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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1997
Aktenzeichen: C-353/95 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EGV Art. 92
EGV Art. 93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Maßnahme kann nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden, wenn sie dem durch sie angeblich Begünstigten keinen Vorteil verschafft hat.

Da die Wetten für belgische Rennen nicht mit denen für französische Rennen identisch sind, kann aus ihrer unterschiedlichen Behandlung nicht automatisch auf das Bestehen eines Vorteils im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages geschlossen werden.

Die Totalisatorwette ist dadurch gekennzeichnet, daß die Einsätze eine gemeinsame Masse darstellen, die nach Abzug verschiedener Abgaben unabhängig davon, woher die Wetten stammen, gleichmässig auf die Gewinner verteilt wird, was bedeutet, daß der für die Gewinner bestimmte Anteil an den Einsätzen nicht je nachdem unterschiedlich sein kann, in welchen Staaten die Wetten abgeschlossen werden. Das ordnungsgemässe Funktionieren eines solchen Systems kann daher nur dann gewährleistet sein, wenn der Satz der Abgaben, die auf die Summe der Wetteinsätze für ein bestimmtes Pferderennen erhoben werden können, derjenige des Staates ist, in dem das Rennen stattfindet.

Da ausserdem das System der gesetzlichen Steuerabzuege bei den Wetten für die in einem Mitgliedstaat durchgeführten Rennen in Anbetracht der rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten der Pferderennen und Totalisatorwetten in diesem Staat erlassen wurde, kann nicht verlangt werden, daß dieses System auf die Totalisatorwetten für Rennen in einem anderen Mitgliedstaat übertragen wird, die in einem anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen durchgeführt werden.


Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1997. - Tiercé Ladbroke SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Abgabe auf die Wetteinsätze für Pferderennen - Übertragung von Mitteln auf ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. - Rechtssache C-353/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Tiercé Ladbroke SA (im folgenden: Ladbroke) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93 (Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klage auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 18. Januar 1993 enthaltenen Entscheidung über die Zurückweisung einer von Ladbroke nach den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag eingereichten Beschwerde (IV/34.013; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Pari mutül urbain français (im folgenden: PMU), ein von den führenden Rennvereinen in Frankreich gegründeter wirtschaftlicher Interessenverband, dem in Frankreich für die Durchführung der Wetten für Pferderennen, die ausserhalb der Pferderennbahn entgegengenommen werden, für die Entgegennahme von Wetten im Ausland für die in Frankreich durchgeführten Rennen und für die in Frankreich entgegengenommenen Wetten für im Ausland durchgeführte Pferderennen Exklusivrechte zustehen, sowie der Pari mutül unifié belge, ein Verein mit nichtgewerblichen Zielen, und die SC auxiliaire PMU belge, eine ihm zur Seite gestellte Genossenschaft (beide zusammen im folgenden: PMU belge), die von den elf belgischen Pferderennvereinen gegründet wurden, am 18. März 1991 eine Vereinbarung schlossen, wonach der PMU ermächtigt ist, im Namen des PMU belge in Frankreich Wetten für belgische Pferderennen entgegenzunehmen (im folgenden: streitige Vereinbarung) (Randnrn. 1 bis 3 des angefochtenen Urteils).

3 Diese Vereinbarung wurde nach dem französischen Recht, insbesondere der Loi de finances (Finanzgesetz) Nr. 64-1279 vom 23. Dezember 1964 für das Jahr 1965, geschlossen. Artikel 15 Absatz 3 dieses Gesetzes sieht vor, daß die Pferderennvereine, die zur Durchführung von Totalisatorwetten ausserhalb der Pferderennplätze befugt sind, ermächtigt werden können, in Frankreich eingegangene Wetten für ausländische Rennen entgegenzunehmen, sofern die registrierten Wetten zentralisiert werden und in direkter Verbindung mit der oder den Einrichtungen, die in dem betreffenden Land mit der Verwaltung der Totalisatorwetten betraut sind, in die Verteilung einfließen. Weiter unterliegen die so entgegengenommenen Wetten nach dieser Vorschrift den in dem Land, in dem das Rennen durchgeführt wird, geltenden gesetzlichen Steuern, und das Aufkommen dieser Steuern wird zwischen dem Land, in dem die Wetten entgegengenommen werden, und dem, in dem das Rennen ausgetragen wird, verteilt. Im Rahmen dieser Verteilung kann ein besonderer Teil vorgesehen sein, der für die Verwaltungskosten bestimmt ist (Randnr. 4 des angefochtenen Urteils).

4 Ausserdem sieht das Dekret Nr. 91-118 vom 31. Januar 1991 über die Entgegennahme von Wetten durch den PMU für in Belgien durchgeführte Pferderennen vor, daß der PMU für den Teilbetrag bis 50 Mio. FF der Einsätze, die jährlich für in Belgien durchgeführte Rennen entgegengenommen werden, monatlich das Aufkommen der Stempelsteuer an den allgemeinen Haushalt und 0,876 % der Summe der Einsätze an den Fonds national des haras et des activités hippiques (staatlicher Fonds für Gestüte sowie Reit- und Fahraktivitäten) abführt. Weiter sieht dieses Dekret vor, daß von dem Teilbetrag von 50 bis 75 Mio. FF der jährlich entgegengenommenen Einsätze zu den vorgenannten Zahlungen ein Drittel des Aufkommens einer progressiven Zusatzabgabe auf die Gewinne zugunsten des allgemeinen Haushalts und 0,181 % der Summe der Einsätze zugunsten des Fonds national des haras et des activités hippiques hinzukommen. Von dem Teilbetrag von 75 bis 100 Mio. FF der jährlich entgegengenommenen Einsätze kommen zu den vorgenannten Zahlungen zwei Drittel der progressiven Zusatzabgabe auf die Gewinne zugunsten des allgemeinen Haushalts und 0,362 % der Summe der Einsätze zugunsten des Fonds national des haras et des activités hippiques hinzu. Schließlich kommen von dem jährlich entgegengenommenen Teilbetrag, der 100 Mio. FF übersteigt, zu diesen Zahlungen das gesamte Aufkommen der progressiven Zusatzabgabe auf die Gewinne zugunsten des allgemeinen Haushalts und 0,543 % der Summe der Einsätze zugunsten des Fonds national des haras et des activités hippiques hinzu (Randnr. 5 des angefochtenen Urteils).

5 In Frankreich dürfen die Sätze der verschiedenen gesetzlichen Steuern, die auf die Summe der Einsätze für Pferderennwetten erhoben werden können, zusammengenommen 30 % nicht überschreiten, während in Belgien diese Abgaben nach Artikel 44 Nr. 2 Buchstabe d der Königlichen Verordnung vom 8. Juli 1970 zur allgemeinen Regelung der den Steuern auf das Einkommen gleichgestellten Abgaben einen Hoechstsatz von 35 % erreichen können (Randnrn. 6 und 7 des angefochtenen Urteils).

6 Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen sah die streitige Vereinbarung vor, daß die Abgabe vom Aufkommen der in Frankreich entgegengenommenen Wetten für belgische Pferderennen zum Satz von 35 % gemäß den französischen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den belgischen Rechtsvorschriften nach einem System verteilt wird, bei dem der erzielte Umsatz berücksichtigt wird. Hierfür sieht die Vereinbarung vier Teilbeträge vor. Den ersten Teilbetrag bildet ein Umsatz von weniger als 50 Mio. FF; die staatlichen Empfänger in Frankreich erhalten 6,386 % der Abgabe, und der belgische Partner erhält 23,114 %. Den zweiten Teilbetrag bildet der Umsatz von 50 bis 75 Mio. FF; der französische Anteil steigt auf 10,817 %, und der belgische Anteil geht auf 16,183 % zurück. Den dritten Teilbetrag bildet ein Umsatz von 75 bis 100 Mio. FF; der französische Anteil erreicht 15,238 % und der belgische Anteil 9,762 %. Für einen Umsatz von mehr als 100 Mio. FF fällt der belgische Anteil schließlich auf 5,602 %, und der französische Anteil steigt auf 19,169 % (Randnr. 8 des angefochtenen Urteils).

7 Am 12. Juli 1991 reichte Ladbroke, deren Tätigkeit darin besteht, in Belgien Buchmacherwetten für Pferderennen im Ausland entgegenzunehmen, bei der Kommission eine Beschwerde gegen den PMU, den PMU belge und die Französische Republik u. a. nach den Artikeln 92 und 93 des Vertrages ein. Darin wurde die Kommission aufgefordert, festzustellen, daß die streitige Vereinbarung die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe der Französischen Republik an den PMU belge zur Folge habe, die nicht gemeldet worden sei (Randnr. 9 des angefochtenen Urteils).

8 Ladbroke wies in ihrer Beschwerde darauf hin, daß die in Frankreich gemäß der streitigen Vereinbarung entgegengenommenen Wetten in der gleichen Weise entgegengenommen und verwaltet würden wie die Wetten für die französischen Rennen, die Teil des französischen Systems seien und nach dem Totalisatorsystem des PMU mit dessen Mitteln und Technik zentralisiert würden. Bei der anschließenden Übertragung vom französischen System auf das belgische Totalisatorsystem werde auf die in Frankreich entgegengenommenen Wetteinsätze für belgische Rennen nach dem belgischen Recht eine Abgabe von 35 % erhoben. Von dieser Abgabe von 35 % sei für den PMU belge ein Betrag in Höhe von 26 % bestimmt, und die restlichen 9 % flössen an das französische System zurück, davon ungefähr 4 % an die Französische Republik und ungefähr 5 % an die französischen Rennvereine. Dagegen sei bei den in Frankreich entgegengenommenen Einsätzen für die französischen Rennen die Abgabe von etwa 30 % in Höhe von 18 % für die Französische Republik und in Höhe von 10 % für die Rennvereine bestimmt (Randnr. 10 des angefochtenen Urteils).

9 Ladbroke machte somit geltend, die Tatsache, daß die Französische Republik, der PMU und die französischen Rennvereine nur 9 % der Abgabe von den Wetteinsätzen für die belgischen Rennen und nicht 28 % erhielten, wie dies bei der Abgabe von den Wetteinsätzen für die französischen Rennen der Fall sei, stelle eine abgabenrechtliche Behandlung dar, die, da sie zu einer Belastung für die Französische Republik und zu einem Vorteil für den durch sie Begünstigten, den PMU belge, führe, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten des Letztgenannten sei (Randnr. 11 des angefochtenen Urteils).

10 Mit der streitigen Entscheidung wurde die Beschwerde von Ladbroke bezueglich der angeblichen Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

- Die Abgabe vom Aufkommen der Wetten für belgische Rennen könne nicht als Steuer qualifiziert werden, da sie selbst staatlichen Abzuegen fiskalischer Natur unterliege und in Frankreich wie in Belgien aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedlich hoch sei (Randnr. 14 des angefochtenen Urteils);

- nach Abzug der "ausschließlich französischen" Beiträge, die etwa bei 5 % lägen, falle der staatliche französische Abzug in Höhe von 18 %, der auf die 30%ige Abgabe von den Wetteinsätzen für die französischen Rennen angewandt werde, auf weniger als 13 % und nähere sich so dem staatlichen französischen Abzug von 6,4 % an, dem gegenwärtig die auf das Aufkommen der in Frankreich entgegengenommenen Wetten für belgische Rennen angewandte 35%ige Abgabe unterliege (Randnr. 15 des angefochtenen Urteils);

- der prozentuale Anteil an der Abgabe, der dem PMU belge zustehe, sei unabhängig davon, ob sich der Ort, an dem die Wette entgegengenommen werde, in Frankreich oder in Belgien befinde, nahezu gleich (Randnr. 16 des angefochtenen Urteils);

- die streitige Vereinbarung erscheine für den PMU belge insgesamt betrachtet nur in ihrem ersten Stadium vorteilhaft, weil sein Anteil an der Abgabe von den über diesen Betrag hinausgehenden Teilbeträgen des Umsatzes abnehme (Randnr. 17 des angefochtenen Urteils).

11 Um jedoch alle neuen Tatsachen und die Möglichkeit berücksichtigen zu können, daß die Vereinbarung in den kommenden Jahren nicht über das Anfangsstadium hinaus zum Tragen komme, behielt sich die Kommission das Recht vor, die Vereinbarung nach einem Zeitraum von vier Jahren erneut zu prüfen, und forderte die französischen Behörden auf, ihr jährlich einen Bericht über die Durchführung der streitigen Vereinbarung vorzulegen (Randnr. 18 des angefochtenen Urteils).

12 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage gegen die streitige Entscheidung in den Randnummern 58 bis 63 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kommission habe sich für ihre Schlußfolgerung, daß es keinen Vorteil gebe, der eine staatliche Beihilfe an den PMU belge darstelle, auf einen Vergleich der Prozentsätze der vom PMU belge in Frankreich und Belgien erzielten Einnahmen stützen können.

13 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 68 die Ansicht vertreten, daß die Begründung der streitigen Entscheidung nicht geeignet gewesen sei, bei Ladbroke jede Unklarheit in der Frage auszuräumen, ob die Weigerung der Kommission, einen finanziellen Vorteil für den PMU belge anzunehmen, und die Zurückweisung ihrer Beschwerde begründet waren, so daß davon auszugehen sei, daß die Kommission teilweise zur Erhebung der Klage beigetragen habe. Demzufolge sind die Parteien und die Französische Republik als Streithelferin zu Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden.

14 Die französische Regierung hat dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß die streitige Vereinbarung hauptsächlich wegen unzureichender Einsätze seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr durchgeführt werde.

15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Randnummern 1 bis 18 des angefochtenen Urteils verwiesen.

16 Ladbroke beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift,

1. dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben,

2. die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und

3. die Kommission zur Zahlung der Kosten von Ladbroke sowohl im Verfahren vor dem Gericht als auch in dem vor dem Gerichtshof zu verurteilen.

17 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Ladbroke zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

18 Die Französische Republik beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

19 Ladbroke stützt ihr Rechtsmittel darauf, daß das Gericht es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, sich mit ihrem Vorbringen zu den Gründen, aus denen die streitige Vereinbarung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstelle, ausdrücklich auseinanderzusetzen, da es zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, daß die streitige Vereinbarung dem PMU belge keinen Vorteil verschaffe.

20 Die vier Teile dieses Rechtsmittelgrundes betreffen die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 58, 59, 60 und 62 des angefochtenen Urteils.

21 Ladbroke beanstandet zunächst die Ausführungen in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils, worin das Gericht im wesentlichen die Auffassung vertreten hat, daß die Öffnung des französischen Marktes für die Entgegennahme von Wetten für Pferderennen, die es dem PMU belge ermögliche, durch Einschaltung des PMU Zugang zu den französischen Wettern zu haben, eine Entscheidung des französischen Gesetzgebers darstelle, die als solche nicht im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages nur deshalb in Frage gestellt werden könne, weil die Anwendung der streitigen Vereinbarung eine Erhöhung der Einnahmen des PMU belge bewirken könne.

22 Ladbroke räumt zwar ein, daß die Genehmigung des Zugangs zum nationalen Markt, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats erteile, als solche keine staatliche Beihilfe darstelle; sie meint aber, daß es sich anders verhalte, wenn die Einnahmen, die sich für dieses Unternehmen aus der Öffnung des Marktes ergäben, entweder unmittelbar von diesem Mitgliedstaat stammten oder aus einer von ihm angeordneten Übertragung von Mitteln resultierten. In solchen Fällen sei zu vermuten, daß diese Einnahmen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages seien, sofern nicht nachgewiesen werde, daß sie eine gewöhnliche Zahlung für Dienstleistungen darstellten, die das ausländische Unternehmen dem Staat oder demjenigen, der die Mittel übertrage, erbracht habe.

23 Das Gericht hätte also prüfen müssen, ob die französischen Einnahmen des PMU belge, wie Ladbroke behauptet habe, vom Staat oder aus staatlichen Mitteln stammten, und zwar über eine in den französischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Zwangsabgabe und durch ein von der Französischen Republik angeordnetes System der Übertragung von Mitteln. Bejahendenfalls hätte das Gericht weiter prüfen müssen, zu welchem Teil diese Einnahmen eventuell als angemessene Gegenleistung für die Dienstleistungen qualifiziert werden könnten, die der PMU belge dem PMU erbracht habe.

24 In Artikel 92 des Vertrages heisst es: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

25 Voraussetzung für eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift ist also zum einen die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige und zum anderen, daß dieser Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln stammt.

26 Daraus folgt, daß das Gericht, sofern die Begründung der streitigen Entscheidung in bezug auf das Fehlen eines Vorteils für den PMU belge richtig war, zutreffend entschieden hat, daß dieser eine Grund für die Zurückweisung der Beschwerde ausreichte, ohne daß es das Vorbringen von Ladbroke zu prüfen brauchte, wonach die französischen Einnahmen des PMU belge aus einer in den französischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Zwangsabgabe stammten.

27 Daher ist zu prüfen, ob das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung in bezug auf das Nichtvorliegen einer Begünstigung des PMU belge zu Recht bestätigt hat.

28 In diesem Zusammenhang stellt Ladbroke die Ausführungen in den Randnummern 59 bis 63 des angefochtenen Urteils in Frage, worin das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung nicht beanstandet hat, der zufolge der PMU belge nicht begünstigt worden sei, weil die Einnahmen, die er gemäß der streitigen Vereinbarung aus den in Frankreich entgegengenommenen Wetten erhalte, prozentual den Einnahmen entsprächen, die er erzielt hätte, wenn die Wetten für die belgischen Rennen unmittelbar von ihm in Belgien entgegengenommen worden wären.

29 Das Gericht hat in den Randnummern 60 und 62 des angefochtenen Urteils insbesondere bestätigt, daß ein Vergleich des Prozentsatzes der vom PMU belge in Frankreich und in Belgien erzielten Wetteinnahmen für die belgischen Rennen das geeignete Kriterium dafür sei, ob der PMU belge einen Vorteil im Sinne von Artikel 92 erhalten habe, da Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 64-1279 den allgemeinen Grundsatz aufgestellt habe, daß Wetten für im Ausland stattfindende Pferderennen den gesetzlichen Steuern unterlägen, die in dem Land gälten, in dem diese Rennen durchgeführt würden. Die Behandlung der Abgabe auf die Wetten für belgische Rennen in Frankreich, die dazu führe, daß dem PMU belge ein Anteil an dieser Abgabe zufließe, der mit dem vergleichbar sei, den er bei Anwendung der belgischen gesetzlichen Steuerabzuege erhalten würde, stelle daher keine Maßnahme dar, die vom Aufbau des allgemeinen Systems abweiche, sondern stehe im Gegenteil mit diesem in Einklang.

30 Ladbroke vertritt dagegen die Ansicht, der Vergleich hätte zwischen den Abgaben auf die in Frankreich abgeschlossenen Wetten für Rennen ausserhalb Frankreichs und den Abgaben erfolgen müssen, die auf die in Frankreich abgeschlossenen Wetten für französische Rennen erhoben würden. Nehme ein Mitgliedstaat nämlich seine hoheitlichen Befugnisse in bezug auf eine bestimmte wirtschaftliche Betätigung in Anspruch (sei es in Form einer Steuer oder durch Einführung von Abgaben), so müsse er diese wirtschaftliche Betätigung insgesamt mit dem gleichen Maßstab messen. Das allgemeine System der Einführung gesetzlicher Steuerabzuege für die Entgegennahme von Wetten in Frankreich müsste daher, anders als das Gericht entschieden habe, das sein, das für die in Frankreich abgeschlossenen Wetten gelte, und nicht das des Artikels 15 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 64-1279, das zudem nur dem PMU belge zugute komme.

31 Es ist zwar richtig, daß der blosse Vergleich der Einnahmen des PMU belge in Frankreich mit denen, die er erzielt hätte, wenn die gleichen Wetten in Belgien entgegengenommen worden wären, nicht für die Schlußfolgerung genügt, daß keine Begünstigung des PMU belge vorliegt.

32 Das Gericht hat jedoch in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils auch das Vorbringen von Ladbroke geprüft, wonach es erforderlich ist, daß die Abgabe für die belgischen Rennen in gleicher Weise behandelt werde wie die dem PMU zustehende Abgabe auf den Wetteinsatz für die französischen Rennen.

33 Die Argumentation von Ladbroke verkennt die Besonderheit der Wetten für die belgischen Rennen und was diese von den Wetten für die französischen Rennen unterscheidet. Da die beiden Kategorien von Wetten nicht identisch sind, kann aus ihrer unterschiedlichen Behandlung nicht automatisch auf das Bestehen eines Vorteils im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages geschlossen werden.

34 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die Totalisatorwette dadurch gekennzeichnet ist, daß die Einsätze eine gemeinsame Masse darstellen, die nach Abzug verschiedener Abgaben unabhängig davon, woher die Wetten stammen, gleichmässig auf die Gewinner verteilt wird, was bedeutet, daß der für die Gewinner bestimmte Anteil an den Einsätzen nicht je nachdem unterschiedlich sein kann, in welchen Staaten die Wetten abgeschlossen werden. Das ordnungsgemässe Funktionieren eines solchen Systems kann daher nur dann gewährleistet sein, wenn der Satz der Abgaben, die auf die Summe der Wetteinsätze für ein bestimmtes Pferderennen erhoben werden können, derjenige des Staates ist, in dem das Rennen stattfindet.

35 Sodann ist festzustellen, daß das System der gesetzlichen Steuerabzuege bei den Wetten für die französischen Rennen in Anbetracht der rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten der Pferderennen und Totalisatorwetten in Frankreich erlassen wurde. Es kann nicht verlangt werden, daß dieses System auf die Totalisatorwetten für die belgischen Rennen übertragen wird, die in einem anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen durchgeführt werden. Da ausserdem in Frankreich und Belgien unterschiedliche Abgabensätze gelten und die Anwendung der belgischen Sätze auf die in Frankreich abgeschlossenen Wetten aus den in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils genannten, mit der Konzeption des Systems der Totalisatorwette zusammenhängenden Gründen gerechtfertigt ist, kann die Verteilung dieser Abgabe auf die verschiedenen Empfänger in den beiden Fällen jedenfalls nicht genau auf der gleichen Grundlage erfolgen.

36 Unter diesen Umständen kann dem französischen Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, in Frankreich die Wetten für französische Rennen und die für ausländische Rennen unterschiedlich behandelt zu haben, indem er in Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 64-1279 vorgesehen hat, daß die Wetten für Pferderennen im Ausland den in dem Land, in dem diese Rennen durchgeführt werden, geltenden gesetzlichen Steuern unterliegen.

37 Daher ist das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils zu Recht zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Auffassung von Ladbroke nicht gefolgt werden kann, wonach die Behandlung der Einsätze für belgische Rennen, auf der der gerügte Vorteil für den PMU belge beruhe, der Behandlung der Abgabe angeglichen werden müsse, die dem PMU zusteht.

38 Gegen diese Schlußfolgerung spricht auch nicht, daß das allgemeine System für die Wetten für im Ausland stattfindende Pferderennen bis heute nur in bezug auf Wetten für die in Belgien durchgeführten Pferderennen angewendet wurde. Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 64-1279, wonach die Pferderennvereine, die zur Durchführung der Totalisatorwette ausserhalb der Pferderennbahnen befugt sind, zur Entgegennahme der in Frankreich abgeschlossenen Wetten für ausländische Rennen ermächtigt werden können, bestand schon lange vor dem Erlaß des Dekrets Nr. 91-118 und dem Abschluß der streitigen Vereinbarung, und Dekret und Vereinbarung folgen dem durch Artikel 15 geschaffenen allgemeinen System.

39 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Ladbroke mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

41 Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Tiercé Ladbroke SA trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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