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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: C-347/03
Rechtsgebiete: Abkommen EG-Ungarn, VO EG Nr. 753/2002, VO EG Nr. 1493/99
Vorschriften:
Abkommen EG-Ungarn über Weine | |
VO EG Nr. 753/2002 | |
VO EG Nr. 1493/99 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Parteien:
In der Rechtssache C-347/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 9. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2003, in dem Verfahren
Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und Agenzia regionale per lo sviluppo rurale (ERSA)
gegen
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali,
andere Verfahrensbeteiligte:
Regione Veneto,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter R. Schintgen, G. Arestis und J. Klucka,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und der Agenzia regionale per lo sviluppo rurale (ERSA), vertreten durch E. Bevilacqua und F. Capelli, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas und M. Ficsor als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch F. Ruggeri Laderchi und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2004
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit und die Auslegung des Beschlusses 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (ABl. L 337, S. 93, im Folgenden: Abkommen EG-Ungarn über Weine) und der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia (autonome Region Friaul-Julisch Venetien) und der Agenzia regionale per lo sviluppo rurale (ERSA) (Regionalbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raums) (im Folgenden: die Region und ERSA) einerseits und dem Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (italienisches Ministerium für Land- und Fortwirtschaftspolitik).
3. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist ein Antrag auf Aufhebung des Ministerialdekrets vom 26. September 2002 über nationale Voraussetzungen für die von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 abweichende Verwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rebsortennamen und ihrer Synonyme mit geografischer Angabe, die in der Etikettierung von italienischen Qualitätsweinen [b. A.] und Weinen [mit "indicazione geografica tipica" (typisierte geografische Angabe)] verwendet werden dürfen (GURI Nr. 247 vom 21. Oktober 2002, S. 3, im Folgenden: Dekret vom 26. September 2002), soweit es die Verwendung des Wortes "Tocai" in der Angabe "Tocai friulano" oder dessen Synonym "Tocai italico" für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Weine, insbesondere von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (im Folgenden: Qualitätsweine b. A.), nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit ausschließt.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
4. Artikel 48 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bestimmt:
"Ein Staat kann geltend machen, dass seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren Bestehen der Staat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahm und die eine wesentliche Grundlage für seine Zustimmung bildete."
5. Artikel 59 dieses Übereinkommens sieht vor:
"(1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und
a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder
b) die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Maße unvereinbar sind, dass die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.
..."
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
6. Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde (im Folgenden: EMRK), bestimmt:
"Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bedingungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."
Das Recht des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation
7. Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPs-Übereinkommen) in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt.
8. Artikel 1 des TRIPs-Übereinkommens - "Wesen und Umfang der Pflichten" - sieht in seinem Absatz 2 vor:
"Der Begriff ‚geistiges Eigentum' im Sinne dieses Übereinkommens umfasst alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 des Teils II sind."
9. Die Artikel 22 bis 24 dieses Übereinkommens sind in dessen Teil II über die "Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums" enthalten, und zwar in Abschnitt 3, "Geografische Angaben".
10. Artikel 22 des Übereinkommens - "Schutz geografischer Angaben" - bestimmt:
"(1) Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
..."
11. In Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens - "Zusätzlicher Schutz für geografische Angaben für Weine und Spirituosen" - heißt es:
"(1) Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot der Verwendung geografischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, oder zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben ...
...
(3) Im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine wird ... jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
..."
12. Artikel 24 des Übereinkommens - "Internationale Verhandlungen; Ausnahmen" - sieht vor:
"(1) Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geografischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken. ...
...
(3) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts vermindern die Mitglieder nicht den Schutz geografischer Angaben, der in dem jeweiligen Mitglied unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens gegeben war.
(4) Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, die fortgesetzte und gleichartige Benutzung einer bestimmten geografischen Angabe eines anderen Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geografische Angabe laufend für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds entweder a) mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 oder b) gutgläubig vor diesem Tag benutzt haben.
...
(6) ... Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in Bezug auf eine geografische Angabe eines anderen Mitglieds in Bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.
..."
Das Assoziierungsabkommen EG-Ungarn
13. Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 93/742/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EG-Ungarn) geschlossen und genehmigt, wurde am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet und trat nach seinem Artikel 123 Absatz 2 am 1. Februar 1994 in Kraft.
14. In Erwartung des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens EG-Ungarn wurde durch den Beschluss 92/230/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. L 116, S. 1) das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen (im Folgenden: "Interimsabkommen EG-Ungarn") im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt. Dieses Abkommen wurde am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet und trat am 25. Februar 1992 in Kraft.
Das Abkommen EG-Ungarn über Weine
15. Das am 29. November 1993 in Brüssel unterzeichnete Abkommen EG-Ungarn über Weine wurde durch den Beschluss 93/724 im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt. Es trat am 1. April 1994 in Kraft.
16. Der erste Bezugsvermerk des Beschlusses 93/724 lautet:
"gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel [133]".
17. Die erste und die dritte Begründungserwägung dieses Beschlusses lauten:
"Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn ausgehandelte Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen wird zu einer wirksamen Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Handel, der Gewährleistung eines besseren Verbraucherschutzes und der Förderung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien beitragen. Daher empfiehlt es sich, dieses Abkommen zu genehmigen.
...
Da die Bestimmungen des Abkommens unmittelbar mit den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik zusammenhängen, [und zwar mit der Gemeinschaftsregelung über Wein und Weinbau,] muss es auf Gemeinschaftsebene geschlossen werden."
18. Artikel 1 des Beschlusses bestimmt:
"Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen sowie das Protokoll, die Briefwechsel und die Erklärungen im Anhang zum Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluss beigefügt."
19. Der erste Bezugsvermerk des Abkommens EG-Ungarn über Weine lautet:
"gestützt auf das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits".
20. Artikel 1 des Abkommens EG-Ungarn über Weine bestimmt:
"Die Vertragsparteien kommen überein, die Namen von Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ungarn nach Maßgabe dieses Abkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu schützen und zu kontrollieren."
21. Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens sieht vor:
"Im Sinne dieses Abkommens ist, wenn nichts anderes bestimmt ist,
...
- ‚geografische Angabe': eine Angabe, einschließlich einer ‚Ursprungsbezeichnung', die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei zum Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines Weines anerkannt ist, der seinen Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei oder in einer Region oder einem Ort dieses Gebiets hat und dessen Qualität, Ansehen oder andere Merkmale vornehmlich auf seinen geografischen Ursprung zurückgehen;
...".
22. In Artikel 4 des Abkommens heißt es:
"(1) Folgende Namen sind geschützt:
(a) bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft:
...
- die im Anhang aufgeführten geografischen Bezeichnungen und traditionellen Begriffe;
(b) bei Weinen mit Ursprung in Ungarn:
...
- die im Anhang aufgeführten geografischen Angaben und traditionellen Ausdrücke der ungarischen Weingesetzgebung ...
...
(3) In der Gemeinschaft sind die geschützten ungarischen Namen
- ausschließlich den Weinen mit Ursprung in Ungarn vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und
- dürfen dort nur unter den Voraussetzungen der ungarischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden.
...
(5) Bei Übereinstimmung von geografischen Angaben gilt Folgendes:
a) Stimmen zwei aufgrund dieses Abkommens geschützte Angaben überein, so werden beide Arten geschützt, sofern
- die Verwendung des betreffenden geografischen Namens für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weines herkömmlich und üblich ist, der aus dem geografischen Gebiet stammt, auf das sich die Angabe bezieht;
- der Verbraucher nicht dahin gehend irregeführt wird, dass der Wein aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei stammt.
...
In diesem Fall legen die Vertragsparteien die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden übereinstimmenden Angaben fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen."
23. Teil B ("Weine mit Ursprung in der Republik Ungarn") Abschnitt I ("Geografische Angaben") Nummer 3.4. ("Weinbauregion Tokaj-Hegyalja") des Anhangs des Abkommens EG-Ungarn über Weine, der mit "Liste der geschützten Weinnamen gemäß Artikel 4" überschrieben ist, enthält u. a. den Namen "Tokaj". In Teil A ("Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft") dieses Anhangs finden sich weder die Bezeichnung "Tocai friulano" noch "Tocai italico".
24. Der Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (ABl. 1993, L 337, S. 169, im Folgenden: Briefwechsel zum Tocai), der einen der in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 93/724 genannten Rechtsakte darstellt, trat ebenfalls am 1. April 1994 in Kraft.
25. Nachdem sie insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens EG-Ungarn über Weine Bezug genommen haben, bestätigen die Unterzeichner der Briefe:
"1. Während einer dreizehnjährigen Übergangszeit ab Inkrafttreten des Abkommens steht das Abkommen nicht der zulässigen Verwendung des Begriffs ‚Tocai' zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. entgegen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
Unbeschadet restriktiverer gemeinschaftlicher und gegebenenfalls einzelstaatlicher Bestimmungen muss dieser Wein
- aus der Rebsorte ‚Tocai friulano' hervorgegangen sein;
- aus Trauben hergestellt sein, die ausschließlich in den italienischen Gebieten Veneto und Friuli geerntet wurden;
- ausschließlich mit den Worten ‚Tocai friulano' oder mit seinem Synonym ‚Tocai italico' bezeichnet und aufgemacht sein; beide Worte dieser Namen müssen zusammenhängend ohne Zwischenangaben in gleichartigen und gleich großen Buchstaben auf einer einzigen Zeile erscheinen und müssen von der Angabe der geografischen Einheit getrennt sein, aus welcher der Wein stammt. Außerdem dürfen die für diese Worte verwendeten Buchstaben nicht größer sein als die Buchstaben des Namens dieser geografischen Einheit;
- außerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets vermarktet werden.
...
4. Unbeschadet der Nummer 3 endet die Möglichkeit, die Bezeichnung ‚Tocai' gemäß den unter Nummer 1 aufgeführten Bedingungen zu verwenden, mit Ablauf der unter derselben Nummer genannten Übergangszeit.
..."
26. In der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens [EG-Ungarn über Weine] (ABl. 1993, L 337, S. 171, im Folgenden: Gemeinsame Erklärung zur Namensgleichheit), die ebenfalls einen der in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 93/724 genannten Rechtsakte darstellt, heißt es:
"In Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a) stellen die Vertragsparteien fest, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre.
..."
Die Gemeinschaftsregelung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens EG-Ungarn über Weine geltende gemeinsame Marktorganisation für Wein
27. Artikel 63 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) bestimmt:
"(1) Eingeführtem, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Wein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet ist, kann für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kontrolle und Schutz, wie in Artikel [15] der Verordnung ... Nr. 823/87 für Qualitätswein b. A. vorgesehen, zugestanden werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden durch Übereinkünfte mit den interessierten Drittländern, die nach dem in Artikel [133 EG] vorgesehenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen werden, in Kraft gesetzt.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt."
28. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABl. L 202, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 823/87) sieht vor:
"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden einzelstaatlichen Vorschriften für jeden dieser Qualitätsweine b. A.
Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften ."
29. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/87 bestimmt:
"Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweins b. A. auf seinem Gebiet geeigneten Rebsorten auf, in welches nur Rebsorten ... aufgenommen werden dürfen, die den in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten empfohlenen oder zugelassenen Gruppen angehören."
30. In Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 823/87 heißt es:
" ...
Unbeschadet der spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen für bestimmte Arten von Qualitätswein b. A. können die Mitgliedstaaten gemäß von ihnen festzulegenden Erzeugungsbedingungen zulassen, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer Angabe über die Art der Herstellung oder die Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.
..."
31. Die Angabe "Tocai friulano" findet sich in Titel I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission vom 16. Dezember 1981 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. L 381, S. 1), und zwar im Teil V des Untertitels I, als in bestimmten italienischen Provinzen empfohlene oder zugelassene Rebsorte.
32. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) bestimmt:
"Die Angabe des Namens einer Rebsorte nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe n) ist bei Qualitätswein b. A. in der Etikettierung nur zulässig, wenn
a) diese Sorte in dem Verzeichnis enthalten ist, das die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 aufstellen, um die für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweins b. A. in ihrem Hoheitsgebiet geeigneten Rebsorten zu bezeichnen;
b) die Sorte mit dem Namen angegeben wird, der enthalten ist
- in der Klasse der empfohlenen oder zugelassenen Sorten der Klassifizierung der Rebsorten für die betreffende Verwaltungseinheit,
- gegebenenfalls in einer noch festzulegenden Liste der Synonyme. In dieser Liste kann vorgesehen werden, dass ein bestimmtes Synonym nur für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet werden darf, der in den Erzeugungsgebieten erzeugt wird, in denen es herkömmlich verwendet wird und üblich ist;
...
e) der Name dieser Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geografischen Einheit führt, der für die Bezeichnung eines anderen Qualitätsweins b. A. oder eines eingeführten Weines verwendet wird."
33. Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung sieht vor:
"Bei eingeführten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet und in einer noch festzulegenden Liste enthalten sind, muss die Bezeichnung in der Etikettierung folgende Angaben enthalten:
a) den Namen einer in dem Drittland gelegenen geografischen Einheit nach Maßgabe des Artikels 29;
...
In dieser Liste dürfen nur die eingeführten Weine enthalten sein, bei denen die Gleichwertigkeit der Produktionsbedingungen für jeden dieser Weine mit denen eines Qualitätsweins b. A. oder eines Tafelweins mit geografischer Angabe anerkannt ist."
34. Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 309, S. 1) bestimmt:
"Das Verzeichnis der eingeführten Weine, die mit einer geografischen Angabe nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 bezeichnet sind, befindet sich im Anhang II.
Die in diesem Verzeichnis enthaltenen Namen sind so anzugeben, dass sie sich von sonstigen Namen in der Etikettierung des eingeführten Weines, vor allem von den geografischen Angaben nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 deutlich abheben."
35. Die ungarischen Weine "Tokaj" oder "Tokaji" sind in Nummer 11 Ziffer 5 des mit "Verzeichnis ... der eingeführten Weine, die mit Hilfe einer geografischen Angabe bezeichnet werden" überschriebenen Anhangs II der Verordnung Nr. 3201/90 aufgeführt.
36. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung lautet:
"Das Verzeichnis der Synonyme der Namen der Rebsorten, die für die Bezeichnung von Tafelweinen und Qualitätsweinen b. A. nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 verwendet werden dürfen, befindet sich im Anhang III."
37. In Nummer 5 dieses Anhangs III, der mit "Verzeichnis ... der Synonyme der Rebsortennamen, die für die Bezeichnung von Tafelweinen und Qualitätsweinen b. A. verwendet werden dürfen" überschrieben ist, sind die Rebsorte "Tocai friulano" und ihr Synonym "Tocai italico" aufgeführt.
Die zur Zeit des Ausgangsrechtsstreits geltende gemeinsame Marktorganisation für Wein
38. Die Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) gilt seit dem 1. August 2000.
39. Artikel 19 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten erstellen eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung. ..."
40. Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind in den Artikeln 47 bis 53 und in den Anhängen VII und VIII der Verordnung enthalten.
41. Artikel 50 der Verordnung Nr. 1493/1999 sieht vor:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Parteien die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des [TRIPs-Übereinkommens] zu verhindern, dass in der Gemeinschaft geografische Angaben von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Ort entspricht ...
(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als ‚geografische Angabe' eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen ist.
..."
42. In Artikel 52 Absatz 1 dieser Verordnung heißt es:
"Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. ...
Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Typen von Qualitätsweinen b. A. können die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Produktionsbedingungen zulassen, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer näheren Angabe zur Herstellungsweise oder zur Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.
..."
43. Aus Anhang VII Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 ergibt sich, dass die Etikettierung von Qualitätswein b. A. und Wein aus Drittländern bestimmte Angaben enthalten muss, darunter die Verkehrsbezeichnung. Diese besteht für Qualitätswein b. A. insbesondere aus dem Namen des bestimmten Anbaugebiets; für eingeführte Weine besteht sie aus dem Wort "Wein", zusammen mit der obligatorischen Angabe des Ursprungslandes, und bei mit einer geografischen Angabe bezeichneten Weinen aus der obligatorischen Angabe der betreffenden geografischen Einheit.
44. In Abschnitt B Nummern 1 und 4 dieses Anhangs heißt es:
" 1. Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden:
...
b) für Tafelweine mit einer geografischen Angabe und für Qualitätsweine b. A.:
...
- Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten,
...
4. Die Erzeugermitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine bestimmte Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 vorschreiben, untersagen oder ihre Verwendung beschränken."
45. Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A."
46. Die Verordnung Nr. 1493/1999 wurde mit der Verordnung Nr. 753/2002 durchgeführt.
47. Artikel 19 der Verordnung Nr. 753/2002 - "Angabe der Rebsorten" - sieht vor:
"(1) Der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme, die zur Herstellung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b. A. verwendet wurden, kann in der Etikettierung der jeweiligen Weine genannt werden, sofern
...
c) der Name der Sorte oder eines seiner Synonyme nicht eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. oder eines Tafelweins oder eines eingeführten Weines verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Abkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist, und, wenn er von einer anderen geografischen Angabe begleitet ist, in der Etikettierung ohne diese Angabe aufgeführt ist;
...
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c)
a) darf der Name einer Rebsorte, der eine geografische Angabe umfasst, oder eines seiner Synonyme in der Etikettierung eines mit dieser geografischen Angabe bezeichneten Weins aufgeführt werden,
b) dürfen die in Anhang II aufgeführten Sortennamen und ihre Synonyme nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Oktober 2002 die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b) mit. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen."
48. In Anhang II dieser Verordnung - "Liste der Rebsortennamen mit geografischer Angabe ... und ihrer Synonyme, die nach Artikel 19 Absatz 2 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen" - ist für Italien u. a. "Tocai Friulano, Tocai Italico" eingetragen. In einer Fußnote zu diesem Eintrag heißt es: "Der Name ‚Tocai friulano' und das Synonym ‚Tocai italico' dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden."
49. In diesem Punkt ist der betreffende Anhang durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 (ABl. L 263, S. 11) nicht geändert worden.
Die italienische Regelung
50. Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets vom 26. September 2002 bestimmt:
"Die innerstaatlichen Voraussetzungen für die von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 abweichende Verwendung der Rebsortennamen und ihrer Synonyme mit geografischer Angabe, die in der Etikettierung von italienischen Qualitätsweinen [b. A.] und Weinen mit ‚indicazione geografica tipica' (typisierte geografische Angabe, im Folgenden: IGT) verwendet werden dürfen, sind in Anhang I aufgeführt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Dekretes darstellt und die Italien betreffenden Rebsortennamen und ihre Synonyme mit geografischer Angabe enthält, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 stehen."
51. Anhang I des Dekrets vom 26. September 2002 enthält unter der Rubrik "Rebsortennamen oder ihre Synonyme" u. a. den Eintrag "Tocai friulano oder Tocai italico", zu dem unter der Rubrik "Umfang der Ausnahme (Verwaltungsgebiet und/oder spezifische Qualitätsweine [b. A.] und/oder Weine [mit IGT])" folgender Eintrag gehört:
"Für einige Qualitätsweine [b. A.] der Regionen Friaul-Julisch Venetien und Veneto während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 gemäß dem Abkommen zwischen der [Europäischen Union] und der Republik Ungarn".
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
52. In seiner Entscheidung führt das vorlegende Gericht aus, dass die Region und ERSA die Ungerechtigkeit beanstanden, die darin liege, dass von den für 106 Weinnamen geltenden Ausnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 753/2002 nur diejenigen für den Tocai friulano oder Tocai italico und für die französische Bezeichnung Tokay Pinot gris zeitlich befristet seien.
53. Das vorlegende Gericht bezieht sich sodann auf das Vorbringen der Region und von ERSA, mit dem diese die Bedeutung darlegen, die den historischen Ursprüngen der Bezeichnung Tocai friulano zukomme.
54. Es handele sich um eine autochtone Rebsorte des Gebietes des Collio goriziano (Region Friaul-Julisch Venetien), die dort von alters her angebaut werde. Sie werde zur Erzeugung eines trockenen Weißweins verwendet, der sich nicht zur Lagerung eigne.
55. Die Region und ERSA hätten in Anbetracht dieser Ausführungen folgende Klagegründe geltend gemacht:
- Ermessensmissbrauch aufgrund fehlender und widersprüchlicher Begründung, da die italienischen Behörden bei der Kommission eine unbefristete Ausnahme beantragt, dann aber das Dekret vom 26. September 2002 mit der darin enthaltenen Befristung genehmigt hätten;
- Ermessensmissbrauch wegen offenkundiger Ungerechtigkeit und Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gemeinschaftsbürger, da die Diskriminierung der italienischen Erzeuger gänzlich ungerechtfertigt sei;
- aus der Rechtswidrigkeit des Abkommens EG-Ungarn über Weine mittelbar folgende Rechtswidrigkeit, weil der der rechtswidrigen Befristung zugrunde liegende Rechtsakt, das mit dem Beschluss 93/724 genehmigte Abkommen, selbst insoweit rechtswidrig sei, als
- die beiden Erzeugnisse gleichen Namens völlig verschieden seien, weil der ungarische Wein ein Süßwein sei;
- die beiden Gemeinschaften die gleiche Bezeichnung seit unvordenklichen Zeiten verwendeten;
- es rechtmäßig sei, diese Namensgleichheit durch Anfügung des Namens der Region oder der Rebsorte aufzuheben, und zwar sowohl auf der Grundlage des Abkommens EG-Ungarn über Weine als auch des Abkommens von Madrid von 1891;
- das Abkommen EG-Ungarn über Weine angesichts des künftigen Beitritts der Republik Ungarn zur Europäischen Gemeinschaft den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens, insbesondere den Artikeln 22 bis 24 über irreführende geografische Angaben des TRIPs-Übereinkommens, entsprechen müsse, um seine Gültigkeit zu behalten;
- das Abkommen EG-Ungarn über Weine gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoße, weil sich die Befristung der Verwendung der Bezeichnung aus einem Briefwechsel (nämlich dem zum Tocai) ergebe und nicht aus dem Abkommen selbst, Völkergewohnheitsrecht verletze und eine falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich der fraglichen Namensgleichheit enthalte;
- Verstoß gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK sowie gegen Artikel 17 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechtscharta), weil nach diesen Vorschriften das geistige Eigentum geschützt sei, das Vermögen nur aus Gründen des Gemeinwohls enteignet werden könne, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und einer angemessenen Entschädigung zu beachten seien und das Eigentumsrecht jedenfalls nur durch Gesetz eingeschränkt werden dürfe.
56. Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass sich die nationalen Behörden mit dem Dekret vom 26. September 2002 darauf beschränkt hätten, die in der Verordnung Nr. 753/2002 und deren Anhang II vorgesehene Bestimmung über die Befristung der Verwendung der Bezeichnung "Tocai friulano" umzusetzen, und dass sie lediglich klargestellt hätten, dass sich diese Befristung aus einem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn ergebe.
57. Es liege daher auf der Hand, dass der mit der Klage gerügte Schaden, der darin bestehe, die Bezeichnung Tocai friulano oder Tocai italico nicht über den 31. März 2007 hinaus verwenden zu dürfen, unmittelbar aus zwei gemeinschaftsrechtlichen Quellen herrühre, nämlich aus dem Beschluss 93/724 und aus der Verordnung Nr. 753/2002.
58. Da das Tribunale amministrativo regionale del Lazio der Ansicht ist, dass die Beantwortung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Fragen für die Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit unerlässlich ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn vom 16. Dezember 1991 eine rechtmäßige, gültige und hinreichende Rechtsgrundlage darstellen, aufgrund deren die Europäische Gemeinschaft das am 29. November 1993 zwischen ihr und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen annehmen durfte? Dabei sind auch Artikel 65 Absatz 1, die Gemeinsame Erklärung Nr. 13 und Anhang XIII (Nrn. 3, 4 und 5) des Europa-Abkommens von 1991 bezüglich der etwaigen den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltenen Souveränität und Zuständigkeit im Bereich der nationalen geografischen Bezeichnungen für ihre jeweiligen land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse des Weinsektors zu berücksichtigen, die jede Souveränitäts- und Zuständigkeitsübertragung auf die Europäische Gemeinschaft in diesem Bereich ausschließen.
2. Ist das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen, das den Schutz der in den Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums fallenden geografischen Bezeichnungen regelt, auch unter Berücksichtigung des Gutachtens 1/94 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zur ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für gemeinschaftsrechtlich ungültig und unwirksam zu erklären, weil es nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert worden ist?
3. Ist für den Fall, dass das Gemeinschaftsabkommen von 1993 insgesamt als rechtmäßig und anwendbar anzusehen sein sollte, das Verbot, nach 2007 in Italien die Bezeichnung "Tocai" zu verwenden, das sich aus den anlässlich des Abschlusses des Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten (und dem Abkommen beigefügten) Briefen ergibt, als ungültig und unwirksam zu behandeln, weil es im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in diesem Abkommen steht (vgl. Artikel 4 Absatz 5 und das Protokoll zum Abkommen)?
4. Ist die zweite Gemeinsame Erklärung zum Abkommen von 1993, aus der sich ergibt, dass den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht bekannt war, dass es bezüglich der europäischen und ungarischen Weine Namensgleichheiten gab, als eine eindeutig falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen (weil die sich auf die "Tocai"-Weine beziehenden italienischen und ungarischen Bezeichnungen seit Jahrhunderten nebeneinander bestanden, 1948 in einem Abkommen zwischen Italien und Ungarn offiziell anerkannt wurden und schließlich in das Gemeinschaftsrecht Eingang fanden), mit der Folge, dass das Abkommen von 1993, aus dem sich das Verbot der Verwendung der Bezeichnung Tocai in Italien ergibt, nach Artikel 48 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nichtig ist?
5. Ist das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene und am 1. Januar 1996 und damit nach dem Gemeinschaftsabkommen von 1993 in Kraft getretene TRIPs-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Licht von Artikel 59 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge dahin auszulegen, dass angesichts der Identität der Vertragsparteien beider Abkommen im Fall eines Widerspruchs zwischen deren jeweiligen Bestimmungen zur Regelung von Namensgleichheiten bei Weinen seine Bestimmungen anstelle derjenigen des Gemeinschaftsabkommens von 1993 anwendbar sind?
6. Sind die Artikel 22 bis 24 in Teil II Abschnitt 3 des Anhangs 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), der das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene TRIPs-Übereinkommen enthält, angesichts zweier gleichlautender Bezeichnungen für Weine, die in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des TRIPs-Übereinkommens erzeugt werden (gleichviel, ob die Namensgleichheit zwei von den beiden Vertragsstaaten verwendete geografische Bezeichnungen oder eine geografische Bezeichnung eines Vertragsstaats und den gleichlautenden Namen einer in dem anderen Vertragsstaat traditionell angebauten Rebsorte betrifft), dahin auszulegen, dass beide Bezeichnungen künftig weiter verwendet werden dürfen, sofern sie von den jeweiligen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurden (Artikel 24 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens) und beide Bezeichnungen das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angeben, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden?
7. Bezieht sich das Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das in Artikel 17 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen worden ist, auch auf das geistige Eigentum an Herkunftsbezeichnungen von Weinen und seine Verwertung, und steht dessen Schutz - auch unter Berücksichtigung des völligen Fehlens jeglicher Entschädigung der enteigneten friaulischen Winzer, des Fehlens eines die Enteignung rechtfertigenden Allgemeininteresses und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - der Anwendung des Inhalts des Briefwechsels entgegen, der dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen beigefügt, aber nicht in dieses aufgenommen ist und wonach die friaulischen Winzer die Bezeichnung "Tocai friulano" nicht verwenden dürfen?
8. Sind für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsvorschriften des Abkommens über den Schutz der Weinnamen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn und/oder des ihm beigefügten Briefwechsels in dem in den vorangehenden Fragen dargelegten Umfang festgestellt wird, die Bestimmungen der Verordnung ... Nr. 753/2002, nach denen die Verwendung der Bezeichnung "Tocai friulano" nach dem 31. März 2007 unzulässig ist (Artikel 19 Absatz 2), als ungültig und jedenfalls unwirksam anzusehen?
59. Mit Schreiben vom 11. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. März 2005, haben die Region und ERSA beantragt, allen am vorliegenden Verfahren Beteiligten zu gestatten, zu bestimmten in diesem Schreiben dargelegten neuen Tatsachen Stellung zu nehmen, bevor der Gerichtshof sein Urteil erlässt. Diese neuen Tatsachen beträfen den unmittelbar bevorstehenden Abschluss neuer Abkommen mit Australien und den USA, die es den dortigen Erzeugern nach Artikel 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens erlaubten, auf ihren nationalen und auf anderen Märkten die Bezeichnung "Tokay" zu verwenden.
60. Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
61. Es besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung, die am 16. Dezember 2004 geschlossen worden war, wieder zu eröffnen, da der Gerichtshof über alle für die Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlichen Informationen verfügt.
62. Der Antrag der Region und von ERSA ist daher zurückzuweisen.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
63. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Assoziierungsabkommen EG-Ungarn eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass des Beschlusses 93/724, mit dem die Gemeinschaft das Abkommen EG-Ungarn über Weine geschlossen hat, darstellen konnte.
64. Diese Frage ist auf die Prämisse gestützt, dass das Assoziierungsabkommen EG-Ungarn die Rechtsgrundlage bildet, die die Gemeinschaft zum Abschluss des Abkommens EG-Ungarn über Weine ermächtigt. Diese Prämisse beruht offenbar darauf, dass im ersten Bezugsvermerk des Abkommens EG-Ungarn über Weine auf das Assoziierungsabkommen EG-Ungarn verwiesen wird.
65. Wie der Rat und die Kommission jedoch zu Recht vorgetragen haben, ist diese Prämisse falsch.
66. Denn der Verweis auf das Assoziierungsabkommen EG-Ungarn soll das Abkommen EG-Ungarn über Weine in seinen politischen Zusammenhang stellen. Er darf nicht als ein Hinweis auf die Gemeinschaftsvorschriften verstanden werden, auf deren Grundlage die Gemeinschaft das Abkommen geschlossen hat.
67. Die Rechtsgrundlage, die die Gemeinschaft zum Abschluss des Abkommens EG-Ungarn über Weine ermächtigt, wird vielmehr im ersten Bezugsvermerk des Beschlusses 93/724 genannt, mit dem dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt wurde.
68. Aus diesem Bezugsvermerk ergibt sich eindeutig, dass die Rechtsgrundlage Artikel 133 EG ist, der der Gemeinschaft die Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik zuweist.
69. Die Frage, ob die vom Rat gewählte Rechtsgrundlage geeignet ist, ist Gegenstand der zweiten Vorlagefrage und wird daher mit dieser zusammen geprüft.
70. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass das Assoziierungsabkommen EG-Ungarn nicht die Rechtsgrundlage des Beschlusses 93/724 darstellt, mit dem das Abkommen EG-Ungarn über Weine geschlossen wurde.
Zur zweiten Frage
71. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 133 EG, der der Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik überträgt, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Abkommen den Schutz der in den Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums fallenden geografischen Bezeichnungen regelt, eine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens EG-Ungarn über Weine durch die Gemeinschaft allein darstellt.
72. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (u. a. Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).
73. Nach dem ersten Bezugsvermerk des Beschlusses 93/724 hat der Rat speziell Artikel 133 EG als Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens EG-Ungarn über Weine gewählt.
74. Darüber hinaus ergibt sich aus der dritten Begründungserwägung dieses Beschlusses, dass der Rat der Ansicht war, dass das Abkommen auf Gemeinschaftsebene geschlossen werden müsse, weil die Bestimmungen des Abkommens unmittelbar mit den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik zusammenhingen.
75. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt ein Rechtsakt der Gemeinschaft nur dann in die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 133 EG, wenn er speziell den internationalen Warenaustauch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen auswirkt (Gutachen 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 57, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 40, und Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049, Randnrn. 40 und 41).
76. Im vorliegenden Fall stellt sich konkret die Frage, ob das Abkommen EG-Ungarn über Weine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für die gemeinsame Handelspolitik fällt oder ob es, wie die Region und ERSA sowie die italienische Regierung vorgetragen haben, zum Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gehört, in dem sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit teilen.
77. In diesem Zusammenhang ist an den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen zu erinnern, der in zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist, nämlich an die gemeinsame Marktorganisation für Wein, die zur Zeit des Abschlusses des Abkommens EG-Ungarn über Weine galt.
78. Artikel 63 der Verordnung Nr. 822/87 sieht nämlich vor, dass eingeführtem, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Wein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet ist, für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kontrolle und Schutz, wie für Qualitätswein b. A. vorgesehen, zugestanden werden kann und dass diese Bestimmung durch Übereinkünfte mit den interessierten Drittländern, die nach dem in Artikel 133 EG vorgesehenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen werden, in Kraft gesetzt wird.
79. Es ist offensichtlich, dass das Abkommen EG-Ungarn über Weine eine Übereinkunft im Sinne des Artikels 63 der Verordnung Nr. 822/87 darstellt.
80. Hauptzweck solcher Übereinkünfte ist es, den Handelsverkehr zwischen den Vertragspartnern zu fördern, indem sie zum einen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Vermarktung von Wein mit Ursprung in den betreffenden Drittländern dadurch begünstigen, dass sie diesem Wein den gleichen Schutz gewährleisten, wie er für Qualitätswein b. A. aus der Gemeinschaft vorgesehen ist, und zum anderen die Vermarktung von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft in diesen Drittländern fördern.
81. Diese Übereinkünfte gewährleisten insbesondere den gegenseitigen Schutz bestimmter geografischer Angaben bei der Etikettierung, die zur Vermarktung der betreffenden Weine auf dem Markt der Gemeinschaft und dem des betreffenden Drittlandes verwendet wird. Es handelt sich also um ein Instrument, das den Handel mit Wein unmittelbar beeinflusst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 40).
82. Nach alledem ist festzustellen, dass solche Übereinkünfte den Kriterien entsprechen, die nach der in Randnummer 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit ein Rechtsakt der Gemeinschaft in die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 133 EG fällt.
83. Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass der in der Präambel des Beschlusses 93/724 angeführte Artikel 133 EG eine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens EG-Ungarn über Weine durch die Gemeinschaft allein darstellt.
Zur dritten Frage
84. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für den Fall, dass das Abkommen EG-Ungarn über Weine insgesamt als rechtmäßig und anwendbar anzusehen sein sollte, das Verbot, nach dem 31. März 2007 in Italien die Bezeichnung "Tocai" weiter zu verwenden, das sich aus dem Briefwechsel zum Tocai ergibt, als ungültig und unwirksam zu behandeln ist, weil es im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des genannten Abkommens steht.
85. Diese Frage ist im Licht des Vorbringens der Region und von ERSA zu verstehen, dass ein Widerspruch zwischen der Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens EG-Ungarn über Weine und dem sich aus dem Briefwechsel zum Tocai ergebenden Verbot bestehe, das Wort "Tocai" in der Angabe "Tocai friulano" oder "Tocai italico" für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit weiter zu verwenden.
86. Dieser Widerspruch sei darin begründet, dass im Briefwechsel zum Tocai die ungarische Bezeichnung "Tokaj" gegenüber der gleichlautenden italienischen Bezeichnung "Tocai" bevorzugt worden sei, obwohl die Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens EG-Ungarn über Weine - dem Hauptabkommen, von dem ein ihm beigefügter Rechtsakt wie der Briefwechsel zum Tocai nicht abweichen dürfe - auf einer Vorschrift beruhe, die die Koexistenz beider Bezeichnungen gewährleiste, soweit sie sich nicht verwechseln ließen.
87. Hierzu ist zu bemerken, dass eine solche Kollision nur dann bestehen kann, wenn es sich bei den Bezeichnungen, die im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 des Abkommens EG-Ungarn über Weine gleichlautend sein sollen, jeweils um eine nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe handelt.
88. Aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens ergibt sich, dass bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft die nach diesem Abkommen geschützten geografischen Bezeichnungen in dessen Anhang aufgeführt sind, und zwar im "Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft" betreffenden Teil A.
89. Anders als die ungarische Bezeichnung "Tokaj", die in Teil B dieses Anhangs aufgeführt ist, in dem die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens EG-Ungarn über Weine geschützten geografischen Angaben für Weine mit Ursprung in der Republik Ungarn genannt sind, finden sich in Teil A dieses Anhangs, der den Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft gewidmet ist, die Bezeichnungen "Tocai friulano" oder "Tocai italico" jedoch nicht.
90. Im Übrigen können die letztgenannten Bezeichnungen ohnehin nicht als geografische Angaben im Sinne des Abkommens EG-Ungarn über Weine qualifiziert werden.
91. Denn nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens ist eine "geografische Angabe" eine "Angabe, einschließlich einer ‚Ursprungsbezeichnung', die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei zum Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines Weines anerkannt ist, der seinen Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei oder in einer Region oder einem Ort dieses Gebiets hat und dessen Qualität, Ansehen oder andere Merkmale vornehmlich auf seinen geografischen Ursprung zurückgehen".
92. Nach den einschlägigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens EG-Ungarn über Weine galten, stellten die Bezeichnungen "Tocai friulano" und "Tocai italico" keine geografische Angabe, sondern den Namen einer Rebsorte dar, die in Italien als für die Erzeugung bestimmter Qualitätsweine b. A. im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geeignet anerkannt ist.
93. Es steht nämlich fest, dass die Angabe "Tocai friulano" in Titel I des Anhangs der Verordnung Nr. 3800/81 als in bestimmten italienischen Provinzen empfohlene und zugelassene Rebsorte sowie in Nummer 5 des Anhangs III der Verordnung Nr. 3201/90 als Synonym der Rebsorte "Tocai italico" genannt wird, die zur Bezeichnung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. verwendet werden darf.
94. Die ungarischen Weine "Tokaj" oder "Tokaji" sind hingegen in Anhang II Nummer 11 Ziffer 5 der Verordnung Nr. 3201/90 unter der Überschrift "Verzeichnis ... der eingeführten Weine, die mit Hilfe einer geografischen Angabe bezeichnet werden" aufgeführt.
95. Die Region und ERSA sowie die italienische Regierung tragen vor, dass nach der Gemeinschaftsregelung vorgesehen gewesen sei und immer noch vorgesehen sei, dass die betreffenden geografischen Angaben wie "Collio goriziano", "Collio", "Isonzo del Friuli" und "Isonzo" in Italien zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. mit der Angabe der Rebsorte "Tocai friulano" oder ihres Synomyms "Tocai italico", aus der die Weine gemacht seien, kombiniert würden, wenn bestimmte in den Spezifikationen festgelegte Voraussetzungen erfüllt seien.
96. Aus keiner einzigen der dem Gerichtshof gemachten Angaben geht jedoch hervor, dass die Entscheidung Italiens, eine solche Kombination zuzulassen, dazu geführt hätte, dass der aus dieser Kombination resultierende Wortlaut eine geografische Angabe darstellt, so dass die darin enthaltenen Bezeichnungen "Tocai friulano" und "Tocai italico" nicht mehr eine Rebsorte, sondern eine geografische Angabe kennzeichneten.
97. Vielmehr ergibt sich aus der Nennung der Angaben "Tocai friulano" und "Tocai italico" im Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002, dass diese Angabe sogar in den Gemeinschaftsvorschriften, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens anwendbar waren, noch immer für eine Rebsorte standen, die nach Artikel 19 Absätze 2 Buchstabe b und 3 dieser Verordnung in der Etikettierung der betreffenden italienischen Qualitätsweine b. A. verwendet werden darf. Es handelt sich somit nicht um einen eine geografische Angabe umfassenden Namen einer Rebsorte oder eines seiner Synonyme im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung.
98. In Anbetracht des Vorstehenden ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das Verbot, nach dem 31. März 2007 in Italien weiter die Bezeichnung "Tocai" zu verwenden, wie es sich aus dem Briefwechsel zum Tocai ergibt, nicht im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens EG-Ungarn über Weine steht.
Zur vierten Frage
99. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die gemeinsame Erklärung zu Namensgleichheiten, soweit es darin heißt, dass die Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens EG-Ungarn über Weine feststellen, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre, als eine eindeutig falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen ist, mit der Folge, dass das Abkommen von 1993 insoweit, als es das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Tocai" in Italien nach dem 31. März 2007 enthält, nach Artikel 48 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nichtig ist.
100. Diese Frage ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen von Region und ERSA zu sehen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte keine Zweifel an der Unrichtigkeit der gemeinsamen Erklärung zu Namensgleichheiten bestehen könnten, da der Gemeinschaft und der Republik Ungarn die Namensgleichheit zwischen den Bezeichnungen "Tocai" für einen trockenen italienischen Wein und "Tokaj" für einen ungarischen Dessertwein habe bekannt sein müssen.
101. Wie sich aus den Randnummern 88 bis 97 des vorliegenden Urteils ergibt, stellen die italienische Bezeichnung "Tocai friulano" und ihr Synonym "Tocai italico" keine geschützte geografische Angabe im Sinne des Abkommens EG-Ungarn über Weine dar, so dass die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens über Namensgleichheiten nicht dafür anwendbar sind, den Fall einer möglichen Übereinstimmung zwischen dieser Bezeichnung und der ungarischen Bezeichnung "Tokaj" zu lösen, bei der es sich, wie in Randnummer 89 des vorliegenden Urteils festgestellt, um eine nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe handelt.
102. Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass die gemeinsame Erklärung zu Namensgleichheiten, soweit es darin heißt, dass die Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens EG-Ungarn über Weine feststellen, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre, keine falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten ist.
Zur sechsten Frage
103. Mit seiner sechsten Frage, die vor der fünften zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens bei Namensgleichheit von geografischen Bezeichnungen oder zwischen einer geografischen Angabe und einer Bezeichnung, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, dahin auszulegen sind, dass beide Bezeichnungen künftig weiter verwendet werden dürfen, sofern sie von den betroffenen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurden und das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angeben, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.
104. Die Region und ERSA sowie die italienische Regierung machen geltend, dass die Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens die Gemeinschaft als Mitglied der WTO dazu verpflichteten, alle gleichlautenden geografischen Angaben zu schützen, und zwar auch bei Namensgleichheit einer geografischen Angabe und eines Rebsortennamens, und dass diese Artikel somit einer Aufgabe des Schutzes der Bezeichnung "Tocai friulano" entgegenstünden.
105. Diesem Vorbringen kann in Anbetracht des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen dieser Artikel des TRIPs-Übereinkommens nicht gefolgt werden.
106. Erstens bestimmt Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens insbesondere, dass im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine jeder Angabe Schutz gewährt wird und dass jedes Mitglied der WTO die praktischen Bedingungen festlegt, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
107. Nach Artikel 22 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens sind "geografische Angaben" Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
108. Wie in den Randnummern 88 bis 97 des vorliegenden Urteils ausgeführt, handelt es sich bei den italienischen Bezeichnungen "Tocai friulano" und "Tocai italico" - anders als bei der ungarischen Bezeichnung "Tokaj" - um den Namen einer Rebsorte, nicht aber um eine geografische Angabe im Sinne des Abkommens EG-Ungarn über Weine. In Anbetracht der Tatsache, dass der Begriff der geografischen Angabe, wie er in diesem Abkommen definiert ist, im Wesentlichen mit dem in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens übereinstimmt, muss im Rahmen des TRIPs-Übereinkommens das Gleiche gelten.
109. Folglich ist Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens im Ausgangsverfahren nicht anwendbar, weil dieses nicht eine Namensgleichheit zweier geografischer Angaben betrifft.
110. Zweitens sieht Artikel 24 Absatz 4 des TRIPs-Übereinkommens vor, dass Abschnitt 3 dieses Übereinkommens die Mitglieder der WTO nicht verpflichtet, die fortgesetzte und gleichartige Benutzung einer bestimmten geografischen Angabe eines anderen Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geografische Angabe laufend für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds entweder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 oder gutgläubig vor diesem Tag benutzt haben.
111. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Gemeinschaft zwar nicht verpflichtet ist, die fortgesetzte und gleichartige Benutzung im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 des TRIPs-Übereinkommens einer bestimmten geografischen Angabe eines anderen Mitglieds der WTO, durch die Weine oder Spirituosen durch einen Angehörigen eines Mitgliedstaats oder eine Person, die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat, gekennzeichnet werden, zu verbieten, dass diese Bestimmung einem solchen Verbot aber auch nicht entgegensteht.
112. Artikel 24 Absatz 4 ist mit anderen Worten so auszulegen, dass er unter den dort festgelegten Voraussetzungen eine Befugnis, nicht aber eine Verpflichtung begründet, alle homonymen Angaben zu schützen.
113. Drittens ermöglicht es Artikel 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens u. a. der Gemeinschaft als Mitglied der WTO, die Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich einer geografischen Angabe eines anderen WTO-Mitglieds in Bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.
114. Auch diese Bestimmung enthält daher eine Befugnis und keine Verpflichtung der Kommission, für eine gemeinschaftliche Rebsorte Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese mit einer geografischen Angabe für einen Wein mit Ursprung in einem Drittland lautlich übereinstimmt.
115. Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, dass die Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass sie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der die Namensgleichheit zwischen einer geografischen Angabe eines Drittlandes und einer Bezeichnung betrifft, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten aus dieser Sorte erzeugten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird, nicht verlangen, dass diese Bezeichnung künftig weiter verwendet werden darf, auch wenn sie von den jeweiligen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurde und das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angibt, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.
116. In Anbetracht dieser Antwort braucht die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden, da diese für den Fall gestellt worden ist, dass das Abkommen EG-Ungarn über Weine, soweit es die Verwendung des Wortes "Tocai" für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit ausschließt, mit den Artikeln 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens insoweit unvereinbar sein sollte, als diese bei Namensgleichheit verlangten, dass beide Bezeichnungen künftig weiter verwendet werden dürften.
117. Aus der Antwort auf die sechste Frage ergibt sich nämlich, dass ein solcher Fall im Ausgangsverfahren, das die Namensgleichheit einer geografischen Angabe eines Drittlandes mit einer Bezeichnung betrifft, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird, nicht vorliegt.
Zur siebten Frage
118. Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob sich das Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, das in Artikel 17 der Grundrechtscharta aufgenommen worden ist, auch auf das geistige Eigentum an Herkunftsbezeichnungen von Weinen und seine Verwertung bezieht und, wenn ja, ob dessen Schutz - auch unter Berücksichtigung des völligen Fehlens jeglicher Entschädigung der enteigneten friaulischen Winzer, des Fehlens eines die Enteignung rechtfertigenden Allgemeininteresses und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - dem entgegensteht, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien das Wort "Tocai" in der Angabe "Tocai friulano" oder "Tocai italico" nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit, wie sie sich aus dem Briefwechsel zum Tocai ergibt, der dem Abkommen EG-Ungarn über Weine beigefügt, nicht aber in diesem Abkommen enthalten ist, nicht mehr zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. verwenden dürfen.
119. Nach ständiger Rechtsprechung gehört das Eigentumsrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz ist jedoch kein absolutes Vorrecht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93, SMW Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 22, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 82 und die dort zitierte Rechtsprechung).
120. Bei der Bestimmung der Tragweite des Eigentumsgrundrechts, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, ist insbesondere Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK zu berücksichtigen, in dem dieses Recht verankert ist.
121. Es ist daher zu prüfen, ob das ab 1. April 2007 geltende Verbot der Verwendung des Wortes "Tocai" zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A., wie es sich aus dem Briefwechsel zum Tocai ergibt, einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellt, der das Eigentumsgrundrecht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in seinem Wesensgehalt antastet.
122. Dieses Verbot stellt keinen Entzug des Eigentums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK dar, weil es nicht jede sinnvolle Art der Vermarktung der betroffenen italienischen Weine ausschließt.
123. Daher stellt das vom vorlegenden Gericht geltend gemachte Fehlen einer Entschädigung der enteigneten friaulischen Winzer nicht bereits für sich einen Umstand dar, der die Unvereinbarkeit der Verbotsmaßnahme mit dem Eigentumsrecht belegen würde.
124. Ohne dass entschieden werden müsste, ob diese Maßnahme als Maßnahme zur Regelung der Benutzung des Eigentums einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, der unter Artikel 1 Absatz 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK fallen und somit zu einer Beschränkung des Eigentumsgrundrechts führen kann, ist im Übrigen festzustellen, dass eine Beschränkung dieses Rechts, selbst wenn man sie für erwiesen hielte, gerechtfertigt werden kann.
125. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass eine Maßnahme zur Regelung der Benutzung des Eigentums dann gerechtfertigt ist, wenn sie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit wahrt und ein berechtigtes Ziel mit Mitteln verfolgt, die dazu in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. u. a. EGMR, Urteil Jokela/Finnland vom 21. Mai 2002, Recueil des arrêts et décisions 2002-IV, § 48).
126. Was zunächst die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbotsmaßnahme angeht, so steht fest, dass der Briefwechsel zum Tocai, der dem Abkommen EG-Ungarn über Weine beigefügt ist, dieses Verbot ausdrücklich vorsieht und dass dieser Akt durch den Beschluss 93/724 im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist. Es handelt sich somit um eine Maßnahme, die in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, die, wie in den Randnummern 77 bis 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beim Abschluss dieses Abkommens erlassen worden ist.
127. Was sodann das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme verfolgte Ziel des Allgemeininteresses betrifft, so ist in den Randnummern 80 und 81 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt worden, dass der Hauptzweck des Abkommens EG-Ungarn über Weine, zu dem diese Maßnahme gehört, darin besteht, den Handelsverkehr zwischen den Vertragspartnern zu fördern, indem es zum einen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Vermarktung von Wein mit Ursprung in Drittländern, der mit Hilfe einer geografischen Angabe bezeichnet oder aufgemacht wird, dadurch begünstigt, dass es diesem Wein den gleichen Schutz gewährleistet, wie er für Qualitätswein b. A. aus der Gemeinschaft vorgesehen ist, und zum anderen die Vermarktung von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft in diesen Drittländern fördert.
128. Aus der dritten und der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2392/89 ergibt sich insbesondere, dass die Gemeinschaftsvorschriften über die Bezeichnung und die Aufmachung von Wein das Erfordernis, den Endverbraucher zutreffend und genau über die betreffenden Erzeugnisse zu unterrichten, mit dem Erfordernis, die Erzeuger in ihrem Gebiet vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen, in Einklang bringen sollen.
129. Dieser mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme verfolgte Zweck stellt ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses dar (vgl. Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 25).
130. Schließlich ist zu prüfen, ob die Maßnahme in Anbetracht des angestrebten Zieles des Allgemeininteresses verhältnismäßig ist.
131. In einer Rechtssache, die eine im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassene Gemeinschaftsmaßnahme betraf, mit der die Verwendung der Angabe "Champagnerverfahren" für Weine, die nicht die Ursprungsbezeichnung "Champagne" tragen dürfen, nach Ablauf einer Übergangszeit von fünf Jahren verboten wurde, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 34 EG und 37 EG übertragen, und dass die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 21).
132. Insofern ist festzustellen, dass die italienischen Qualitätsweine b. A. nach der Übergangszeit weiter aus der Rebsorte "Tocai friulano" erzeugt werden können und unter ihren jeweiligen geografischen Bezeichnungen, wenn auch ohne Hinzufügung des Namens der Rebsorte, aus der sie gemacht sind, vermarktet werden können.
133. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme nicht zu bestreiten, da zum einen im Briefwechsel zum Tocai eine Übergangszeit von 13 Jahren vorgesehen worden ist und zum anderen, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, als Ersatz für die Bezeichnung "Tocai friulano" und ihres Synonyms "Tocai italico" Alternativbezeichnungen zur Verfügung stehen, nämlich insbesondere "Trebbianello" und "Sauvignonasse".
134. Auf die siebte Frage ist daher zu antworten, dass das Eigentumsrecht dem Verbot für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien, das Wort "Tocai" in der Angabe "Tocai friulano" oder "Tocai italico" nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit, wie sie sich aus dem Briefwechsel zum Tocai ergibt, der dem Abkommen EG-Ungarn über Weine beigefügt, nicht aber darin enthalten ist, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. weiter zu verwenden, nicht entgegensteht.
Zur achten Frage
135. Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit des Abkommens EG-Ungarn über Weine und/oder des Briefwechsels zum Tocai in dem in den vorangehenden Fragen dargelegten Umfang festgestellt wird, Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 753/2002, wonach die Verwendung der Bezeichnung "Tocai friulano" nach dem 31. März 2007 unzulässig ist, als ungültig oder jedenfalls unwirksam anzusehen ist.
136. Da diese Frage nur für den Fall gestellt wird, dass die Prüfung der ersten sieben Vorabentscheidungsfragen die Rechtswidrigkeit des Abkommens EG-Ungarn über Weine und/oder des Briefwechsel zum Tocai in dem in diesen Fragen dargelegten Umfang ergeben hat, und den Antworten auf diese Fragen im vorliegenden Urteil zu entnehmen ist, dass dieser Fall nicht gegeben ist, muss die Frage nicht beantwortet werden.
137. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es grundsätzlich allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Tragweite der Fragen zu bestimmen, die es sich verpflichtet sieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
138. Daraus folgt, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, dass bestimmte Fragen, die die Region und ERSA sowie die italienische Regierung insbesondere in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die achte Vorlagefrage aufgeworfen haben, nämlich ob das Abkommen EG-Ungarn über Weine wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den in Artikel 34 Absatz 2 EG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung ungültig ist, vom Gerichtshof nicht geprüft werden können, da sie eindeutig über die achte Frage in der Formulierung durch das vorlegende Gericht hinausgehen.
Kosten
139. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits stellt nicht die Rechtsgrundlage des Beschlusses 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen dar.
2. Der in der Präambel des Beschlusses 93/724 angeführte Artikel 133 EG stellt eine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen durch die Gemeinschaft allein dar.
3. Das Verbot, nach dem 31. März 2007 in Italien weiter die Bezeichnung "Tocai" zu verwenden, wie es sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ergibt, steht nicht im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens.
4. Die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ist, soweit es darin heißt, dass die Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens feststellen, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre, keine falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten.
5. Die Artikel 22 bis 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der die Namensgleichheit zwischen einer geografischen Angabe eines Drittlandes und einer Bezeichnung betrifft, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten aus dieser Sorte erzeugten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird, nicht verlangen, dass diese Bezeichnung künftig weiter verwendet werden darf, auch wenn sie von den betroffenen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurde und das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angibt, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.
6. Das Eigentumsrecht steht dem Verbot für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien), das Wort "Tocai" in der Angabe "Tocai friulano" oder "Tocai italico" nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit, wie sie sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen, der diesem Abkommen beigefügt, nicht aber darin enthalten ist, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiter zu verwenden, nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.