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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: C-34/04
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 3690/93


Vorschriften:

EG Art. 226
Verordnung (EG) Nr. 3690/93 Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

15. Februar 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fanglizenzen - Verordnung (EG) Nr. 3690/93 - Schiffe Wiron III und Wiron IV - Endgültige Überführung nach Argentinien"

Parteien:

In der Rechtssache C-34/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Januar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und C. Diderich als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, J. Malenovský (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Juli 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (ABl. L 341, S. 93) verstoßen hat, dass es die Fanglizenzen für die Schiffe Wiron III und Wiron IV nach deren endgültiger Überführung nach Argentinien nicht entzogen hat. Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen (im Folgenden: Fischereiabkommen) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates vom 28. September 1993 (ABl. L 318, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Im neunten Erwägungsgrund des Fischereiabkommens heißt es, die Vertragsparteien seien "der Überzeugung, dass diese neue Form der Zusammenarbeit im Fischereisektor den Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten anhaltend sichert, die Erneuerung und Umstellung der argentinischen Fangflotte und die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte begünstigt und langfristig die rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen fördert".

3 Art. 5 Abs. 1 und 3 des Fischereiabkommens bestimmt:

"(1) Die Parteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Gründung in Argentinien von Unternehmen, deren Kapital aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammt, sowie für die Errichtung von gemischten Gesellschaften und zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen im Fischereisektor, in denen argentinische Reeder und Gemeinschaftsreeder sich zusammenschließen, um die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verarbeiten; hierfür gelten die in Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen.

...

(3) Im Rahmen ihrer Politik zur Umstrukturierung der Fischereiflotte gestattet die Gemeinschaft die Übernahme von Gemeinschaftsschiffen in Unternehmen, die in Argentinien gegründet wurden oder werden. Ebenso genehmigt Argentinien im Rahmen seiner Politik zur technologischen Erneuerung im Fischereisektor die Übertragung gültiger Fanglizenzen und stellt die nach Maßgabe dieses Abkommens zu bewilligenden neuen Lizenzen aus."

4 Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) sah vor:

"(1) Der Rat legt nach dem in Artikel 43 des Vertrages vorgesehenen Verfahren bis zum 31. Dezember 1993 eine spätestens ab dem 1. Januar 1995 anzuwendende Gemeinschaftsregelung mit Bestimmungen über die Mindestangaben fest, die in den von den Mitgliedstaaten zu erteilenden und zu verwaltenden Fanglizenzen enthalten sein müssen.

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Gemeinschaftsregelung sind die Mitgliedstaaten gehalten, nationale Fanglizenzregelungen anzuwenden. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über eine Lizenz verfügen, die an das Schiff gebunden ist.

Diese Bestimmungen sind unbeschadet jeglicher Sonderregelungen anwendbar, die auf Gemeinschaftsebene gelten oder im Rahmen bestehender oder künftiger internationaler Abkommen vorgeschrieben sind.

(2) Die Lizenzregelungen gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in den Fischereigewässern der Gemeinschaft, in Drittlandsgewässern oder auf Hoher See tätig sind. Die Vorschriften der Gemeinschaft über Mindestangaben gelten auch für Fischereifahrzeuge von Drittländern, die gemäß internationalen Abkommen in den Fischereigewässern der Gemeinschaft fischen."

5 Art. 11 der Verordnung Nr. 3760/92 bestimmte:

"Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels [43] des Vertrages unter Berücksichtigung des Titels I für mehrere Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1994 die Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung fest. Bei dieser Umstrukturierung werden die im Einzelfall möglichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die Besonderheiten der Fischereigebiete berücksichtigt."

6 Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3690/93 lautet: "In der gemeinschaftlichen Regelung sollte festgelegt werden, welche Mindestangaben die Fanglizenzen für alle Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats enthalten müssen." 7 Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Es wird eine gemeinschaftliche Regelung eingeführt, die die Bestimmungen über die Mindestangaben festlegt, die in den Fanglizenzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 enthalten sein müssen.

(2) Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen im Besitz einer Fanglizenz sein, die an das Schiff gebunden ist.

(3) Die Lizenz ist an Bord mitzuführen.

(4) Fischereifahrzeuge, für die keine Fanglizenz erteilt oder deren Fanglizenz entzogen oder ausgesetzt worden ist, dürfen keine Fische fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden."

8 Art. 3 der Verordnung Nr. 3690/93 sieht vor:

"Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge unter Beachtung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92."

9 Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 lautet:

"Der Flaggenmitgliedstaat entzieht vorübergehend oder endgültig die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die Gegenstand einer vorübergehenden Stilllegungsmaßnahme sind, und entzieht die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die endgültig stillgelegt werden."

10 Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346, S. 1) hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands, die erforderlich sind, damit mindestens die Ziele der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Ausrichtungsprogramme erreicht werden.

Soweit erforderlich, veranlassen die Mitgliedstaaten die endgültige Stilllegung oder eine Begrenzung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge.

(2) Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen erfolgt insbesondere durch:

- Abwracken;

- endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland, sofern diese Überführung nicht gegen internationales Recht verstößt und sofern sie mit den Erfordernissen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vereinbar ist;

- endgültige Verwendung des Schiffes in den Gewässern der Gemeinschaft für andere Zwecke als den Fischfang.

...

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die von diesen Maßnahmen betroffenen Fischereifahrzeuge aus dem Schiffsregister und aus der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugkartei gestrichen werden. Sie vergewissern sich ferner, dass die gestrichenen Schiffe endgültig von der Ausübung des Fischfangs in den Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden."

11 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3699/93 bestimmte:

"Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zugunsten einer Umorientierung der Fischereiaktivitäten durch Förderung der Bildung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und/oder gemischten Gesellschaften treffen."

12 Die Verordnung Nr. 3699/93 wurde aufgehoben durch Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312, S. 19), deren Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 den gleichen Wortlaut haben wie die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 3699/93.

Nationales Recht

13 Art. 4 der Regeling visserijlicentie vom 27. Dezember 1984 (Nederlandse Staatscourant 1984, Nr. 253, im Folgenden: nationale Verordnung über Fanglizenzen) in der zur Zeit der maßgebenden Ereignisse geltenden Fassung bestimmte:

"1. Vom 1. Januar 1995 an ist es untersagt, ohne Fanglizenz mit einem Fischereifahrzeug Fische der im Anhang aufgeführten Arten zu fangen, an Bord zu haben, umzuladen oder anzulanden.

...

4. Die in Abs. 1 genannte Fanglizenz ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen; sie verfällt, sobald mit dem Fischereifahrzeug kein Fischfang mehr betrieben wird."

Sachverhalt und vorprozessuales Verfahren

14 Im Juli 1996 wurden die unter niederländischer Flagge fahrenden und in den Niederlanden registrierten Schiffe Wiron III und Wiron IV im Rahmen des Fischereiabkommens nach Argentinien überführt. Diese Überführung erfolgte anlässlich der Errichtung einer gemischten Gesellschaft, die Gemeinschaftsreeder und argentinische Reeder zusammenführte und für die die Kommission eine Beihilfe gewährte. Die Schiffe wurden aus dem niederländischen Register für Fischereifahrzeuge (im Folgenden: niederländisches Register) gestrichen und in das argentinische Register eingetragen.

15 Die Kommission stellte fest, dass die die Schiffe Wiron III und Wiron IV betreffenden Fanglizenzen für andere Schiffe verwendet worden waren.

16 Mit Schreiben vom 17. April 2001 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass die Wiederverwendung der Fanglizenzen gegen die den zuständigen nationalen Behörden gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 obliegende Verpflichtung verstoße, diese Lizenzen für die Schiffe zu entziehen, die endgültig stillgelegt worden seien. Im Übrigen wurde dieser Mitgliedstaat mit diesem Schreiben aufgefordert, zu der vorgeworfenen Vertragsverletzung gemäß Art. 226 Abs. 1 EG Stellung zu nehmen.

17 In seiner Antwort vom 15. Juni 2001 auf dieses Schreiben wandte sich das Königreich der Niederlande gegen diese Bewertung und vertrat die Ansicht, es sei seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachgekommen.

18 Da die Kommission von den in dieser Antwort vorgetragenen Argumenten nicht überzeugt war, richtete sie am 16. Januar 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich der Niederlande, in der sie das Vorbringen aus ihrem Mahnschreiben wiederholte und diesen Mitgliedstaat aufforderte, binnen zwei Monaten nach Eingang dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme die Maßnahmen mitzuteilen, die er ergreifen wolle, um die vorgeworfene Vertragsverletzung abzustellen.

19 In seiner Erwiderung vom 27. März 2003 auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme trug das Königreich der Niederlande vor, es sei seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang nachgekommen, und es sei bei der Überführung der Schiffe Wiron III und Wiron IV nach Argentinien nicht verpflichtet gewesen, die diese Schiffe betreffenden Fanglizenzen zu entziehen.

20 Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

21 Die Klage der Kommission ist auf Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 gestützt, wonach der Flaggenmitgliedstaat die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge entzieht, die endgültig stillgelegt werden.

22 Nach Ansicht der Kommission ist diese Verpflichtung zum Entzug von Fanglizenzen dahin auszulegen, dass die durch einen solchen Entzug frei werdende Fangkapazität nicht erneut genutzt werden darf, um anderen Schiffen neue Lizenzen zu erteilen, denn eine solche Wiederverwendung verstieße gegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3699/93, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands zu treffen, die erforderlich seien, damit mindestens die Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme erreicht würden. Ließe die Gemeinschaft eine solche Wiederverwendung von Lizenzen zu, die endgültig in einen Drittstaat überführte Schiffe beträfen, würde das Ziel des Abbaus der Fischereiflotte nicht erreicht.

23 Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die endgültige Überführung im Rahmen der Errichtung einer gemischten Gesellschaft stattfinde. Diese in Anhang III Abschnitt 1.2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3699/93 ausdrücklich vorgesehene Überführung stelle nämlich eine der Möglichkeiten der Überführung von Schiffen in einen Drittstaat dar.

24 Im Übrigen sei die endgültige Überführung der beiden Schiffe nach Argentinien im Rahmen der Errichtung einer gemischten Gesellschaft eine Maßnahme, auf die die Regeln der gemeinschaftlichen Strukturpolitik Anwendung fänden. Die vom Königreich der Niederlande getroffene Unterscheidung zwischen der endgültigen Überführung in einen Drittstaat im Sinne der Verordnung Nr. 3699/93 und derjenigen, die im Rahmen des Fischereiabkommens erfolge, entbehre daher der Grundlage. Diese Vorgehensweise widerspreche nämlich der Verordnung Nr. 3699/93, dem Fischereiabkommen und dem Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1996, mit dem den betroffenen Reedern der Zuschuss der Gemeinschaft gewährt worden sei (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 1996), sowie der Natur der in Rede stehenden Überführung. Die Auffassung der Kommission werde im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bestätigt (Urteil vom 3. April 2003, Vieira u. a./Kommission, T-44/01, T-119/01 und T-126/01, Slg. 2003, II-1209).

25 Die Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten könne verschiedene Formen annehmen. Die Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 3699/93 seien beide auf eine solche Durchführung durch die endgültige Überführung von Fischereifahrzeugen in einen Drittstaat (Art. 8) oder durch die Errichtung gemischter Gesellschaften (Art. 9) und somit gemäß der Definition in Art. 5 dieser Verordnung auf die Verwirklichung einer Gesamtheit von Zielen gerichtet, die eine Ausrichtung des Fischereiaufwands ermöglichten. Die Gewährung von Zuschüssen an gemischte Gesellschaften im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 3699/93 sei allerdings nach Anhang III Abschnitt 1.2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3699/93 davon abhängig, dass das betreffende Schiff bei der Aktion endgültig in den beteiligten Drittstaat überführt werde. Folglich sei die in diesem Art. 9 vorgesehene Maßnahme nicht von einer Begleitmaßnahme zu trennen, nämlich der endgültigen Überführung eines Schiffes in einen Drittstaat, um die Fischereitätigkeit zu verringern.

26 Nach Meinung des Königreichs der Niederlande legt die Kommission Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 zu weit aus. In diesem Artikel würden nämlich nicht die Voraussetzungen angegeben, unter denen die Erteilung neuer Fanglizenzen möglich sei.

27 Darüber hinaus seien die beiden in Rede stehenden Schiffe nach ihrer im Rahmen des Fischereiabkommens erfolgten Überführung nach Argentinien aus dem Gemeinschaftsregister und dem niederländischen Register gestrichen worden. Die Lizenzen für diese Schiffe seien nach Art. 4 Abs. 4 der nationalen Verordnung über Fanglizenzen kraft Gesetzes erloschen, und nicht infolge ihrer Entziehung gemäß den Bestimmungen dieses Art. 5.

28 Außerdem finde die Verordnung Nr. 3690/93 keine Anwendung auf die Überführung der Schiffe, um die es in der vorliegenden Klage gehe. Diese Überführung werde nämlich im Rahmen des Fischereiabkommens verwirklicht und nicht zum Zweck der Durchführung des in Titel II der Verordnung Nr. 3699/93 genannten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms. Der bei dieser Überführung gewährte Zuschuss werde nicht durch das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, sondern in vollem Umfang durch die Gemeinschaft finanziert. Die beiden Regelungen unterschieden sich auch im Hinblick auf das vorgesehene Verfahren. Im Rahmen des Fischereiabkommens liege die Genehmigung von Vorhaben der Errichtung gemischter Gesellschaften und ihre Aufrechterhaltung in den Händen eines Gemischten Ausschusses, während im Rahmen der genannten Verordnung dieses Verfahren Sache der Kommission und der Mitgliedstaaten sei. Schließlich verwiesen die Gründe des Beschlusses vom 16. Dezember 1996 lediglich auf Art. 7 Abs. 1 des Fischereiabkommens sowie auf die Verordnung Nr. 3447/93.

29 Jedenfalls handle es sich, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Verordnung Nr. 3690/93 auf die Überführung der Schiffe Wiron III und Wiron IV nach Argentinien anwendbar wäre, um eine Überführung im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 3699/93, die im Rahmen der Errichtung einer gemischten Gesellschaft erfolgt sei, nicht aber gemäß Art. 8 dieser Verordnung, der eine endgültige Überführung betreffe. Es bestehe daher kein Verbot, die im niederländischen Register frei gewordene Fangkapazität zur Erteilung von Lizenzen für andere Schiffe zu verwenden. Diese beiden Artikel seien nämlich auf zwei voneinander zu unterscheidende Aktionen gerichtet und stützten sich auf unterschiedliche Beihilferegelungen. Art. 8 betreffe die "Anpassung des Fischereiaufwands", während es in Art. 9 um die "Umorientierung der Fischereiaktivitäten" gehe. Zweifellos könne die im Rahmen des letztgenannten Artikels erfolgte Überführung eines Schiffes mit einer Anpassung des Fischereiaufwands einhergehen, jedoch sei ein solcher Zusammenhang keineswegs erforderlich.

Würdigung durch den Gerichtshof

30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall feststeht, dass die Schiffe Wiron III und Wiron IV in das argentinische Register eingetragen und somit endgültig nach Argentinien überführt wurden.

31 Der Vorwurf, den die Kommission in dem in Randnr. 1 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Antrag in ihrer Klageschrift erhoben hat, ist auf die Feststellung durch den Gerichtshof gerichtet, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 verstoßen habe, dass es die diese Schiffe betreffenden Fischereilizenzen nach der endgültigen Überführung dieser Schiffe nach Argentinien nicht entzogen habe.

32 Hierzu ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 im Fall der endgültigen Stilllegung eines Fischereifahrzeugs die dieses Schiff betreffende Fanglizenz entzogen wird.

33 Vor der Prüfung, ob der von der Kommission erhobene Vorwurf begründet ist, stellen sich daher die Vorfragen, erstens, worin genau die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs besteht und zweitens, ob die endgültige Überführung eines solchen Schiffes im Rahmen der Errichtung einer gemischten Gesellschaft nach Argentinien einer endgültigen Stilllegung im Sinne des Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 gleichgestellt werden kann.

Zur endgültigen Stilllegung

34 In Bezug auf den Begriff "endgültige Stilllegung" steht fest, dass weder Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 noch diese Verordnung als Ganzes Hinweise zur Definition dieses Begriffs geben. Demgegenüber ist er in der Verordnung Nr. 3699/93, genauer in deren Art. 8 Abs. 2 definiert, wonach die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen insbesondere durch Abwracken, die endgültige Überführung des Schiffes in einen Drittstaat, sofern diese Überführung nicht gegen internationales Recht verstößt und sofern sie mit den Erfordernissen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vereinbar ist, sowie die endgültige Verwendung des Schiffes in den Gewässern der Gemeinschaft für andere Zwecke als den Fischfang erfolgt.

35 Die Verordnungen Nrn. 3690/93 und 3699/93 unterscheiden sich sowohl in ihrem Gegenstand als auch ihrer Zielsetzung nach tief greifend. Die Verordnung Nr. 3690/93 legt nämlich, wie insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht, fest, welche Mindestangaben die Fanglizenzen enthalten müssen, während die Verordnung Nr. 3699/93 die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur bestimmt.

36 Auch wenn die Zielsetzung dieser beiden Verordnungen unterschiedlich ist, lässt jedoch nichts darauf schließen, dass die Definition des Begriffs "endgültige Stilllegung" ausschließlich auf die Verordnung Nr. 3699/93 beschränkt ist und dass diese Definition im Rahmen anderer Instrumente des abgeleiteten Rechts auf dem Gebiet der Fischereipolitik nicht verwendet werden kann.

37 Die Verordnung Nr. 3699/93, die den Begriff der endgültigen Stilllegung definiert, wurde übrigens nach der Verordnung Nr. 3690/93 erlassen. Wie aus den verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 3699/93, insbesondere der deutschen, der spanischen, der französischen und der italienischen, hervorgeht, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber daher in voller Sachkenntnis denselben Ausdruck wie bereits in der Verordnung Nr. 3690/93 gewählt.

38 Folglich spricht nichts dagegen, dass die Definition dieses Begriffs, auch wenn sie der Verordnung Nr. 3699/93 entstammt, im Rahmen der Durchführung des Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 über die vorübergehende oder endgültige Entziehung von Fanglizenzen verwendet werden kann.

39 Zu den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3699/93 aufgeführten einzelnen Maßnahmen zur "endgültigen Stilllegung" von Fischereifahrzeugen gehört u. a. die "endgültige Überführung ... in ein Drittland". Im vorliegenden Fall wurde die Überführung der Fischereifahrzeuge Wiron III und Wiron IV in "ein Drittland", nämlich in die Argentinische Republik, vorgenommen.

40 Das Königreich der Niederlande trägt allerdings vor, dass die Überführung dieser Schiffe nach Argentinien im Rahmen des Fischereiabkommens erfolgt sei. Dies bedeute, dass diese Überführung nicht einer Maßnahme der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3699/93 gleichgestellt werden könne. Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen.

41 Der Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 2 spricht keineswegs dagegen, den Begriff "endgültige Stilllegung" auf die endgültige Überführung von Schiffen auf der Grundlage eines zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Abkommens anzuwenden. Vielmehr nimmt Art. 8 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich ausdrücklich auf die Einhaltung des internationalen Rechts und dementsprechend internationaler Abkommen Bezug.

42 Das Fischereiabkommen seinerseits steht in keiner Weise der Einstufung einer gemäß seinen Bestimmungen erfolgten endgültigen Überführung von Fischereifahrzeugen als "endgültiger Stilllegung" von Fischereifahrzeugen im Sinne des Gemeinschaftsrechts entgegen.

43 Folglich stellt die aufgrund eines internationalen Abkommens erfolgte endgültige Überführung von Fischereifahrzeugen in einen Drittstaat eine der Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen dar, wie sie in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3699/93 vorgesehen sind. Demnach ist im vorliegenden Fall die endgültige Überführung der Schiffe Wiron III und Wiron IV nach Argentinien als "endgültige Stilllegung" von Fischereifahrzeugen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition einer solchen Maßnahme zu betrachten.

44 Dass diese Überführung im Rahmen der Errichtung einer gemischten Gesellschaft erfolgte, ist insoweit unerheblich. Dieser in Art. 9 der Verordnung Nr. 3699/93 genannte Umstand ist für die Durchführung der Verordnung Nr. 3690/93 ohne Belang.

Zum Entzug der Fanglizenzen

45 Mithin stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Fanglizenz für die beiden endgültig nach Argentinien überführten Schiffe Wiron III und Wiron IV von den zuständigen niederländischen Behörden entzogen wurde.

46 Das Königreich der Niederlande trägt vor, dass diese Schiffe nach ihrer Überführung im Rahmen des Fischereiabkommens aus dem Register der Gemeinschaft und dem niederländischen Register gestrichen worden seien und dass die Lizenzen nach Art. 4 Abs. 4 der nationalen Verordnung über Fanglizenzen kraft Gesetzes erloschen seien, was ihrem Entzug gleichkomme.

47 Die Kommission bestreitet nicht, dass das aufgrund dieser innerstaatlichen Bestimmung eingetretene Erlöschen der die Schiffe Wiron III und Wiron IV betreffenden Fanglizenzen als Entzug eingestuft werden könne. Sie stellt jedoch fest, dass die durch die Überführung dieser Schiffe frei gewordene Fangkapazität für andere Schiffe wiederverwendet worden sei.

48 Die Kommission trägt ferner vor, bei diesem Verteidigungsmittel handele es sich um neues Vorbringen, da das Königreich der Niederlande sich in der vorprozessualen Phase weder auf Art. 4 Abs. 4 der nationalen Verordnung über Fanglizenzen noch darauf berufen habe, dass die diese Schiffe betreffenden Lizenzen aufgrund ihres Erlöschens kraft Gesetzes entzogen worden seien. Dieser Mitgliedstaat habe vielmehr eine andere Ansicht vertreten und vorgetragen, im Fall der endgültigen Überführung von Schiffen in einen Drittstaat sei der Entzug der Fanglizenzen nicht erforderlich.

49 Zu der von der Kommission gegen dieses Verteidigungsmittel erhobenen Einrede der Unzulässigkeit genügt die Feststellung, dass dieser Unzulässigkeitsgrund gegen den allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstößt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens eine durch den EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Beschluss vom 11. Juli 1995, Kommission/Spanien, C-266/94, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 17). Ist der Streitgegenstand festgelegt, hat der Mitgliedstaat somit das Recht, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel anzuführen, um seine Verteidigung sicherzustellen. Im Übrigen gibt es keine Verfahrensvorschrift, die den betreffenden Mitgliedstaat verpflichten würde, im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG schon in der vorprozessualen Phase sämtliche Argumente zu seiner Verteidigung vorzubringen (vgl. Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, Slg. 1999, I-5585, Randnr. 19).

Zur Erteilung neuer Fanglizenzen

50 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93, dass sich der Mitgliedstaat im Fall der endgültigen Überführung von Schiffen in einen Drittstaat nicht damit begnügen dürfe, die die überführten Schiffe betreffenden Lizenzen zu entziehen, sondern davon absehen müsse, die so im nationalen Register frei gewordene Fangkapazität für die Erteilung neuer Lizenzen zu nutzen. Eine solche Verwendung verstieße nämlich gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 3699/93, der in den Rahmen einer gemeinschaftlichen Politik zur Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte eingefügt sei. Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen.

51 Der Wortlaut des Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 als solcher verbietet nämlich nicht, die durch die Überführung von Schiffen in einen Drittstaat frei gewordene Fangkapazität zur Erteilung neuer Lizenzen zu nutzen, da dieser Artikel lediglich die Verpflichtung des Flaggenmitgliedstaats zum Entzug der endgültig stillgelegte Schiffe betreffenden Fanglizenzen vorsieht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass das Königreich der Niederlande dieser Verpflichtung zum Entzug der Fanglizenzen nachgekommen ist.

52 Zu Art. 8 der Verordnung Nr. 3699/93 genügt die Feststellung, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93, die einzige im Antrag der Kommission genannte Bestimmung, auf diesen in keiner Weise Bezug nimmt. Jedenfalls bestimmt dieser Art. 8 u. a., wie die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen erfolgen kann, und verlangt, dass die gestrichenen Schiffe endgültig von der Ausübung des Fischfangs in den Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die durch die endgültige Überführung von Schiffen in Drittstaaten im nationalen Register für Fischereifahrzeuge frei gewordene Fangkapazität nicht zur Erteilung neuer Fanglizenzen verwendet werden kann.

53 Selbst bei der Annahme, die Kommission hätte - wie von der Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge ausgeführt - aufgrund anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen wegen der Regelung betreffend die Erteilung neuer Fanglizenzen nach dem Verfahren des Art. 226 EG gegen das Königreich der Niederlande vorgehen können, steht fest, dass der Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht Gegenstand der vorgeworfenen Vertragsverletzung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnrn. 58 bis 60, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 24).

54 Nach alledem ist der von der Kommission erhobene und auf einen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 3690/93 gestützte Vorwurf nicht begründet.

55 Die von der Kommission erhobene Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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