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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.1996
Aktenzeichen: C-341/94
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 177 |
1. Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstosses gegen ihre Vorschriften oder verweist sie insoweit auf die nationalen Vorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 86 EGKS-Vertrag und 5 EG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings ein Ermessen bei der Wahl der Sanktionen bleibt, darauf achten, daß die Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß.
2. Eine Ausdehnung des Zollgebiets der Gemeinschaft, wie sie sich aufgrund der deutschen Wiedervereinigung ergab oder wie sie durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats verursacht wird, kann bewirken, daß eine Ware, die vorher ihren Ursprung in einem Drittland hatte, zur Gemeinschaftsware wird, dies hat jedoch nicht zur Folge, daß ihre Einfuhr zur Zeit als sie tatsächlich erfolgte, ohne die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften, die für den Handel mit Drittländern galten, erfolgen durfte. Eine solche Ausdehnung ist eine neue Tatsache, die nicht dazu führt, daß die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung entbunden werden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des zur Tatzeit anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und hindert daher die nationalen Gerichte nicht daran, die Verstösse gegen das am Tag der Einfuhr anwendbare Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln zu ahnden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß.
Die aufgrund der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften verbieten insbesondere nicht, daß die Tat, die Einfuhr in einen Mitgliedstaat von aus der Deutschen Demokratischen Republik stammenden Waren, für die jedoch ein anderes Ursprungsland angegeben wurde, dargestellt hatte, nach innerstaatlichem Recht im Hinblick auf die Ahndung von Verstössen gegen die zur Tatzeit geltende Gemeinschaftsregelung neu bewertet wird.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. September 1996. - Strafverfahren gegen André Allain, Beteiligte: Steel Trading France SARL, als zivilrechtlich Haftende. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Paris - Frankreich. - Zollanmeldung - Ursprungsland - Deutsche Vereinigung - Strafen. - Rechtssache C-341/94.
Entscheidungsgründe:
1 Die Cour d' appel Paris hat mit Urteil vom 20. Dezember 1994, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. Dezember 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach den Folgen der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik für den Handel zwischen dem Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und dem übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft für eine eventuelle strafrechtliche Neubewertung eines Sachverhalts, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Steel Trading France SARL (im folgenden: Steel Trading), eine in Nantes ansässige Gesellschaft, die Eisen- und Stahlerzeugnisse einführt und vermarktet und deren Geschäftsführer der Angeklagte des Ausgangsverfahrens war, führte 1985 und 1986 Stahlträger und -bleche nach Frankreich ein, als deren Herkunftsland sie Jugoslawien angab. Nationale und internationale Zollfahndungsmaßnahmen ergaben jedoch, daß sie aus der Deutschen Demokratischen Republik stammten.
3 Aufgrund dieser Feststellungen leiteten die Zollbehörden im November 1990 gegen den Angeklagten und die Steel Trading ein Strafverfahren wegen falscher Ursprungserklärungen ein, durch die das für diese Waren geltende Einfuhrverbot umgangen und die geschuldeten Zölle und Abgaben hinterzogen worden seien. Das Zollvergehen der "Einfuhr verbotener Waren ohne Zollanmeldung" ist in den Artikeln 414 Absatz 1, 423 bis 427 und 38 des französischen Zollgesetzes geregelt. Dieses Vergehen ist gemäß den Artikeln 414 Absatz 1, 437 Absatz 1 und 438 dieses Gesetzes strafbar.
4 Durch Urteil vom 21. März 1991 verurteilte das Tribunal de grande instance Nantes den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung und, gemeinsam mit der Steel Trading, zu einer Geldstrafe von 73 551 080 FF sowie zur Zahlung von 73 551 080 FF anstelle der Einziehung der das Tatobjekt bildenden Waren.
5 Der Angeklagte legte im eigenen Namen und im Namen der Steel Trading gegen dieses Urteil bei der Cour d' appel Rennes Berufung ein, die dieses durch Urteil vom 21. Januar 1992 bestätigte.
6 Auf die Revision des Angeklagten und der Steel Trading hob die Strafkammer der französischen Cour de cassation dieses Urteil durch Urteil vom 2. Juni 1993 in vollem Umfang auf. Sie begründete dies wie folgt:
"Zur Zeit der Einleitung der Zollstrafverfahren waren aufgrund des Beitritts der DDR zur BRD durch den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen Vertrag vom 31. August 1990 die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über den freien Warenverkehr im Zollgebiet der EWG und über das Verbot von beschränkenden Maßnahmen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, im Hoheitsgebiet der Länder Ostdeutschlands anwendbar geworden.
Dadurch, daß die Cour d' appel es unterlassen hat, vor ihrer Entscheidung, und sei es von Amts wegen, zu prüfen, ob sich durch die Wirkung dieser günstigeren, unmittelbar auf anhängige Verfahren anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften die rechtliche Grundlage der Anklage im Hinblick auf die Frage, ob es sich um eine verbotene Ware handelt, geändert hatte und der Sachverhalt anders, insbesondere gemäß Artikel 410 Absatz 2 Buchstabe a des Zollgesetzes bewertet werden konnte, hat sie gegen die genannten Vorschriften verstossen."
7 Artikel 410 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des französischen Zollgesetzes sieht vor:
"1. Zuwiderhandlungen gegen die von der französischen Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze und Verordnungen werden mit einer Geldbusse von 20 000 FF geahndet, sofern sie nicht nach diesem Gesetz strenger bestraft werden.
2. Unter Absatz 1 fallen insbesondere:
a) das Fehlen oder die Ungenauigkeit vorgeschriebener Angaben in den Zollanmeldungen, soweit dies für die Erhebung von Zöllen oder die Anwendung von Verboten nicht erheblich ist."
8 Die Rechtssache wurde an die Cour d' appel Paris zurückverwiesen, die dem Gerichtshof durch Zwischenurteil vom 20. Dezember 1994 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Steht der Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland, der anscheinend zur Folge gehabt hat, daß die im innerstaatlichen Recht gegen André Allain wegen Einfuhr verbotener Waren durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen unwirksam geworden sind, und zwar aufgrund der Rückwirkung des neuen, milderen Gesetzes, im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften, die sich daraus ergeben haben, einer eventuellen Neubewertung des Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht, insbesondere als falsche Anmeldung von Waren, wie sie die Zollverwaltung für richtig hält, entgegen, oder belässt er der Zollverwaltung lediglich die Möglichkeit, wie die Verteidigung vorträgt, ohne weitere abgabenrechtliche Auswirkungen die Begleichung der hinterzogenen Abgaben zu verlangen?
Zulässigkeit
9 Die französische Regierung äussert Zweifel an der Zulässigkeit der Frage der Cour d' appel Paris, da diese den Gerichtshof anscheinend auffordere, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen die Cour de cassation in einem Grundsatzurteil die Anwendung des Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes im Bereich des Zollrechts in dem besonderen Fall der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen habe.
10 Der Gerichtshof würde damit nach Ansicht der französischen Regierung Normen des nationalen Rechts auslegen, nämlich im vorliegenden Fall einen Grundsatz, dem der französische Conseil constitutionnel durch die Entscheidung Nr. 81-127-DC vom 19. und 20. Januar 1981 gestützt auf Artikel 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 Verfassungsrang zuerkannt habe und der in Artikel 112-1 des neuen Strafgesetzbuchs aufgenommen worden sei.
11 Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 EG-Vertrag nicht befugt, durch Vorabentscheidung über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).
12 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich jedoch, daß es das nationale Gericht für erforderlich hält, den Gerichtshof um die Auslegung der sich aus der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ergebenden Gemeinschaftsvorschriften zu ersuchen, um gegebenenfalls den in seinem nationalen Recht geltenden Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes anzuwenden. Das Gericht würde somit das nationale Recht über die Strafverfolgung der falschen Anmeldung von Waren, Artikel 410 Absatz 2 Buchstabe a des französischen Zollgesetzes, nicht anwenden, sofern die sich aus dieser Vereinigung ergebenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften eine solche Strafverfolgung, mit der ein Verstoß gegen die zur Tatzeit geltende Gemeinschaftsregelung geahndet würde, nicht zuließen.
13 Somit ist die Vorlagefrage zu beantworten, da das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit es sein Urteil erlassen kann, und ob die Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 10).
Begründetheit
14 Schon 1977 sprach die Kommission gestützt auf die Artikel 74 und 86 EGKS-Vertrag die Empfehlung 77/328/EGKS vom 15. April 1977 betreffend den Schutz gegen Einfuhren, die für die Erzeugung ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen (ABl. L 114, S. 4), und gestützt auf Artikel 74 EGKS-Vertrag die Empfehlung 77/330/EGKS vom 15. April 1977 an die Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 114, S. 15) aus.
15 In der vierten Begründungserwägung der Empfehlung 77/330 wird ausgeführt: "Die Erstellung der Vorausschätzungsprogramme in allen Einzelheiten setzt eine möglichst genaue Kenntnis der Einfuhrabsichten voraus. Im übrigen ist darauf zu achten, daß die Einfuhren oder die Bedingungen, zu denen sie getätigt werden, für die Gemeinschaftsproduktion keinen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen." Die sechste Begründungserwägung lautet: "Unter diesen Umständen liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft mit Ursprung in Drittländern vorübergehend von der Vorlage eines nach einheitlichen Gesichtspunkten erstellten Einfuhrdokuments abhängig zu machen."
16 Zur Tatzeit wurde die Deutschen Demokratischen Republik für den Handel mit EGKS-Erzeugnissen im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland als Drittland angesehen. Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Überwachung galten die Empfehlung Nr. 41/85/EGKS der Kommission vom 4. Januar 1985 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ausser Spanien (ABl. L 7, S. 5) und sodann die Empfehlung Nr. 3658/85/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1985 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 348, S. 32).
17 Artikel 1 der Empfehlung Nr. 41/85 sah vor, daß für die Einfuhren der in den Anhängen III A und III B dieser Empfehlung aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse des EGKS-Vertrages mit Ursprung in Drittländern ausser Spanien ein Einfuhrdokument ausgestellt werden musste. Nach Artikel 1 der Empfehlung Nr. 3658/85 musste dieses Dokument bei den genannten Waren mit Ursprung in Drittländern auch für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausgestellt werden.
18 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Empfehlungen Nrn. 41/85 und 3658/85 musste im Antrag des Einführers das Ursprungsland und das Herkunftsland der Ware angegeben sein. Artikel 2 Absatz 4 dieser Empfehlungen lautet: "Der Einführer muß die Richtigkeit seines Antrags auf Ausstellung des Einfuhrdokuments bestätigen."
19 Aus den Antworten der französischen Regierung auf Fragen des Gerichtshofes ergibt sich, daß das französische Ministerium für Aussenhandel zur Durchführung der Empfehlung Nr. 41/85 am 7. März 1985 eine Mitteilung an die Einführer bestimmter Waren mit Ursprung in allen Ländern veröffentlichte (JORF vom 7. März 1985, S. 2848). Nach Abschnitt 4 dieser Mitteilung galt die besondere Überwachungsregelung für Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik weiter.
20 Gemäß den Mitteilungen des Ministeriums für industrielle Weiterentwicklung und Aussenhandel an die Einführer bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse, deren Ursprungs- und Herkunftsland die Deutsche Demokratische Republik war (JORF vom 29. Dezember 1984, S. 12168, und vom 5. März 1986, S. 3452), bestand für Einfuhren der fraglichen Waren aus diesem Land eine besondere Überwachung durch Einfuhrlizenzen.
21 Auch die zur Zeit geltenden Vorschriften für die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern sehen die Verpflichtung des Einführers vor, Ursprungs- und Herkunftsland der eingeführten Waren anzugeben (vgl. Artikel 2 der Verordnung [EWG] Nr. 2914/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- oder den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern; ABl. L 305, S. 23).
22 Weder die Empfehlungen Nrn. 41/85 und 3658/85 noch die Verordnung Nr. 2914/95 sehen jedoch besondere Sanktionen für den Fall der Verletzung ihrer Bestimmungen vor.
23 Artikel 14 Absatz 3 EGKS-Vertrag lautet: "Die Empfehlungen sind hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele verbindlich, lassen jedoch denen, an die sie gerichtet sind, die Wahl der für die Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel." Zwar belässt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Empfehlung, doch lässt diese Freiheit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Empfehlungen entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne für Richtlinien Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 15).
24 Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstosses gegen ihre Vorschriften oder verweist sie insoweit auf die nationalen Vorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 86 EGKS-Vertrag und 5 EG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings ein Ermessen bei der Wahl der Sanktionen bleibt, darauf achten, daß die Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß (vgl. in diesem Sinne für Verordnungen Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Sieße, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 20, und für Richtlinien Urteil vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 55).
25 Die sich aus einer Empfehlung ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zu treffen, obliegen allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch den Gerichten (vgl. für Richtlinien Urteil Von Colson und Kamann, a. a. O., Randnr. 26).
26 Die Kommission weist darauf hin, daß die Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 3. Oktober 1990 dazu geführt habe, daß das Gemeinschaftsrecht ohne weiteres im Gebiet der letztgenannten anwendbar geworden sei. In diesem neuen gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang hätten die zollrechtlichen Anmeldeformalitäten ° allerdings im wesentlichen zu steuerlichen oder statistischen Zwecken oder im Rahmen der Artikel 36 oder 115 EWG-Vertrag ° zwischen den Mitgliedstaaten weiter gegolten.
27 Diese Formalitäten seien mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch die Einführung des Binnenmarktes abgeschafft worden, so daß ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr von Gemeinschaftswaren in sein Hoheitsgebiet keine Ursprungserklärung mehr verlangen könne. Es obliege daher dem nationalen Gericht, zu prüfen, welche Auswirkungen diese Entwicklung in Verbindung mit der Ausdehnung des Zollgebiets der Gemeinschaft auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung der Anforderungen des freien Warenverkehrs und des Binnenmarktes für eine strafrechtliche Neubewertung eines Sachverhalts habe, der sich vor dem Beitritt zugetragen habe. Die französische Regierung hat sich in der mündlichen Verhandlung dieser Auffassung angeschlossen.
28 Die Ausdehnung des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Herstellung der Einheit eines Mitgliedstaats oder den Beitritt neuer Mitgliedstaaten ist eine neue Tatsache, die nicht dazu führt, daß die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung entbunden werden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des zur Tatzeit anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
29 Eine solche Ausdehnung hindert daher die nationalen Gerichte nicht daran, die Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln zu ahnden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß.
30 Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die aufgrund der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften einer Neubewertung eines Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht im Hinblick auf die Ahndung von Verstössen gegen die zur Tatzeit geltende Gemeinschaftsregelung nicht entgegenstehen.
Kostenentscheidung:
Kosten
31 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm von der Cour d' appel Paris mit Urteil vom 20. Dezember 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die aufgrund der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften stehen der Neubewertung eines Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht im Hinblick auf die Ahndung von Verstössen gegen die zur Tatzeit geltende Gemeinschaftsregelung nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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