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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: C-344/03
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
Vorschriften:
EG Art. 226 | |
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 Art. 7 Abs. 1 | |
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 Art. 9 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Parteien:
In der Rechtssache C-344/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 1. August 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Valero Jordana und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Finnland , vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klucka,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Tatbestandsmerkmalen angewandt und nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dieser Bestimmung bei der Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel auf dem finnischen Festland und in der Provinz Åland erfüllt sind, insbesondere was die Anwendung der Tatbestandsmerkmale "sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt" und "in geringen Mengen" in Bezug auf Eiderenten (Somateria mollissima), Schellenten (Bucephala clangula), Mittelsäger (Mergus serrator), Gänsesäger (Mergus merganser), Samtenten (Melanitta fusca) und Reiherenten (Aythya fuligula) angeht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2. Artikel 7 der Richtlinie lautet:
"(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.
(2) Die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.
(3) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei -, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung."
3. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
"Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:
...
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen."
4. Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie wird zum Zweck der Änderungen, die erforderlich sind, um bestimmte Teile dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, ein Ausschuss zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der ORNIS-Ausschuss ist der nach Artikel 16 der Richtlinie zu deren Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingesetzte Ausschuss.
5. Anhang II der Richtlinie nennt u. a. Eiderenten, Schellenten, Mittelsäger, Gänsesäger, Samtenten, Reiherenten und Eisenten (Clangula hyemalis).
Nationales Recht
Betreffend das finnische Festland
6. § 24 des Dekrets Nr. 666 vom 12. Juli 1993 über die Jagd in seiner durch das Dekret Nr. 869 vom 27. November 1998 geänderten Fassung (im Folgenden: Jagddekret) bestimmt die gewöhnlichen Schonzeiten wie folgt:
"Gewöhnliche Schonzeiten
Das Wild wird wie folgt geschützt:
...
13) ... Schellenten, ... Eiderentenweibchen und im Lauf des Jahres geschlüpfte Jungtiere: vom 1. Januar zum 20. August (12 Uhr);
14) Eiderentenerpel vom 1. Januar zum 31. Mai;
15) Eisenten, Mittelsäger und Gänsesäger vom 1. Januar zum 31. August."
7. Artikel 29 des Jagddekrets lässt folgende Ausnahmen von diesen Schonzeiten zu:
"Frühjahrsjagd auf bestimmten Wasservogelarten
Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und soweit durch die Jagd nicht die Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungsniveaus gefährdet wird, können Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Ufergemeinden der Jagdbezirke der Provinzen Uusimaa, Varsinais-Suomi und Satakunta haben, ungeachtet der gewöhnlichen Schonzeiten, die § 24 Absatz 1 vorsieht, in geringen Mengen männliche Eisenten, Eiderenten, Schellenten, Mittelsäger und Gänsesäger in der Zeit vom 10. April bis 21. Mai jagen."
8. In den Jahren 1998 bis 2001 gestattete das Ministerium für Landwirtschaft und Forst regelmäßig nach dem Jagddekret die Erteilung von Jagderlaubnissen für die Frühjahrsjagd auf sämtliche genannte Arten oder einige von ihnen.
Betreffend die Ålandinseln
9. § 20 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes Nr. 31 für die Provinz Åland vom 5. Juli 1985 (Jaktlag för landskapet Åland 5.7.1985/31) in der Fassung der Provinzgesetze Nrn. 68/1995 und 46/1999 (im Folgenden: Provinzgesetz Nr. 31) heißt es:
"Die Behörden der Provinz Åland können durch Provinzdekret nach Anhörung der Jagdvereine Bestimmungen erlassen, die klarstellen, welche Arten von Wild bejagt werden können, zu welcher Zeit des Jahres die Jagd auf die betreffenden Arten zulässig ist, in welchen Gebieten die Jagd gestattet ist und welche Bedingungen im Übrigen für die Bejagung einer Art gelten. Vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen ist die Bejagung dieser Vogelarten auf ihrem Rückzug zu ihrem Nistplatz sowie in der Brut- und Aufzuchtzeit nicht gestattet.
Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können die Behörden der Provinz Åland Jagderlaubnisse erteilen, die während einer bestimmten Zeit zwischen dem 15. März und dem 25. Mai die Bejagung der Eiderente, der Samtente, der Reiherente, der Schellente, des Gänsesägers, des Mittelsägers, der Eisente und der Waldschnepfe in geringen Mengen gestatten. ..."
10. In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember ist in der Provinz Åland die Bejagung folgender Arten erlaubt: Reiherente, Schellente, Eisente, Mittelsäger, Gänsesäger und Waldschnepfe.
11. In den Jahren 1998 bis 2001 erteilten die Behörden der Provinz Åland Jagderlaubnisse für die Frühjahrsjagd auf alle der in § 20 Absatz 2 des Provinzgesetzes Nr. 31 genannten Arten oder einige von ihnen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren
12. Bei der Kommission gingen in den Jahren 1995 und 1996 Beschwerden wegen der Frühjahrsjagd auf Vögel in Finnland ein; daher sandte sie der Republik Finnland am 19. Februar 1998 ein Mahnschreiben, in dem sie feststellte, dass dieser Mitgliedstaat entgegen Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie die Frühjahrsjagd auf bestimmte, in Anhang II dieser Richtlinie genannte Arten wild lebender Wasservögel während deren Nistzeit sowohl auf dem finnische Festland als auch auf den Ålandinseln gestattete. Nach Auffassung der Kommission waren die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen nicht erfüllt. In diesem Mahnschreiben wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass die Tatbestandsmerkmale "sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt" und "in geringen Mengen" nicht erfüllt seien.
13. Da die Antwort auf das Mahnschreiben die Kommission nicht zufrieden stellte, sandte diese der Republik Finnland am 28. April 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen die im Mahnschreiben vorgebrachten Rügen wiederholte und Finnland aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der genannten Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Zugang nachzukommen.
14. Die finnische Regierung antwortete auf die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 21. Juni 1999 und vom 30. März 2001.
15. Nach Prüfung der Antworten der finnischen Behörden übersandte die Kommission am 25. Juli 2001 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihre vorherige Position bekräftigte.
16. Da die Republik Finnland in ihrer Antwort auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme ausführte, dass ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen erfüllt seien, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
17. Die Kommission räumt zwar ein, dass die Frühjahrsjagd als Freizeitvergnügen als eine "vernünftige Nutzung" im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie angesehen werden kann, trägt aber vor, dass im vorliegenden Fall eine solche Art der Jagd weder der Voraussetzung genüge, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe, noch denjenigen einer Bejagung der Vögel in geringen Mengen.
Zum Fehlen einer anderen zufrieden stellenden Lösung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
18. Nach Auffassung der Kommission gibt es für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Vogelarten sowohl auf dem finnischen Festland als auch auf den Ålandinseln andere zufrieden stellende Lösungen als die Frühjahrsjagd. Unter Berufung auf eine von der Republik Finnland vorgelegte Studie macht die Kommission geltend, dass alle oder fast alle Arten, die im Frühjahr bejagt werden könnten, im Allgemeinen auch im Herbst in den Gegenden anzutreffen seien, in denen die Frühjahrsjagd betrieben werde. Somit könne die Frühjahrsjagd auf Eiderenten, Schellenten, Gänsesäger und Reiherenten nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese Arten im Herbst in den genannten Gegenden nicht vorkämen.
19. Demgegenüber räumt die Kommission ein, dass eine Bejagung der Eisente im Herbst in denselben Gebieten, in denen sie im Frühjahr bejagt werde, nicht möglich erscheine.
20. Mittelsäger und Samtente wiederum seien Vögel, deren Bejagung im Herbst schwieriger sein könne.
21. Die Kommission ist jedenfalls in Bezug auf die drei in den Randnummern 19 und 20 des vorliegenden Urteils genannten Arten der Auffassung, dass ihre Bejagung im Herbst, selbst wenn ihre Anzahl dann geringer sei als im Frühjahr, sowie "die Jagd auf andere im Herbst vorkommende Wasservogelarten" eine andere zufrieden stellende Lösung sei, die an die Stelle der Frühjahrsjagd treten könne. Denn diese drei Arten hätten keine besondere Zweckbestimmung, die es verhindere, an ihrer Stelle in demselben Gebiet eine andere Art Wild zu jagen. Die Eisente sei durch Stockente, Krickente und Pfeifente ersetzbar. Vorsorglich vertritt die Kommission die Ansicht, dass es möglich sein müsse, die Frühjahrsjagd auf Wasservögel zu erlauben, die im Herbst nicht vorkämen, soweit die anderen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinien genannten Bedingungen erfüllt seien.
22. Die finnische Regierung trägt vor, es gebe keine andere zufrieden stellende Ersatzlösung für die Frühjahrsjagd, wie sie derzeit in Finnland betrieben werde. Hierbei weist sie für jede der von der Vertragsverletzungsklage betroffenen Arten auf die Gründe hin, derentwegen eine solche andere Lösung nicht in Betracht komme.
23. Was das finnische Festland betreffe, so habe die Frühjahrsjagd seit dem Frühjahr 2001 tatsächlich nur der Eisente, der Eiderente und dem Gänsesäger gegolten. Auf den Ålandinseln könnten im Frühjahr alle in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils genannten Arten bejagt werden.
24. In Bezug auf die Eiderente weist die finnische Regierung darauf hin, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen der Auffassung gewesen seien, dass die Frühjahrsjagd auf diese Art in manchen geografischen Bereichen erforderlich sei, weil Exemplare dieser Art im Herbst nicht in für die Bejagung ausreichender Zahl vorkämen. Denn die im Herbst in den genannten Bereichen vorkommenden Einzeltiere seien Weibchen oder im Lauf des Jahres geschlüpfte Jungtiere. Außerdem handele es sich um eine im finnischen Hoheitsgebiet nistende Art, in deren Interesse die Jäger zur Verbesserung der Nistmöglichkeiten die in den betreffenden Bereichen vorkommenden kleinen Raubtiere erlegten.
25. Was Schellente und Reiherente angehe, so sei die Bejagung dieser Arten im Herbst deshalb nicht möglich, weil sich die Vögel dann in großen Gruppen überwiegend mehr als 50 Meter entfernt vom Ufer aufhielten. Die Reichweite der für die Vogeljagd verwendeten Karabiner betrage nämlich maximal 35 Meter, und aus Sicherheitsgründen sei die Verwendung von Gewehren nicht gestattet. Die Schellente sei außerdem ein Höhlenbrüter, der vom Menschen eingerichtete Nistplätze brauche. In der Praxis würden diese zumeist von den Jägern angelegt. Die Jagd habe somit für die Vermehrung der Vögel Relevanz.
26. Die Frühjahrsjagd auf den Gänsesäger finde im Wesentlichen ihre Rechtfertigung in dem Erfordernis, das Anlegen von für die Vermehrung dieser Art unerlässlichen Nistplätzen durch den Menschen, insbesondere durch die Jäger, sicherzustellen.
27. Die Bejagung von Eisente, Samtente und Mittelsäger sei im Herbst nicht möglich, denn in dieser Jahreszeit kämen diese Arten nicht in für die Jagd ausreichender Zahl in den geografischen Bereichen der Frühjahrsjagd vor.
28. Schließlich tritt die finnische Regierung dem Argument der Kommission entgegen, wonach das Kriterium des Fehlens einer anderen zufrieden stellenden Lösung nicht erfüllt sei, wenn die Frühjahrsjagd auf eine Wasservogelart angemessen durch die Bejagung einer anderen Art im Herbst ersetzt werden könne. Die Regierung weist insoweit darauf hin, dass der Gedankengang der Kommission nicht mit den Grundlagen der Richtlinie in Einklang stehe, die einen auf die jeweilige Art bezogenen Ansatz verfolge und auch einen Vogelschutz nach Arten beabsichtige. Außerdem könne nicht gefordert werden, dass anstelle einer Art eine andere Art bejagt werde, ohne zu prüfen, wie eine Zunahme der Bejagung der erstgenannten Art deren Schutzniveau beeinflusse.
Würdigung durch den Gerichtshof
29. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dürfen die in deren Anhang II aufgeführten Arten im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Artikel 7 Absatz 4 sieht indessen vor, dass die Mitgliedstaaten insbesondere dafür sorgen, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden.
30. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Arten, wie sie in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, fallen unter die beiden in der vorausgehenden Randnummer genannten Bestimmungen. Es steht fest, dass die Zeiten für die Frühjahrsjagd, wie sie in Finnland gelten, den Nistzeiten der genannten Arten entsprechen. Daher dürften diese nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie während der fraglichen Zeiten nicht bejagt werden.
31. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie lässt allerdings die Möglichkeit zu, unter Beachtung der darin genannten Bedingungen die Jagd auf die in Anhang II aufgeführten Arten während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie angegebenen Zeiten, also u. a. während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, ausnahmsweise zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnrn. 9 bis 11, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-135/04, Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 17).
32. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine solche Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaubt werden kann, gehört die, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15, und Spanien/Kommission, Randnr. 18).
33. Diese Voraussetzung kann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn die ausnahmsweise eröffnete Jagdzeit ohne Notwendigkeit mit den Zeiten zusammenfällt, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen will. Eine solche Notwendigkeit würde insbesondere dann nicht bestehen, wenn die Maßnahme, mit der die Jagd ausnahmsweise gestattet wird, nur den Zweck hätte, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16, und Spanien/Kommission, Randnr. 19).
34. Was die Frühjahrsjagd auf die sieben in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils genannten Vogelarten betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass, wie aus den Akten der vorliegenden Rechtssache und den Angaben der finnischen Regierung hervorgeht, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, auf dem finnischen Festland nur Eisente, Eiderente und Gänsesäger bejagt werden konnten. Dagegen konnten auf den Ålandinseln alle sieben Arten bejagt werden. Daraus folgt, dass im Frühjahr nur Eisente, Eiderente und Gänsesäger sowohl auf dem finnischen Festland als auch auf den Ålandinseln bejagt werden konnten.
35. Zur Eiderente ist festzustellen, dass sich aus einer vogelkundlichen Studie des Riista ja kalatalouden tutkimuslaitos (Forschungsinstitut für Wild und Fischerei), auf die die Parteien Bezug nehmen (im Folgenden: Studie), ergibt, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Tieren dieser Art zu Beginn des Herbstes in den Frühjahrsjagdgebieten aufhält. Die Behauptung der finnischen Regierung, dass die im Herbst in den genannten Gegenden vorkommenden Einzeltiere dieser Art Weibchen oder im Lauf des Jahres geschlüpfte Jungtiere seien, ist, wie übrigens auch die Regierung einräumt, durch keinen Beweis belegt. Zwar trifft es zu, dass die Jäger etwas Nützliches für die Pflege des natürlichen Lebensraums tun, indem sie im Frühjahr kleine Raubtiere bejagen, damit das Nisten der Eiderente zu besseren Ergebnissen führt, doch ist es hierfür offenkundig nicht unerlässlich, dass die Eiderente im Frühjahr bejagt werden kann.
36. Folglich ist nicht als erwiesen anzusehen, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie als die ausnahmsweise eröffnete Frühjahrsjagd auf die Eiderente gibt.
37. In Bezug auf Schellente und Reiherente wird nicht bestritten, dass diese Arten im Herbst in bestimmter Zahl in den Frühjahrsjagdgebieten anzutreffen sind. Außerdem ergibt sich aus der Studie, dass 36 % bis 37 % der im Herbst in den genannten Gebieten vorkommenden Tiere dieser Arten sich in weniger als 50 Meter Entfernung vom Ufer aufhalten. Darüber hinaus geht aus dieser Studie hervor, dass diese Prozentsätze auf Zählungen von einem fahrenden Boot aus beruhen und zeitlich einer punktuellen Situation entsprechen. Die Jagd aber erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, während dessen der Jäger auf Ortswechsel der Vögel lauert. Daher ist es nach der genannten Studie wahrscheinlich, dass der Anteil an Vögeln, der vom Ufer aus bejagt werden kann, noch größer ist als derjenige, der bei den genannten Zählungen festgestellt wurde.
38. Hinsichtlich der Schellente im Besonderen ist zwar einzuräumen, dass die Jäger etwas Nützliches für die Vermehrung dieser Art tun, indem sie während der Zeit der Frühjahrsjagd Nistplätze einrichten, doch ist es hierfür offenkundig nicht unerlässlich, dass dieser Vogel im Frühjahr bejagt werden kann.
39. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die finnische Regierung nicht bewiesen hat, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie als die Frühjahrsjagd auf Schellente und Reiherente gibt.
40. Was die Frühjahrsjagd auf den Gänsesäger betrifft, die im Wesentlichen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein soll, das Anlegen von für die Vermehrung dieser Art unerlässlichen Nistplätzen durch den Menschen, insbesondere durch die Jäger, sicherzustellen, so gilt das in den Randnummern 38 und 39 des vorliegenden Urteils Gesagte entsprechend.
41. In Bezug auf Mittelsäger und Samtente ist darauf hinzuweisen, dass sich die finnische Regierung auf das Vorbringen beschränkt hat, die Jagd auf diese Arten sei im Herbst nicht möglich, denn in dieser Jahreszeit kämen sie nicht in für die Jagd ausreichender Zahl in den geografischen Bereichen der Frühjahrsjagd vor. Aus der Studie geht aber hervor, dass diese Arten zumindest während eines Teils des Herbstes tatsächlich auf den Ålandinseln vorkommen, wenn auch in deutlich geringerer Zahl als im Frühjahr.
42. Somit ist festzustellen, dass nicht nachgewiesen ist, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie als die Frühjahrsjagd auf Mittelsäger und Samtente gibt.
43. Was schließlich die Eisente anbelangt, eine Art, die die Kommission versehentlich nicht ausdrücklich in den Anträgen ihrer Klageschrift genannt hat, obwohl sie in der Klageschrift dem beklagten Mitgliedstaat ausdrücklich zum Vorwurf gemacht hat, die Frühjahrsjagd auf diese Art zu gestatten, ohne dass die Voraussetzung des Fehlens einer anderen zufrieden stellenden Lösung erfüllt sei, so wird nicht bestritten, dass sie im Herbst nicht in den geografischen Bereichen der Frühjahrsjagd bejagt werden kann.
44. Hierbei ist festzustellen, dass eine Maßnahme, die darin besteht, anstelle der Jagd auf die Eisente die Herbstjagd oder sogar die Frühjahrsjagd auf andere in den genannten Bereichen vorkommende Wasservogelarten zu erlauben, nicht als eine andere zufrieden stellende Lösung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie angesehen werden kann. Eine solche Lösung liefe nämlich Gefahr, diese Bestimmung zumindest zum Teil inhaltlich auszuhöhlen, denn sie würde in bestimmten Gebieten erlauben, die Jagd auf manche Vogelarten zu verbieten, selbst wenn die Jagd in geringen Mengen womöglich nicht die Erhaltung der Bestände auf ausreichendem Niveau bedrohen und somit eine vernünftige Nutzung hinsichtlich dieser Arten sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 17). Außerdem wäre diese Lösung, sollen nicht alle Vogelarten als im Hinblick auf die Jagd einander gleichwertig angesehen werden, jedenfalls eine Quelle der Rechtsunsicherheit, weil die anwendbare Regelung nicht erkennen lässt, auf welcher Grundlage die Bejagung einer bestimmten Art als durch die Bejagung einer anderen Art ersetzbar angesehen werden kann.
45. Daraus folgt, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie als die Frühjahrsjagd auf die Eisente gibt.
46. Nach alledem ist der Rüge der Kommission stattzugeben, dass die Frühjahrsjagd auf Eiderenten, Schellenten, Mittelsäger, Gänsesäger, Samtenten und Reiherenten nicht der Voraussetzung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie genügt, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt.
Zu den geringen Mengen
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
47. Die Kommission erinnert daran, dass unter "geringen Mengen" nach Auffassung des ORNIS-Ausschusses eine Menge zu verstehen sei, die bei Arten, deren Bejagung verboten sei, unterhalb von 1 % der durchschnittlichen jährlichen Sterblichkeit der fraglichen Art liege und bei Arten, deren Bejagung erlaubt sei, bei ungefähr 1 %.
48. In Bezug auf die Jagd auf Eiderenten, Mittelsäger, Gänsesäger, Schellenten, Samtenten und Reiherenten habe die Republik Finnland nicht die Voraussetzung hinsichtlich der Entnahme von "geringen Mengen" im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie beachtet. Bei der Eisente sei diese Voraussetzung allerdings beachtet worden.
49. Die finnische Regierung räumt ein, dass die genannte Voraussetzung in Bezug auf Eiderenten, Mittelsäger, Gänsesäger und Samtenten nicht beachtet worden sei.
50. Jedoch seien bei der Frühjahrsjagd 2001 1 461 Schellenten und 2 585 Reiherenten erlegt worden. Vergleiche man diese Zahlen mit der jährlichen Sterblichkeitsrate bei diesen Arten, so ergebe sich ein Verhältnis von 0,8 % für Schellenten und von 1,2 % für Reiherenten. Für jede dieser beiden Arten sei somit die entscheidende, vom ORNIS-Ausschuss aufgestellte Voraussetzung erfüllt, wonach die Anzahl der erlegten Vögel ungefähr 1 % der jährlichen Sterblichkeitsrate entsprechen müsse. Außerdem ließen deren Bestände eine Populationszunahme erkennen.
Würdigung durch den Gerichtshof
51. Es ist daran zu erinnern, dass die Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie nur dann gestattet werden kann, wenn sie nur bestimmte Vögel in geringen Mengen betrifft (vgl. Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15).
52. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Voraussetzung, wonach die Jagd nur der Entnahme geringer Mengen gelten darf, in Bezug auf Eiderenten, Mittelsäger, Gänsesäger und Samtenten nicht beachtet worden ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung bei Schellenten und Reiherenten erfüllt ist.
53. Dazu heißt es in dem "Zweite[n] Bericht [der Kommission] über die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten" (KOM[93] 572 endg.) vom 24. November 1993, dass im Einklang mit den Arbeiten des ORNIS-Ausschusses als "geringe Menge" jede Entnahme von weniger als 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betroffenen Population (Durchschnittswert) bei den Arten, die nicht bejagt werden dürfen, und von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen sei, wobei unter "betroffener Population" bei Zugvogelarten die Population in den Regionen verstanden werde, die die hauptsächlichen Kontingente stellten, die durch die Region zögen, in der von der Ausnahme während des Zeitraums ihrer Anwendung Gebrauch gemacht werde.
54. Es trifft zwar zu, dass das Kriterium der geringen Mengen, wie es der ORNIS-Ausschuss erarbeitet hat, rechtlich nicht verbindlich ist, jedoch kann es im vorliegenden Fall aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die die Stellungnahmen dieses Ausschusses genießen, und des Fehlens jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils vom Gerichtshof als Bezugsgrundlage verwendet werden, um zu beurteilen, ob die von dem beklagten Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bewilligte Ausnahme die Voraussetzung erfüllt, dass der Fang der betreffenden Vogelarten in geringen Mengen erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-79/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-11619, Randnr. 41).
55. Es steht fest, dass im Frühjahr 2001 1 461 Schellenten und 2 585 Reiherenten auf den Ålandinseln gefangen wurden. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass nach Auffassung des ORNIS-Ausschusses Frühjahrsentnahmen von 1 758 Schellenten und 2 208 Reiherenten 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betreffenden Populationen ausmachen und folglich die Voraussetzung erfüllen, dass Entnahmen in geringen Mengen, wie von diesem Ausschuss formuliert, erfolgen müssen.
56. Somit lag die Anzahl der auf den Ålandinseln gefangenen Schellenten bei Ablauf der mit der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist unter der Schwelle der geringen Mengen, wie sie der ORNIS-Ausschuss festgelegt hat.
57. Was die Reiherente anbelangt, so lag die Anzahl der gefangenen Tiere bei weniger als 1,2 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betreffenden Population. In Anbetracht dessen, dass nach Ansicht des ORNIS-Ausschusses bei den Arten, die wie die Reiherente bejagt werden dürfen, jede Entnahme in der Größenordnung von 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betreffenden Population als "geringe Menge" anzusehen ist und auch nicht bestritten wird, dass die Population dieser Art wuchs, ist davon auszugehen, dass die Anzahl der auf den Ålandinseln gefangenen Reiherenten nicht die Schwelle der geringen Mengen überschritt, wie sie von diesem Ausschuss festgesetzt worden war.
58. Daraus folgt, dass die Jagd auf die Schellente und die Reiherente zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Voraussetzung erfüllte, dass sie nur die Entnahme geringer Mengen von Vögeln betrifft.
59. Aus alledem folgt, dass der Rüge der Kommission stattzugeben ist, dass die Frühjahrsjagd auf Eiderenten, Mittelsäger, Gänsesäger und Samtenten nicht die Voraussetzung des Vogelfangs in geringen Mengen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erfüllt.
60. Folglich ist festzustellen, dass die Republik Finnland insoweit gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, als sie nicht nachgewiesen hat, dass bei der Frühjahrsjagd auf Wasservögel auf dem finnischen Festland und in der Provinz Åland
- für Eiderenten, Schellenten, Mittelsäger, Gänsesäger, Samtenten und Reiherenten die für eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bestehende Voraussetzung erfüllt war, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung als die Frühjahrsjagd gibt, und
- für Eiderenten, Mittelsäger, Gänsesäger und Samtenten die für eine Ausnahme nach der genannten Bestimmung bestehende Voraussetzung erfüllt war, dass die Jagd nur der Entnahme von Vögeln in geringen Mengen gilt.
61. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kostenentscheidung:
Kosten
62. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Finnland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Republik Finnland hat insoweit gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht nachgewiesen hat, dass bei der Frühjahrsjagd auf Wasservögel auf dem finnischen Festland und in der Provinz Åland
- für Eiderenten, Schellenten, Mittelsäger, Gänsesäger, Samtenten und Reiherenten die für eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bestehende Voraussetzung erfüllt war, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung als die Frühjahrsjagd gibt, und
- für Eiderenten, Mittelsäger, Gänsesäger und Samtenten die für eine Ausnahme nach der genannten Bestimmung bestehende Voraussetzung erfüllt war, dass die Jagd nur der Entnahme von Vögeln in geringen Mengen gilt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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