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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: C-342/04 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes, Richtlinie 89/106/EWG


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art. 56
Richtlinie 89/106/EWG Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 89/106/EWG Art. 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

16. September 2005

"Rechtsmittel - Bauprodukte - Harmonisierte Normen und technische Vorschriften - Wärmedämmnormen"

Parteien:

In der Rechtssache C-342/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 10. August 2004,

Jürgen Schmoldt, wohnhaft in Dallgow-Döberitz (Deutschland),

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: H.-P. Schneider,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter) und P. Kuris,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Kläger - Jürgen Schmoldt, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (im Folgenden: Hauptverband) und die Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kaefer) - die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache T-264/03 (Schmoldt u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/312/EG der Kommission vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 114, S. 50, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für unzulässig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 In Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12) in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 89/106) heißt es:

"(1) Diese Richtlinie gilt für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 1 Bedeutung haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter 'Bauprodukt' jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.

..."

3 Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte gemäß Artikel 1, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d. h. solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten."

4 Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet:

"(1) Normen und technische Zulassungen werden im Sinne dieser Richtlinie 'technische Spezifikationen' genannt.

Im Sinne dieser Richtlinie sind unter harmonisierten Normen die technischen Spezifikationen zu verstehen, die vom CEN [oder vom CENELEC] oder von beiden gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG nach Stellungnahme des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses und aufgrund der am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen genehmigt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, dass die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V und dem in Kapitel III festgelegten Verfahren entsprechen. Die CE-Kennzeichnung besagt,

a) dass sie mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen;

b) dass sie mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen, die nach dem Verfahren des Kapitels III ausgestellt wurde; oder

c) dass sie den nationalen technischen Spezifikationen gemäß Absatz 3 entsprechen, soweit keine harmonisierten Spezifikationen vorliegen; ein Verzeichnis dieser nationalen Spezifikationen ist nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 zu erstellen."

5 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 sieht vor:

"Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten harmonisierten Normen oder europäischen technischen Zulassungen oder die in Kapitel II genannten Mandate den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht genügen, so befasst dieser Mitgliedstaat oder die Kommission unter Angabe der Gründe den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuss. Dieser Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung.

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und im Falle harmonisierter Normen nach Anhörung des mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen oder Zulassungen aus den Veröffentlichungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 gestrichen werden müssen."

6 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Um die Qualität der harmonisierten Normen für Produkte sicherzustellen, sind die Normen von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage von Mandaten zu erstellen, die die Kommission ihnen entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses entsprechend den zwischen der Kommission und diesen Organen am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Bestimmungen über die Zusammenarbeit erteilt."

7 Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet:

"(1) Es wird ein Ständiger Ausschuss für das Bauwesen eingesetzt.

(2) Der Ausschuss besteht aus von den Mitgliedstaaten bestellten Vertretern; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Jeder Mitgliedstaat bestellt zwei Vertreter. Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden."

8 Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) und ihre nachfolgenden Änderungen wurden durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) ersetzt, mit der die Richtlinie 83/189 in ihrer geänderten Fassung kodifiziert wurde.

9 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/43 wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 Am 23. Mai 2001 legte das CEN zehn Normen für Wärmeschutzprodukte fest (im Folgenden: beanstandete Normen). Diese Normen wurden am 15. Dezember 2001 durch eine Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die festlegte, dass sie vom 1. März 2002 an als harmonisierte Normen anwendbar sein sollten, die aber bis zum 1. März 2003 auch eine Periode der "Koexistenz der harmonisierten Normen und der nationalen technischen Spezifikationen" vorsah.

11 Am 9. August 2002 erhob die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 gegen die beanstandeten Normen Einspruch und machte insbesondere geltend, diese Normen könnten nicht die Vermutung begründen, dass die Bauwerke, in die die Produkte eingebaut würden, den wesentlichen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie vollauf genügten.

12 Am 28. und 29. Januar 2003 gab der mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 eingesetzte Ausschuss zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland eine positive Stellungnahme ab, und zwar insbesondere auf der Grundlage eines Berichts einer Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen vom 22. November 2002, in dem diese zu dem Ergebnis gekommen war, dass die beanstandeten Normen zwar verbesserungsfähig seien, dass es aber keinen Grund gebe, ihre Anwendung auszusetzen.

13 Am 9. April 2003 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, mit der sie den von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Einspruch zurückwies. Die Entscheidung wurde am 8. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

14 Daraufhin beantragte die Bundesrepublik Deutschland beim Ständigen Ausschuss für das Bauwesen eine Verlängerung der Periode der Koexistenz der beanstandeten und der nationalen Normen bis zum 31. Dezember 2003. Der Ausschuss gab diesem Antrag nicht statt, legte jedoch als neues Datum für den Ablauf der Koexistenzperiode für die Normen den 13. Mai 2003 fest.

Der angefochtene Beschluss

15 Die Kläger erhoben mit Klageschrift, die am 28. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Mit Schriftsatz, der am 27. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und machte dafür zwei Gründe geltend, nämlich zum einen die verspätete Erhebung der Klage und zum anderen die fehlende Klagebefugnis der Kläger.

16 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht der Einrede statt und wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass die Kläger nicht individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG seien.

17 Das Gericht verwies hierzu insbesondere auf Randnummer 36 des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677), wonach ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen könne, wenn er diese wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betreffe, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und sie in ähnlicher Weise individualisierten wie einen Adressaten (vgl. Randnr. 96 des angefochtenen Beschlusses). Die Tatsache, dass sich eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteilige, das zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung führe, sei nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien für sie vorsehe (vgl. Randnr. 100 des Beschlusses).

18 Der Kläger Schmoldt könne sich für seine Person weder auf eine Verfahrensgarantie noch auf irgendeine Bestimmung der Richtlinie 89/106 stützen, deren Verletzung ihn in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des technischen Ausschusses 88 des CEN (im Folgenden: CEN/TC 88), also des Zweigs des CEN, der für den Bereich der Wärmeschutzprodukte zuständig sei, oder als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen individualisieren könnte (vgl. Randnr. 102 des angefochtenen Beschlusses). Der Kläger Schmoldt habe insbesondere die Klage nur für seine Person erhoben, da der Generalsekretär des CEN mitgeteilt habe, dass der Erstere nicht befugt gewesen sei, dieses Gremium im Rahmen der Klage zu vertreten, was von keinem der Kläger bestritten worden sei.

19 Was die Klägerin Kaefer anbelangt, so stellte das Gericht erstens fest, dass ihre objektive Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Erzeugnisse herstelle, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befänden, nicht genüge, um nachzuweisen, dass sie von der streitigen Entscheidung im Sinne von Randnummer 17 des vorliegenden Beschlusses individuell betroffen wäre (vgl. Randnr. 110 des angefochtenen Beschlusses). Dass die Klägerin Kaefer durch die streitige Entscheidung gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten insbesondere wegen des Risikos von Gewährleistungsansprüchen ihrer Kunden benachteiligt werde, könne sie keineswegs im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individualisieren, da sich alle ihre zahlreichen Wettbewerber in Deutschland in der gleichen Lage befänden (vgl. Randnr. 113 des angefochtenen Beschlusses).

20 Zweitens entschied das Gericht, dass für die Behauptung, die angefochtene Entscheidung greife erheblich in die laufenden Verträge der Klägerin Kaefer ein, kein Beweis erbracht worden sei. Ein solcher Umstand stelle auch keine tatsächliche Situation dar, die diese aus dem Kreis der übrigen Baustoffverwender, die ebenfalls in solche laufende Verträge eingebunden seien, heraushebe (vgl. Randnrn. 115 und 118 des angefochtenen Beschlusses).

21 Drittens urteilte das Gericht, dass die Richtlinie 89/106 nicht vorschreibe, dass die Kommission vor Erlass einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ein Verfahren einzuhalten hätte, in dem Unternehmen wie die Klägerin Kaefer oder die für die Normung zuständigen nationalen Vereinigungen etwaige Rechte oder gar einen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen könnten; es verwarf damit das Vorbringen, wonach die Klägerin Kaefer in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" des Hauptverbands eine maßgebliche Rolle beim Zustandekommen des Beschlusses der Bundesrepublik Deutschland gespielt habe, Einspruch zu erheben (vgl. Randnrn. 122 und 124 des angefochtenen Beschlusses).

22 Hinsichtlich des Klägers Hauptverband, des Zentralverbands der Bauindustrie in Deutschland, in dem die Klägerin Kaefer Mitglied und der Kläger Schmoldt Geschäftsführer ist, verwies das Gericht insbesondere auf die Randnummern 14 und 29 des Urteils des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P (Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651) und entschied zum einen, dass er nicht überzeugend geltend machen könne, im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen zu sein, da weder die Klägerin Kaefer noch andere Mitglieder des Verbandes als Einzelne Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erheben könnten (vgl. Randnr. 127 des angefochtenen Beschlusses).

23 Zum anderen hat das Gericht das Vorliegen eines individuellen eigenen Interesses, das sich dem Kläger Hauptverband zufolge aus seiner Beteiligung - über seinen Geschäftsführer - an der Vorbereitung des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland ergebe, aus den in Randnummer 21 des vorliegenden Beschlusses hinsichtlich der Klägerin Kaefer genannten Gründen verneint (vgl. Randnr. 134 des angefochtenen Beschlusses).

24 Schließlich sei der Kläger Hauptverband zwar, was nicht bestritten werde, Mitglied nationaler Normungsausschüsse und insoweit an den Arbeiten des CEN/TC 88 und des deutschen Vorbereitenden Ausschusses für die EG-Harmonisierung beteiligt, eine solche mittelbare Beteiligung am Gemeinschaftsverfahren zur Ausarbeitung der harmonisierten Normen weise aber nur einen lockeren Zusammenhang mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung auf und könne den Kläger Hauptverband nicht von den nationalen Vereinigungen anderer Mitgliedstaaten unterscheiden, die in gleicher Weise am Gemeinschaftsverfahren zur Ausarbeitung harmonisierter Normen beteiligt gewesen seien (vgl. Randnr. 138 des angefochtenen Beschlusses).

25 Das Gericht hat daher die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Zum Rechtsmittel

26 Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel auf acht Gründe. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben sie eine mündliche Verhandlung beantragt.

27 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch mit Gründen versehenen Beschluss ohne mündliche Verhandlung ganz oder teilweise zurückweisen, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2004 in der Rechtssache C-360/02 P, Carlo Ripa di Meana/Parlament, Slg. 2004, I-10339, Randnr. 18).

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

29 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund tragen die Kläger vor, dass der angefochtene Beschluss von einem falschen Sachverhalt ausgehe, weil er auf einen Bericht der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen Bezug nehme, den es nicht gebe, da die Gruppe niemals getagt habe und das als ihr Bericht bezeichnete Dokument, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe, folglich eine Fälschung der Kommission darstelle.

30 Die Kommission macht geltend, die Kläger hätten mit dieser Rüge andere Tatsachen vorgetragen, als die, die sie selbst vor dem Gericht eingeführt hätten. Im Übrigen habe der angebliche Fehler des Gerichts keinen Auswirkungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses gehabt.

Würdigung durch den Gerichtshof

31 Diese Rüge, die in Wirklichkeit die Rechtmäßigkeit des Verfahrens betrifft, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte, und sich darin erschöpft, Tatsachen zu bestreiten, die für die Prüfung der Einrede der Unzulässigkeit, über die das Gericht in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, ohne Belang sind, ist nicht schlüssig und daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Kläger geltend, das Gericht habe zu Unrecht den dienstlichen Charakter der Klage des Klägers Schmoldt ignoriert, da dieser der Geschäftsführer des Klägers Hauptverband sei; es habe daher einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, als es nur auf die in seiner Person liegenden Eigenschaften des Klägers abgestellt habe.

33 Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, da sie die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stelle, wonach der Kläger Schmoldt seine Klage "nur für seiner Person" erhoben habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

34 Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat das Gericht, nachdem es in Randnummer 99 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der Kläger Schmoldt nicht befugt gewesen sei, das CEN zu vertreten - was im Übrigen von keinem der Beteiligten bestritten worden sei -, in den Randnummern 102 und 104 sowie 106 und 144 des Beschlusses nicht nur die Zulässigkeit der Klage dieses Klägers aufgrund seiner Eigenschaft als Vorsitzender des CEN/TC 88 und als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, sondern auch die Zulässigkeit seiner Klage in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Bundesfachabteilung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz" des Klägers Hauptverband geprüft.

35 Der zweite Rechtsmittelgrund beruht daher auf einem unzutreffenden Tatsachenvortrag und ist folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Kläger geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es verkannt habe, dass das Gemeinschaftsrecht für den Kläger Schmoldt und damit auch für die von diesem vertretenen weiteren Kläger Verfahrensgarantien vorsehe und dass diese Verfahrensgarantien zugunsten des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen auch denjenigen zugute kommen müssten, die der Ständige Ausschuss als Mitglieder der Ad-hoc-Gruppe des Ausschusses fachlich an der nach Artikel 5 der Richtlinie 89/106 erforderlichen Stellungnahme beteilige.

37 Indem die Kommission einen fiktiven Bericht der Ad-hoc-Gruppe erstellt habe, habe sie überdies nicht nur den Beschluss des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen verletzt, sondern auch die dadurch begründeten Beteiligungsrechte der Mitglieder dieser Gruppe und so gegen die Verpflichtungen aus Artikel 41 der Europäischen Grundrechte-Charta in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

38 Die Kommission hält in ihrer Rechtsmittelbeantwortung die Rüge für unzulässig, da die Kläger nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe wiederholen, ohne etwas zu dem Rechtsfehler vorzutragen, den dieses begangen haben soll.

Würdigung durch den Gerichtshof

39 Wie das Gericht in Randnummer 100 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, ist die Tatsache, dass sich eine Person an dem Verfahren beteiligt, das zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung führt, nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien für sie vorsieht.

40 Wenn durch eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung für den Erlass einer Entscheidung die Anwendung eines Verfahrens vorgeschrieben ist, in dessen Rahmen eine Person gegebenenfalls Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, ist diese aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Situation im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individualisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, FEDIOL/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 31, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425, Randnrn. 47 und 48).

41 Vorliegend ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eine besondere rechtliche Situation für das CEN und den durch die Richtlinie 89/106 geschaffenen Ständigen Ausschusses für das Bauwesen sowie für den von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 eingesetzten Ausschuss vorsehen. Nur diese Ausschüsse, deren Konsultierung vorgeschrieben ist, sind befugt, im Rahmen der von diesen Richtlinien eingeführten Verfahren Stellungnahmen abzugeben; ob diese Stellungnahmen auf den Arbeiten von Fachgruppen beruhen, die diese Ausschüsse intern einrichten können, ist insoweit ohne Bedeutung.

42 Daher hat das Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden, dass nach der Richtlinie 89/106 die in der vorstehenden Randnummer erwähnten Verfahrensgarantien nur dem CEN und dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen zustehen und dass daher nur sie befugt sind, geltend zu machen, dass diese Garantien geeignet sind, sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu individualisieren; weder der Vorsitzender des CEN/TC 88, wenn er für seiner Person und nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter des CEN handelt, noch die Mitglieder der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen können sich auf diese Garantien berufen.

43 Im Übrigen ist mit der Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip keine konkrete Rüge des angefochtenen Beschlusses verbunden, vielmehr werfen die Kläger der Kommission nur vor, sie habe das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 nicht eingehalten; diese Rüge gehört zur Prüfung der Begründetheit der Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung und steht in keinem Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit.

44 Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Kläger geltend, entgegen der Würdigung durch das Gericht habe der Kläger Schmoldt als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen nicht nur den Kläger Hauptverband, sondern auch die Klägerin Kaefer als Mitgliedsunternehmen vertreten.

46 Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei nicht schlüssig, da die Feststellung des Gerichts, die Klägerin Kaefer sei nicht individuell betroffen, von den Klägern nicht gerügt worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

47 Da das Gericht entschieden hat, dass die Verfahrensgarantien nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 dem Kläger Schmoldt nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen zustehen, ist der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grund richtig.

48 Die Rüge, das Gericht habe sich nicht zu der Eigenschaft geäußert, in der der Kläger Schmoldt innerhalb der Ad-hoc-Gruppe aufgetreten sei, ist daher nicht schlüssig. Sie ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Kläger zunächst geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass kein Beweis für die Behauptung erbracht worden sei, die angefochtene Entscheidung habe erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Verträge der Klägerin Kaefer gehabt.

50 Zweitens habe das Gericht ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass es keinen Eingriff in laufende Verträge der Klägerin Kaefer gegeben habe, obwohl das Außerkrafttreten der nationalen Normen, auf die sie sich stützten, aufgrund der endgültigen Annahme der beanstandeten Normen zwangsläufig diese Verträge beeinflusse, da die europäischen Normen nicht geeignet seien, die Brauchbarkeit von Bauprodukten nach deutschem Recht zu gewährleisten.

51 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund sowohl für unzulässig, da er sich gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts richte, als auch für unschlüssig, da er die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht beanstande, wonach ein erheblicher Eingriff in laufende Verträge die Klägerin Kaefer nicht individualisiere.

Würdigung durch den Gerichtshof

52 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Feststellung des Gerichts, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Klage erforderlichen Angaben nicht geliefert oder ihre Richtigkeit nicht bewiesen hätten, eine Tatsachenfeststellung, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht angegriffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnrn. 16 und 17, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 23, und Beschluss vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-192/03 P, Alcon/HABM, Slg. 2004, I-8993, Randnr. 33), sofern das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 35 und 36, sowie Beschluss Alcon/HABM, Randnr. 33).

53 Mit ihrem Vorbringen machen die Kläger aber keine Verfälschung der Beweismittel geltend, sondern stellen nur die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage; diese ist aber keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge (Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01, Telefon & Buch/HABM, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 35, und Alcon/HABM, Randnr. 34).

54 Im Übrigen hat sich das Gericht für seinen Beschluss nicht nur auf die mit dem Rechtsmittelgrund gerügte Begründung gestützt, sondern ausdrücklich festgestellt, dass der Eingriff in laufende Verträge die Klägerin Kaefer in keinem Fall aus dem Kreis der übrigen Baustoffverwender, die ebenfalls in solche laufende Verträge eingebunden seien, herausheben könnte.

55 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund werfen die Kläger dem Gericht vor, es habe dem Kläger Hauptverband seine Eigenschaft als Verhandlungsführer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 abgesprochen.

57 Die Kommission trägt vor, dass dieser Rechtsmittelgrund die Tatsachenwürdigung des Gerichts betreffe und daher im Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

58 In Randnr. 138 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die Mitgliedschaft des Klägers Hauptverband in den nationalen Normungsausschüssen und im deutschen Vorbereitenden Ausschuss für die EG-Harmonisierung gewürdigt. Es hat auch festgestellt, dass diese Beteiligung am Gemeinschaftsverfahren zur Ausarbeitung der harmonisierten Normen nur mittelbar erfolgt sei und nur einen lockeren Zusammenhang mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung aufgewiesen habe. Aus diesem Sachverhalt, der nicht mit der Stellung eines in einem klar definierten und mit dem Gegenstand der Entscheidung in engem Zusammenhang stehenden Verhandlungsführers vergleichbar ist, konnte es den Schluss ziehen, dass der Kläger Hauptverband nicht unmittelbar und individuell betroffen sei und daher nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG aus dem Kreis der übrigen Personen und insbesondere der nationalen Vereinigungen der anderen Mitgliedstaaten, die in gleicher Weise am Gemeinschaftsverfahren zur Ausarbeitung harmonisierter Normen beteiligt waren, herausgehoben sei (vgl. sinngemäß Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 29 und 30).

59 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60 Mit ihrem siebten Klagegrund machen die Kläger geltend, das Gericht habe in Randnummer 136 des angefochtenen Beschlusses verkannt, dass der Kläger Schmoldt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Klägers Hauptverband in dem Schreiben an die Kommission vom 28. November 2002 eine substanzielle Beteiligung des Klägers Hauptverband an dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 eingefordert habe, und es daher nicht als "Informationsschreiben" angesehen werden könne.

61 Die Kommission ist der Ansicht, dieser Rechtsmittelgrund unternehme den Versuch, sich über die Tatsachenwürdigung des Gerichts hinwegzusetzen, und sei daher unzulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof

62 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Kommission nicht verpflichtet war, in dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106 den Kläger Hauptverband zu konsultieren oder anzuhören, hat das Gericht unter Wahrnehmung seiner Aufgabe zur Tatsachenwürdigung eine Auslegung des genannten Schreibens vorgenommen.

63 Unter diesen Umständen ist der siebte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen

Zum achten Rechtsmittelgrund

64 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund machen die Kläger geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoße, weil das Gericht im Hinblick auf die unbegründete Verfristungseinrede der Kommission eine Kostenteilung hätte vornehmen müssen.

65 Nach Artikel 58 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist "[e]in Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ... unzulässig". Außerdem sind Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, nach ständiger Rechtsprechung gemäß der genannten Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. Urteile vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnrn. 65 und 66, vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 31, vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 2003, I-9975, Randnr. 124, und vom 26 Mai 2005 in der Rechtssache C-301/02 P, Tralli/EZG, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88).

66 Da alle anderen Rechtsmittelgründe der Kläger zurückzuweisen sind, ist demnach die letzte Rüge, die sich gegen die Kostenverteilung richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

67 Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

68 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist der unterliegende Verfahrensbeteiligte auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Kläger beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Schmoldt, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und die Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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