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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: C-342/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Entscheidung 97/21/EGKS, EG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 173
Entscheidung 97/21/EGKS, EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages darstellt, ist zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Im Fall eines in Konkurs gefallenen oder in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmens, dem öffentliche Einrichtungen Beträge vorgeschossen haben, um Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer oder ausstehende Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und mit dem diese Einrichtungen die Modalitäten für die Rückzahlung dieser Vorschüsse in Form von Vereinbarungen festgelegt haben, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, ist zu berücksichtigen, daß die erwähnten Vereinbarungen geschlossen wurden, weil das Unternehmen von Anfang zur Zahlung der genannten Beträge gesetzlich verpflichtet war, so daß die Vereinbarungen bei den öffentlichen Stellen keine neuen Schulden des Unternehmens haben auflaufen lassen. Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es sind also Verzugszinsen. Weicht der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen Gläubiger erhoben werden, von dem ab, den ein privater Gläubiger verlangen könnte, so ist der letztgenannte Zinssatz anzuwenden, wenn er über dem erstgenannten liegt, andernfalls stellt der Zinssatz ein Element einer staatlichen Beihilfe dar.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 1999. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes im Rahmen von Vereinbarungen über die Rückzahlung von Löhnen und Gehältern und über die Tilgung von Beitragsschulden gegenüber der Sozialversicherung. - Rechtssache C-342/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1996 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/21/EGKS, EG der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio (Álava) (ABl. 1997, L 8, S. 14; im folgenden: streitige Entscheidung).

2 Die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA (im folgenden: Tubacex) ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit Sitz in Llodio (Álava), die nahtlose Stahlrohre herstellt. Sie besitzt ein Tochterunternehmen, die Acería de Álava mit Sitz in Amurrio (Álava), die Stahl herstellt.

3 Nach mehreren Jahren ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde die Tubacex im Juni 1992 gemäß der spanischen Ley de suspensión de pagos (spanisches Gesetz über die Einstellung von Zahlungen) für vorläufig zahlungsunfähig erklärt und stellte ihre Zahlungen ein. Im Oktober 1993 konnte diese Zahlungseinstellung durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern aufgehoben werden.

4 Die Kommission beschloß am 25. Februar 1995 nach einer Vorprüfung verschiedener mit der Umschuldung des Unternehmens und weiterer damit zusammenhängender Aspekte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57) zu eröffnen, insbesondere im Hinblick auf Beihilfeelemente, die möglicherweise in den mit dem Fondo de Garantía Salarial (im folgenden: Fogasa) geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen enthalten waren, und auf die Umschuldung von Tubacex, vor allem in bezug auf die Beihilfeelemente, die möglicherweise in der Beteiligung der Sozialversicherung an der Aufhebung der Zahlungseinstellung enthalten waren.

Das einschlägige nationale Recht

Der Fogasa

5 Der Fogasa ist eine unabhängige Einrichtung, die der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit untersteht und durch Beiträge der Unternehmen finanziert wird. Seine wichtigste Aufgabe besteht gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut) darin, Arbeitnehmern ihre ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen, die ihnen wegen Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Konkurs oder eines mit den Gläubigern des jeweiligen Unternehmens laufenden Vergleichsverfahrens nicht gezahlt wurden. Der Fogasa übernimmt gemäß Artikel 33 Absatz 4 die Rechte der Arbeitnehmer und tritt an ihre Stelle, um die Rückzahlung der verauslagten Beträge zu erwirken.

6 Die Formalitäten, die einzuhalten sind, um die Rückzahlung zu erwirken, sind in dem Real Decreto Nr. 505/85 vom 6. März 1985 über Aufbau und Arbeitsweise des Fogasa festgelegt, das das Arbeitnehmerstatut ergänzt. Artikel 32 Absatz 1 dieses Dekrets sieht folgendes vor:

"Um die Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge zu erleichtern, kann der Fondo de Garantía Salarial Rückzahlungsvereinbarungen abschließen, in denen die Form und Frist der Rückzahlung sowie die zu leistende Sicherheit geregelt sind, wobei die Wirksamkeit der Lohnersatzzahlungen mit den Erfordernissen des Fortbestands der Unternehmen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen in Einklang zu bringen ist.

Auf die gestundeten Beträge ist der gesetzliche Zinssatz anwendbar."

Die Sozialversicherung

7 Artikel 20 des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social) bestimmt:

"(1) Im Rahmen der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Zuschlägen zu diesen Beiträgen kann eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden."

Auf die gestundeten Beträge wird gemäß Artikel 27 dieses Gesetzes ein Säumniszuschlag erhoben.

8 Die Bedingungen für eine Stundung oder Ratenzahlung sind in dem Real Decreto Nr. 1517/91 vom 11. Oktober 1991 zur Genehmigung der Allgemeinen Verordnung über die Erhebung von Einnahmen der Sozialversicherung festgelegt. Dieses Real Decreto bildet die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Tesorería General de La Seguridad Social (Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit), und Artikel 41 dieses Dekrets bestimmt unter der Überschrift "Form, Voraussetzungen und Bedingungen":

"(2)... die gestundete oder in Raten zahlbare Schuld gegenüber der Sozialversicherung vom Tag des Wirksamwerdens der Stundung oder der Ratenzahlung [ist] bis zum Tag der Tilgung zu dem am Tag der Gewährung gültigen gesetzlichen Zinssatz nach den Vorschriften der Ley 24/1984 vom 29. Juni 1984 zu verzinsen..."

Die mit dem Fogasa geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen

9 Die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen wandten sich gleich nach Eröffnung des Verfahrens zur Einstellung der Zahlungen im Juni 1992 an den Fogasa mit der Aufforderung, ihnen die geschuldeten Gehälter zu zahlen. Nach Abschluß der Verhandlungen schlossen Tubacex, die Acería de Álava Tubacex und der Fogasa am 10. Juli 1992 eine Vereinbarung, der zufolge der Fogasa den Arbeitnehmern Löhne und Gehälter in Höhe eines zunächst auf insgesamt 444 327 300 PTA festgelegten Betrages zahlen sollte. Die beiden Unternehmen verpflichteten sich ihrerseits, diesen Betrag zuzueglich Zinsen in Höhe von 211 641 186 PTA bei einem einfachen Zinssatz von 10 % jährlich zurückzuzahlen; es wurden halbjährliche Rückzahlungen in Höhe von 40 998 011 PTA über einen Zeitraum von acht Jahren vereinbart.

10 Nachdem die Zahlung an die Arbeitnehmer erfolgt war, wurde die Rückzahlungsvereinbarung am 8. Februar 1993 geändert; danach belief sich die Hauptforderung auf 376 194 837 PTA zuzueglich Zinsen in Höhe von 183 473 133 PTA, zahlbar in sechzehn halbjährlichen Raten, bei einem Zinssatz von 9 % ab 1. August 1993. Die Höhe der Raten einschließlich Zinsen stieg vom Beginn der Rückzahlungen bis zum Ende des Zeitraums schrittweise von 33 Millionen PTA auf 37 Millionen PTA, wobei sich die Zinsen schrittweise verringerten. Bei einer späteren Änderung wurde die Höhe der geschuldeten Hauptforderung am 16. Februar 1994 auf 372 Millionen PTA zuzueglich 154 138 830 PTA Zinsen festgelegt, rückzahlbar bei einem Zinssatz von 9 %.

11 Am 10. März 1994 wurde eine neue Vereinbarung unterzeichnet, um einen mit den Arbeitnehmern aufgestellten Sozialplan zu berücksichtigen. Die zurückzuzahlenden Beträge beliefen sich auf eine Hauptforderung in Höhe von 465 727 750 PTA und auf Zinsen in Höhe von 197 580 900 PTA, zahlbar ab 30. Dezember 1994 über einen Zeitraum von acht Jahren bei einem einfachen Zinssatz von 9 %. Die Zinszahlungen waren bis drei Jahre vor Ablauf des genannten Zeitraums gestundet, und im Hinblick auf 71 % der Hauptforderung sollten die Rückzahlungen erst ab 30. Dezember 1998 fällig werden. Den spanischen Behörden zufolge schlug das Unternehmen nach Unterzeichnung dieser zweiten Vereinbarung eine sofortige Zahlung von 4 194 839 PTA vor; dieser Betrag entsprach der ersten Vereinbarung und mehreren mit ihr zusammenhängenden neuen Vereinbarungen über eine hypothekarische Sicherheit.

12 Diese zweite Rückzahlungsvereinbarung wurde durch einen am 3. Oktober 1994 geschlossenen Kompromiß wiederum geändert. Dieser sah vor, daß als Hauptforderung letztlich 469 491 521 PTA fällig sein sollten, zuzueglich Zinsen in Höhe von 205 335 378 PTA, rückzahlbar innerhalb von acht Jahren ab 30. Dezember 1994. Die Zahlung der Zinsen war bis zum Beginn der letzten drei Jahre vor Ablauf des genannten Zeitraums und die Tilgung von 70 % der Hauptforderung bis zum 30. Dezember 1998 gestundet.

Die mit der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit geschlossenen Vereinbarungen über eine Stundung und Ratenzahlung der Beiträge

13 Tubacex hatte bei der Sozialversicherung eine Reihe von Schulden, über die mit der Vereinbarung vom Oktober 1993 über die Aufhebung der Zahlungseinstellung eine Regelung getroffen wurde (vgl. Randnr. 3 dieses Urteils). Tubacex und Acería de Álava führten auch nach dieser Vereinbarung keine Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen ab, so daß sich bei Tubacex Schulden in Höhe von 1 156 601 560 PTA und bei Acería de Álava in Höhe von 255 325 925 PTA ergaben. Hinzu kam gemäß Artikel 27 des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung ein Säumniszuschlag von 20 % in Höhe von 253 335 669 PTA beziehungsweise 49 083 697 PTA, so daß sich die von Tubacex und Acería de Álava jeweils zu zahlenden Beträge auf insgesamt 1 409 957 329 PTA und 274 409 604 PTA beliefen.

14 Die Sozialversicherung schloß am 25. März und am 12. April 1994 mit Tubacex und Acería de Álava Vereinbarungen über die Einziehung der ihr von den beiden Unternehmen geschuldeten Beträge. Die Parteien einigten sich im Rahmen dieser Vereinbarungen, daß die Schulden gemäß der in den Randnummern 7 und 8 dieses Urteils genannten nationalen Regelung gestundet und in Raten getilgt werden sollten. Gemäß der ersten dieser Vereinbarungen sollte Acería de Álava in erster Linie ihre Schuld in Höhe von 274 409 604 PTA zuzueglich Zinsen zurückzahlen, bei einem Zinssatz von 9 %. Die Rückzahlung sollte schrittweise über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen; 51 % des geschuldeten Betrages sollten erst nach fünf Jahren gezahlt werden. Die zweite, mit Tubacex geschlossene Vereinbarung sah vor, daß die gestundete Rückzahlung der Schulden in Höhe von 1 409 957 329 PTA zuzueglich Zinsen, bei einem Zinssatz von ebenfalls 9 %, zu den gleichen Bedingungen wie bei Acería de Álava erfolgen sollte.

Die streitige Entscheidung

15 Artikel 1 der streitigen Entscheidung lautet:

"Die von Spanien in bezug auf die spanischen Unternehmen Tubos por Extrusión S.A. (Tubacex) und Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen enthielten Elemente einer Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach Artikel 92 EG-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unzulässig sind, weil der angewandte Zinssatz unter den marktüblichen Zinssätzen lag. Im einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1. die am 10. Juli 1992 zwischen dem Fondo de Garantía Salarial (FOGASA), Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 444 327 300 Pta, geändert durch die Vereinbarungen vom 8. Februar 1993 und vom 16. Februar 1994 (über jeweils 376 194 872 bzw. 372 000 000 Pta);

2. die am 10. März 1994 zwischen dem FOGASA, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 465 727 750 Pta, geändert durch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1994 über 469 491 521 Pta;

3. die am 25. März 1994 zwischen der Sozialversicherung und Acería de Álava geschlossene Vereinbarung über eine Umschuldung in Höhe von 274 409 604 Pta;

4. die am 12. April 1994 zwischen der Sozialversicherung und Tubacex geschlossene Vereinbarung über eine Umschuldung in Höhe von 1 409 957 329 Pta."

16 Artikel 2 der streitigen Entscheidung lautet:

"Spanien beseitigt die in den in Artikel 1 bezeichneten Maßnahmen enthaltenen Beihilfeelemente oder wendet die marktüblichen Zinssätze ab dem Zeitpunkt an, an dem die Kredite des FOGASA zum ersten Mal gewährt wurden und an dem die Umschuldung von der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung vorgenommen wurde. Die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem bis zur Beseitigung der Beihilfe tatsächlich gewährten Zinssatz ist zurückzuzahlen.

Die Rückzahlung einschließlich Zinsen erfolgt nach spanischem Recht. Es wird der in Absatz 1 genannte marktübliche Zinssatz angewandt, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer völligen Rückzahlung zu zahlen sind."

17 Der Kläger rügt mit zwei Klagegründen die Verletzung der Artikel 118 und 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

Zum Verstoß gegen Artikel 118 EG-Vertrag

18 Das Königreich Spanien trägt zunächst vor, die von der Kommission als staatliche Beihilfen bezeichneten Maßnahmen seien in Wirklichkeit Vereinbarungen, die sich aus dem Arbeitsrecht, genauer gesagt aus dem Allgemeinen Gesetz über die Sozialversicherung ergäben; für diesen Bereich seien ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig, und die Kommission habe dabei allein die Aufgabe, Vorschläge zu unterbreiten und zu koordinieren. Der Fogasa beschränke sich darauf, den Arbeitnehmern Löhne und Gehälter auszuzahlen, die vom jeweiligen Unternehmen nicht gezahlt worden seien, und gewähre dadurch eine "Lohn- und Gehaltsgarantie", die sogar fester Bestandteil der Arbeitsverträge sei. Für den Fall, daß die Unternehmen der Sozialversicherung die geschuldeten Beiträge nicht zahlten, sei die Beitreibung ihrer Schulden im Allgemeinen Gesetz über die Sozialversicherung geregelt. Demzufolge handele es sich hier um eine Sozialversicherungsregelung über die Modalitäten für die Begleichung der in diesem Gesetz festgelegten Verbindlichkeiten.

19 Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, daß das Eingreifen des Fogasa und der Sozialversicherung keinen unmittelbaren sozialen Zweck verfolge. Die wesentliche Aufgabe des Fogasa bestehe darin, die Zahlung der von den Unternehmen nicht ausgezahlten Löhne und Gehälter zu garantieren. Die streitige Entscheidung lasse das Arbeitnehmerstatut unberührt, denn sie habe diese Zahlung zu keiner Zeit in Frage gestellt. Die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit beschränke sich darauf, Beiträge allein zu dem Zweck zu stunden, die finanziellen Probleme eines Unternehmens zu lösen; die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer sei hingegen voll gewährleistet, denn letztere hätten ihre Löhne und Gehälter erhalten und seien hinsichtlich der Deckung der Risiken durch die Sozialversicherung in keiner Weise berührt.

20 Die Kommission hat gemäß Artikel 118 Absatz 1 EG-Vertrag - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des EG-Vertrags und entsprechend seinen allgemeinen Zielen - "die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern". Artikel 118 Absatz 2 sieht vor, daß die Kommission zu diesem Zweck in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig wird.

21 Artikel 118 EWG-Vertrag erkennt also die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in sozialen Fragen an, soweit diese nicht zu Bereichen gehören, die durch andere Vorschriften des Vertrages geregelt werden (Urteil vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1987, 3203, Randnr. 14).

22 Die Feststellung der Kommission in Artikel 1 der streitigen Entscheidung, daß die vom Königreich Spanien zugunsten von Tubacex und Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen Beihilfeelemente enthielten, die rechtswidrig gewährt worden und mit Artikel 92 EG-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91 nicht vereinbar seien, stellt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im sozialen Bereich mithin nicht in Frage; diese müssen jedoch die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beachten.

23 Der Gerichtshof hat im übrigen bereits festgestellt, daß staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen sind (Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21).

24 Der Klagegrund einer Verletzung des Artikels 118 EG-Vertrag greift somit nicht durch.

Zum Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag

25 Zunächst ist festzustellen, daß das Königreich Spanien nur einen Verstoß gegen Artikel 92 EG-Vertrag geltend macht und die Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf die Entscheidung Nr. 3855/91 nicht in Frage stellt.

26 Die Anwendung der letztgenannten Entscheidung ist deshalb gerechtfertigt, weil Acería de Álava der zweiten Begründungserwägung des Abschnitts VI der streitigen Entscheidung zufolge Erzeugnisse produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, und folglich in den Anwendungsbereich dieses Vertrages und insbesondere der Gemeinschaftsregeln für Stahlbeihilfen fällt.

27 Die Maßnahmen zugunsten von Tubacex sind hingegen gemäß der vierten Begründungserwägung des Abschnitts VI nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag zu beurteilen, weil die Tätigkeit des Unternehmens - die Herstellung von nahtlosen rostfreien Stahlrohren - nicht vom EGKS-Vertrag erfasst wird.

28 Da also das Königreich Spanien die Rechtmässigkeit der Entscheidung mit seinem zweiten Klagegrund nur im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag anficht, ist sein Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung insoweit zurückzuweisen, als sie die vom Königreich Spanien zugunsten von Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen für mit der Entscheidung Nr. 3855/91 unvereinbar erklärt.

29 Zu den zugunsten von Tubacex ergriffenen Maßnahmen trägt das Königreich Spanien vor, sie erfuellten nicht die Voraussetzungen, um als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag eingestuft werden zu können. Bei diesen Maßnahmen handele es sich nämlich nicht um Beihilfen für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Produktionszweig, sie kämen nicht aus staatlichen Mitteln und belasteten diese nicht, und sie seien nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

Zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs

30 Das Königreich Spanien rügt in bezug auf diesen zuerst zu untersuchenden Punkt, die Kommission habe in der fünften, der sechsten und der elften Begründungserwägung des Abschnitts V der streitigen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, daß die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 9 % auf die mit dem Fogasa geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen und auf die mit der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit geschlossenen Vereinbarungen über eine Stundung und Ratenzahlung der Beiträge nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei, nach denen der mittlere Zinssatz, der von den spanischen Geschäftsbanken für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewendet werde, erheblich höher als der in den Vereinbarungen festgelegte Zinssatz sei.

31 Das Königreich Spanien erklärt zunächst, die zwischen dem Fogasa und Tubacex getroffenen Vereinbarungen enthielten, wie die Kommission in der vierten Begründungserwägung des Abschnitts V selbst erkläre, keine Elemente einer staatlichen Beihilfe. Die vom Fogasa und von der Sozialversicherung zugunsten von Tubacex ergriffenen Maßnahmen seien also kein Kredit, denn diese Einrichtungen hätten nur die Einziehung ihrer Forderungen durch eine Stundung sichergestellt. Sie hätten also genauso gehandelt wie ein privater Gläubiger, der seine Forderungen eintreiben wolle.

32 Der Zinssatz, den ein Gläubiger bei der Stundung eines ihm zustehenden Betrages anwende, unterliege nie denselben Kriterien wie denen, die eine Geschäftsbank anwende, wenn sie einen Kredit vergebe, denn ein Kredit und die Stundung geschuldeter Beträge verfolgten unterschiedliche Ziele. Ein Gläubiger wolle nämlich mit dem ihm geschuldeten Geld keinen besonderen Gewinn erzielen, sondern allein die von ihm vorgelegten Beträge in ihrer Gesamtheit ohne finanziellen Schaden einziehen. Zu diesem Zweck verlange er, wenn er eine Stundung des ihm geschuldeten Betrages gewähre, um dessen Begleichung zu erwirken, zusätzlich die Zahlung von Zinsen, um den aufgrund der Stundung eintretenden Wertverlust des Geldes auszugleichen.

33 Eine Geschäftsbank hingegen verfolge ein anderes Ziel, wenn sie einen Kredit vergebe. Der Zinssatz, den sie von ihrem Kunden verlange, solle sie nicht vor dem sich aus einer Geldentwertung ergebenden Schaden bewahren. Die Zinsen seien vielmehr der Gewinn, den jede Bank zu erzielen versuche, wenn sie einen Kredit vergebe, denn eine Geschäftsbank beziehe ihre wirtschaftlichen Ressourcen gerade daraus, daß sie mit dem Geld Gewinne erwirtschafte. Banken seien insofern gewinnorientierte Einrichtungen, als ihr Zweck darin bestehe, Gewinne zu machen.

34 Zur Ermittlung der marktüblichen Bedingungen müsse man also das Verhalten des Fogasa und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit mit dem eines öffentlichen oder privaten Gläubigers vergleichen, der seine Forderung eintreiben wolle.

35 Die Kommission erklärt zunächst, der Fogasa sei gemäß Artikel 33 des Arbeitnehmerstatuts verpflichtet, den Arbeitnehmern im Falle einer Zahlungseinstellung ihre Löhne und Gehälter zu zahlen und zur Einziehung der gezahlten Beträge in die Rechte der Arbeitnehmer einzutreten. Dabei handele es sich um eine allgemeine, objektive Pflicht, die auf der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) beruhe. Diese Maßnahme sei keine Beihilfe, da sie nicht einer besonderen Gruppe von Unternehmen vorbehalten sei. Die hier streitige Frage betreffe hingegen die Modalitäten für die Begleichung der durch die Zahlung der Löhne und Gehälter entstandenen Schulden.

36 Die Kommission räumt ein, daß öffentliche Einrichtungen nicht in Gewinnerzielungsabsicht handelten, wenn sie Geld verliehen. Da die Zinsen jedoch eine normale Belastung des Unternehmens darstellten, hätten sie auf dessen Eigenmittel angerechnet werden müssen. Daher frage sich, was geschehen wäre, wenn die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit oder der Fogasa jegliche Stundung oder Ratenzahlung abgelehnt hätten, wozu sie berechtigt gewesen wären. In diesem Fall hätte Tubacex Mittel auf dem Kapitalmarkt zu weniger günstigen Bedingungen aufnehmen müssen, als sie von der Verwaltung geboten worden seien.

37 Nach Ansicht der Kommission ist es folgerichtig, auf das Vorliegen einer Beihilfe zu schließen, da sie in der sechsten und elften Begründungserwägung des Abschnitts V der streitigen Entscheidung festgestellt habe, daß 1994 zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 9 % und dem marktüblichen Zinssatz von 12,51 % eine Differenz von 3,51 % bestanden habe; die Stundung eines entsprechenden Betrages sei wirtschaftlich gesehen der Gewährung eines Kredits gleichzusetzen.

38 Ausserdem beruhe der Gedanke, daß ein Gläubiger beim Abschluß eines Kreditvertrags niemals bestrebt sei, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf einem falschen Marktverständnis. Jedes Gläubigerunternehmen versuche auch, Gewinne zu erzielen. Ausserdem hätte ein Gläubiger bei Tubacex - einem Unternehmen in Schwierigkeiten, das eine ernste finanzielle Krise durchlaufen habe - dieses Risiko berücksichtigt, indem er einen höheren Zinssatz verlangt hätte.

39 Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um Altschulden, die schon zum Zeitpunkt der Erklärung der Zahlungseinstellung bestanden hätten und bei denen es denkbar sei, daß ein Gläubiger bestimmte Zugeständnisse mache, sondern vielmehr um die Aushandlung und den Abschluß einer neuen Vereinbarung über nach der Zahlungseinstellung fällig werdende Beträge.

40 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

41 Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, daß für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60).

42 Das gleiche gilt, wie der Gerichtshof festgestellt hat, für die zinsverbilligten Darlehen von Behörden zugunsten eines Unternehmens, denn dieses wird dadurch von Kosten entlastet, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen; dadurch werden die Marktkräfte an der Entfaltung ihrer gewöhnlichen Wirkungen gehindert (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41).

43 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß der Fogasa - wie sich aus der zwölften Begründungserwägung des Abschnitts IV der streitigen Entscheidung ergibt - in Konkurs gefallenen oder in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen keine Kredite zur Verfügung stellt, sondern mit seinen Zahlungen alle berechtigten Forderungen, die ihm gegenüber von den Arbeitnehmern geltend gemacht werden, befriedigt und diese Zahlungen anschließend von den Unternehmen zurückverlangt. Diese Einrichtung tritt nämlich nach dem einschlägigen nationalen Recht in die Rechte der Arbeitnehmer ein, um die Rückzahlung der vorgeschossenen Beträge zu erwirken. Um die Rückzahlung der geschuldeten Beträge zu fördern, kann der Fogasa Rückzahlungsvereinbarungen schließen, in deren Rahmen er eine Stundung oder Ratenzahlung der geschuldeten Beträge vorsehen kann.

44 Ebenso kann die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit für die Zahlung von Beitragsschulden eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren.

45 In der vierten Begründungserwägung des Abschnitts V der streitigen Entscheidung erklärt die Kommission, daß die Vereinbarungen mit dem Fogasa in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe enthielten.

46 Auch hat sich der Staat nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten, dessen Verhalten mit dem eines privaten Investors verglichen werden müsste, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt (vgl. Urteil vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 14). Denn sind, wie die Kommission voraussetzt, die von dem Fogasa vorgeschossenen Beträge zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer von Tubacex, keine staatliche Beihilfe, so folgt daraus, daß der Fogasa bei der Festlegung der Modalitäten für die Rückzahlung der genannten Vorschüsse wie ein öffentlicher Geldgeber anzusehen ist, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern.

47 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die in den Randnummern 9 bis 14 dieses Urteils erwähnten Vereinbarungen entgegen dem Vorbringen der Kommission geschlossen wurden, weil Tubacex von Beginn an gesetzlich verpflichtet war, die vom Fogasa vorgeschossenen Löhne und Gehälter und die Beitragsschulden bei der Sozialversicherung zurückzuzahlen. Die fraglichen Vereinbarungen haben demnach also für Tubacex keine neuen Schulden bei den öffentlichen Stellen entstehen lassen.

48 Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es sind also Verzugszinsen. Weicht der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen Gläubiger erhoben werden, von dem ab, den ein privater Gläubiger verlangen könnte, so ist der letztgenannte Zinssatz anzuwenden, wenn er über dem erstgenannten liegt.

49 Aus diesen Gründen ist die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr die vom Königreich Spanien zugunsten von Tubacex ergriffenen Maßnahmen deshalb für mit Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar erklärt wurden, weil der Zinssatz von 9 %, der auf die von Tubacex dem Fogasa und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit geschuldeten Beträge angewandt wurde, unter den marktüblichen Zinssätzen lag.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da das Königreich Spanien und die Kommission teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 97/21/EGKS, EG der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr die vom Königreich Spanien zugunsten der Compañía Española de Tubos por Extrusión SA ergriffenen Maßnahmen deshalb für mit Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar erklärt wurden, weil der Zinssatz von 9 %, der auf die von diesem Unternehmen dem Fondo de Garantía Salarial und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit geschuldeten Beträge angewandt wurde, unter den marktüblichen Zinssätzen lag.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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