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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: C-340/00 P
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 17 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Zustimmung zur Veröffentlichung ist nach Artikel 17 Absatz 2 des Statuts grundsätzlich zu erteilen; sie darf nur ausnahmsweise versagt werden.

Da diese Bestimmung es den Organen nämlich erlaubt, die Zustimmung zur Veröffentlichung zu versagen, und damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung schafft, die eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt, ist sie eng dahin auszulegen, dass die Zustimmung nur dann versagt werden darf, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den Interessen der Gemeinschaften einen schweren Schaden zuzufügen.

Die Anstellungsbehörde muss bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Sie muss dabei zum einen die Freiheit des Beamten berücksichtigen, mündlich oder schriftlich Meinungen zu äußern, die von denen des Gemeinschaftsorgans, bei dem er beschäftigt ist, abweichen oder dort Minderheitsmeinungen darstellen, - diese Freiheit ergibt sich aus dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung -, zum anderen den Grad der Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften, die sich aus der Veröffentlichung des fraglichen Manuskripts ergäbe. Dabei kann nur eine anhand konkreter, objektiver Umstände dargelegte tatsächliche Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts berücksichtigt werden.

Um es dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Entscheidung, mit der die Zustimmung zu einer Veröffentlichung versagt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und um den betroffenen Beamten so zu unterrichten, dass er selbst deren Richtigkeit beurteilen kann, müssen solche Umstände dem Beamten zeitgleich mit der Versagungsentscheidung oder spätestens mit der Entscheidung mitgeteilt werden, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird.

( vgl. Randnrn. 17-20 )


Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Michael Cwik. - Rechtsmittel - Beamte - Artikel 17 Absatz 2 des Statuts - Meinungsfreiheit - Grenzen - Begründung. - Rechtssache C-340/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-340/00 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2000 in der Rechtssache T-82/99 (Cwik/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-155 und II-713) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Michael Cwik, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: N. Lhoëst, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L. Sevón, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 3. Juli 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2000 in der Rechtssache T-82/99 (Cwik/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-155 und II-713; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Entscheidung vom 10. Juli 1998, Michael Cwik (im Folgenden: Kläger) die Zustimmung für die Veröffentlichung des Textes eines Vortrags, den er am 30. Oktober 1997 gehalten hatte, zu versagen (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 17 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:

Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen."

Sachverhalt

3 Der Sachverhalt wird in dem angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

3 Der Kläger, der von seiner Ausbildung her Volkswirt ist, ist 1970 in den Dienst der Kommission eingetreten. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war er dem Referat 5 ,Wirtschaftsinformation, -veröffentlichungen und -dokumentation der Generaldirektion ,Wirtschaft und Finanzen (GD II) zugewiesen, das dem für die Direktionen B, C und E zuständigen Stellvertretenden Generaldirektor unmittelbar unterstellt war. Seine Aufgabe bestand darin, Besuchergruppen zu empfangen und Vorträge über den Euro, über die Wirtschafts- und Währungsunion und über sämtliche Tätigkeiten und Programme dieser Generaldirektion zu halten.

4 Die Regierung der Provinz Córdoba (Spanien) lud den Kläger mit Schreiben vom 12. März 1997 ein, im Rahmen des 5. Internationalen Kongresses für Wirtschaftskultur einen Vortrag zu halten.

5 Am 20. Oktober 1997 reichte der Kläger bei seinem Dienstvorgesetzten, G. Ravasio, einen Antrag ein, mit dem er die Zustimmung für das Halten dieses Vortrags am 30. Oktober 1997 begehrte. In seinem Antrag gab er an, dass dieser Vortrag den Titel ,The need for economic fine-tuning at the local and regional level in the Monetary Union of the European Union (,Die Notwendigkeit einer wirtschaftspolitischen Feinsteuerung auf lokaler und regionaler Ebene in der Währungsunion der Europäischen Union) tragen werde. Seinem Antrag fügte er eine Zusammenfassung und eine ausführliche Gliederung seines Vortrags nebst Anhang bei.

6 Am 26. Oktober 1997 gab Herr Ravasio seine Zustimmung, allerdings mit folgendem Hinweis:

,Dies ist nicht sehr wirtschaftlich. Bitte eine klassischere Darstellung. Vorsicht hinsichtlich der Gefahren des ,fine-tuning.

7 Am 27. Oktober 1997 erhielt der Kläger einen Dienstreiseauftrag ohne Kosten, um vom 29. Oktober bis zum 2. November 1997 nach Córdoba zu reisen, und am 30. Oktober 1997 hielt er seinen Vortrag.

8 Im Februar 1998 baten ihn die Veranstalter des Kongresses, ihnen das Manuskript seines Vortrags zur Veröffentlichung in einem Tagungsband zu übermitteln.

9 Der Kläger redigierte daraufhin diesen Text und beantragte bei Herrn Ravasio in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Zustimmung zur Veröffentlichung des Textes gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts.

10 Herr Ravasio holte die Stellungnahme von Herrn Östberg, einem von der Schwedischen Zentralbank zur GD II abgeordneten Volkswirt, zur Opportunität dieser Veröffentlichung ein.

11 Herr Östberg gab eine sehr kritische Stellungnahme zu dem Manuskript ab. Bevor er diese jedoch Herrn Ravasio übermittelte, legte er sie seinen Dienstvorgesetzten, Herrn Kröger, Leiter des Referats 3 ,Währungsunion: Wechselkursbeziehungen und Geldpolitiken in der Europäischen Union der GD II, und Herrn H. Carré, Direktor dieser Direktion, vor. Herr Kröger zeichnete die Stellungnahme ohne weitere Anmerkung ab; Herr Carré schrieb, die Veröffentlichung des beanstandeten Manuskripts wäre nicht opportun. Herr Ravasio konsultierte noch Herrn Schutz, Leiter des unmittelbar dem Generaldirektor der GD II unterstellten Referats ,Haushaltsmittel; Wirtschaftsinformation und -dokumentation; Beziehungen zum Europäischen Parlament, zum Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie zum Ausschuss der Regionen, der das streitige Manuskript ohne Anmerkungen abzeichnete.

12 Aufgrund dessen teilte Herr Ravasio dem Kläger am 20. April 1998 mit, die Veröffentlichung sei nicht opportun.

13 Am 5. Juni 1998 legte der Kläger Herrn Ravasio zwecks Billigung eine neue Fassung des Manuskripts vor, das er auf der Grundlage der Kritik von Herrn Östberg abgeändert hatte. Herr Ravasio bat Herrn Schmidt, Direktor der Direktion B ,Volkswirtschaftlicher Dienst der GD II, deren Aufgabe es u. a. war, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken zu beurteilen, um Stellungnahme zum Inhalt des überarbeiteten Manuskripts. Herr Schmidt äußerte sich in bestimmten Hinsichten kritisch und kam zu folgendem Ergebnis:

,DG II has so far had a very prudent, almost negative, position towards the usefulness of discretionary fiscal policy. This article seems to advocate its full use referring to fine-tuning. (Die GD II hat bisher einen sehr zurückhaltenden, fast ablehnenden Standpunkt zur Nützlichkeit einer dem Ermessen überlassenen Finanzpolitik vertreten. Dieser Artikel scheint ihren Nutzen zu verfechten, da er sich auf wirtschaftspolitische Feinsteuerung bezieht.)

14 Der Kläger übermittelte die zweite Fassung des Manuskripts von sich aus an Herrn Östberg mit der Frage, ob die Bedenken, die er gegen die erste Fassung geäußert habe, fortbeständen. Dieser lehnte eine Prüfung jedoch mit der Begründung ab, er könne ohne spezifische Anweisungen von Herrn Ravasio keine Meinung äußern.

15 Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte Herr Ravasio dem Kläger mit, dass er der Veröffentlichung des streitigen Manuskripts nicht zustimme, weil darin ein Standpunkt vertreten werde, der nicht dem der Dienststellen der Kommission entspreche, auch wenn die Kommission zu diesem Thema keine offizielle Politik beschlossen habe. Er fuhr fort:

Ich halte interne Diskussionen, die die verschiedenen Optionen der Wirtschaftspolitik widerspiegeln, für wichtig. Dennoch ist es wünschenswert, einen gemeinsamen Standpunkt zu vertreten, sobald wir nach außen hin auftreten...

Ich befürchte, dass die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt werden könnten, wenn die Kommission und ihre Beamten unterschiedliche Standpunkte äußern. Zum anderen haben meine Mitarbeiter, die Ihren Artikel gelesen haben, Zweifel an dessen Qualität. Aus diesen Gründen stimme ich der Veröffentlichung nicht zu.

16 Am 25. August 1998 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

17 Mit Entscheidung vom 5. Januar 1999 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen."

4 Die Kommission führte in ihrer Entscheidung, mit der sie die Beschwerde zurückwies, u. a. aus:

Die eventuellen Interessenkonflikte zwischen einem Beamten und seinem Gemeinschaftsorgan hinsichtlich einer Veröffentlichung betreffen nicht nur den Fall einer öffentlichen Ablehnung einer Politik des Gemeinschaftsorgans, da dessen Interesse darin bestehen kann, vor der Festlegung eines endgültigen Standpunkts einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu wahren. Dass sich der Beschwerdeführer eindeutig und schriftlich zu der Frage äußert, ob die Wirtschafts- und Währungsunion eine territoriale Feinsteuerung der Einkommens- oder Finanzpolitiken (,fine-tuning) erfordert, gefährdet offensichtlich diesen Handlungsspielraum; selbst wenn er angibt, dass er nur seine persönliche Ansicht zum Ausdruck bringe, ließe sich nicht ausschließen, dass der Leser gleichwohl die Ansicht des in diesem Bereich tätigen Beamten für die Ansicht des Gemeinschaftsorgans hält, gerade weil dieses insoweit noch keine Ansicht geäußert hat.

...

Die Zusammenfassung auf einer Seite kann keinesfalls einem Artikel mit über zwanzig Seiten gleichgesetzt werden. Die Zustimmung auf der Grundlage der Zusammenfassung enthält sicherlich nicht die Zustimmung zum Artikel. Dies gilt im vorliegenden Fall namentlich deshalb, weil zwischen der Zusammenfassung des Vortrags und dem Text des Artikels erhebliche Unterschiede festzustellen sind."

5 Am 12. April 1999 erhob der Kläger beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden war.

Das angefochtene Urteil

6 Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger u. a. vor, Artikel 17 Absatz 2 des Statuts sei falsch ausgelegt und falsch angewandt worden.

7 Das Gericht hielt diesen Klagegrund aus folgenden Gründen für begründet:

56 Es ist festzustellen, dass die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung lediglich erklärt, dass die Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigt werden könnten, wenn die Kommission und ihre Beamten öffentlich unterschiedliche Standpunkte verträten. In der Entscheidung wird nicht erklärt, warum diese Gefahr im vorliegenden Fall bestehe.

57 In einer demokratischen Gesellschaft, die auf der Wahrung der Grundrechte beruht, kann die Tatsache, dass ein Beamter öffentlich Ansichten äußert, die von denen des Organs abweichen, für das er arbeitet, nicht schlechthin als geeignet angesehen werden, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

58 Offensichtlich besteht der Nutzen der freien Meinungsäußerung gerade in der Befugnis, Meinungen zu äußern, die sich von den amtlich vertretenen unterscheiden. Dürfte die Meinungsäußerungsfreiheit allein deshalb eingeschränkt werden, weil die betreffende Meinung von dem Standpunkt der Organe abweicht, so würde dieses Grundrecht gegenstandslos.

59 Ebenso würde Artikel 17 Absatz 2 des Statuts seiner Wirkung beraubt, da nach dieser Vorschrift, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, die Zustimmung zu einer Veröffentlichung grundsätzlich zu erteilen ist: Es heißt ausdrücklich, dass eine solche Zustimmung nur versagt werden kann, wenn die fragliche Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

60 Folglich kann ein Meinungsunterschied zwischen dem Kläger und der Kommission eine Einschränkung der Meinungsfreiheit nicht rechtfertigen, sofern nicht dargetan ist, dass die Veröffentlichung dieses Meinungsunterschieds geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften unter den Umständen des vorliegenden Falles zu beeinträchtigen."

8 Das Gericht hat ferner Folgendes ausgeführt:

66... aus der Akte geht hervor, dass sich die Kommission zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits öffentlich und eindeutig, u. a. in offiziellen Dokumenten, zum ,fine-tuning geäußert hatte und dass sie, abgesehen von Ausnahmefällen, bezweifelte, dass diese Art von Maßnahme und das Verfolgen einer dem Ermessen überlassenen Haushaltspolitik bereits auf der Ebene der Mitgliedstaaten zweckdienlich sei. Außerdem wurde das streitige Manuskript von einem Beamten geschrieben, der keine Leitungsverantwortung trägt und sich persönlich äußert. Ferner betrifft das Manuskript einen Bereich, hinsichtlich dessen die Kommission vorgibt, keine amtliche Politik zu verfolgen. Im Übrigen richtet es sich, da es in der Sammlung der auf dem fraglichen Kongress gehaltenen Vorträge veröffentlicht werden soll, an in diesem Bereich bewanderte Fachleute, die wahrscheinlich die Möglichkeit haben, über die Ansichten der Kommission gut informiert zu sein.

67 Unter diesen Umständen kann der Ansicht der Beklagten, die Veröffentlichung des streitigen Manuskripts bringe eine merkliche Gefahr mit sich, dass die Öffentlichkeit die Ansicht des Klägers mit der Ansicht des Gemeinschaftsorgans verwechsele, was dessen Handlungsspielraum in diesem Bereich einschränken und damit die Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigen könne, offensichtlich nicht gefolgt werden.

68 Außerdem kann die Veröffentlichung eines Vortrags zwar vielleicht größeren Einfluss haben als der Vortrag selbst; darauf lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht die Befürchtung stützen, der Handlungsspielraum der Kommission werde eingeschränkt.... wird in dem streitigen Manuskript dieselbe These wie im Vortrag des Klägers vertreten, der bereits den Titel ,Die Notwendigkeit einer wirtschaftspolitischen Feinsteuerung auf lokaler und regionaler Ebene in der Währungsunion der Europäischen Union (,The need for local and regional economic fine-tuning in the Monetary Union of the European Union) trug. Dass dieser Vortrag von der Anstellungsbehörde genehmigt worden war, bestätigt zusätzlich, dass eine Gefahr der Verwechslung der Ansicht des Klägers mit der Ansicht der Kommission nicht besteht. Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Beklagten, sie müsse befürchten, dass ihr Handlungsspielraum durch die Veröffentlichung des fraglichen Manuskripts eingeschränkt werde, nicht gefolgt werden.

69 Nach alledem hat die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Zustimmung zur Veröffentlichung des streitigen Manuskripts mit der Begründung versagte, diese sei geeignet, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen."

9 Das Gericht hob daher die streitige Entscheidung auf.

Das Rechtsmittel

10 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Klage des Klägers von Amts wegen abzuweisen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- dem Kläger seine Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

11 Der Kläger beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig oder jedenfalls unbegründet zurückzuweisen;

- der Kommission sämtliche Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

12 In ihrer Rechtsmittelschrift macht die Kommission zwei Rechtsmittelgründe geltend: die fehlerhafte Auslegung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts und einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

13 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe, insbesondere in den Randnummern 52, 56, 57 und 66 des angefochtenen Urteils, die Grenzen seiner Befugnis zur Kontrolle von Handlungen der Anstellungsbehörde überschritten und Artikel 17 Absatz 2 des Statuts übermäßig restriktiv ausgelegt.

14 Das Gericht habe nämlich zum einen die im Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1999 in den Rechtssachen T-34/96 et T-163/96 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-87 und II-463, Randnr. 153) anerkannte präventive Funktion dieser Vorschrift verkannt, indem es von der Kommission verlangt habe, die Beeinträchtigung ihrer Interessen konkret zu beweisen, und festgestellt habe, sie habe nicht nachgewiesen, dass die öffentliche Äußerung einer von der amtlichen abweichenden Meinung des betroffenen Beamten unter den Umständen des vorliegenden Falls geeignet sei, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

15 Zum anderen habe das Gericht nicht beachtet, dass die Anstellungsbehörde hinsichtlich des wissenschaftlichen Inhalts des Manuskripts des klägerischen Vortrags und hinsichtlich der Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften einen Beurteilungsspielraum habe. Die Anstellungsbehörde habe vor Erlass der streitigen Entscheidung mehrere Fachleute gehört. Zudem habe sie sich im wirtschaftlichen und politischen Kontext der Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion in diesem hochsensiblen Bereich ihren offiziellen Standpunkt vorbehalten müssen. Diese Umstände zeigten, dass die Anstellungsbehörde keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

16 Indem das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 des Statuts berücksichtigt habe, dass der Kläger keine Leitungsverantwortung trage, dass sich das Manuskript an ein Fachpublikum richte und dass das Gemeinschaftsorgan zudem noch keinen endgültigen Standpunkt zu diesem Thema festgelegt habe, habe es den Beurteilungsspielraum der Anstellungsbehörde krass verkannt und dieser Vorschrift des Statuts Bedingungen hinzugefügt, die darin nicht genannt seien.

17 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P (Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 53) ausgeführt hat, ist die Zustimmung nach Artikel 17 Absatz 2 des Statuts grundsätzlich zu erteilen; sie darf nur ausnahmsweise versagt werden.

18 Da diese Bestimmung es den Organen nämlich erlaubt, die Zustimmung zur Veröffentlichung zu versagen, und damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung schafft, die eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt, ist sie eng dahin auszulegen, dass die Zustimmung nur dann versagt werden darf, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den Interessen der Gemeinschaften einen schweren Schaden zuzufügen (Urteil Connolly/Kommission, Randnr. 53).

19 Die Anstellungsbehörde muss bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Sie muss dabei zum einen die Freiheit des Beamten berücksichtigen, mündlich oder schriftlich Meinungen zu äußern, die von denen des Gemeinschaftsorgans, bei dem er beschäftigt ist, abweichen oder dort Minderheitsmeinungen darstellen, - diese Freiheit ergibt sich aus dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung -, zum anderen den Grad der Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften, die sich aus der Veröffentlichung des fraglichen Manuskripts ergäbe (Urteil des Gerichtshofes Connolly/Kommission, Randnrn. 43 und 57). Dabei kann nur eine anhand konkreter, objektiver Umstände dargelegte tatsächliche Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts berücksichtigt werden.

20 Um es dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Entscheidung, mit der die Zustimmung zu einer Veröffentlichung versagt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und um den betroffenen Beamten so zu unterrichten, dass er selbst deren Richtigkeit beurteilen kann, müssen solche Umstände dem Beamten zeitgleich mit der Versagungsentscheidung oder spätestens mit der Entscheidung mitgeteilt werden, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird.

21 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Zustimmung zur Veröffentlichung des klägerischen Manuskripts mit der Begründung versagt habe, sie sei geeignet, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

22 Erstens hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung lediglich erklärt habe, dass die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt werden könnten, wenn die Kommission und ihre Beamten öffentlich unterschiedliche Standpunkte verträten, ohne dass sie dargelegt habe, warum diese Gefahr im vorliegenden Fall bestehe. Wie das Gericht in Randnummer 58 ausgeführt hat, umfasst die Meinungsfreiheit die Befugnis, Meinungen zu äußern, die sich von den amtlichen vertretenen unterscheiden".

23 Entgegen der Ansicht der Kommission hat das Gericht die präventive Funktion des Artikels 17 Absatz 2 des Statuts - deren Berechtigung gegenüber dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung der Gerichtshof in den Randnummern 52 bis 55 seines Urteils Connolly/Kommission anerkannt hat - nicht verkannt, sondern schlicht bemängelt, dass die von der Anstellungsbehörde in der streitigen Entscheidung angeführten Gründe unzulänglich seien, da in ihnen nur die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften im Fall einer Divergenz zwischen der Meinung des Beamten und dem Standpunkt des ihn beschäftigenden Gemeinschaftsorgans festgestellt werde. Wie in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann nur eine anhand konkreter, objektiver Umstände dargelegte tatsächliche Gefahr einer schweren Beeinträchtigung dieser Interessen eine Versagung der Zustimmung zur Veröffentlichung rechtfertigen.

24 Zweitens hat das Gericht in den Randnummern 62 bis 68 des angefochtenen Urteils die in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Gründe geprüft, die die Begründung der streitigen Entscheidung ergänzen.

25 Die Kommission hat in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, sie müsse ihren Handlungsspielraum wahren, bevor sie zu der Frage, ob die Wirtschafts- und Währungsunion eine territoriale Feinsteuerung der Einkommens- und Finanzpolitiken (fine-tuning") erforderlich mache, einen endgültigen Standpunkt festlege; dieser Handlungsspielraum werde durch die fragliche Veröffentlichung beeinträchtigt, da die Gefahr bestehe, dass die Ansicht des betroffenen Beamten mit dem Standpunkt des ihn beschäftigenden Gemeinschaftsorgans verwechselt werde.

26 Hierzu hat das Gericht in den Randnummern 66 und 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt, diese Beurteilung sei offensichtlich unzutreffend, zunächst, weil sich die Kommission bereits öffentlich und eindeutig zu der Frage geäußert habe, dann, weil das Manuskript des klägerischen Vortrags von einem Beamten stamme, der keine Leitungsverantwortung trage und sich persönlich äußere, schließlich, weil sich das Manuskript an Fachleute richte, die wahrscheinlich die Möglichkeit hätten, über die Ansichten der Kommission - die darüber hinaus vorgebe, in diesem Bereich keine amtliche Politik zu verfolgen - gut informiert zu sein.

27 Nach ständiger Rechtsprechung können solche rein tatsächlichen Feststellungen nicht Gegenstand einer Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels sein, sofern nicht ein Fall der Entstellung des Inhalts der dem Gericht unterbreiteten Akten vorliegt (Urteile vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, I-8223, Randnr. 23, und vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 48). Die Kommission hat weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, dass diese Feststellungen den dem Gericht vorliegenden Verfahrensunterlagen widersprächen oder von ihnen in tatsächlicher Hinsicht abwichen. Die freie Würdigung des Sachverhalts durch die Tatsacheninstanz, gegen die sich die Kommission wendet, weist jedenfalls keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.

28 Die Kommission rügt noch, das angefochtene Urteil habe den Beurteilungsspielraum der Anstellungsbehörde hinsichtlich des wissenschaftlichen Inhalts des klägerischen Manuskripts und hinsichtlich der Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften, insbesondere in dem sensiblen Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion, in unzulässiger Weise eingeschränkt. Jedoch sind nach den Randnummern 22 bis 25 des vorliegenden Urteils die Gründe, die eine Versagung der Zustimmung zur Veröffentlichung des klägerischen Manuskripts rechtfertigen könnten, in dem angefochtenen Urteil gebührend berücksichtigt worden. Der bloße Hinweis auf den im Zeitpunkt der streitigen Entscheidung gegebenen wirtschaftlichen und politischen Kontext und auf die Sensibilität der behandelten Frage oder auch auf die wissenschaftliche Qualität des Manuskripts - alles Umstände, die im Übrigen, wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlussanträge ausführt, weder in der Entscheidung noch in der Beschwerdeentscheidung erwähnt werden - reicht offensichtlich nicht aus, um das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften darzutun, die eine Beschränkung des Grundrechts des Beamten auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen könnte.

29 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

30 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht sei auf wichtige Argumente, die sie im erstinstanzlichen schriftlichen und mündlichen Verfahren vorgebracht habe, nicht eingegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt.

31 Zum einen sei das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, sie habe den Antrag auf Zustimmung im Licht des damaligen sensiblen wirtschaftlichen und politischen Kontextes beurteilen müssen, nämlich der Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion. Damals habe sie es bewusst vermieden, zu zahlreichen kontoversen Themen, wie u. a. dem Thema, das in dem vom Kläger gehaltenen Vortrag behandelt werde, einen endgültigen Standpunkt einzunehmen.

32 Zum anderen habe das Gericht nicht weiter ausgeführt, warum, wie es in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils heiße, die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde einen Vortrag genehmigt habe, bestätige, dass eine Gefahr der Verwechslung der Ansicht des betroffenen Beamten mit der Ansicht der Kommission nicht vorliege, obwohl sie im ersten Rechtszug vorgetragen habe, dass ein grundlegender Unterschied zwischen einem Vortrag auf einem Kongress, der fluechtig sei, und einer Veröffentlichung bestehe, die dauerhaft sei.

33 Hierzu ist festzustellen, dass das erstmals vor dem Gericht geltend gemachte Vorbringen zum wirtschaftlichen und politischen Zusammenhang, in dem die streitige Entscheidung erlassen worden sei, von der Kommission zur Untermauerung ihrer Ansicht vorgetragen worden ist, es müsse befürchtet werden, dass die Öffentlichkeit die Meinung eines Beamten dem Gemeinschaftsorgan zuschreibe, dem er angehöre. Das Gericht hat in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils ausdrücklich die Gründe dafür angegeben, dass diese Ansicht abzulehnen ist; diese Gründe fallen, wie bereits in Randnummer 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in die freie Würdigung des Sachverhalts.

34 Im Übrigen hat das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Unterschied zwischen einem mündlichen Vortrag auf einem Kongress und seiner Veröffentlichung nicht geeignet sei, die in der Beschwerdeentscheidung angeführte Gefahr einer Verwechslung der Meinung des betroffenen Beamten mit dem Standpunkt der Kommission darzutun.

35 Somit ist auch die Rüge der mangelhaften Begründung zurückzuweisen.

36 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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