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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: C-349/99 P
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Ein gegen einen Beschluß des Gerichts, durch den der Kommission aufgegeben wird, Dokumente vorzulegen, um sie zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, eingelegtes Rechtsmittel ist nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gehört nicht zu der Kategorie von Entscheidungen, gegen die nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH. - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel - Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden. - Rechtssache C-349/99 P.
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