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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: C-354/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/74/EWG, Richtlinie 94/28/EG, Richtlinie 94/39/EG, Richtlinie 95/9/EG, Richtlinie 95/10/EG


Vorschriften:

Richtlinie 93/74/EWG Art. 12
Richtlinie 94/28/EG Art. 13
Richtlinie 94/39/EG Art. 2
Richtlinie 95/9/EG Art. 2
Richtlinie 95/10/EG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. Februar 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/74/EWG, 94/28/EG, 94/39/EG, 95/9/EG und 95/10/EG. - Rechtssache C-354/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus

- Artikel 12 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 237, S. 23),

- Artikel 13 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzuechterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178, S. 66),

- Artikel 2 der Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 207, S. 20),

- Artikel 2 der Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG (ABl. L 91, S. 35) und

- Artikel 3 der Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. L 91, S. 39; im folgenden: die fünf Richtlinien)

verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften - gegebenenfalls mit den erforderlichen Strafvorschriften - in Kraft gesetzt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder indem sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 94/28 hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 1995 die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Nach den Artikeln 12 der Richtlinie 93/74, 2 der Richtlinie 94/39, 2 der Richtlinie 95/9 und 3 der Richtlinie 95/10 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien bis spätestens 30. Juni 1995 nachzukommen. Nach diesen Bestimmungen hatten sie die Kommission unverzueglich davon zu unterrichten.

3 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß diese Fristen abgelaufen waren, ohne daß die Französische Republik sie vom Erlaß von Umsetzungsmaßnahmen unterrichtet hätte, forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens zu äussern.

4 Bezueglich der Richtlinie 93/74 antwortete die französische Regierung mit Schreiben vom 24. Januar 1996, daß der Entwurf eines Dekrets ausgearbeitet worden sei und daß die Veröffentlichung dieses Dekrets für April 1996 geplant sei. Später übermittelte die französische Regierung mit Schreiben vom 30. Januar 1996 den Entwurf eines Dekrets, das die Umsetzung dieser Richtlinie sicherstellen sollte. Sie teilte ausserdem mit, daß die Umsetzung der Richtlinie für April 1996 geplant sei.

5 Bezueglich der Richtlinie 94/28 antwortete die französische Regierung mit Schreiben vom 24. Januar 1996, daß an ihrer Umsetzung gearbeitet werde, die im ersten Quartal des Jahres 1996 erfolgen solle.

6 Zur Richtlinie 94/39 teilte die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 1996 mit, daß das Umsetzungsverfahren wahrscheinlich im ersten Halbjahr 1996 abgeschlossen sein werde. Später teilte sie der Kommission mit Schreiben vom 30. Januar 1996 mit, daß die Umsetzung dieser Richtlinie für Mai 1996 geplant sei.

7 Zur Richtlinie 95/9 teilte die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 1996 mit, daß sie voraussichtlich im April 1996 zusammen mit der Richtlinie 93/74 umgesetzt werde. Später teilte sie der Kommission mit Schreiben vom 30. Januar 1996 mit, daß die Umsetzung im Mai 1996 erfolgen werde.

8 Bezueglich der Richtlinie 95/10 antwortete die französische Regierung mit Schreiben vom 24. Januar 1996, daß ihre Umsetzung wahrscheinlich im ersten Quartal des Jahres 1996 abgeschlossen sein werde. Später teilten die französischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 30. Januar 1996 mit, daß die Umsetzung dieser Richtlinie für Mai 1996 geplant sei.

9 Nachdem sie keine weitere Mitteilung erhalten hatte, richtete die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Französische Republik, in denen sie ihre Auffassung bekräftigte, daß diese gegen ihre Verpflichtungen aus den fünf Richtlinien verstossen habe, indem sie nicht die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften erlassen habe. Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu den Richtlinien 93/74, 94/28, 94/39 und 95/9 wurden am 26. November 1996 übersandt. Die mit Gründen versehene Stellungnahme zur Richtlinie 95/10 wurde am 22. November 1996 übersandt.

10 Mit Schreiben vom 12. März 1997 teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 94/28 gerade im französischen Parlament erörtert werde. Die Kommission erhielt danach keine weitere Mitteilung über das Ergebnis dieser Debatten.

11 Die anderen mit Gründen versehenen Stellungnahmen blieben unbeantwortet.

12 Die Kommission hat daher beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

13 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die französische Regierung nicht, daß die fünf Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt wurden. Sie führt jedoch aus, daß sich das Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien in einem fortgeschrittenen Stadium befinde, und erklärt, daß sie ohne weiteren Verzug alle zu ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht erforderlichen Vorschriften erlassen werde.

14 Da die Umsetzung der fünf Richtlinien nicht innerhalb der darin festgesetzten Fristen erfolgt ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

15 Somit ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 der Richtlinie 93/74, 13 der Richtlinie 94/28, 2 der Richtlinie 94/39, 2 der Richtlinie 95/9 und 3 der Richtlinie 95/10 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus

- Artikel 12 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke,

- Artikel 13 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzuechterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder,

- Artikel 2 der Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke,

- Artikel 2 der Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG und

- Artikel 3 der Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen

verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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