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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-348/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/13/EG


Vorschriften:

Richtlinie 1999/13/EG Art. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG. - Rechtssache C-348/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-348/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1, und - Berichtigung - L 188, S. 54), verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1, und - Berichtigung - L 188, S. 54), verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 15 der Richtlinie 1999/13 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie spätestens bis zum 1. April 2001 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie 1999/13 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in italienisches Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das in Artikel 226 EG vorgesehene Verfahren ein. Nachdem sie die Italienische Republik gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 20. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Italienische Republik auf diese Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 1999/13 verstoßen, dass sie nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen habe.

5 Die Italienische Republik trägt vor, dass der Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13 vom Umweltministerium ausgearbeitet worden sei und sich gerade zur Genehmigung bei der Conferenza Stato Regioni befinde.

6 Dazu ist zu bemerken, dass die Italienische Republik nicht bestreitet, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13 in nationales Recht noch nicht getroffen waren, dabei aber nur angibt, in welchem Stadium sich das Umsetzungsverfahren befindet.

7 Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-455/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-9231, Randnr. 21).

8 Im vorliegenden Fall steht fest, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch keine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13 in die italienische Rechtsordnung getroffen worden war.

9 Die Klage der Kommission ist demnach als begründet anzusehen.

10 Folglich ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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