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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1991
Aktenzeichen: C-351/89
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Vorschriften:

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 7
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 12
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 21
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Bestimmungen über die Rechtshängigkeit in Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind unabhängig vom Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren anzuwenden.

Das später angerufene Gericht ist nach Artikel 21 des Übereinkommens vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16, lediglich befugt, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird und es sich nicht für unzuständig erklären will, darf aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 27. JUNI 1991. - OVERSEAS UNION INSURANCE LTD UND DEUTSCHE RUCK UK REINSURANCE LTD UND PINE TOP INSURANCE COMPANY LTD GEGEN NEW HAMPSHIRE INSURANCE COMPANY - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COURT OF APPEAL - VEREINIGTES KOENIGREICH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - RECHTSHAENGIGKEIT - BERUECKSICHTIGUNG DES WOHNSITZES DER PARTEIEN - BEFUGNISSE DES ZWEITBEFASSTEN GERICHTS - ZUSTAENDIGKEIT IN VERSICHERUNGSSACHEN - RUECKVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE C-351/89.

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal hat mit Beschluß vom 26. Juli 1989, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. November 1989, aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: Übereinkommen) mehrere Fragen zur Auslegung der Artikel 7 bis 12 und 21 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Overseas Union Insurance Limited (im folgenden: OUI), der Deutsche Ruck UK Reinsurance Limited (im folgenden: Deutsche Ruck) und der Pine Top Insurance Company Limited (im folgenden: Pine Top) einerseits sowie der New Hampshire Insurance Company (im folgenden:

New Hampshire) andererseits wegen der Verpflichtungen von OUI, Pine Top und Deutsche Ruck aus Rückversicherungsverträgen mit New Hampshire.

3 Nach den Akten ist New Hampshire, eine Gesellschaft nach dem Recht des Bundesstaates New Hampshire (USA), in England nach dem Companies Act 1985 und in Frankreich, wo sie über mehrere Niederlassungen verfügt, als ausländische Gesellschaft registriert. 1979 stellte sie eine Versicherungspolice über Risiken in Gestalt der Reparatur- und Ersatzkosten für Elektrogeräte aus, die mit einer Garantie von fünf Jahren von der französischen Gesellschaft Nouvelles Galeries mit Sitz in Paris verkauft wurden.

4 1980 nahm New Hampshire für einen Teil der versicherten Risiken Rückversicherungen insbesondere bei OUI, einer in England als ausländische Gesellschaft registrierten Gesellschaft nach dem Recht von Singapur, sowie bei Deutsche Ruck und Pine Top, Gesellschaften englischen Rechts mit dem Sitz in London.

5 OUI, Deutsche Ruck und Pine Top ersuchten New Hampshire um Auskunft über die Verwaltung des Versicherungskontos. Anschließend stellten sie zunächst jede Zahlung ein und fochten sodann die Übernahme ihrer jeweiligen Rückversicherungspflichten an, wobei sie sich insbesondere auf eine Verletzung der Anzeigepflicht, auf unrichtige Anzeigen sowie pflichtwidriges Verhalten bei der Plazierung und der Verwaltung der Rückversicherungsverträge beriefen.

6 Am 4. Juni 1987 verklagte New Hampshire Deutsche Ruck und Pine Top vor dem Tribunal de commerce Paris aus den

Rückversicherungsverträgen auf Zahlung. Am 9. Februar 1988 strengte sie vor dem gleichen Gericht ein ähnliches Verfahren gegen OUI an. Deutsche Ruck und Pine Top wandten formell die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein, während OUI erklärte, sie werde diese Einrede demnächst erheben.

7 Am 6. April 1988 erhoben OUI, Deutsche Ruck und Pine Top vor dem Commercial Court der Queen' s Bench Division Klage auf Feststellung, daß sie nicht verpflichtet seien, die etwaigen Pflichten aus den Rückversicherungsverträgen zu erfuellen. Am 9. September 1988 setzte dieses Gericht die Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens aus, bis das französische Gericht in den bei ihm anhängigen Verfahren über seine Zuständigkeit entschieden habe.

8 OUI, Deutsche Ruck und Pine Top legten gegen diese Entscheidung Berufung beim Court of Appeal ein. Dieses Gericht hat, weil der Rechtsstreit nach seinem Dafürhalten ein Problem der Auslegung des Übereinkommens aufwarf, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 21 des Übereinkommens anzuwenden

a) unabhängig vom Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren

oder

b) nur dann, wenn der Beklagte des Verfahrens vor dem später angerufenen Gericht seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, und unabhängig vom Wohnsitz der anderen Parteien

oder

c) auch dann, wenn wenigstens eine der Parteien beider Verfahren - und gegebenenfalls welche - ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat?

2) Muß das später angerufene Gericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts gerügt wird, unter allen Umständen die Entscheidung aussetzen, falls es sich nicht für unzuständig erklären will?

3) a) Sollte das später angerufene Gericht hierzu nicht verpflichtet sein, aa) muß oder bb) kann es dann für die Zwecke der Entscheidung, ob es aussetzen soll, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts prüfen?

b) Falls die Frage zu bejahen ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang kann das später angerufene Gericht dann die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts prüfen?

4) Gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II des Übereinkommens, falls das später angerufene Gericht nach Maßgabe der Antworten auf die Frage 3 a und b unter Umständen, die den vorliegenden gleich gelagert sind oder sein können, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts prüfen muß oder doch kann, für das Rechtsverhältnis eines (rückversicherten) Versicherers und eines Rückversicherers im Rahmen eines Vertrages über eine Quotenrückversicherung?

9 In seinem Beschluß legt das vorlegende Gericht dar, unstreitig sei das französische Gericht in allen Fällen zuerst angerufen worden und seien die bei den Gerichten der beiden Vertragsstaaten erhobenen Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens, wie er in dem Urteil des

Gerichtshofes vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86 (Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861) ausgelegt worden sei, anhängig.

10 Wegen einer eingehenderen Darstellung des rechtlichen Rahmens und der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

11 Mit seiner ersten Frage will das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 21 des Übereinkommens Anwendung findet, ohne daß es auf den Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren ankommt.

12 Artikel 21 des Übereinkommens lautet:

"Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht vom Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird."

13 Anders als andere Bestimmungen des Übereinkommens erwähnt Artikel 21 den Wohnsitz der Parteien des Rechtsstreits nicht. Er unterscheidet auch nicht zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsgründen des Übereinkommens. Er sieht insbesondere keine Ausnahme für den Fall vor, daß das Gericht eines Vertragsstaats seine

Zuständigkeit aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens gegenüber einem Beklagten ausübt, der keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.

14 Somit findet Artikel 21 sowohl dann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts sich aus dem Übereinkommen selbst ergibt, als auch dann Anwendung, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats beruht.

15 Diese grammatikalische Auslegung wird durch die Prüfung der Zielsetzungen des Übereinkommens bestätigt. In seinem Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49) hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Übereinkommen im wesentlichen die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ausserhalb des Staates, in dem sie ergangen sind, fördern will und daß es deshalb unerläßlich ist, die Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen zu verringern, die gemäß Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens ein Grund für die Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung ist.

16 Was insbesondere Artikel 21 angeht, hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache Gubisch (a. a. O.) darauf hingewiesen, daß er zusammen mit Artikel 22 betreffend den Sachzusammenhang zum achten Abschnitt des Titels II des Übereinkommens gehört; dieser Abschnitt hat im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft zum Ziel, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin soweit wie möglich von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Absatz

3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Artikel 21 ist somit zum Zwecke der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfasst dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.

17 Damit müssen die Erwägungen der Klägerinnen zurückgewiesen werden, bereits die Regelung des Artikels 27 Absatz 3 des Übereinkommens beweise, daß die Artikel 21 und 22 in bestimmten Fällen miteinander unvereinbare Entscheidungen in verschiedenen Vertragsstaaten nicht verhindern könnten. Der Umstand nämlich, daß das Übereinkommen die Möglichkeit berücksichtigt, daß eine solche Rechtslage gleichwohl entsteht, kann nicht gegen eine Auslegung der Artikel 21 und 22 ins Feld geführt werden, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez, a. a. O.) gerade das Ziel verfolgen, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder der Versagung der Anerkennung auszuschließen oder zu begrenzen.

18 Auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 21 des Übereinkommens unabhängig vom Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren anzuwenden ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

19 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 21 so auszulegen ist, daß das später angerufene Gericht, wenn es sich nicht für unzuständig erklärt, die Entscheidung auszusetzen hat oder ob diese Bestimmung das Gericht ermächtigt oder verpflichtet, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen, und in welchem Umfang das gegebenenfalls der Fall ist.

20 Die Akten lassen nicht erkennen, daß für das Ausgangsverfahren eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16, bestand. Der Gerichtshof hat sich daher nicht zu der Fallgestaltung zu äussern, bei der dem später angerufenen Gericht eine solche Zuständigkeit zukommt.

21 Da es sich um einen Rechtsstreit handelt, in dem zugunsten des später angerufenen Gerichts eine ausschließliche Zuständigkeit nicht geltend gemacht wird, ist die einzige Ausnahme von der Pflicht dieses Gerichtes, sich für unzuständig zu erklären, die Befugnis zur Aussetzung der Entscheidung, von der nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird.

22 Dem Bericht des Sachverständigenausschusses, der den Entwurf des Übereinkommens erarbeitet hat (ABl. 1979, C 59, S. 1), ist zu entnehmen, daß diese Regelung aufgenommen wurde, um die Parteien nicht zu zwingen, einen neuen Prozeß zu führen, wenn sich zum Beispiel das zuerst angerufene Gericht später für unzuständig erklären sollte. Der Zweck dieser Bestimmung, negative Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, kann indessen erreicht werden, ohne daß das später angerufene Gericht die Zuständigkeit des anderen Gerichtes überprüft.

23 Ausserdem ist das später angerufene Gericht auf keinen Fall besser in der Lage als das zuerst angerufene Gericht, über dessen Zuständigkeit zu befinden. Entweder wird nämlich diese Zuständigkeit unmittelbar durch die Bestimmungen des Übereinkommens festgelegt, die für beide Gerichte gleich sind und von jedem mit der gleichen Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können, oder sie folgt nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens den Rechtsvorschriften des Staates des zuerst angerufenen Gerichts, das dann unbestreitbar besser in der Lage ist, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden.

24 Im übrigen sind die Fälle, in denen das Gericht eines Vertragsstaates zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Vertragsstaates befugt ist, in den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 des Übereinkommens abschließend aufgeführt. Sie betreffen lediglich Anerkennung und Vollstreckung und sprechen nur zwingende oder der öffentlichen Ordnung zugehörige Regeln besonderer oder ausschließlicher Zuständigkeit an. Hieraus folgt, daß das Übereinkommen eine Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertragsstaates nur in diesen Ausnahmefällen gestattet.

25 Damit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 21 als auch aus dem System des Übereinkommens, daß das später angerufene Gericht, das sich grundsätzlich für unzuständig erklären müsste, ersatzweise nur über die Möglichkeit verfügt, die Entscheidung auszusetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird. Es ist hingegen nicht befugt, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts einer eigenen Prüfung zu unterziehen.

26 Auf die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß das später angerufene Gericht nach

Artikel 21 des Übereinkommens vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16, lediglich befugt ist, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird und es sich nicht für unzuständig erklären will, daß es aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen darf.

27 Im Hinblick auf die Beantwortung der ersten drei Fragen ist die vierte Frage gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Court of Appeal mit Beschluß vom 26. Juli 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist unabhängig vom Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren anzuwenden.

2) Das später angerufene Gericht ist nach Artikel 21 des Übereinkommens vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16, lediglich befugt, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird und es sich nicht für unzuständig erklären will, darf aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen.

Ende der Entscheidung

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