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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1997
Aktenzeichen: C-352/95
Rechtsgebiete: Erste Richtlinie 89/104/EWG


Vorschriften:

Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Bei der Beantwortung der ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage kann der Gerichtshof nicht den Sachverhalt zugrunde legen, der ihm im Laufe des Verfahrens unterbreitet worden ist und der von dem im Vorlageurteil geschilderten Sachverhalt abweicht. Würde er dies tun, so müsste er auf der Grundlage eines Sachverhalts, der einer Präzisierung bedurft hätte, um eine sachgerechte Antwort zu ermöglichen, zu einem grundsätzlichen Problem Stellung nehmen, zu dem er sich bisher noch nicht zu äussern brauchte. Wenn die ihm vorgelegte Frage ein wichtiges Problem in bezug auf den Umfang der Rechte aufwirft, die der Inhaber einer Marke aus ihr ableiten kann, und wenn der Markeninhaber, der nicht am Ausgangsrechtsstreit beteiligt ist, dem Gerichtshof seine Auffassung nicht vortragen kann, hindern ausserdem spezielle Gründe den Gerichtshof daran, sich von dem Sachverhalt zu lösen, wie er dem Vorlageurteil zu entnehmen ist. Eine Änderung des Wesens der Vorabentscheidungsfragen wäre jedenfalls mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

6 Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, der allgemein gefasst ist, regelt die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke für Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, abschließend, so daß die einschlägigen nationalen Vorschriften anhand dieser Bestimmung und nicht anhand der Artikel 30 und 36 des Vertrages zu beurteilen sind, wobei jedoch die Richtlinie selbst - wie das gesamte abgeleitete Recht - im Licht der Vertragsbestimmungen, vorliegend der Bestimmungen über den freien Warenverkehr, auszulegen ist.

7 Ein nationales Gericht, das nationales Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, muß seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

8 Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, dessen Wortlaut den Formulierungen des Gerichtshofes in seiner Rechtsprechung entspricht, mit der bei der Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Gemeinschaftsrecht anerkannt wurde, ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung einer nationalen Vorschrift in einem Mitgliedstaat entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschützten Ware verhindern kann, wenn

- die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist,

- sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehörenden Gesellschaft in einen zweiten Mitgliedstaat eingeführt worden ist,

- sie von einem unabhängigen Händler im zweiten Mitgliedstaat rechtmässig erworben und in den erstgenannten Mitgliedstaat ausgeführt worden ist,

- sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und

- die markenrechtlichen Ansprüche in beiden Mitgliedstaaten dem gleichen Konzern zustehen.

Zum einen kommt nämlich der in Artikel 7 verankerte Erschöpfungsgrundsatz zum Tragen, wenn der Markeninhaber im Einfuhrstaat und der Markeninhaber im Ausfuhrstaat zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind, wie z. B. Tochtergesellschaften des gleichen Konzerns. Zum anderen spielt es keine Rolle, ob die durch die Marke geschützte Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, wenn sie jedenfalls in dem Mitgliedstaat, aus dem sie eingeführt worden ist, vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung oder auch von einer anderen, zum gleichen Konzern wie er gehörenden Gesellschaft rechtmässig vermarktet worden ist. Schließlich kann die blosse Hinzufügung von Angaben der vorerwähnten Art auf dem Etikett keinen berechtigten Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie darstellen, sofern das in dieser Weise veränderte Etikett nicht bestimmte Angaben auslässt oder unzutreffende Angaben enthält oder durch seine Aufmachung geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. März 1997. - Phytheron International SA gegen Jean Bourdon SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Pontoise - Frankreich. - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag - Markenrichtlinie - Pflanzenschutzmittel - Parallelimport - Erschöpfung. - Rechtssache C-352/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce Pontoise hat mit Urteil vom 3. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Phytheron International SA (im folgenden: Firma Phytheron) und der Jean Bourdon SA (im folgenden: Firma Bourdon), zwei französischen Gesellschaften, wegen der von der Firma Bourdon vorgenommenen Annullierung eines zwischen ihnen im Jahr 1994 geschlossenen Vertrages über den Kauf von 3 000 Litern des aus Deutschland eingeführten, aber aus der Türkei stammenden Pflanzenschutzmittels Previcur N durch die Firma Bourdon.

3 Die Firma Bourdon annullierte ihre Bestellung vor der Lieferung mit der Begründung, daß diese Partie Previcur N in Frankreich ohne Zustimmung des Markeninhabers nicht vertrieben werden dürfe und daß dieser sich offenbar dem Vertrieb widersetzen wolle. Die Firma Phytheron erhob daraufhin beim Tribunal de commerce Pontoise gegen die Firma Bourdon Klage auf Schadensersatz wegen ungerechtfertigten Vertragsbruchs.

4 Vor diesem Gericht machte die Firma Bourdon geltend, nach französischem Recht seien Einfuhren von Waren aus Drittländern unzulässig, wenn sie der Inhaber der Marke, mit der die Waren versehen seien, nicht gestattet habe. Im vorliegenden Fall sei sie zu der Überzeugung gelangt, daß ihr bei Durchführung des Vertrages ein Prozeß wegen Markenrechtsverletzung gedroht hätte, da der Inhaber der Marke den Vertrieb der streitigen Partie nicht gestattet habe.

5 Die Firma Phytheron trug vor, nach dem Gemeinschaftsrecht könne eine Ware, die rechtmässig in einen Mitgliedstaat eingeführt und dort vertrieben worden sei, innerhalb der Europäischen Union frei in Verkehr gebracht werden. Da die Bundesrepublik Deutschland zur entscheidungserheblichen Zeit den Grundsatz der internationalen Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers angewandt habe, sei das Recht entstanden, die streitige Partie Previcur N, die rechtmässig nach Deutschland eingeführt und dort vertrieben worden sei, innerhalb der Europäischen Union frei in Verkehr zu bringen.

6 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de commerce Pontoise das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Kann eine mit einer geschützten Marke versehene Ware, die ein Händler aus dem Mitgliedstaat A ordnungsgemäß im Mitgliedstaat B erworben hat, wo sie zugelassen und unter dieser Marke vertrieben worden ist, rechtmässig aus dem Mitgliedstaat B in den Mitgliedstaat A eingeführt und dort vertrieben werden, wenn es sich

- um eine unverfälschte, in keiner Weise umgestaltete Ware handelt,

- deren Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A entspricht,

- und die auch im Mitgliedstaat A zugelassen ist?

2. Verstösst ein auf dem Markenrecht des Mitgliedstaats A beruhendes Verbot gegen Artikel 30 des Vertrages?

7 Um diese Fragen sachgerecht beantworten zu können, sind sie, wie die französische Regierung und die Kommission festgestellt haben, im Hinblick auf ihren rechtlichen und tatsächlichen Kontext zu präzisieren.

8 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die Firma Bourdon vor dem nationalen Gericht geltend gemacht hat, nach dem französischen Rechtsgrundsatz der Territorialität der Marke könne sich der Inhaber einer Marke der Einfuhr seiner Waren aus Drittländern ohne seine Genehmigung widersetzen, und daß mit den vorgelegten Fragen daher geklärt werden soll, ob Artikel 30 des Vertrages, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen untersagt, der Anwendung einer solchen innerstaatlichen Vorschrift entgegensteht.

9 Im Vorlageurteil heisst es ferner, daß die den Gegenstand des in Rede stehenden Vertrages bildende Ware unstreitig in der Türkei hergestellt worden sei, wo die deutsche Firma Schering, eine Tochtergesellschaft des deutschen Hoechst-Konzerns, sie von einer anderen Tochtergesellschaft produzieren lasse und dann nach Deutschland einführe.

10 Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist jedoch darauf hingewiesen worden, daß die fragliche Ware in Wirklichkeit in Deutschland hergestellt und dann von dort in die Türkei ausgeführt worden sei, wo ein unabhängiger Händler die streitige Partie von einer türkischen Tochtergesellschaft des deutschen Hoechst-Konzerns erworben und sie anschließend an die Firma Phytheron verkauft habe.

11 Aus den unten in den Randnummern 12 bis 14 genannten Gründen kann der Gerichtshof aber im vorliegenden Fall die gestellten Fragen nur anhand des aus dem Vorlageurteil hervorgehenden Sachverhalts beantworten.

12 Wenn der Gerichtshof den Sachverhalt zugrunde legen würde, der ihm im Laufe des Verfahrens unterbreitet worden ist, würde das Wesen des durch die Vorlagefragen aufgeworfenen Problems verändert. In diesem Fall müsste er nämlich auf der Grundlage eines Sachverhalts, der einer Präzisierung bedurft hätte, um eine sachgerechte Antwort zu ermöglichen, zu einem grundsätzlichen Problem Stellung nehmen, zu dem er sich bisher noch nicht zu äussern brauchte.

13 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen eines Rechtsstreits, der ein wichtiges Problem in bezug auf den Umfang der Rechte aufwirft, die der Inhaber einer Marke aus ihr ableiten kann, spezielle Gründe den Gerichtshof daran hindern, sich von dem Sachverhalt zu lösen, wie er dem Vorlageurteil zu entnehmen ist, da der Markeninhaber, der nicht am Ausgangsrechtsstreit beteiligt ist, dem Gerichtshof seine Auffassung nicht vortragen kann.

14 Schließlich wäre eine Änderung des Wesens der Vorabentscheidungsfragen mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 30).

15 Darüber hinaus ist festzustellen, daß das nationale Gericht nicht ausdrücklich angibt, wer in Deutschland und in Frankreich der Inhaber der fraglichen Marke ist. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich allerdings stillschweigend, daß die Marke sowohl in Deutschland als auch in Frankreich Gesellschaften zusteht, die zum deutschen Hoechst-Konzern gehören, und daß der Markeninhaber oder eine andere zu diesem Konzern gehörende Gesellschaft die Ware in Deutschland vertrieben hat.

16 In bezug auf die zur entscheidungserheblichen Zeit in Frankreich geltende Regelung ist darauf hinzuweisen, daß, wie insbesondere die französische Regierung festgestellt hat, durch Artikel L. 713-4 des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über geistiges Eigentum) Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1; im folgenden: Markenrichtlinie) in französisches Recht umgesetzt wurde; dieser lautet:

"(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

17 Insoweit ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 7 der Markenrichtlinie, der allgemein gefasst ist, die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke für Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, abschließend regelt und daß, wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung von Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung des Schutzes der in Artikel 36 des Vertrages genannten Belange notwendig sind, alle davon betroffenen nationalen Maßnahmen anhand dieser Richtlinie und nicht anhand der Artikel 30 und 36 des Vertrages zu beurteilen sind (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnrn. 25 und 26).

18 Die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind deshalb so zu verstehen, daß sie sich auf Artikel 7 der Markenrichtlinie beziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß dieser Artikel, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, im Lichte der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr auszulegen ist (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 27) und daß ein nationales Gericht, das nationales Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach dieser Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26).

19 Unter diesen Umständen soll mit den vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen, die zusammen zu beantworten sind, im wesentlichen geklärt werden, ob Artikel 7 der Markenrichtlinie der Anwendung einer nationalen Vorschrift im Mitgliedstaat A entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschützten Ware verhindern kann, wenn

- die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist,

- sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehörenden Gesellschaft in den Mitgliedstaat B eingeführt worden ist,

- sie von einem unabhängigen Händler im Mitgliedstaat B rechtmässig erworben und in den Mitgliedstaat A ausgeführt worden ist,

- sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und

- die markenrechtlichen Ansprüche in den Mitgliedstaaten A und B dem gleichen Konzern zustehen.

20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Markenrichtlinie den Formulierungen des Gerichtshofes in den Urteilen entspricht, mit denen bei der Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Gemeinschaftsrecht anerkannt wurde. Diese Bestimmung greift somit die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 31).

21 Im Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit ist hinzuzufügen,

- daß der in Artikel 7 verankerte Erschöpfungsgrundsatz zum Tragen kommt, wenn es sich bei dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind, wie z. B. Tochtergesellschaften des gleichen Konzerns (vgl. Urteil vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn. 34 und 37), und

- daß es für die Anwendung von Artikel 7 der Markenrichtlinie keine Rolle spielt, ob die durch die Marke geschützte Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, wenn sie jedenfalls in dem Mitgliedstaat, aus dem sie eingeführt worden ist, vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung oder auch von einer anderen, zum gleichen Konzern wie er gehörenden Gesellschaft rechtmässig vermarktet worden ist.

22 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn. 40 und 41) vorsieht, daß der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung findet, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

23 Hierzu genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die blosse Hinzufügung von Angaben der in der Vorlagefrage beschriebenen Art auf dem Etikett keinen berechtigten Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie darstellen kann, es sei denn, daß das in dieser Weise veränderte Etikett bestimmte wichtige Angaben auslässt oder unzutreffende Angaben enthält oder daß es durch seine Aufmachung geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn. 65, 75 und 76).

24 Deshalb ist zu antworten, daß Artikel 7 der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, daß er der Anwendung einer nationalen Vorschrift im Mitgliedstaat A entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschützten Ware verhindern kann, wenn

- die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist,

- sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehörenden Gesellschaft in den Mitgliedstaat B eingeführt worden ist,

- sie von einem unabhängigen Händler im Mitgliedstaat B rechtmässig erworben und in den Mitgliedstaat A ausgeführt worden ist,

- sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und

- die markenrechtlichen Ansprüche in den Mitgliedstaaten A und B dem gleichen Konzern zustehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de commerce Pontoise mit Urteil vom 3. Oktober 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung einer nationalen Vorschrift im Mitgliedstaat A entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschützten Ware verhindern kann, wenn

- die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist,

- sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehörenden Gesellschaft in den Mitgliedstaat B eingeführt worden ist,

- sie von einem unabhängigen Händler im Mitgliedstaat B rechtmässig erworben und in den Mitgliedstaat A ausgeführt worden ist,

- sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und

- die markenrechtlichen Ansprüche in den Mitgliedstaaten A und B dem gleichen Konzern zustehen.

Ende der Entscheidung

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