmungen eines dieser Artikel anwendbar und nicht die des Artikels 30 EG-Vertrag. Der mögliche Umstand, dass diese Abgabe kein nach den Artikeln 12 oder 95 EG-Vertrag verbotenes Hindernis darstellt, hat nicht zur Folge, dass die genannte Abgabe ohne weiteres unter die Bestimmungen des Artikels 30 EG-Vertrag fiele.

( vgl. Randnrn. 56, 58 )

4. In Ermangelung einer Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verstößt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Erhebung einer inländischen Abgabe wie einer Hafenabgabe für das Ver- und Entladen von Waren und die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens aus dieser inländischen Abgabe an ein öffentliches Unternehmen vorsieht, ohne dass der zugewiesene Betrag einer tatsächlich von diesem erbrachten Dienstleistung entspräche, nicht gegen Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG).

( vgl. Randnr. 62, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. November 2003. - Enirisorse SpA gegen Ministero delle Finanze. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien. - Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat gezahlten Hafenabgabe an öffentliche Unternehmen - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Staatliche Beihilfe - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Freier Warenverkehr. - Verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Corte suprema di cassazione (Italien) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Enirisorse SpA

gegen

Ministero delle Finanze

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG), Artikel 13 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG), Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG), Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) und Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, D. A. O. Edward und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Enirisorse SpA, vertreten durch G. Guarino und A. Guarino, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Enirisorse SpA, vertreten durch L. Malvezzi Campeggi, avvocato, der italienischen Regierung, vertreten durch G. Aiello, und der Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und L. Pignataro-Nolin, in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. November 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Corte suprema di cassazione hat mit fünf Beschlüssen vom 12. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2001, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG), Artikel 13 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG), Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG), Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) und Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Enirisorse SpA (im Folgenden: Enirisorse) und dem Ministero delle Finanze (Finanzministerium) wegen der Entrichtung einer Hafengebühr, die das Finanzministerium von Enirisorse für das Ver- und Entladen von Waren im Hafen von Cagliari auf Sardinien (Italien) erhebt.

Nationales Recht

3 Mit dem Gesetz Nr. 961 vom 9. Oktober 1967 (GURI Nr. 272 vom 30. Oktober 1967) wurden in den italienischen Häfen Ancona, Cagliari, Livorno, La Spezia, Messina und Savona die Aziende dei mezzi meccanici e dei magazzini (Unternehmen für technische Einrichtungen und Lagerhäuser, im Folgenden: Aziende oder, in der Einzahl, Azienda) errichtet. Das Gesetz in seiner durch das Gesetz Nr. 494 vom 10. Oktober 1974 (GURI Nr. 274 vom 21. Oktober 1974, S. 7190) geänderten Fassung regelt das Statut der Aziende, ihren Tätigkeitsbereich und die Mittel, über die sie verfügen.

4 Die Aziende sind wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministero della marina mercantile (Ministerium für die Handelsmarine) unterliegen. Nach dem Gesetz Nr. 961 sind sie damit betraut, die technischen Einrichtungen für das Ver- und Entladen, die Lagerflächen und alle anderen im Eigentum des Staates stehenden und für den Warenverkehr bestimmten unbeweglichen und beweglichen Güter zu verwalten. Sie haben außerdem die Aufgabe, für den Erwerb, die Wartung, die Umwandlung und die Verbesserung der von ihnen verwalteten Einrichtungen zu sorgen und alle anderen hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auszuüben.

5 Die Aziende können ermächtigt werden, andere kommerzielle Hafendienstleistungen zu erbringen, die Verwaltung von nicht im Eigentum des Staates stehenden Einrichtungen und Anlagen zu übernehmen und die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch in anderen Häfen wahrzunehmen, die im Bezirk des Hafens liegen, in dem sie ihren Sitz haben.

6 Zu den finanziellen Mitteln, über die die Aziende zur Erfuellung ihrer Aufgaben verfügen, gehören die Erträge der von ihnen verwalteten Einrichtungen, und zwar nach den Erklärungen der italienischen Regierung einschließlich der Einnahmen aus ihren kommerziellen Tätigkeiten, wie z. B. dem Ver- und Entladen von Waren, sowie Mittel aus Darlehen oder anderen Finanzgeschäften.

7 Sämtliche Kosten für den Betrieb der Einrichtungen werden ausschließlich von den Aziende getragen. Die Ausgaben für den Bau neuer Anlagen werden dagegen vom Ministerium für die Handelsmarine übernommen, können aber auch von den Aziende selbst getragen werden, sofern ihr Budget dies zulässt.

8 1974 wurde mit dem Decreto-legge Nr. 47 vom 28. Februar 1974 (GURI Nr. 68 vom 13. März 1974, S. 1749; im Folgenden: Decreto-legge Nr. 47/74), das in geänderter Fassung durch das Gesetz Nr. 117 vom 16. April 1974 (GURI Nr. 115 vom 4. Mai 1974, S. 3123) Gesetzesform erhielt, eine Abgabe auf das Ver- und Entladen von Waren in allen italienischen Häfen eingeführt. Diese Abgabe fließt dem Staatshaushalt zu. Sie ist für alle Waren zu entrichten, die auf dem Luft- oder dem Seeweg befördert werden.

9 Die Höhe der Abgabe, die 90 ITL je metrische Tonne nicht übersteigen darf, wird durch Dekret des Präsidenten der Republik unter Berücksichtigung der Art der Waren und der durchschnittlichen Kosten der erbrachten Dienstleistungen festgelegt und geändert.

10 Mit dem Decreto-legge Nr. 47/74 behielt der Gesetzgeber die Bestimmung des Gesetzes Nr. 82 vom 9. Februar 1963 über die Änderung der Schifffahrtsgebühren und -abgaben (GURI Nr. 52 vom 23. Februar 1963) bei, wonach bereits eine Abgabe auf Waren erhoben wurde, die in den italienischen Häfen Genua, Neapel, Livorno, Civitavecchia, Triest, Savona oder Brindisi ver- oder entladen wurden oder sich dort im Transit befanden.

11 Durch das Gesetz Nr. 355 vom 5. Mai 1976 über die Erstreckung bestimmter Vergünstigungen für die Hafeneinrichtungen auf die Aziende der Häfen Ancona, Cagliari, Livorno, la Spezia und Messina (GURI Nr. 147 vom 5. Juni 1976, S. 4382, im Folgenden: Gesetz Nr. 355/76) unterliegen die in diesen Häfen ver- und entladenen Waren der im Gesetz Nr. 82 vom 9. Februar 1963 vorgesehenen Abgabe (im Folgenden: Hafenabgabe). Das Gesetz bestimmt außerdem, dass das Aufkommen aus dieser Abgabe zu zwei Dritteln den Aziende zur Erfuellung ihrer Aufgaben und zu einem Drittel dem Staat zusteht.

12 Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 12. Mai 1977 zur Festlegung der mit dem Gesetz Nr. 355 vom 5. Mai 1976 eingeführten Abgabe (GURI Nr. 270 vom 4. Oktober 1977, S. 7175) bestimmt die Höhe der Hafenabgabe. Diese beträgt je nach Art der Waren zwischen 15 ITL und 90 ITL je metrische Tonne.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Enirisorse ver- und entlud im Hafen von Cagliari inländische und ausländische Waren mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln, ohne die Leistungen der in diesem Hafen tätigen Azienda in Anspruch zu nehmen. Nachdem Enirisorse vom Finanzministerium mehrere Aufforderungen zur Zahlung der im Gesetz Nr. 355/76 vorgesehenen Hafenabgabe erhalten hatte, legte sie Einspruch gegen die Zahlungsbescheide ein, wobei sie insbesondere die Rechtswidrigkeit des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 12. Mai 1977 im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht geltend machte.

14 Gegen die Zurückweisung dieser Einsprüche durch das Tribunale Cagliari (Italien) legte Enirisorse Berufung bei der Corte d'appello Cagliari (Italien) ein. Die Berufung wurde mit Urteil vom 11. März 1998 zurückgewiesen. Daraufhin erhob Enirisorse Kassationsbeschwerde.

15 Vor der Corte suprema di cassazione macht Enirisorse geltend, dass die nationale Regelung eine Wettbewerbsverzerrung bewirke, soweit die Hafenabgabe auch dann geschuldet werde, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen einer Azienda, hier der des Hafens von Cagliari, gar nicht in Anspruch nehme. Die Regelung laufe den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag zuwider. Die Zuweisung eines erheblichen Teils der Hafenabgabe an die Aziende stelle außerdem eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag dar.

16 Die Corte suprema di cassazione führt in ihren Vorlagebeschlüssen aus, die betreffende Regelung bezwecke dem Berufungsgericht zufolge, die Verwaltung für die Aufwendungen und Kosten zu entschädigen, die mit den öffentlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Warenumschlag verbunden seien. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich Leistungen des öffentlichen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Warenumschlag in Anspruch genommen würden, da sich für den Benutzer unabhängig davon allgemeine Vorteile aus der Tätigkeit dieses Unternehmens ergäben.

17 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht, und zwar nicht nur mit den von Enirisorse erwähnten Bestimmungen, sondern auch mit den Artikeln 12, 13, 30 und 95 EG-Vertrag.

18 Die Corte suprema di cassazione hat daher die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt der Umstand, dass ein erheblicher Teil einer von Wirtschaftsteilnehmern an den Staat entrichteten Abgabe (Hafenabgabe für das Ver- und Entladen von Waren) einem auf dem Markt der Hafenarbeiten für das Ver- und Entladen von Waren tätigen öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, dann, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer keine Dienstleistung oder sonstige Leistung von diesem Unternehmen erhalten haben, ein besonderes oder ausschließliches Recht oder eine Maßnahme dar, die gegen die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag, verstößt?

2. Führt unabhängig von der vorigen Frage die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens der Abgabe an das genannte öffentliche Unternehmen zur missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufgrund eines staatlichen Rechtsetzungsakts, und verstößt sie daher gegen Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 90 EG-Vertrag?

3. Ist die Zuweisung eines erheblichen Teils dieser Abgabe an dieses Unternehmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag zu qualifizieren, und rechtfertigt sie es daher, falls eine Mitteilung an die Kommission nicht vorliegt oder eine Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 93 vorliegt, dass die den nationalen Gerichten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verliehenen Befugnisse ausgeübt werden, mit denen gewährleistet werden soll, dass eine rechtswidrige und/oder unzulässige Beihilfe nicht durchgeführt wird?

4. Stellt die von vornherein beschlossene Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens einer für oder anlässlich des Ver- oder Entladens von Waren in Häfen erhobenen staatlichen Abgabe an das genannte öffentliche Unternehmen, ohne dass der Zahlung irgendeine Leistung oder Dienstleistung dieses Unternehmens gegenübersteht, eine (nach den Artikeln 12 und 13 EG-Vertrag verbotene) Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll oder eine inländische Abgabe auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die höher als die auf gleichartige inländische Waren erhobene Abgabe ist (Artikel 95), oder ein nach Artikel 30 verbotenes Einfuhrhindernis dar?

5. Betreffen, falls die nationale Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, die in den vorstehenden Ausführungen beschriebenen Gesichtspunkte, einzeln betrachtet, die Abgabe als Ganzes oder nur insoweit, als diese der Azienda Mezzi Meccanici zugewiesen wird?

19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 sind die Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Vorbemerkungen

20 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die mögliche Rechtswidrigkeit der Abgabenregelung im Licht der in jeder der vorausgehenden Fragen angesprochenen Regelungen nur einen Teil der Regelung betrifft, und zwar die Zuweisung von zwei Dritteln der fraglichen Abgabe an die Azienda, oder die gesamte Abgabenregelung, d. h. die Aufteilung und Erhebung des Gesamtbetrags der Abgabe. Da sich die fünfte Frage somit auf die vier vorausgehenden Fragen bezieht, wird sie nicht getrennt von ihnen beantwortet, sondern, soweit sie sich dort stellt, im Rahmen von deren Prüfung.

21 Da die in den Ausgangsverfahren streitige Maßnahme die staatliche Zuweisung eines Teils des Aufkommens einer Abgabe an ein Unternehmen betrifft, ist an erster Stelle die Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit den Regelungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen zu prüfen und folglich zunächst auf die dritte Frage zu antworten.

Zur dritten Frage

22 Mit seiner dritten Frage, die im Licht der fünften Frage zu lesen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren streitigen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag einzustufen ist und ob es in Ermangelung einer Mitteilung dieser Maßnahme an die Kommission oder einer Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 93 EG-Vertrag die Befugnisse ausüben kann, die ihm verliehen worden sind, um zu gewährleisten, dass eine rechtswidrige oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe nicht durchgeführt wird. Für den Fall, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine rechtswidrige oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe handelt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit auf den Teil der Abgabe beschränkt ist, der dem betreffenden öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, oder ob sie sich auf die bei den Benutzern erfolgende Erhebung des Teils erstreckt, der dem in dieser Weise zugewiesenen Betrag entspricht, oder ob sie die Abgabe insgesamt erfasst.

23 Nach Ansicht von Enirisorse und der Kommission stellt die Zuweisung eines erheblichen Teils der Hafenabgabe an die Azienda von Cagliari eine staatliche Beihilfe dar. Es handele sich um eine Maßnahme zugunsten eines Unternehmens, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige; die Hilfe werde aus staatlichen Mitteln gewährt; sie verfälsche den Wettbewerb oder drohe, ihn zu verfälschen, da die betreffende Azienda mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb stehe, wie etwa den Reedereien, die die von der Azienda ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen eines Eigenumschlagsystems" durchführen wollten. Zu den Wettbewerbern gehörten ferner die privaten Unternehmen, die für Rechnung Dritter tätig würden. Da die Beihilfe der Kommission nicht mitgeteilt worden sei, sei sie rechtswidrig und im vorliegenden Fall auch nicht durch die Ausnahmeregelung in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt. Das nationale Gericht müsse die Beihilferegelung daher als unwirksam behandeln.

24 Die italienische Regierung trägt vor, dass die streitige Maßnahme angesichts des geringen Umschlags in den betroffenen Häfen, insbesondere desjenigen von Portovesme auf Sardinien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige und dass sie daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sei. Sie hebt außerdem den sozioökonomischen Zweck der Hafenabgabe hervor, der darin bestehe, den Fortbestand und Betrieb der fünf betroffenen Häfen sicherzustellen. Wenn die Kosten für die Güterabfertigung vollständig den tatsächlichen Nutzern der Dienstleistungen angelastet würden, würde der daraus folgende Preis im Hinblick auf die hohen Festkosten und das geringe Seeverkehrsaufkommen in diesen Häfen zu hoch für die Wirtschaftsteilnehmer. Schließlich müsste die Abgabe, selbst wenn sie als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, weil es sich um eine Beihilfe für die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne dieser Bestimmung handele.

25 Zur Beantwortung der Frage ist zu prüfen, ob die in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag aufgeführten Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe erfuellt sind.

26 Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Unterstützung handeln. Bei der Hafenabgabe ist diese Voraussetzung erfuellt, da die an die Aziende gezahlten Beträge, die einen erheblichen Teil dieser Abgabe ausmachen, aus dem Staatshaushalt stammen und daher staatliche Mittel darstellen.

27 Zweitens muss die staatliche Unterstützung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

28 Hierzu ist festzustellen, dass es keine Schwelle und keinen Prozentsatz gibt, unterhalb deren man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81). Die Gefahr einer Einwirkung auf den Handel ist in den Ausgangsverfahren umso höher, als die Hafenabgabe einem in einem Hafen ansässigen Unternehmen zugewiesen und von Reedereien im Rahmen des Ver- und Entladens von Waren entrichtet wird, ohne dass es auf die Herkunft der Waren ankäme.

29 Die Beihilfe muss drittens als eine Vergünstigung für das begünstigte Unternehmen angesehen werden können, und viertens muss diese Vergünstigung den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

30 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84).

31 Dagegen fällt eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfuellt ist (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnrn. 87 und 88).

32 Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89).

33 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus seiner Rechtsprechung nicht hervorgeht, dass der Betrieb jedes Verkehrshafens eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wäre (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link, Slg. 1995, I-4449, Randnr. 52). Eine solche Tätigkeit umfasst daher nicht ohne weiteres die Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben.

34 Es ist festzustellen, dass sich aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, nicht ergibt, dass die Aziende mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut worden wären, und erst recht nicht, dass diese klar definiert worden wäre.

35 Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor in objektiver und transparenter Weise festzulegen, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90).

36 Hierzu trägt die italienische Regierung vor, dass die Zuweisung eines erheblichen Teils der Hafenabgabe an die Aziende zusätzlich zu den von diesen erhobenen Gebühren erforderlich sei, um diese Gebühren auf einer für die Wirtschaftsteilnehmer erträglichen Höhe zu halten. Außerdem ermögliche eine solche Zuweisung die Aufrechterhaltung des Betriebs der betreffenden Häfen.

37 Solche Angaben genügen jedoch nicht, um die genannte Voraussetzung zu erfuellen. Insbesondere geht aus ihnen nicht hervor, worin genau die behauptete gemeinwirtschaftliche Dienstleistung besteht und ob ausschließlich die Ver- und Entladetätigkeiten in den betreffenden Häfen erfasst sind oder ob auch Leistungen wie die Sicherheit des Anlegevorgangs abgedeckt werden. Außerdem enthalten die Erklärungen der italienischen Regierung auch weder Angaben über die Kosten dieser Dienstleistungen noch über die Berechnung des angeblich erforderlichen Ausgleichs.

38 Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-34/01 und dem Vorbringen von Enirisorse und der Kommission vor dem Gerichtshof ergibt sich vielmehr, dass der Betrag aus dem Aufkommen der Hafenabgabe, der den Aziende zugewiesen wird, nicht den bei diesen tatsächlich anfallenden Kosten für die Erbringung der Ver- und Entladedienste entspricht, da dieser Betrag von der Menge der von allen Benutzern beförderten und in den betroffenen Häfen umgeschlagenen Waren abhängt. Der zugewiesene Betrag bemisst sich damit nach dem Umfang der Wirtschaftstätigkeit in den fraglichen Häfen.

39 Eine solche Regelung entspricht jedoch nicht dem Erfordernis, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfuellung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92).

40 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer Abgabe wie der Hafenabgabe, die nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden ist und/oder die die anderen Anforderungen an eine staatliche Maßnahme nicht erfuellt, wie sie im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg genannt und in den Randnummern 32 bis 35 des vorliegenden Urteils wiederholt worden sind, einem öffentlichen Unternehmen zuweist, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu qualifizieren ist, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

41 Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob in einem solchen Fall die Abgabenregelung nur hinsichtlich des Teils als unwirksam behandelt werden muss, der dem betreffenden öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, oder ob die gesamte Abgabenregelung für unvereinbar mit den Anforderungen des Artikels 92 EG-Vertrag erklärt werden muss, also auch hinsichtlich der Erhebung des Teils, der dem in dieser Weise zugewiesenen Betrag entspricht, bei den Benutzern.

42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichthofes folgt aus der Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag zuerkannten unmittelbaren Wirkung, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angemeldet worden ist (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11). Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen zu ziehen (u. a. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30).

43 Zum Begriff der staatlichen Beihilfe hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser nicht nur bestimmte parafiskalische Abgaben je nach der Verwendung ihres Aufkommens erfasst (u. a. Urteil Lornoy u. a., Randnr. 28), sondern auch die Erhebung eines Beitrags selbst, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 20).

44 Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofes muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie, insbesondere in Gestalt von Zwangsbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist (Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

45 Daraus folgt, dass nicht nur die Zuweisung eines Teils der Hafenabgabe an das betreffende Unternehmen, sondern auch die Erhebung des Anteils, der dem in dieser Weise zugewiesenen Betrag entspricht, bei den Benutzern eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen kann und dass es in Ermangelung einer Anmeldung dieser Beihilfe Sache des vorlegenden Gerichts ist, nach seinem nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden.

46 Dagegen berührt die eventuelle Rechtswidrigkeit der Erhebung und Zuweisung eines Teils der Abgabe, nämlich des der Azienda zugewiesenen Anteils, nicht den der Staatskasse zufließenden übrigen Teil.

47 Auf die dritte Frage in Verbindung mit der fünften Frage ist daher wie folgt zu antworten:

- Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren streitigen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn

- die Zuweisung der Abgabe nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden ist und/oder

- die Berechnung des zur Erfuellung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

- Nicht nur die Zuweisung eines Teils der Abgabe an das öffentliche Unternehmen, sondern auch die Erhebung des Anteils, der dem in dieser Weise zugewiesenen Betrag entspricht, bei den Benutzern kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen. In Ermangelung der Anmeldung einer solchen Beihilfe ist es Sache des vorlegenden Gerichts, nach seinem nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden.

- Die eventuelle Rechtswidrigkeit der Erhebung und Zuweisung der Abgabe betrifft nur den Teil des Aufkommens aus der Abgabe, der dem betreffenden öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, und berührt nicht die Abgabe in ihrer Gesamtheit.

Zur ersten und zur zweiten Frage

48 Mit der ersten und der zweiten Frage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die staatliche Zuweisung eines erheblichen Teils einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren streitigen Hafenabgabe an ein öffentliches Unternehmen eine Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, die zu einer Artikel 86 EG-Vertrag zuwiderlaufenden missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung führen kann und die nicht durch die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme gerechtfertigt werden kann.

49 Das vorlegende Gericht fragt damit nach der Vereinbarkeit einer Besteuerungsregelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen nicht nur mit den für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln, die Gegenstand der oben behandelten dritten Frage sind, sondern auch mit den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Artikel 86 und 90 EG-Vertrag.

50 Zwar schließt der Umstand, dass die staatliche Zuweisung eines erheblichen Teils einer Abgabe an ein öffentliches Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht aus, dass diese Zuweisung auch zu einer den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag zuwiderlaufenden Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dieses Unternehmens führt; es ist jedoch festzustellen, dass die einzigen in den Ausgangsverfahren vorgebrachten Rügen die Auswirkungen der staatlichen Erhebung und Zuweisung der Hafenabgabe auf den Wettbewerb betreffen.

51 Es wurde keine sonstige Auswirkung auf den Wettbewerb vorgetragen und insbesondere keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs geltend gemacht, die auf einem Verhalten des öffentlichen Unternehmens selbst beruhte.

52 Unter diesen Umständen sind die erste und die zweite Frage zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Artikel 86 und 90 EG-Vertrag nicht zu beantworten.

Zur vierten Frage

53 Mit seiner vierten Frage in Verbindung mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Erhebung einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren streitigen Hafenabgabe und die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens aus dieser Abgabe an ein öffentliches Unternehmen vorsieht, ohne dass der in dieser Weise zugewiesene Betrag einer von diesem Unternehmen tatsächlich erbrachten Dienstleistung entspricht, eine Artikel 12 EG-Vertrag zuwiderlaufende Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhr- oder Ausfuhrzoll, eine Artikel 95 EG-Vertrag zuwiderlaufende diskriminierende inländische Abgabe oder ein nach Artikel 30 EG-Vertrag verbotenes Einfuhrhindernis darstellt und ob ein eventueller Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht die genannte Abgabe in ihrer Gesamtheit erfasst.

54 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Erhebung der Hafenabgabe, soweit ein erheblicher Teil des in dieser Weise erhobenen Betrages keiner von dem begünstigten öffentlichen Unternehmen tatsächlich erbrachten Dienstleistung entspreche, ein Artikel 30 EG-Vertrag zuwiderlaufendes Einfuhrhindernis darstellen könne.

55 Das vorlegende Gericht führt aus, es sei sich bewusst, dass Artikel 30 EG-Vertrag auf parafiskalische Abgaben keine Anwendung finde, soweit andere Bestimmungen des Vertrages anwendbar seien, wie etwa Artikel 12 EG-Vertrag über Abgaben zollgleicher Wirkung oder Artikel 95 EG-Vertrag über inländische Abgaben. Allerdings hätten die Urteile des Gerichtshofes in diesem Bereich Fälle betroffen, in denen die streitigen parafiskalischen Abgaben zumindest in der Praxis zu einer Ungleichbehandlung von inländischen und eingeführten Waren geführt hätten, was in den Ausgangsverfahren nicht der Fall sei. Das Gericht fragt sich unter diesen Umständen, ob Artikel 30 EG-Vertrag Anwendung finden könne.

56 In der Tat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag) (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Lornoy u. a., Randnr. 14).

57 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Maßnahme wie die in den den Urteilen Compagnie commerciale de l'Ouest u. a. und Lornoy u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen beschriebenen in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt und dass nur dann, wenn dies zu verneinen wäre, geprüft werden müsste, ob die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt (Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 21, und Lornoy u. a., Randnr. 15).

58 Zwischen der vorliegenden Rechtssache und den früher vom Gerichtshof entschiedenen besteht jedoch kein Unterschied. Wenn sich erweist, dass die Hafenabgabe in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt, sind die Bestimmungen eines dieser Artikel anwendbar und nicht die des Artikels 30 EG-Vertrag. Der mögliche Umstand, dass diese Abgabe kein nach den Artikeln 12 oder 95 EG-Vertrag verbotenes Hindernis darstellt, hat im Gegensatz zu der von dem vorlegenden Gericht zugrunde gelegten Annahme nicht zur Folge, dass die genannte Abgabe ohne weiteres unter die Bestimmungen des Artikels 30 EG-Vertrag fiele.

59 Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (u. a. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115).

60 Im vorliegenden Fall fällt die Hafenabgabe, da sie nicht anlässlich oder wegen der Einfuhr erhoben wird und nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die den inländischen Erzeugnissen zugute kommen, nicht unter die Bestimmungen des Artikels 12 EG-Vertrag (Urteil Lornoy u. a., Randnrn. 17 und 18). Dagegen kann sie, soweit sie auf alle in dem betreffenden Hafen ver- und entladenen Waren angewandt wird, eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EG-Vertrag darstellen. Wenn diese Abgabe, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, nicht zu einer Diskriminierung eingeführter Waren führt, folgt daraus, dass sie einschließlich ihrer Erhebung und Zuweisung Artikel 95 EG-Vertrag nicht zuwiderläuft.

61 Das von dem vorlegenden Gericht erwähnte Urteil vom 15. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-277/91, C-318/91 und C-319/91 (Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I-6621) widerspricht diesen Erwägungen nicht, da der Gerichtshof in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache nicht dazu befragt worden war, ob das eventuelle Hindernis in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag oder aber in den des Artikels 30 EG-Vertrag fiel, und er eine solche Frage nicht zu prüfen brauchte. In dieser Rechtssache ging es nämlich um das Verbot für Importeure von frischem Fleisch, im Gebiet einer Gemeinde die Beförderung und die Lieferung ihrer Ware selbst zu übernehmen, es sei denn, sie zahlten einem örtlichen Unternehmen, das über eine ausschließliche Konzession für den Umschlag der betreffenden Ware im kommunalen Schlachthof sowie für ihre Beförderung und Lieferung verfügt, den für die erbrachten Dienstleistungen vorgesehenen Betrag (Urteil Ligur Carni u. a., Randnr. 33). Die streitigen Beträge wurden also direkt an ein Unternehmen gezahlt und stellten im Gegensatz zu den in den Ausgangsverfahren streitigen Beträgen keine an den Staat gezahlte Abgabe dar.

62 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die in den Ausgangsverfahren streitige Hafenabgabe eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EG-Vertrag darstellt, die nicht unter die Bestimmungen der Artikel 12 und 30 EG-Vertrag fällt. In Ermangelung einer Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verstößt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Erhebung einer Abgabe und die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens aus dieser Abgabe an ein öffentliches Unternehmen vorsieht, ohne dass der in dieser Weise zugewiesene Betrag einer tatsächlich von diesem erbrachten Dienstleistung entspräche, nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 95 EG-Vertrag.

63 Daher ist die fünfte Frage im Rahmen dieser vierten Frage nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschlüssen vom 12. Juli 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren streitigen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn

- die Zuweisung der Abgabe nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden ist und/oder

- die Berechnung des zur Erfuellung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

Nicht nur die Zuweisung eines Teils der Abgabe an das öffentliche Unternehmen, sondern auch die Erhebung des Anteils, der dem in dieser Weise zugewiesenen Betrag entspricht, bei den Benutzern kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen. In Ermangelung der Anmeldung einer solchen Beihilfe ist es Sache des vorlegenden Gerichts, nach seinem nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden.

Die eventuelle Rechtswidrigkeit der Erhebung und Zuweisung der Abgabe betrifft nur den Teil des Aufkommens aus der Abgabe, der dem betreffenden öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, und berührt nicht die Abgabe in ihrer Gesamtheit.

2. Die in den Ausgangsverfahren streitige Hafenabgabe stellt eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) dar, die nicht unter die Bestimmungen der Artikel 12 und 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG und 28 EG) fällt. In Ermangelung einer Diskriminierung in Bezug auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten verstößt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Erhebung einer Abgabe und die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens aus dieser Abgabe an ein öffentliches Unternehmen vorsieht, ohne dass der in dieser Weise zugewiesene Betrag einer tatsächlich von diesem erbrachten Dienstleistung entspräche, nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 95 EG-Vertrag.

Ende der Entscheidung

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