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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: C-35/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 7
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle Art. 6
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Art. 14
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Art. 22 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 24. Januar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG - Abfallbewirtschaftungspläne. - Rechtssache C-35/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-35/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und L. Ström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, dass es nicht gemäß sämtlichen Vorschriften über Abfälle dieser Richtlinien Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und/oder die Kommission nicht von der Erstellung unterrichtet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (nachfolgend: Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung), Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, dass es nicht gemäß sämtlichen Vorschriften über Abfälle dieser Richtlinien Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und/oder die Kommission nicht von der Erstellung unterrichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung

2 Die Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung soll die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sicherstellen und den Erlass von Maßnahmen vorantreiben, um das Entstehen von Abfällen insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse zu begrenzen.

3 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, der auf eine Änderung der Richtlinie 75/442 durch die Richtlinie 91/156 zurückgeht, lautet:

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

- Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;

- allgemeine technische Vorschriften;

- besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;

- geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.

In diesen Plänen können beispielsweise angegeben sein:

- die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;

- die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung;

- Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission."

4 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/156 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen.

Die Richtlinie 91/689

5 Die Richtlinie 91/689 dient gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

6 Artikel 6 der Richtlinie 91/689 lautet:

(1) Die zuständigen Behörden erstellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG - entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne - Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und veröffentlichen diese.

(2) Die Kommission nimmt eine vergleichende Beurteilung dieser Pläne vor, insbesondere hinsichtlich der Beseitigungs- und Verwertungsmethoden. Die Kommission stellt diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zu erhalten wünschen, zur Verfügung."

7 Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/689 sah vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen mussten, um dieser Richtlinie vor dem 12. Dezember 1993 nachzukommen. Dieser Termin wurde durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/689 (ABl. L 168, S. 28) auf den 27. Juni 1995 verschoben.

Die Richtlinie 94/62

8 Die Richtlinie 94/62 bezweckt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.

9 Artikel 14 der Richtlinie 94/62 - Entsorgungspläne" - bestimmt:

Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Zielen und Maßnahmen sehen die Mitgliedstaaten in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle... vor."

10 Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 lautet:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

Sachverhalt und Vorverfahren

11 Mit Schreiben vom 7. April und 28. Juli 1995 ersuchte die Kommission die Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung um Übermittlung der dort zur damaligen Zeit geltenden Abfallbewirtschaftungspläne. Sie bat auch um Informationen über die Geltung von vor 1991 erstellten und ihr bereits übermittelten Plänen.

12 Mit Schreiben vom 21. September 1995 unterrichtete die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission davon, dass die der Kommission 1990 und 1991 übermittelten Pläne weiter gälten, sofern sie nicht durch neue Abfallbeseitigungspläne ersetzt worden seien. Eine Liste der neuen Pläne lag dem Schreiben in Anlage bei.

13 Mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 und 24. Oktober 1996 übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission eine Abschrift des Abfallbewirtschaftungsplans für Gibraltar.

14 Da die Kommission auf der Grundlage der ihr vorgelegten Pläne der Ansicht war, dass das Vereinigte Königreich nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und Artikel 14 der Richtlinie 94/62 nachzukommen, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Sie forderte das Vereinigte Königreich zur Stellungnahme auf und richtete anschließend mit Schreiben vom 23. April 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, mit der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den genannten Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

15 Die Behörden des Vereinigten Königreichs beantworteten die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 12. August 1999. Da diese Antwort die Kommission nicht zufrieden stellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Die geltend gemachte Vertragsverletzung und Würdigung durch den Gerichtshof

16 Die Kommission macht zunächst geltend, die ihr übermittelten geltenden Abfallbewirtschaftungspläne deckten augenscheinlich nicht das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ab. Als Beispiel dafür führt sie an, dass nur 29 der 34 englischen County Councils Pläne eingereicht hätten. Ferner hätten außer den Abfallwirtschaftsbehörden von East London und West London nur 3 London Boroughs und lediglich 19 nordirische District Councils Pläne vorgelegt. Im Übrigen bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Zahl der örtlichen Behörden in England, Wales, Schottland und Nordirland auf der einen Seite und der Zahl dieser Behörden, die Abfallbewirtschaftungspläne eingereicht hätten, auf der anderen Seite. Folglich deckten die vom Vereinigten Königreich übermittelten Abfallbewirtschaftungspläne nicht sein gesamtes Hoheitsgebiet ab.

17 Die Kommission bringt weiter vor, sie habe nach einer Auswertung der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen feststellen können, dass nur 53 der übermittelten Pläne allen Anforderungen der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung und der Richtlinien 91/689 und 94/62 genügten.

18 Was insbesondere die Richtlinie 91/689 anbelange, enthielten 21 der übermittelten Pläne nicht die geforderten Informationen über die gefährlichen Abfälle. Nach Artikel 6 dieser Richtlinie müssten die Behörden des Vereinigten Königreichs aber Pläne für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erstellen.

19 Was die Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62 angehe, enthalte augenscheinlich nur ein Plan ein Kapitel über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Behörden des Vereinigten Königreichs müssten aber nach Artikel 14 dieser Richtlinie den Verpackungen und der Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle ein besonderes Kapitel in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung widmen.

20 Schließlich habe die Kommission für eine Reihe von Gebietskörperschaften nur kurze Auszüge erhalten, die nicht als Abfallbewirtschaftungspläne im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung angesehen werden könnten.

21 Somit habe das Vereinigte Königreich noch nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung sowie den Richtlinien 91/689 und 94/62 nachzukommen, und/oder es habe die Kommission nicht von deren Erlass unterrichtet, wobei die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 94/62 auf Gibraltar, die von der Kommission und dem Vereinigten Königreich in einem anderen Verfahren erörtert werde, dahingestellt bleibe.

22 Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet die beanstandete Vertragsverletzung nicht. Sie räumt ein, sie habe es in dem in Rede stehenden Zeitraum versäumt, flächendeckende Abfallbewirtschaftungspläne für das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs sowie, was nur die Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung und die Richtlinie 91/689 betreffe, für Gibraltar zu erstellen und/oder zu übermitteln. Sie erkennt an, dass die Kommission die Feststellung der Vertragsverletzung, wie sie im Klageantrag formuliert sei, zu Recht beantrage, und weist darauf hin, dass sich die zuständigen Behörden darum bemühten, dieser Situation abzuhelfen, indem sie die örtlichen Pläne durch nationale Strategien ersetzten, die geeignet sein sollten, den Anforderungen der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung sowie der Richtlinien 91/689 und 94/62 nachzukommen.

23 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vereinigte Königreich bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine flächendeckenden Abfallbewirtschaftungspläne für sein gesamtes Hoheitsgebiet erlassen und/oder übermittelt hatte. Weiter geht daraus hervor, dass einige der erlassenen und der Kommission vor diesem Zeitpunkt übermittelten Abfallbewirtschaftungspläne nicht den Anforderungen der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung sowie der Richtlinien 91/689 und 94/62 genügten.

24 Daher ist das Vereinigte Königreich nicht allen seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und - abgesehen von Gibraltar - Artikel 14 der Richtlinie 94/62 nachgekommen.

25 Somit ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und - abgesehen von Gibraltar - Artikel 14 der Richtlinie 94/62 verstoßen hat, dass es nicht flächendeckend für sein gesamtes Hoheitsgebiet Abfallbewirtschaftungspläne erstellt hat, die sämtlichen Vorschriften dieser Richtlinien entsprechen, und/oder die Kommission nicht davon unterrichtet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und - abgesehen von Gibraltar - Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, dass es nicht flächendeckend für sein gesamtes Hoheitsgebiet Abfallbewirtschaftungspläne erstellt hat, die sämtlichen Vorschriften dieser Richtlinien entsprechen, und/oder die Kommission nicht davon unterrichtet hat.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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