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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.1991
Aktenzeichen: C-35/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05. 1977
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05. 1977 Art. 28 Abs. 3 b |
Ein Mitgliedstaat, der in Durchführung der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern die beruflichen Dienstleistungen - einschließlich solcher, für die als Gegenleistung Urheberrechtsgebühren gezahlt werden - der bildenden Künstler, Schriftsteller, literarischen, graphischen und photographischen Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften, Komponisten, Autoren von Theaterstücken und Verfasser von Texten, Bearbeitungen, Drehbüchern oder Dialogen audiovisueller Werke gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen hat, ist später nicht mehr berechtigt, diese Tätigkeiten mit der Begründung von der Steuer zu befreien, er mache von der Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie Gebrauch, während einer Übergangszeit die Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken weiterhin zu befreien.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. OKTOBER 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - MEHRWERTSTEUER - RICHTLINIE 77/388/EWG - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE NICHT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEN. - RECHTSSACHE C-35/90.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es die beruflichen Dienstleistungen - einschließlich solcher, für die als Gegenleistung Urheberrechtsgebühren gezahlt werden - der bildenden Künstler, Schriftsteller, literarischen, graphischen und photographischen Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften, Komponisten, Autoren von Theaterstücken und Verfasser von Texten, Bearbeitungen, Drehbüchern oder Dialogen audiovisueller Werke entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) von der Mehrwertsteuer befreit hat.
2 Die genannten beruflichen Dienstleistungen wurden gemäß der Sechsten Richtlinie und der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften durch das Gesetz Nr. 30/1985 vom 2. August 1985 über die Mehrwertsteuer (Boletín Oficial del Estado español vom 9. August 1985) der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung unterworfen. Diese Besteuerung wurde durch das königliche Dekret Nr. 2028/85 vom 30. Oktober 1985 zur Billigung der Mehrwertsteuerregelung (Boletín Oficial del Estado español vom 31. Oktober 1985) bestätigt. Später wurden diese Dienstleistungen durch die Dritte zusätzliche Bestimmung zum Gesetz Nr. 22/1987 vom 11. November 1987 über das geistige Eigentum (Boletín Oficial del Estado español vom 17. November 1987) von der Mehrwertsteuer befreit.
3 Die Kommission vertritt die Ansicht, daß diese Befreiung gegen Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie verstosse, wonach "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt", der Mehrwertsteuer unterliegen. Erstens hätten nur diejenigen Mitgliedstaaten, die beim Inkrafttreten der Richtlinie die Mehrwertsteuer bereits gemäß den ersten Gemeinschaftsrichtlinien angewandt hätten, die Möglichkeit, während einer Übergangszeit bestimmte Leistungen, zu denen die in Rede stehenden gehörten, gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie weiterhin von der Steuer zu befreien. Was die Mitgliedstaaten angehe, die der Gemeinschaft später beigetreten seien, so hätte die genannte Bestimmung auf das Königreich Spanien nur aufgrund einer Ermächtigung, wie sie der Portugiesischen Republik in der Beitrittsakte erteilt worden sei, angewandt werden können.
4 Selbst wenn Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b nicht so, sondern dahin auszulegen sei, daß er es einem neuen Mitgliedstaat erlaube, die betreffenen Tätigkeiten weiterhin von der Steuer zu befreien, falls eine solche Steuerbefreiung bereits im Rahmen einer Steuer wie derjenigen bestanden habe, die in Spanien vor dem Beitritt gegolten habe (kumulative Mehrphasensteuer auf die gesamten Umsätze), wäre die Steuerbefreiung dennoch rechtswidrig, da das Königreich Spanien nicht ermächtigt werden könne, die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen wieder einzuführen, auf die sie seit ihrem Beitritt Mehrwertsteuer erhoben habe.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die spanische Regierung vertritt die Ansicht, daß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie zur fraglichen Steuerbefreiung ermächtige. Nach dieser Bestimmung könnten die Mitgliedstaaten nämlich "während der in Absatz 4 genannten Übergangszeit... die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien", und in diesem Anhang seien unter Nr. 2 die Dienstleistungen "der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken" aufgeführt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Sechsten Richtlinie und unmittelbar vor dem Beitritt des Königreichs Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften seien die fraglichen Dienstleistungen von der Steuer befreit gewesen, die durch die Mehrwertsteuer ersetzt worden sei.
7 Hierzu genügt die Feststellung, daß das Königreich Spanien, nachdem es die fraglichen Dienstleistungen durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz Nr. 30/1985 der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung unterworfen hatte, anschließend nicht mehr von der Möglichkeit Gebrauch machen konnte, diese Tätigkeiten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie weiterhin von der Steuer zu befreien.
8 Die spanische Regierung macht ferner geltend, daß die Verlängerung der Übergangsregelung für Steuerbefreiungen über die in Artikel 28 Absatz 4 vorgesehene Frist hinaus es erlaube, Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b so auszulegen, daß die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung der fraglichen Tätigkeiten insbesondere dann wieder einführen dürften, wenn sie erforderlich sei, um die Gleichbehandlung der in ihrem Gebiet wohnenden Urheber und derjenigen Urheber zu gewährleisten, die in anderen Mitgliedstaaten wohnten, in denen eine solche Steuerbefreiung weiterhin gewährt werde.
9 Zwar ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts der Stand der Entwicklung dieses Rechts zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die fragliche Bestimmung anzuwenden ist (siehe u. a. Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 44), doch kann es die Verlängerung der Übergangsregelung für Befreiungen von der Mehrwertsteuer über die ursprünglich vorgesehene Frist hinaus nicht rechtfertigen, daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Steuerbefreiungen zu gewähren, die zu gewähren sie nicht ermächtigt wurden. Eine solche Möglichkeit würde das Ziel des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b gefährden, das darin besteht, eine schrittweise Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen zu ermöglichen.
10 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es die beruflichen Dienstleistungen - einschließlich solcher, für die als Gegenleistung Urheberrechtsgebühren gezahlt werden - der bildenden Künstler, Schriftsteller, literarischen, graphischen und photographischen Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften, Komponisten, Autoren von Theaterstücken und Verfasser von Texten, Bearbeitungen, Drehbüchern oder Dialogen audiovisueller Werke entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - von der Mehrwertsteuer befreit hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es die beruflichen Dienstleistungen - einschließlich solcher, für die als Gegenleistung Urheberrechtsgebühren gezahlt werden - der bildenden Künstler, Schriftsteller, literarischen, graphischen und photographischen Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften, Komponisten, Autoren von Theaterstücken und Verfasser von Texten, Bearbeitungen, Drehbüchern oder Dialogen audiovisueller Werke entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - von der Mehrwertsteuer befreit hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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