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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: C-351/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2398/97, Verordnung (EG) Nr. 1644/2001, Verordnung (EG) Nr. 160/2002, Verordnung (EG) Nr. 696/2002, Verordnung (EG) Nr. 1515/2001


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2398/97
Verordnung (EG) Nr. 1644/2001
Verordnung (EG) Nr. 160/2002
Verordnung (EG) Nr. 696/2002
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

27. September 2007

"Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) - Rechtswirkungen - Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 - Rückwirkung - Erstattung der entrichteten Zölle"

Parteien:

In der Rechtssache C-351/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 22. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2004, in dem Verfahren

Ikea Wholesale Ltd

gegen

Commissioners of Customs & Excise

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters P. Kuris, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk und G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Ikea Wholesale Ltd, vertreten durch B. Servais und Y. Melin, avocats,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von R. Thompson, QC,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von G. Berrisch, Rechtsanwalt,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini, K. Talaber-Ricz und C. Brown als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl. L 332, S. 1) und zum anderen die Vereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates vom 7. August 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 2398/97 und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien (ABl. L 219, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 2398/97 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 26, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 696/2002 des Rates vom 22. April 2002 zur Bestätigung des mit der Verordnung Nr. 2398/97 eingeführten und mit der Verordnung Nr. 1644/2001 geänderten und ausgesetzten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (ABl. L 109, S. 3) (im Folgenden gemeinsam: Folgeverordnungen) mit dem Gemeinschaftsrecht.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Weigerung der Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners), die Antidumpingzölle zu erstatten, die von Ikea Wholesale Ltd (im Folgenden: Ikea) anlässlich der Einfuhr von Baumwollbettwäsche aus Indien und Pakistan gezahlt wurden.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

4 Nach Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung kann ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

5 Art. 2 Abs. 6 und 11 der Grundverordnung bestimmt:

"(6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden

a) anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;

...

(11) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt [im Folgenden: symmetrische Methode]. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden [im Folgenden: asymmetrische Methode]. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus."

6 Art. 3 Abs. 5 der Verordnung sieht vor:

"Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend."

7 Die gemeinschaftliche Grundregelung im Zollbereich ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1). Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 236 und 239 dieser Verordnung anzuwenden.

8 Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201, S. 10) lautet:

"Für die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsvereinbarung gelten keine Fristen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom [Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB)] angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher sollte festgelegt werden, dass aufgrund der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam sind und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben."

9 Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Nimmt [der DSB] einen Bericht über eine aufgrund der [Grundverordnung], der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 [des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1)] oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Gemeinschaft (nachstehend 'angefochtene Maßnahme' genannt) an, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit Artikel 15 der [Grundverordnung] bzw. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 eingesetzten Beratenden Ausschuss (nachstehend 'Beratender Ausschuss' genannt) eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern er dies für angemessen erachtet:

a) Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme oder

b) andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen."

10 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1515/2001 lautet:

"Der Rat kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom [DSB] angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet."

11 Art. 3 dieser Verordnung bestimmt:

"Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass."

12 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl. L 156, S. 11, im Folgenden: vorläufige Verordnung) eingeführt. Mit der Verordnung Nr. 2398/97 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf diese Einfuhren ein.

13 Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DSB zu diesen Einfuhren und zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1515/2001 erließ der Rat am 7. August 2001 die Verordnung Nr. 1644/2001. Am 28. Januar und am 22. April 2002 erließ er die Verordnungen Nrn. 160/2002 bzw. 696/2002. Keine dieser drei Verordnungen sieht die Erstattung von Beträgen vor, die bereits gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlt wurden.

14 Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) befindet sich im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde. Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO enthält die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Gemäß der Vereinbarung wurde ein Streitbeilegungsgremium eingerichtet.

15 In Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung heißt es:

"... Die Mitglieder erkennen an, dass [das System zur Beilegung von Streitigkeiten der WTO] dazu dient, die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu bewahren und die geltenden Bestimmungen dieser Übereinkommen im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts zu klären. Die Empfehlungen und Entscheidungen des [DSB] können die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken."

Das Verfahren vor dem DSB

16 In seinem Bericht vom 30. Oktober 2000 vertrat ein Panel zur Streitbeilegung (im Folgenden: Panel) die Auffassung, dass die Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Methode, die sie bei den Untersuchungen angewandt hätten, die zum Erlass der Verordnung Nr. 2398/97 geführt hätten, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2.4.2, 3.4 und 15 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen hätten.

17 Die Gemeinschaft legte gegen einige Feststellungen des Panels Berufung ein. Das Ständige Berufungsgremium der WTO (im Folgenden: Berufungsgremium) bestätigte in seinem Bericht vom 1. März 2001, dass die von der Gemeinschaft angewandte Methode der Nullbewertung mit Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens unvereinbar sei und dass die Gemeinschaft bei der Berechnung der Beträge für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie der Gewinne im Rahmen der Antidumpinguntersuchung auch Art. 2.2.2 Ziff. ii des Antidumping-Übereinkommens verletzt habe. Angesichts dieser Feststellungen empfahl das Berufungsgremium dem DSB, die Gemeinschaft aufzufordern, die Verordnung Nr. 2398/97 mit ihren Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen in Einklang zu bringen.

18 Am 12. März 2001 nahm der DSB den Bericht des Berufungsgremiums und den Bericht des Panels in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19 Ikea betätigt sich im Vereinigten Königreich als Hersteller und Verkäufer von Haushaltswaren.

20 Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 beantragte Ikea bei den Commissioners die Erstattung der Antidumpingzölle, die sie für Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Pakistan und Indien gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlt hatte. Sie verlangte die Erstattung von 230 301,74 GBP für die auf ihre Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Pakistan in der Zeit von März 2000 bis zum 29. Januar 2002 erhobenen Zölle und von 69 902,29 GBP für einen Teil der auf ihre Einfuhren derselben Waren aus Indien in der Zeit von März 2000 bis zum 8. August 2001 erhobenen Zölle. Dieser Antrag stützte sich auf die Art. 236 und 239 der Verordnung Nr. 2913/92.

21 Ikea trug vor, dass die nach der Verordnung Nr. 2398/97 durchgeführte Berechnung der Höhe der Antidumpingzölle und die Verordnung selbst rechtswidrig seien. Sie berief sich insbesondere auf die Berichte, Feststellungen und Schlussfolgerungen, die vom DSB am 1. März 2001 angenommen worden waren. Die Commissioners lehnten den Antrag von Ikea auf Erstattung mit Schreiben vom 26. Juni 2002 ab.

22 Auf den Antrag von Ikea auf förmliche administrative Überprüfung der ablehnenden Entscheidung der Commissioners bestätigte der überprüfende Beamte diese Entscheidung mit Schreiben vom 27. November 2002.

23 Gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf Überprüfung der Entscheidung der Commissioners erhob Ikea Klage beim VAT and Duties Tribunal London. Am 8. September 2003 wies das VAT and Duties Tribunal die Klage mit der Begründung ab, dass Ikea die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 zwar auf der Grundlage von Art. 230 Abs. 4 EG hätte anfechten können, dies jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist getan habe. Das VAT and Duties Tribunal folgerte daraus, dass Ikea den Ablauf dieser Frist nicht durch die Anfechtung der Verordnungen Nrn. 2398/97, 1644/2001 und 160/2002 im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens umgehen könne.

24 Am 31. Oktober 2003 legte Ikea gemäß Sections 14 und 15 des Finance Act [Finanzgesetzes] 1994 gegen diese Entscheidung Berufung beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass zum einen das VAT and Duties Tribunal fehlerhaft angenommen habe, dass Ikea von den Verordnungen Nrn. 2398/97, 1644/2001 und 160/2002 unmittelbar und individuell betroffen sei, und dass zum anderen diese Verordnungen ganz oder teilweise rechtswidrig seien. Am 17. Februar 2004 wurde Ikea gestattet, ihre Berufungsgründe zu ergänzen, um auch die Verordnung Nr. 696/2002 in die Berufung mit einzubeziehen.

25 Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, entschied, dass Ikea nicht befugt sei, eine Klage nach Art. 230 Abs. 4 EG gegen die Verordnung Nr. 2398/97 zu erheben, und hob die Entscheidung des VAT and Duties Tribunal auf. Er setzte das Verfahren aus und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist im Licht der Feststellungen des Panels des DSB in seinem Bericht vom 30. Oktober 2000, Abschnitt 7.2 Buchst. g und h (WT/DS1412/R), und des Berufungsgremiums in seiner Entscheidung vom 1. März 2002, Abschnitte 86 und 87 (WT/DS1141/AB/R), die Verordnung Nr. 2398/97 ganz oder teilweise unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, weil

- bei der Berechnung der Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne entgegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung in der geänderten Fassung und Art. 2.2.2 Ziff. ii des Antidumping-Übereinkommens eine falsche Methode angewandt wurde;

- bei der Feststellung des Vorliegens von Dumpingspannen im Wege des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis entgegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durch die Befolgung der Praxis der Nullbewertung eine falsche Methode angewandt wurde;

- nicht alle relevanten Schadensfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, berücksichtigt wurden und die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entgegen Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 3.4 des Antidumping-Übereinkommens auf Beweismaterial gestützt wurde, das von Unternehmen außerhalb dieses Wirtschaftszweigs stammte?

2. Sind die Verordnungen

- Nr. 1644/2001,

- Nr. 160/2002 und/oder

- Nr. 696/2002

alle oder ist eine von ihnen unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht (einschließlich von Art. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, gelesen im Licht der Art. 1, 7.1 und 9 des Antidumping-Übereinkommens), da sie auf der Grundlage der Neubewertung von Informationen erlassen wurden, die während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeholt wurden, und diese Neubewertung gezeigt hat, dass während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums ein Dumping nicht oder nur in geringerem Umfang stattgefunden hatte, aber die vorgenannten Verordnungen nicht die Erstattung der bereits aufgrund der Verordnung Nr. 2398/97 entrichteten Beträge vorsehen?

3. Verstoßen die Verordnungen Nrn. 1644/2001, 160/2002 und 696/2002 außerdem gegen Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie es für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten erlauben, Antidumpingzoll in einer Höhe festzusetzen, die nicht strikt im Verhältnis zur Höhe des Dumpings oder der Schädigung steht, die der Zoll ausgleichen soll?

4. Sind die vorstehenden Fragen angesichts

- der Verfahren vor dem DSB und/oder

- der Feststellungen der Kommission in den Verordnungen Nrn. 1644/2001, 160/2002 und 696/2002

für die Ausfuhren mit Ursprung in Indien anders zu beantworten als für die Ausfuhren mit Ursprung in Pakistan?

5. Muss unter Berücksichtigung der Antworten auf die vorstehenden Fragen

- eine nationale Zollbehörde die von ihr gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 erhobenen Antidumpingzölle ganz oder teilweise erstatten und

- falls ja, an wen und unter welchen Bedingungen?

Zu den Vorlagefragen

26 Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen, wie es in der Folge durch die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ausgelegt wurde, und im Hinblick auf die Grundverordnung zu prüfen.

Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen, wie es in der Folge durch die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ausgelegt wurde

27 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist der Ansicht, dass die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB eindeutig die einzige Grundlage der Klage seien, da die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 vor diesen Empfehlungen nicht Gegenstand einer selbständigen Klage gewesen sei. Eine rückwirkende Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsregelung im Licht der Empfehlungen des DSB, die für die Zukunft gälten, oder der Entscheidungen, auf denen diese Empfehlungen beruhten, widerspräche den Grundsätzen, die der Verordnung Nr. 1515/2001 zugrunde lägen.

28 Der Rat und die Kommission sind der Meinung, dass diese Empfehlungen und Entscheidungen über die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle für den Gerichtshof nicht bindend seien und dass die Verordnung Nr. 2398/97 im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht nicht aus dem bloßen Grund ungültig sei, dass der DSB zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Erlass der Verordnung gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Antidumping-Übereinkommen verstoßen habe.

29 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52, und vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, Slg. 2005, I-1465, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; Biret International/Rat, Randnr. 53, und Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1515/2001 kann der Rat nach einem vom DSB angenommenen Bericht, sofern er dies für angemessen erachtet, die angefochtene Maßnahme aufheben oder ändern oder andere besondere Maßnahmen ergreifen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.

32 Die Verordnung Nr. 1515/2001 gilt nach ihrem Art. 4 für Berichte, die der DSB nach dem 1. Januar 2001 angenommen hat. Im vorliegenden Fall hat der DSB den Bericht des Berufungsgremiums und den des Panels in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung am 12. März 2001 angenommen.

33 Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1515/2001 ist eine aufgrund dieser Verordnung ergriffene Maßnahme, sofern nichts anderes bestimmt ist, ab ihrem Inkrafttreten wirksam und gibt folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass. Nach dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung gelten die Empfehlungen in Berichten, die vom DSB angenommen werden, nur für die Zukunft. Danach "[sind] aufgrund der [Verordnung Nr. 1515/2001] ergriffene Maßnahmen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam ... und geben folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass".

34 Im vorliegenden Fall hat der Rat in Anbetracht der Verordnung Nr. 1515/2001 und der Empfehlungen des DSB zunächst am 7. August 2001 die Verordnung Nr. 1644/2001 erlassen. Danach hat er am 28. Januar 2002 die Verordnung Nr. 160/2002 erlassen und schließlich am 22. April 2002 die Verordnung Nr. 696/2002 zur Bestätigung des mit der Verordnung Nr. 2398/97 eingeführten und mit der Verordnung Nr. 1644/2001 geänderten und ausgesetzten endgültigen Antidumpingzolls.

35 Aus all dem ergibt sich, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 nicht im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen, wie es in der Folge durch die Empfehlungen des DSB ausgelegt wurde, geprüft werden kann. Aus den Folgeverordnungen geht nämlich klar hervor, dass die Gemeinschaft, da sie die Erstattung der aufgrund der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlten Zölle ausgeschlossen hat, nicht eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte.

Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 im Hinblick auf die Grundverordnung

36 Das vorlegende Gericht fragt außerdem nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 im Hinblick auf die Grundverordnung. Es möchte wissen, ob die Kommission bei der Bestimmung des "rechnerisch ermittelten" Normalwerts der betreffenden Ware, der Dumpingspanne und des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

37 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stützt sich in Bezug auf die Bestimmung des Normalwerts einer Ware auf Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung, in Bezug auf die Bestimmung der Dumpingspanne auf Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und in Bezug auf die Bestimmung der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung.

38 Dazu trägt Ikea Folgendes vor. Da die in den Entscheidungen des DSB vorgenommene Auslegung der genannten Artikel des Antidumping-Übereinkommens bestätige, dass die von den betreffenden Gemeinschaftsorganen zur Bestimmung der Dumpingspanne und der Schädigung angewandten Methoden fehlerhaft seien, seien diese Methoden ebenfalls als mit der Grundverordnung unvereinbar anzusehen.

39 Der Rat und die Kommission sind im Gegensatz dazu der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 2398/97 im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht gültig bleibe. Die Kommission ist, unterstützt vom Rat, der Ansicht, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2398/97, die im Hinblick auf die Grundverordnung angefochten würden, seit Langem geltende Praktiken enthielten, die von den Gemeinschaftsgerichten bis jetzt nicht für ungültig erklärt worden seien.

40 Wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfügen die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Randnr. 26, und vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21).

41 Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung zwischen den in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware oder die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54).

42 Daher ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des "rechnerisch ermittelten" Normalwerts der betreffenden Ware, der Dumpingspanne und des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht begangen haben.

Zur Bestimmung des "rechnerisch ermittelten" Normalwerts der betreffenden Ware

43 Der Normalwert für alle zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren wird im Fall sämtlicher Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung erfolgt durch die Addition der Herstellkosten der von den einzelnen Unternehmen ausgeführten Waren und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie Gewinne.

44 Was die Einfuhren aus Indien betrifft, wurden, da nur ein Unternehmen insgesamt repräsentative Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte und auf die gewinnbringend verkauften Inlandsmodelle weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der gesamten Verkäufe auf dem Inlandsmarkt entfielen, diese Verkäufe als im normalen Handelsverkehr erfolgt angesehen. Folglich entspricht der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne, der für alle untersuchten Unternehmen zur Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegt wurde, gemäß Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung den tatsächlichen Kosten und Gewinnen dieses Unternehmens. Dieselbe Feststellung wurde für die Einfuhren aus Pakistan getroffen.

45 Zur Zugrundelegung der Gewinnspanne eines einzigen Unternehmens heißt es in Erwägungsgrund 18 der Verordnung Nr. 2398/97, dass die Untersuchung gemäß Art. 17 der Grundverordnung auf eine Stichprobe von ausführenden Herstellern beschränkt wurde und dass die meisten kooperierenden indischen Unternehmen auf den Export konzentriert sind und daher keine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Die Kommission wählte fünf ausführende Hersteller in Indien für die Stichprobe aus, von denen zwei zum Zeitpunkt der Stichprobenauswahl erklärten, dass sie gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkauft hätten.

46 Wie im 23. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird, ergab die Untersuchung jedoch, dass im Untersuchungszeitraum nur bei einem Unternehmen die Verkäufe gleichartiger Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. Außerdem schließt der Verweis in Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung auf die gewogenen durchschnittlichen Gewinne anderer Ausführer oder Hersteller nicht aus, dass der entsprechende Betrag anhand des gewogenen durchschnittlichen Gewinns bei Transaktionen und/oder Modellen eines einzigen Ausführers oder Herstellers ermittelt wird.

47 Dazu ist festzustellen, dass der Rat, wie der Generalanwalt in den Nrn. 132 bis 142 seiner Schlussanträge gezeigt hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er die Ansicht vertreten hat, dass bei der Bestimmung der Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung herangezogen werden kann, wenn die verfügbaren Informationen einen einzigen Hersteller betreffen, und dass dieser Artikel es erlaubt, Informationen über Verkäufe, die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, unberücksichtigt zu lassen.

48 Zum einen schließt die Verwendung des Plurals in der Wendung "andere ... Ausführer oder Hersteller" in Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung nämlich die Berücksichtigung der Zahlen eines einzigen Unternehmens, das als eines der untersuchten Unternehmen im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt des Ursprungsstaats repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware getätigt hat, nicht aus. Zum anderen stellt die Nichtberücksichtigung der Verkäufe anderer Ausführer oder Hersteller, die nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt sind, bei der Feststellung der Gewinnspanne nach dem in Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung aufgestellten Prinzip, dass der Normalwert grundsätzlich auf den Zahlen beruhen muss, die sich auf im normalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe beziehen, eine angemessene Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts dar.

49 Folglich hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des "rechnerisch ermittelten" Normalwerts der betreffenden Ware begangen.

Zur Festsetzung der Dumpingspanne

50 In Bezug auf die endgültige Festsetzung der Dumpingspanne möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die bei der Festsetzung der globalen Dumpingspanne angewandte Methode der Nullbewertung, die im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antidumpinguntersuchung angewandt wurde, mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung vereinbar ist.

51 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Berechnung der Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne angeblich begangenen Fehler ebenso wie die Anwendung der Methode der Nullbewertung die Festsetzung der Dumpingspannen betreffen. Die Rechtswidrigkeit einer Anpassung im Rahmen der Feststellung eines Dumpings wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Einführung eines Antidumpingzolls jedoch nur insoweit aus, als der eingeführte Antidumpingzoll die Höhe desjenigen übersteigt, der ohne diese Anpassung erhoben würde.

52 Die Dumpingspanne entspricht gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Sie wird also nach Art. 2 Abs. 10 von den mit der Untersuchung beauftragten Behörden in der Weise festgesetzt, dass diese einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert der gleichartigen Ware und dem Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft vornehmen.

53 Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass die Dumpingspanne auf die Weise berechnet wurde, dass der gewogene durchschnittliche "rechnerisch ermittelte" Normalwert für die einzelnen Warenmodelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für die einzelnen Warenmodelle verglichen wurde. So erfassten die zuständigen Behörden zunächst mehrere verschiedene Modelle der untersuchten Ware. Sie berechneten für jedes dieser Modelle einen gewogenen durchschnittlichen Normalwert sowie einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und verglichen dann diese für jedes Modell. Für bestimmte Modelle, bei denen der Ausfuhrpreis geringer war als der Normalwert, wurde ein Dumping festgestellt. Umgekehrt wurde für andere Modelle, bei denen der Ausfuhrpreis den Normalwert überstieg, eine negative Dumpingspanne festgestellt.

54 Um den Gesamtbetrag des Dumpings für die untersuchte Ware zu bestimmen, addierten die Behörden sodann die Dumpingbeträge für alle Modelle, bei denen ein Dumping festgestellt worden war. Alle negativen Dumpingspannen reduzierten sie hingegen auf null. Der Gesamtbetrag des Dumpings wurde sodann als Prozentsatz des Gesamtwerts aller Ausfuhrgeschäfte für alle Modelle ausgedrückt, unabhängig davon, ob sie gedumpt waren oder nicht.

55 Dazu ist festzustellen, dass Art. 2 der Grundverordnung keinen Hinweis auf die Methode der Nullbewertung enthält. Die Gemeinschaftsorgane sind im Gegenteil gemäß Art. 2 Abs. 10 und 11 ausdrücklich verpflichtet, zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert einen gerechten Vergleich durchzuführen.

56 Nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung wird nämlich der gewogene durchschnittliche Normalwert mit "dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft" verglichen. Im vorliegenden Fall veränderte jedoch die Anwendung der Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen im Rahmen dieses Vergleichs die Preise der Ausfuhrgeschäfte. Folglich hat der Rat durch die Anwendung dieser Methode die gesamte Dumpingspanne nicht auf der Grundlage von Vergleichen berechnet, die alle vergleichbaren Ausfuhrpreise voll und ganz widerspiegeln. Indem er diese Spanne auf diese Weise berechnet hat, hat er somit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht begangen.

57 Daraus folgt, dass die Gemeinschaftsorgane in einer nicht mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung vereinbaren Weise gehandelt haben, als sie im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne bezüglich der untersuchten Ware die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewendet haben.

Zur Feststellung des Vorliegens einer Schädigung

58 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 zu prüfen, da diese bei der Untersuchung der Schädigung nicht alle relevanten Schadensfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten, berücksichtigt und die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entgegen Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung zu Unrecht auf Beweismaterial gestützt habe, das von Unternehmen außerhalb dieses Wirtschaftszweigs stammte.

59 Es ist daran zu erinnern, dass ein Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung nur auf eine Ware erhoben werden kann, die Gegenstand eines Dumpings ist, wenn deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht, wobei der Begriff "Schädigung" nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird.

60 Nach dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2398/97 entfällt auf die 35 Unternehmen, die einen Antrag an die Kommission stellten, ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, so dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bilden. Aus dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2398/97 ergibt sich jedoch, dass sich die Prüfung der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf Zahlen erstreckte, die die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betrafen, und nicht nur auf der Ebene des Wirtschaftszweigs im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung erfolgte.

61 Was die Frage betrifft, ob die Gemeinschaftsbehörden dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, dass sie nicht alle relevanten Faktoren beurteilt haben, die eine Auswirkung auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben und in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung aufgeführt sind, so ist festzustellen, dass diese Bestimmung den Behörden bei der Prüfung und Beurteilung der verschiedenen Faktoren einen Ermessensspielraum einräumt.

62 Der Generalanwalt hat in den Nrn. 193 und 194 seiner Schlussanträge festgestellt, dass zum einen diese Bestimmung nur die Prüfung derjenigen "relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes verlangt, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen", und dass sich zum anderen aus ihrem Wortlaut ergibt, dass die Liste der dargelegten Wirtschaftsfaktoren und -indizes "nicht erschöpfend" ist.

63 Demnach ist festzustellen, dass die betreffenden Organe das Ermessen, das ihnen bei der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte eingeräumt wird, nicht überschritten haben, als sie bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur die relevanten Faktoren berücksichtigt haben, die Auswirkungen auf diesen Wirtschaftszweig hatten. Im Übrigen hatten bei der im Rahmen der Verordnung Nr. 1644/2001 durchgeführten Neubewertung die angeblich bei der Beurteilung der Schädigung unterlaufenen Fehler keine Auswirkung auf die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

64 Unter diesen Umständen haben die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Vorliegens und der Bedeutung einer solchen Schädigung begangen.

65 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 2398/97 insoweit ungültig ist, als der Rat bei der Feststellung der Dumpingspanne bezüglich der untersuchten Ware die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspanne bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewandt hat.

66 Daher ist, ohne dass auf die anderen Fragen zur Gültigkeit der Folgeverordnungen einzugehen wäre, die fünfte Frage zu prüfen, die die Konsequenzen betrifft, die die Ungültigkeit von Art. 1 der Verordnung Nr. 2398/97 auf den Anspruch des Einführers des Ausgangsverfahrens auf Erstattung der nach der Verordnung gezahlten Antidumpingzölle hat.

67 Es ist Aufgabe der innerstaatlichen Stellen, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Ungültigkeit im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit zu ziehen (Urteil vom 30. Oktober 1975, Rey Soda, 23/75, Slg. 1975, 1279, Randnr. 51), was zur Folge hätte, dass die Antidumpingzölle, die gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlt wurden, im Sinne von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 nicht gesetzlich geschuldet waren und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die des Art. 236 Abs. 2 dieser Verordnung, erfüllt sind; diese Prüfung ist Sache des vorlegenden Gerichts.

68 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nur die innerstaatlichen Gerichte über eine Klage entscheiden können, mit der die Rückzahlung von Beträgen verlangt wird, die von einer innerstaatlichen Einrichtung aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette/Kommission, 20/88, Slg. 1989, 1553, Randnr. 14, und vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission, C-282/90, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 12).

69 Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass ein Einführer wie der des Ausgangsverfahrens, der bei einem nationalen Gerichte Klage gegen die Entscheidungen eingereicht hat, mit denen von ihm Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 2398/97 erhoben wurden, die mit dem vorliegenden Urteil für ungültig erklärt wird, grundsätzlich das Recht hat, sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens auf diese Ungültigkeit zu berufen, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zu erlangen.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ist insoweit ungültig, als der Rat der Europäischen Union bei der Feststellung der Dumpingspanne bezüglich der untersuchten Ware die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewandt hat.

2. Ein Einführer wie der des Ausgangsverfahrens, der bei einem nationalen Gericht Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihm Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 2398/97 erhoben wurden, die mit dem vorliegenden Urteil für ungültig erklärt wird, hat grundsätzlich das Recht, sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens auf diese Ungültigkeit zu berufen, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu erlangen.

Ende der Entscheidung

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