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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.1997
Aktenzeichen: C-345/95
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, EGV, EAG-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 38
EGKS-Vertrag Art. 77
EGV Art. 173
EGV Art. 142
EGV Art. 216
EGV Art. 190
EAG-Vertrag Art. 146
EAG-Vertrag Art. 189
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften, mit dem sie Straßburg als den endgültigen Sitz des Europäischen Parlaments unter Beibehaltung der Pluralität seiner Arbeitsorte festlegten, ist dahin auszulegen, daß er den Sitz des Parlaments als den Ort definiert, an dem in regelmässigen Zeitabständen zwölf ordentliche Plenartagungen dieses Organs einschließlich derjenigen, auf denen das Parlament die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Haushaltsbefugnisse aus zu üben hat, abzuhalten sind. Zusätzliche Plenartagungen können demnach nur dann an einem anderen Arbeitsort festgelegt werden, wenn das Parlament die zwölf ordentlichen Plenartagungen in Straßburg, dem Ort des Sitzes des Organs, abhält.

Der Beschluß des Europäischen Parlaments zur Festlegung seines Sitzungskalenders für 1996 wird für nichtig erklärt, soweit er für 1996 nicht zwölf, sondern nur elf ordentliche Plenartagungen in Straßburg festlegt.


Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1997. - Französische Republik gegen Europäisches Parlament. - Sitz der Organe - Europäisches Parlament - Tagungen. - Rechtssache C-345/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 7. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 38 EGKS-Vertrag, 173 EG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 20. September 1995 zur Festlegung seines Sitzungskalenders für 1996 (im folgenden: streitiger Beschluß).

2 Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten fassten am 12. Dezember 1992 im gegenseitigen Einvernehmen einen auf die Artikel 216 EWG-Vertrag, 77 EGKS-Vertrag und 189 EAG-Vertrag gestützten Beschluß über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 341, S. 1; im folgenden: Beschluß von Edinburgh).

3 Artikel 1 Buchstabe a dieses Beschlusses lautet:

"Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort hält es die zwölf monatlich stattfindenden Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung ab. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg."

4 Aus Artikel 10 der Geschäftsordnung des Parlaments (konsolidierte Fassung vom 7. Dezember 1995, ABl. L 293, S. 1) folgt, daß mit dem Kalender der Plenartagungen die Dauer der Unterbrechungen der jährlichen Sitzungsperiode festgelegt wird. Tagung ist der in der Regel jeden Monat stattfindende Zusammentritt des Parlaments, der in einzelne Sitzungstage zerfällt. Das Parlament bestimmt also in Plenarsitzung die Termine für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme der jährlichen Sitzungsperiode.

5 Der vom Parlament festgelegte Sitzungskalender erwähnt lediglich die Termine für die Plenartagungen und nennt nicht die Sitzungsorte. Es steht jedoch zwischen den Parteien fest, daß die von Montag bis Freitag dauernden Plenartagungen in Straßburg abgehalten werden, während die Plenartagungen, die sich grundsätzlich über aufeinanderfolgende halbe Tage erstrecken, in Brüssel stattfinden.

6 Das Parlament legte mit dem streitigen Beschluß seinen Sitzungskalender für 1996 aufgrund einer Abstimmung fest, die im vorläufigen Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.

7 Die Konferenz der Präsidenten hatte insoweit beschlossen, einen Kalender mit zwölf fünftägigen Tagungen vorzuschlagen, darunter zwei im Oktober, und zwar vom 7. bis 11. und vom 21. bis 25. Oktober 1996, sowie acht Tagungen von zwei halben Tagen.

8 Jedoch wurde aufgrund der Annahme der von Frau Green im Namen der PSE-Fraktion (Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas) eingebrachten Änderung 9 die Tagung vom 7. bis 11. Oktober 1996 gestrichen, so daß die Zahl der Plenartagungen, die 1996 in Straßburg stattfinden sollten, auf elf festgesetzt wurde.

9 Die Vereinbarkeit dieses Kalenders mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit dem Beschluß von Edinburgh wurde bestritten am 27. September 1995 vom Ständigen Vertreter Frankreichs im Coreper, am 2. Oktober 1995 von der französischen Delegation im Rat sowie in zwei an den Parlamentspräsidenten Hänsch gerichteten Schreiben, nämlich im Schreiben des Präsidenten der Französischen Republik, Jacques Chirac, vom 28. September 1995 und im Schreiben des Staatsministers für europäische Angelegenheiten, Michel Barnier, vom 27. September 1995.

10 Da diese Schritte wirkungslos geblieben waren, hat die Französische Republik die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit Beschluß vom 7. März 1996 hat der Präsident des Gerichtshofes das Großherzogtum Luxemburg als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

12 Die französische Regierung führt für ihre Klage drei Gründe an, von denen der erste auf einen Verstoß gegen den Beschluß von Edinburgh, der zweite auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der dritte auf einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag gestützt wird.

Zum ersten Klagegrund

13 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die französische Regierung, unterstützt von der luxemburgischen Regierung, im wesentlichen geltend, Zweck des Beschlusses von Edinburgh sei es, unter Berücksichtigung der Beibehaltung der Pluralität der Arbeitsorte des Europäischen Parlaments dessen Sitz festzulegen und die Tragweite dieses Begriffes näher zu bestimmen. So sei mit diesem Beschluß als Sitz des Parlaments der Ort definiert worden, an dem dieses Organ hauptsächlich seine Plenarsitzungen abhalte, wobei eine Mindestanzahl von zwölf monatlichen Plenartagungen in Straßburg festgesetzt worden sei. Die Regierungen der Mitgliedstaaten seien nämlich der Auffassung gewesen, daß unterhalb dieser Schwelle die Festlegung von Straßburg als Sitz des Parlaments gänzlich ineffektiv wäre.

14 Nach Ansicht der französischen Regierung hat das Parlament mit seinem Beschluß, für 1996 die Zahl der Plenartagungen in Straßburg auf elf und die Zahl der zusätzlichen Tagungen, die in Brüssel abgehalten werden sollten, auf acht festzusetzen, den Beschluß von Edinburgh ausgehöhlt. Dieser Beschluß, der das Ergebnis eines politischen Kompromisses darstelle, an den die Mitgliedstaaten und die Organe gebunden seien, habe nämlich für das Parlament die strikte Verpflichtung begründet, zwölf Plenartagungen in Straßburg, dem Ort seines Sitzes, abzuhalten.

15 Die französische Regierung bestreitet nicht, daß das Parlament davon Abstand nehmen könne, während der sommerlichen Parlamentsferien oder während des Wahlkampfes in Wahljahren eine monatliche Plenartagung abzuhalten. Sie ist jedoch offenbar der Ansicht, daß das Parlament in diesem Fall in einem anderen Monat eine zusätzliche Plenartagung in Straßburg vorsehen müsse.

16 Die französische Regierung fügt hinzu, das Parlament könne nicht der ihm durch die Artikel 25 EGKS-Vertrag, 142 EG-Vertrag und 112 EAG-Vertrag eingeräumten internen Organisationsbefugnis einen Umfang beimessen, der es ihm ermöglichen würde, einen Sitzungskalender aufzustellen, der im Widerspruch zu dem im Beschluß von Edinburgh verkörperten politischen Kompromiß stuende.

17 Das Parlament wendet in seiner Klagebeantwortung ein, der Beschluß von Edinburgh sei selbst teilweise ungültig. Da dieser Beschluß unmittelbar in die interne Organisationsbefugnis eingreife, die der Gerichtshof dem Parlament auf der Grundlage von Artikel 142 EG-Vertrag zuerkannt habe, überschreite er den Rahmen der Zuständigkeiten, die Artikel 216 dieses Vertrages den Mitgliedstaaten einräume.

18 Das Parlament macht ausserdem geltend, der Beschluß von Edinburgh, dessen Wortlaut mehrdeutig sei, sei dahin auszulegen, daß grundsätzlich jeden Monat eine Plenartagung in Straßburg stattfinden müsse, ausser im August und in Wahljahren im Juni.

19 Vorab ist zu bemerken, daß gemäß den Artikeln 77 EGKS-Vertrag, 216 EG-Vertrag und 189 EAG-Vertrag die Regierungen der Mitgliedstaaten den Sitz der Organe der Gemeinschaft im Einvernehmen zu bestimmen haben.

20 Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind also dafür verantwortlich, das durch die Verträge errichtete System der institutionellen Bestimmungen zu ergänzen, um die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft zu sichern. Die Ausübung dieser Zuständigkeit stellt nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht dar (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 35).

21 So haben die Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Erlaß des Beschlusses von Edinburgh verschiedentlich Beschlüsse über die vorläufigen Arbeitsorte der Organe gefasst. Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 28. November 1991 in den Rechtssachen C-213/88 und C-39/89 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1991, I-5643, Randnr. 52) festgestellt, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten zu jener Zeit noch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen waren, den Sitz der Organe gemäß den vorgenannten Vorschriften der Verträge endgültig festzulegen.

22 In diesem Kontext ist der Beschluß von Edinburgh gefasst worden, nach dessen Artikel 1 Buchstabe a das Europäische Parlament seinen Sitz in Straßburg hat, wo die zwölf monatlich stattfindenden Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung abgehalten werden.

23 Somit ist festzustellen, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Erlaß des Beschlusses von Edinburgh nunmehr ihre Verpflichtung aus den Artikeln 77 EGKS-Vertrag, 216 EG-Vertrag und 189 EAG-Vertrag erfuellt haben, indem sie Straßburg endgültig als Sitz des Parlaments festgelegt, dabei aber mehrere Arbeitsorte für dieses Organ beibehalten haben.

24 Angesichts dieser Pluralität von Arbeitsorten umfasste die Ausübung der genannten Zuständigkeit nicht nur die Verpflichtung, den Ort des Sitzes des Parlaments festzulegen, sondern auch die Befugnis, diesen Begriff durch Angabe der Tätigkeiten, die dort erfolgen sollen, näher zu bestimmen.

25 Die Regierungen der Mitgliedstaaten wollten somit zum Ausdruck bringen, daß der - in Straßburg festgelegte - Sitz des Parlaments den Ort darstellt, an dem das Organ hauptsächlich zu ordentlichen Plenartagungen zusammentritt, und haben dazu die Zahl der Plenartagungen, die dort stattfinden sollen, verbindlich festgelegt.

26 Mit dem Hinweis darauf, daß das Parlament monatliche Plenartagungen abzuhalten hat, haben die Regierungen der Mitgliedstaaten die Praxis dieses Organs bestätigt, grundsätzlich jeden Monat in Straßburg zusammenzutreten, wie es im übrigen auch Artikel 10 der Geschäftsordnung des Parlaments vorsieht.

27 In Wirklichkeit hält das Parlament jedoch weder im August noch während der Wahljahre im Juni eine ordentliche Plenartagung ab. In den Jahren, in denen insgesamt zwölf Plenartagungen in Straßburg stattfanden, waren zwei dieser Tagungen im Oktober festgesetzt. Diese Praxis wird als solche nicht beanstandet.

28 Darüber hinaus wollten die Regierungen der Mitgliedstaaten mit der Klarstellung, daß die Haushaltstagung in Straßburg stattfindet, darauf hinweisen, daß das Parlament seine Haushaltsbefugnis, die es gemäß Artikel 203 EG-Vertrag in Plenarsitzung wahrnimmt, während einer der ordentlichen Plenartagungen, die am Sitz des Organs abgehalten werden, auszuüben hat.

29 Der Beschluß von Edinburgh ist deshalb dahin auszulegen, daß er den Sitz des Parlaments als den Ort definiert, an dem in regelmässigen Zeitabständen zwölf ordentliche Plenartagungen dieses Organs einschließlich derjenigen, auf denen das Parlament die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Haushaltsbefugnisse auszuüben hat, abzuhalten sind. Zusätzliche Plenartagungen können demnach nur dann an einem anderen Arbeitsort festgelegt werden, wenn das Parlament die zwölf ordentlichen Plenartagungen in Straßburg, dem Ort des Sitzes des Organs, abhält.

30 Entgegen den Ausführungen des Parlaments haben die Regierungen der Mitgliedstaaten dadurch, daß sie seinen Sitz in dieser Weise festgelegt haben, nicht die interne Organisationsbefugnis beeinträchtigt, die ihm die Artikel 25 EGKS-Vertrag, 142 EG-Vertrag und 112 EAG-Vertrag zuweisen.

31 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das Parlament zwar aufgrund dieser internen Organisationsbefugnis berechtigt ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein ordnungsgemässes Funktionieren und den Ablauf seiner Verfahren sicherzustellen, daß die dahin gehenden Beschlüsse aber die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes der Organe beachten müssen (Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, a. a. O., Randnr. 38, und vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, a. a. O., Randnr. 29).

32 Sodann haben die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes der Organe die interne Organisationsbefugnis des Parlaments zu beachten und dafür zu sorgen, daß ein solcher Beschluß nicht das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Organs behindert (vgl. Urteil vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 35). Zwar erlegt der Beschluß von Edinburgh dem Parlament bezueglich der Organisation seiner Arbeiten bestimmte Zwänge auf; diese Zwänge sind jedoch mit dem Erfordernis, seinen Sitz unter Beibehaltung der Pluralität seiner Arbeitsorte festzulegen, notwendig verbunden. Sie stehen im übrigen nicht im Widerspruch zu der allgemeinen Praxis des Parlaments.

33 Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß für das Parlament die Notwendigkeit besteht, während des Wahlkampfes keine ordentliche Plenartagung abzuhalten und daher alle fünf Jahre von seiner Verpflichtung abzuweichen, zwölf ordentliche Plenartagungen am Sitz des Organs abzuhalten. Eine solche Abweichung ist nämlich aus Gründen gerechtfertigt, die mit der Organisation der Wahl der neuen Abgeordneten zusammenhängen.

34 Nach alledem ist der streitige Beschluß, soweit er für 1996 elf ordentliche Plenartagungen in Straßburg festlegt, mit dem Beschluß von Edinburgh unvereinbar.

35 Somit ist, ohne daß die übrigen Klagegründe zu prüfen wären, der Beschluß des Parlaments vom 20. September 1995 zur Festlegung seines Sitzungskalenders für 1996 für nichtig zu erklären, soweit er für 1996 nicht zwölf ordentliche Plenartagungen in Straßburg festlegt.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Französische Republik beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, hat das Parlament die Kosten zu tragen. Das Großherzogtum Luxemburg, das dem Verfahren als Streithelfer beigetreten ist, hat nach § 4 Absatz 1 des genannten Artikels seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. September 1995 zur Festlegung seines Sitzungskalenders für 1996 wird für nichtig erklärt, soweit er für 1996 nicht zwölf ordentliche Plenartagungen in Straßburg festlegt.

2. Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Großherzogtum Luxemburg trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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