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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: C-352/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten


Vorschriften:

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten Art. 22 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/14/EG - Umweltbelastende Geräuschemissionen. - Rechtssache C-352/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-352/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162, S. 1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht erlassen oder jedenfalls diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter), der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162, S. 1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht erlassen oder jedenfalls diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14 sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2001 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

Vorprozessuales Verfahren

3 Da die Kommission von der Hellenischen Republik keine Mitteilung über den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14 erhalten hatte und keine anderen Informationen besaß, aufgrund deren sie zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass derartige Vorschriften erlassen worden waren, gelangte sie zu der Auffassung, dass die Hellenische Republik diese Vorschriften noch nicht erlassen und demzufolge gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hatte.

4 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Hellenische Republik und forderte diese auf, ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

5 Da die griechischen Behörden darauf nicht antworteten, richtete die Kommission mit Schreiben vom 21. März 2002 an die Hellenische Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Richtlinie 2000/14 nachzukommen.

6 Die Hellenische Republik antwortete darauf nicht, und die Kommission folgerte daraus, dass diese Maßnahmen nicht erlassen worden seien, und hat die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

7 Unstreitig ist die Umsetzung der Richtlinie 2000/14 von den griechischen Behörden innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist nicht vorgenommen worden. Die griechischen Behörden machen geltend, der Erlass eines Ministerialdekrets, durch das die griechischen Rechtsvorschriften dieser Richtlinie angepasst werden sollten, müsse in Kürze erfolgen.

8 Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist jedoch anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. z. B. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

9 Da von den griechischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14 erlassen worden sind, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

10 Es ist daher festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie innerhalb der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14 erforderlich sind, nicht erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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