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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: C-355/00
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 73/239/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 28
EGV Art. 32
EGV Art. 33
EGV Art. 34
EGV Art. 49
EGV Art. 50
EGV Art. 87
Richtlinie 73/239/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein System der Pflichtversicherung landwirtschaftlicher Betriebe gegen natürliche Risiken kann grundsätzlich keinen Anlass zu Einwänden unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch geben. Zwar wird nämlich mit dem Ziel dieser Regelung, d. h. dem Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe gegen natürliche Risiken, keines der spezifischen Ziele dieser gemeinsamen Marktorganisation verfolgt, doch wird es durch die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik abgedeckt, auf die im Übrigen in Artikel 20 der Verordnung Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegel Bezug genommen wird, insbesondere auf die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b EG) genannten Ziele.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die finanzielle Belastung, die die im Rahmen dieses Versicherungssystems zu zahlende Abgabe darstellt, Hemmnisse für den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten erzeugen könnte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob es auf den betreffenden Märkten Anzeichen dafür gibt, dass die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen erzeugt. Der verhältnismäßig niedrige Satz der Abgabe und der Umstand, dass die Belastung, die die Abgabe darstellt, zumindest in einem gewissen Ausmaß durch die im Schadensfall im Rahmen der Pflichtversicherung sichergestellten Leistungen ausgeglichen wird, und dass die Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Bestehens dieser Pflichtversicherung von der Notwendigkeit freigestellt sind, sich für diese Risiken bei privaten Versicherern zu versichern, sofern eine solche Versicherung zur Verfügung steht, oder andere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, sind für die Neutralität der Abgabe im Hinblick auf den Handel sprechende Indizien, während die unbestimmte Dauer der Erhebung der Abgabe ein Indiz in entgegengesetzter Richtung darstellt.

( vgl. Randnrn. 23-24, 28-33, Tenor 1 )

2. Eine Abgabe, die Teil einer allgemeinen Abgabenregelung ist, die grundsätzlich einheitlich, insbesondere was die Höhe und den Abgabentatbestand angeht, nur inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig davon erfasst, ob sie für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr bestimmt sind, und die dazu dient, eine öffentliche Einrichtung zu finanzieren, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den inländischen landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund natürlicher Risiken entstanden sind, trifft das Erzeugnis nicht ausschließlich deshalb, weil dieses als solches über die Grenze verbracht wird, und kann folglich nicht als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) sowie des Artikels 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) qualifiziert werden. Darüber hinaus fällt eine solche Abgabe nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG), da die Ausfuhr des mit der Abgabe belasteten Erzeugnisses nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand darstellt, da die Abgabe nicht als diskriminierend angesehen werden kann, weil sie in gleicher Weise für verarbeitete oder auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachte einheimische landwirtschaftliche Erzeugnisse wie auch die für die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse gilt und da das Aufkommen aus der Abgabe einheitlich allen landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommt.

( vgl. Randnrn. 41-43, 46-47, Tenor 2 )

3. Der Begriff Dienstleistungen" im Sinne des Artikels 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) impliziert, dass es sich um Leistungen handelt, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.

Daraus folgt, dass im Rahmen eines Systems der Pflichtversicherung der Landwirte gegen natürliche Risiken erbrachte Leistungen nicht als Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag qualifiziert werden können, wenn die von den Versicherten entrichtete Abgabe im Wesentlichen den Charakter einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Belastung hat, von der Finanzverwaltung erhoben wird und die Merkmale dieser einschließlich ihrer Höhe ebenfalls durch den Gesetzgeber bestimmt werden. Diese Leistungen fallen demzufolge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/239 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), da der Anwendungsbereich dieser Richtlinie, was den Begriff der Dienstleistungen angeht, nicht weiter ist als derjenige der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag.

Sofern dieses Pflichtversicherungssystem auch versicherbare natürliche Risiken erlassen sollte, kann es jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.

( vgl. Randnrn. 54-55, 57, 59-60, 63, 73-74, Tenor 3 )

4. Der soziale Zweck eines Pflichtversicherungssystems genügt als solcher nicht, um eine Einstufung der Tätigkeit der Versicherungsanstalt als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht auszuschließen. Wenn jedoch die Leistungen und die Abgaben, die die beiden wesentlichen Bestandteile dieses Systems darstellen, vom nationalen Gesetzgeber festgelegt werden, ist die in Frage stehende Versicherungstätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht; insbesondere stellt diese Versicherungsanstalt in diesem Fall kein Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar.

( vgl. Randnrn. 77-79, 88, Tenor 4 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2003. - Freskot AE gegen Elliniko Dimosio. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis - Griechenland. - Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Staatliche Beihilfen - Besondere Abgabe zugunsten einer landwirtschaftlichen Versicherungsanstalt. - Rechtssache C-355/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-355/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Freskot AE

gegen

Elliniko Dimosio

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 38 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 32 EG), 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG), 40 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG und 49 EG), 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sowie der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und C. Tsiavou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 7. März 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Erstinstanzliches Verwaltungsgericht Saloniki) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 31. Juli 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. September 2000, gemäß Artikel 234 EG um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 38 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 32 EG), 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG), 40 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG und 49 EG), 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sowie der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 (ABl. L 172, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 73/239).

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Freskot AE (im Folgenden: Firma Freskot), einem Gefluegelerzeuger, und dem Elliniko Dimosio (griechischer Staat) über die Erstattung der besonderen Versicherungsabgabe, die für das vierte Quartal des Wirtschaftsjahres 1993 und für das Wirtschaftsjahr 1994 für von der Firma Freskot getätigte Käufe von Gefluegel und von pflanzlichen Erzeugnissen aus der griechischen Landwirtschaft geschuldet wird.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 73/239 sieht vor:

Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, einschließlich der in Absatz 2 bezeichneten Beistandstätigkeit, durch Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen."

4 Artikel 2 der Richtlinie 73/239 bestimmt:

Diese Richtlinie betrifft nicht

1. die folgenden Versicherungen:

...

d) die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;

..."

Nationale Rechtsvorschriften

5 Das Gesetz Nr. 1790/1988 über Organisation und Tätigkeit des Organismos Ellinikon Georgikon Asfaliseon [Anstalt der griechischen landwirtschaftlichen Versicherungen] und andere Vorschriften (FEK A' 134; im Folgenden: Gesetz von 1988) sieht u. a. vor:

Artikel 1

1. Es wird eine gemeinnützige Anstalt mit der Bezeichnung ,Organismos Ellinikon Georgikon Asfaliseon (EL.G.A.) [Anstalt der griechischen landwirtschaftlichen Versicherungen] gegründet, die juristische Person des Privatrechts ist und vollständig im Eigentum des Staates steht.

2. Der EL.G.A. hat seinen Sitz in Athen und steht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes unter der Aufsicht des Landwirtschaftsministers.

Artikel 2

1. Ziel des EL.G.A. ist die Aufstellung und die Durchführung von Programmen zum aktiven Schutz und zur Versicherung der Produktion und des Kapitals landwirtschaftlicher Betriebe.

2. Versicherung im Sinne dieses Gesetzes ist der aktive Schutz und die Versicherung der landwirtschaftlichen Produktion und des aus Pflanzen, Tieren und Grund und Boden bestehenden Kapitals der Landwirte sowie der Betriebsanlagen und Gebäude ihrer landwirtschaftlichen Betriebe vor natürlichen Gefahren.

Artikel 3

1. Die Versicherung beim EL.G.A. umfasst insbesondere:

a) die Pflichtversicherung gegen Schäden, die an der Produktion aus der systematischen Bewirtschaftung und an dem aus Pflanzen, Tieren und Grund und Boden bestehenden Kapital der Landwirte, sowie an den Gebäuden und Betriebsanlagen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eintreten.

...

b) den aktiven Schutz des aus Pflanzen bestehenden Kapitals und der pflanzlichen Produktion.

Artikel 4

1. Der Versicherung gemäß Artikel 3 unterliegen natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer oder Betreiber von Landwirtschafts-, Viehzucht-, Gefluegelzucht-, Imkerei-, Hydrokultur- oder anderen entsprechenden Unternehmen sind.

...

Artikel 5

Die Mittel des EL.G.A. bestehen aus:

1. a) den Einnahmen aus der besonderen Versicherungsabgabe,

...

2. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel werden durch Entscheidung des Landwirtschaftsministers erlassen."

6 Durch das Gesetz Nr. 2040/1992 zur Regelung von Fragen der Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums und der zur Aufsicht bestellten juristischen Personen sowie andere Vorschriften wurde der Artikel 5a in das Gesetz von 1988 eingefügt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

1. Der besonderen Versicherungsabgabe zugunsten des EL.G.A. unterliegen folgende inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

a) Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs und aus der Fischerei.

...

3. Die besondere Versicherungsabgabe wird auf 2 % für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und auf 0,5 % für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und aus der Fischerei festgesetzt. Diese Prozentsätze werden vom Wert dieser Erzeugnisse berechnet.

...

7. Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 12 und 13 dieses Artikels wird die besondere Versicherungsabgabe von den gesetzlich zur Entrichtung dieser Abgabe Verpflichteten innerhalb der in Artikel 30 Absatz 2 des Steuergesetzbuches festgelegten Fristen an die zuständige staatliche Finanzbehörde abgeführt.

...

8. Zur Abführung der besonderen Versicherungsabgabe an die zuständige staatliche Finanzbehörde ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 12 und 13 dieses Artikels verpflichtet, wer nach den Vorschriften des Steuergesetzbuches zur Ausstellung von Rechnungen für den An- oder Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichtet ist.

...

14. Die Einnahmen des EL.G.A. aus der besonderen Versicherungsabgabe, die von den staatlichen Finanzbehörden eingezogen werden, gehen in den Haushaltsplan des Staates als Einnahmen des Staates ein und werden in einer spezifischen Einnahmenposition ausgewiesen. Diese Einnahmen werden an den EL.G.A. über den Haushaltsplan des Landwirtschaftsministeriums durch jährliche Einsetzung eines Mittelansatzes in gleicher Höhe nach einem an dieses Ministerium gerichteten Vorschlag des EL.G.A. ausgezahlt."

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und die Vorlagefrage

7 Die Firma Freskot (im Folgenden: Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Saloniki, deren Gegenstand die Erzeugung von und der Handel mit Gefluegel zum Verkauf im Großhandel auf dem Inlandsmarkt sowie die entgeltliche Schlachtung von Gefluegel für Rechnung Dritter ist.

8 Bei einer von einem Bediensteten der Dimosia Oikonomiki Ypiresia (Finanzbehörde) von Saloniki durchgeführten Rechnungsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin landwirtschaftliche Erzeugnisse sowohl tierischen (Gefluegel) als auch pflanzlichen Ursprungs gekauft hatte, die der im Gesetz von 1988 vorgesehenen besonderen Versicherungsabgabe (im folgenden: Abgabe) zugunsten des Organismos Ellinikon Georgikon Asfaliseon (Anstalt der [griechischen] landwirtschaftlichen Versicherungen; im Folgenden: EL.G.A.) unterliegen, dass sie aber die wegen dieser Käufe im vierten Quartal des Wirtschaftsjahres 1993 geschuldete Abgabe nicht entrichtet hatte.

9 Mit Bescheid über die Festsetzung der Abgabe für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 vom 20. Januar 1997 forderte der Leiter der Finanzbehörde von Saloniki die Klägerin auf, den restlichen für das vierte Quartal des Wirtschaftsjahres geschuldeten Betrag dieser Abgabe, den dem Haushaltsjahr 1994 entsprechenden Betrag sowie einen Zuschlag wegen unrichtiger Erklärung oder fehlender Erklärung für diese Wirtschaftsjahre zu zahlen.

10 Die Klägerin erhob beim Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Vorschriften des Gesetzes von 1988, aufgrund deren die Abgabe erhoben werde, stuenden in unmittelbarem Widerspruch zum primären und abgeleiteten Gemeinschaftsrecht, insbesondere zu den Artikeln 30 EG-Vertrag, 34 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG), 38, 39, 40 und 59 EG-Vertrag, 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) und 92 EG-Vertrag sowie zu der Richtlinie 73/239.

11 Die Klägerin vertritt insbesondere die Auffassung, die Abgabe verstoße, namentlich was die Gefluegelerzeugung angehe, gegen die in Artikel 38 und 39 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sowie gegen die betreffende gemeinsame Marktorganisation. Diese Abgabe nehme den griechischen Gefluegelerzeugern und -händlern die Möglichkeit, sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten unter den in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen frei zu verkaufen. Darüber hinaus stelle diese Abgabe eine nach Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, da sie negative Auswirkungen auf die Ausfuhren der griechischen Erzeuger habe und die außerhalb Griechenlands sowohl in anderen Mitgliedstaaten als auch in Drittländern niedergelassenen Erzeuger begünstige. Schließlich verstoße die durch das Gesetz von 1988 eingeführte monopolistische Regelung der Pflichtversicherung bei der EL.G.A. gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Direktversicherung.

12 Unter diesen Voraussetzungen hat das Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt die Erhebung der in den Gründen genannten Versicherungsabgabe, der inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie aus dem Fischfang unterliegen und die von der zuständigen staatlichen Finanzbehörde eingezogen und an diese als Einnahme abgeführt wird, aufgrund des mit ihr verfolgten Ziels, d. h. der Aufstellung und Durchführung von Programmen zum aktiven Schutz und zur Versicherung der Produktion und des Kapitals von landwirtschaftlichen Betrieben, gegen die Vorschriften des Rechts der Europäischen Union über den freien Warenverkehr (Artikel 28), die gemeinsame Agrarpolitik (Artikel 38, 39, 40), den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 59, 60), die zulässigen staatlichen Beihilfen (Artikel 92) und die Vorschriften der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973?

Zur Vorlagefrage

13 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob das Gemeinschaftsrecht in den Bereichen gemeinsame Agrarpolitik, freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr und staatliche Beihilfen einer von einem Mitgliedstaat eingeführten steuerähnlichen Abgabe wie der Versicherungsabgabe entgegensteht, die Verkäufe und Käufe von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst und mit deren Aufkommen eine staatliche Anstalt finanziert werden soll, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den landwirtschaftlichen Betrieben dieses Staates aufgrund von natürlichen Risiken entstehen.

Zur gemeinsamen Agrarpolitik

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

14 Die griechische Regierung und die Kommission machen geltend, die Versicherungsabgabe, die im Rahmen des Pflichtversicherungssystems, das durch sie finanziert werden solle, eingeführt worden sei, sei sowohl mit den Vorschriften des Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik als auch mit der für die im Ausgangsverfahren streitigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (ABl. L 282, S. 77) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. L 128, S. 29; im Folgenden: Verordnung Nr. 2777/75) vereinbar.

15 In diesem Zusammenhang vertreten die griechische Regierung und die Kommission insbesondere die Auffassung, die Abgabe weiche nicht von der Verordnung Nr. 2777/75 ab, da diese Verordnung keine besonderen Vorschriften über die landwirtschaftliche Versicherung gegen natürliche Risiken enthalte.

16 Die griechische Regierung ist der Ansicht, das im Ausgangsverfahren streitige Versicherungssystem habe darüber hinaus keine bedeutenden Auswirkungen auf die Preisbildung oder die durch diese Verordnung eingeführten Mechanismen, und zwar insbesondere in Anbetracht der geringen Belastung, die die Abgabe darstelle. Ein derartiges System habe keinen Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel und unterstütze sogar das Funktionieren der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation, da es einem Bedürfnis der Landwirte entspreche.

17 Die Kommission macht geltend, nichts in der Akte lasse den Schluss zu, dass die Abgabe Wirkungen entfalte, die die durch die Verordnung Nr. 2777/75 geschaffene gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigten. Die Abgabe berühre die in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen, mit denen die Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtert werden solle, nicht. Sie störe auch den Handel mit Gefluegelfleisch zwischen der Gemeinschaft und Drittländern nicht. Insbesondere gebe es keine Anzeichen dafür, dass wegen der Erhebung der Abgabe eingeführte Erzeugnisse bei der Versorgung an die Stelle inländischer Erzeugnisse träten. Wenn dies der Fall wäre, stuende diese Abgabe jedoch in Widerspruch zu dieser Verordnung. Auf jeden Fall sei es Sache des vorlegenden Gerichts, eine dahin gehende Überprüfung vorzunehmen.

Antwort des Gerichtshofes

18 Unstreitig werden die im Ausgangsverfahren betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch eine gemeinsame Marktorganisation erfasst, nämlich die in der Verordnung Nr. 2777/75 geregelte Marktorganisation für Gefluegelfleisch.

19 Gibt es eine Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation in einem bestimmten Bereich, so sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können (siehe, was die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch angeht, das Urteil vom 18. Mai 1977 in der Rechtssache 111/76, Van den Hazel, Slg. 1977, 901, Randnr. 13, und, was andere Sektoren angeht, u. a. die Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 31, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-462/01, Hammarsten, Slg. 2003, I-781, Randnr. 30).

20 Die Verordnung Nr. 2777/75 äußert sich aber weder in bejahendem noch verneinendem Sinn zur Vereinbarkeit nationaler Vorschriften wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die die Pflichtversicherung der landwirtschaftlichen Betriebe gegen natürliche Risiken betreffen, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung, einschließlich der Abgabe, geeignet ist, Sinn und Zweck dieser gemeinsamen Marktorganisation zu beeinträchtigen (siehe u. a. Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnrn. 26 bis 28).

21 Die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch beruht auf einer Gesamtheit von Maßnahmen, die, ohne auf Interventionsmaßnahmen, die mit den für andere Agrarmärkte vorgesehenen vergleichbar sind, zurückzugreifen, die Märkte stabilisieren und ein angemessenes Preisniveau gewährleisten sollen.

22 Dazu sieht die Verordnung Nr. 2777/75 im Wesentlichen zum einen Bestimmungen vor, die es ermöglichen, bestimmte Gemeinschaftsmaßnahmen zu ergreifen, um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu fördern (siehe in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 47/83 und 48/83, Midden-Nederland und Van Miert, Slg. 1984, 1721, Randnr. 17) und zum anderen Bestimmungen, die eine einheitliche Regelung des Handels an den Außengrenzen der Gemeinschaft bilden, durch die vermieden werden soll, dass der Absatz der Erzeugung der Gemeinschaft durch niedrige Preise, die für Erzeugnisse aus Drittländern angewandt werden, sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch auf anderen Märkten gestört wird.

23 Das im Ausgangsverfahren streitige Pflichtversicherungssystem, einschließlich der Abgabe, kann aber grundsätzlich keinen Anlass zu Einwänden unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch geben.

24 Mit dem Ziel dieser Regelung, d. h. dem Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe gegen natürliche Risiken, wird nämlich keines der in den Randnummern 21 und 22 dieses Urteils genannten spezifischen Ziele der gemeinsamen Marktorganisation verfolgt. Das Ziel dieser nationalen Regelung wird jedoch durch die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik abgedeckt, auf die im Übrigen in Artikel 20 der Verordnung Nr. 2777/75 Bezug genommen wird, insbesondere auf die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Vertrages genannten Ziele.

25 Die Steigerung der Produktivität und die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, Ziele, die unter den in diesem Artikel des Vertrages genannten Ziele aufgeführt sind, implizieren nämlich erst recht das mit dem im Ausgangsverfahren streitigen Pflichtversicherungssystem verfolgte Ziel, das darin besteht, die landwirtschaftlichen Betriebe gegen natürliche Risiken, die für diese von einer besonderen Bedeutung sind, zu schützen, während vor allem die Möglichkeiten der Deckung durch Versicherungsgesellschaften zumindest teilweise als ungewiss erscheinen.

26 Außerdem ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Systematik als auch aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2777/75, insbesondere aus Artikel 2, dass diese Verordnung auf einer bewussten wirtschaftspolitischen Entscheidung beruht, die darin besteht, es im Wesentlichen den Marktkräften zu überlassen, die gewünschten Gleichgewichte herzustellen. Was den Binnenhandel der Gemeinschaft angeht, beruht die Marktorganisation für Gefluegelfleisch somit auf der Freiheit des Handelsverkehrs unter Bedingungen des lauteren Wettbewerbs (siehe in diesem Sinne Urteil van den Hazel, Randnrn. 16 und 18).

27 Es ist daher zu prüfen, ob der freie Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch nationale Maßnahmen wie die Abgabe behindert werden kann (siehe in diesem Sinne u. a. Urteil Midden-Nederland und Van Miert, Randnr. 28).

28 Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die finanzielle Belastung, die diese Abgabe darstellt, derartige Auswirkungen auf den Binnenhandel der Gemeinschaft erzeugen könnte.

29 Es ist nämlich festzustellen, dass der Vorteil, den die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern im Verhältnis zu griechischen Erzeugnissen dadurch genießen, dass nur die Letztgenannten der Abgabe unterliegen, aufgrund einer Erhöhung der Preise nur der griechischen Erzeugnisse dazu führen könnte, dass aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse in einem gewissen Umfang an die Stelle der inländischen Erzeugnisse sowohl auf dem griechischen Markt als auch auf dem Markt anderer Mitgliedstaaten treten.

30 Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob es auf den betreffenden Märkten Anzeichen dafür gibt, dass die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen erzeugt, wobei der Gerichtshof einige Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts hervorheben kann, um eine solche Beurteilung zu erleichtern (siehe in diesem Sinne, was eine gemeinsame Marktorganisation einer anderen Art als die in der Verordnung Nr. 2777/75 geregelte angeht, u. a. Urteil vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnr. 19).

31 In diesem Zusammenhang ist der verhältnismäßig niedrige Satz der Abgabe, zumindest für die im Ausgangsverfahren betroffenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ein Indiz für die Neutralität der Abgabe in Bezug auf den Handel, während die unbestimmte Dauer der Erhebung der Abgabe ein Indiz in entgegengesetzter Richtung darstellt (siehe in diesem Sinn u. a. Urteil Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 19. November 1991 in der Rechtssache C-235/90, Aliments Morvan, Slg. 1991, I-5419, Randnrn. 10 und 11).

32 Auch stellt es ein für die Neutralität der Abgabe im Hinblick auf den Handel sprechendes Indiz dar, dass die Belastung, die die Abgabe darstellt, zumindest in einem gewissen Ausmaß durch die Leistungen ausgeglichen wird, die der EL.G.A. im Schadensfall im Rahmen der Pflichtversicherung sicherstellt, und dass die Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Bestehens dieser Pflichtversicherung von der Notwendigkeit freigestellt sind, sich für diese Risiken bei privaten Versicherern zu versichern, sofern eine solche Versicherung zur Verfügung steht, oder andere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

33 Nach alledem ist die Vorlagefrage, was das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, wie folgt zu beantworten:

- Die Bestimmungen des Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik und die Verordnung Nr. 2777/75 stehen einer von einem Mitgliedstaat eingeführten steuerähnlichen Abgabe wie einer Abgabe, die die Einkäufe und die Verkäufe von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch fallen, und mit deren Aufkommen eine öffentliche Einrichtung, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den landwirtschaftlichen Betrieben dieses Staates aufgrund von natürlichen Risiken entstehen, nicht entgegen;

- diese Bestimmungen und die genannte Verordnung stehen einer solchen steuerähnlichen Abgabe jedoch entgegen, wenn diese Sinn und Zweck der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen kann und insbesondere wenn sie tatsächlich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels bewirken sollte;

- es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen entfaltet.

Zum freien Warenverkehr

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

34 Die griechische Regierung prüft die Vereinbarkeit der Abgabe mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr in den Artikeln 9, 10, 12 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG, 24 EG, 25 EG und 90 EG).

35 Sie ist der Auffassung, die Abgabe könne nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages qualifiziert werden, da sie nicht die Einfuhr der Erzeugnisse zum Gegenstand habe, sondern Bestandteil eines allgemeinen Systems inländischer Steuern sei, das systematisch alle inländischen Erzeugnisse nach den gleichen Kriterien erfasse.

36 Die Abgabe sei daher im Rahmen des Artikels 95 des Vertrages zu beurteilen. Sie sei aber mit dieser Vorschrift vereinbar, da sie zum einen nicht für Einfuhren gelte und daher insoweit allenfalls eine nicht zu beanstandende umgekehrte Diskriminierung darstelle und zum anderen die Verkäufe von inländischen zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen in der gleichen Weise belaste wie die zur Vermarktung im Inland bestimmten Erzeugnisse.

37 Die Kommission macht geltend, die Abgabe verstoße nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr, weil sie die gesamte inländische landwirtschaftliche Erzeugung erfasse, aber weder eingeführte Erzeugnisse noch ausschließlich ausgeführte Erzeugnisse belaste. Daraus folge, dass sie kein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel darstelle, selbst wenn sie unter Umständen die inländische Erzeugung im Verhältnis zu der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugung benachteilige.

Antwort des Gerichtshofes

38 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Vertrages, die alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten, Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch sind (siehe in diesem Sinn Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 55). Die Prüfung der Abgabe im Hinblick auf diese Bestimmungen ist bereits bei der Untersuchung des Grundsatzes der Freiheit des Handels, den diese Marktorganisation beinhaltet, durchgeführt worden (siehe Randnrn. 27 bis 33 dieses Urteils).

39 Was die Bestimmungen des Vertrages über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle (Artikel 9 und 12 des Vertrages sowie Artikel 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 des Vertrages) angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschriften nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (siehe u. a. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17), und die darin zitierte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115).

40 Unstreitig gilt die streitige Angabe nur für inländische Erzeugnisse und nicht für eingeführte Erzeugnisse. Es ist daher an erster Stelle zu prüfen, ob sie als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne der Artikel 9, 12 und 16 des Vertrages qualifiziert werden kann. Ist dies nicht der Fall, so wird an zweiter Stelle zu prüfen sein, ob diese Abgabe eine nach Artikel 95 des Vertrages verbotene diskriminierende inländische Abgabe darstellt.

41 Die Abgabe kann aber nicht als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne der Artikel 9, 12 und 16 des Vertrages qualifiziert werden.

42 Es ist nämlich festzustellen, dass die Abgabe das Erzeugnis nicht ausschließlich deshalb trifft, weil dieses als solches über die Grenze verbracht wird. Dies stellt aber das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar, das diese von einer inländischen Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages unterscheidet (siehe in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 22, und die darin zitierte Rechtsprechung).

43 Dagegen ist die Abgabe Teil einer allgemeinen Abgabenregelung, die grundsätzlich einheitlich, insbesondere was die Höhe und den Abgabentatbestand angeht, nur griechische landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig davon erfasst, ob sie für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr bestimmt sind, und die dazu dient, eine öffentliche Einrichtung zu finanzieren, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den griechischen landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund natürlicher Risiken entstanden sind (siehe in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 24).

44 Außerdem lässt nichts in den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten Zweifel daran zu, dass die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe zur Finanzierung der Leistungen zu Lasten des EL.G.A. einheitlich sowohl der zur Verarbeitung oder zur Vermarktung auf dem Inlandsmarkt bestimmten inländischen landwirtschaftlichen Erzeugung als auch der zur Ausfuhr bestimmten zugute kommt (siehe in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 39). Es handelt sich nämlich um eine Maßnahme, durch die die inländische landwirtschaftliche Erzeugung als solche geschützt werden soll.

45 Was Artikel 95 des Vertrages angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift dahin ausgelegt werden muss, dass sie auch alle steuerlichen Diskriminierungen gegenüber Erzeugnissen verbietet, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt sind (siehe Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 142/77, Larsen und Kjerulff, Slg. 1978, 1543, Randnr. 27, und Urteil Nygård, Randnr. 41).

46 Im Ausgangsverfahren stellt die Ausfuhr des Erzeugnisses im Rahmen des streitigen Systems inländischer Abgaben jedoch nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand dar. Daraus folgt, dass Artikel 95 des Vertrages im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (siehe in diesem Sinne Urteil Larsen und Kjerulff, Randnr. 24).

47 Darüber hinaus geht auf jeden Fall aus der Akte hervor, dass die Abgabe nicht als diskriminierend angesehen werden kann, da sie, wie in den Randnummern 43 und 44 dieses Urteils festgestellt worden ist, in gleicher Weise für verarbeitete oder auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachte einheimische landwirtschaftliche Erzeugnisse wie auch die für die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse gilt und das Aufkommen aus der Abgabe einheitlich allen landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommt (siehe in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 42).

48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs, insbesondere die Artikel 9, 12, 16 und 95 des Vertrages einer steuerähnlichen Abgabe wie der oben genannten Abgabe nicht entgegenstehen.

Zum freien Dienstleistungsverkehr

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

49 Die griechische Regierung macht geltend, die Leistungen des EL.G.A. im Rahmen des Pflichtversicherungssystems würden normalerweise nicht gegen Entgelt im Sinne von Artikel 60 des Vertrages erbracht und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr. Es handele sich nämlich um Leistungen, die zur sozialen Sicherheit gehörten und die in erster Linie aus öffentlichen Einnahmen finanziert würden. Diese Leistungen fielen daher auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/239.

50 Die Kommission vertritt die Auffassung, die genannten Leistungen wiesen nicht die technischen Merkmale einer Versicherungstätigkeit u. a. im Sinne der Richtlinie 73/239 auf. Außerdem fehle diesen Leistungen ein wirtschaftlicher und gewinnbringender Charakter und sie fielen daher nicht unter die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr.

Antwort des Gerichtshofes

51 Vorab ist festzustellen, dass die in Bezug auf die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr gestellte Frage zwei Aspekte erfasst. Es stellt sich nämlich erstens die Frage, ob die vom EL.G.A. erbrachten Leistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/239 fallen, und zweitens die Frage, ob das im Ausgangsverfahren streitige Pflichtversicherungssystem ein Hindernis für die freie Erbringung von Dienstleistungen durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherungsgesellschaften darstellt.

52 Was den ersten Aspekt der Frage angeht, ist zu prüfen, ob die vom EL.G.A. im Rahmen dieses Pflichtversicherungssystems erbrachten Leistungen, insbesondere die Zahlung von Entschädigungen bei Eintritt von naturbedingten Schadensfällen, überhaupt in den Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Artikel 59 und 60 des Vertrages fällt, um bestimmen zu können, ob diese Leistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/239 fallen.

53 Selbst unter der Annahme, dass diese Leistungen in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, wie die griechische Regierung geltend macht, hat dieser Umstand als solcher noch nicht zur Folge, dass die Anwendung der Artikel 59 und 60 des Vertrages ausgeschlossen ist (siehe in diesem Sinne u. a. das Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 54, und die darin zitierte Rechtsprechung).

54 Darüber hinaus impliziert der Begriff Dienstleistungen" im Sinne des Artikels 60 des Vertrages, dass es sich um Leistungen handelt, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden.

55 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird (siehe Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86, Humbel und Edel, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92, Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 15).

56 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Zahlung der Abgabe durch die griechischen Landwirte nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die vom EL.G.A. im Rahmen der Pflichtversicherung erbrachten Leistungen darstellt.

57 Diese Abgabe hat nämlich im Wesentlichen den Charakter einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Belastung, und sie wird von der Finanzverwaltung erhoben. Die Merkmale dieser Belastung einschließlich ihrer Höhe werden ebenfalls durch den Gesetzgeber bestimmt. Es ist Sache der zuständigen Minister, über eine eventuelle Anpassung der Höhe zu entscheiden.

58 Die Höhe und die Einzelheiten der vom EL.G.A. im Rahmen der Pflichtversicherung erbrachten Leistungen werden ebenfalls vom nationalen Gesetzgeber festgelegt, und zwar einheitlich für alle Wirtschaftsteilnehmer.

59 Leistungen wie die vom EL.G.A. im Rahmen des Pflichtversicherungssystems erbrachten können daher nicht als Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 und 60 des Vertrages qualifiziert werden.

60 Diese Leistungen fallen demzufolge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/239. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist nämlich, was den Begriff der Dienstleistungen angeht, nicht weiter als derjenige der Artikel 59 und 60 des Vertrages.

61 Unabhängig davon, ob die vom EL.G.A. erbrachten Leistungen als Dienstleistungen" im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages qualifiziert werden können, stellt sich zweitens die Frage, ob die Einrichtung des Pflichtversicherungssystems, an dem der EL.G.A. beteiligt ist, als solche ein Hindernis für die freie Erbringung von Dienstleistungen durch die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsgesellschaften, die ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versicherung der betreffenden Risiken anbieten wollen, oder von einigen dieser Gesellschaften auf dem griechischen Markt darstellen kann.

62 Zwar erscheint zweifelhaft, ob diese Risiken, zumindest was einige der durch die Pflichtversicherung gedeckten Risiken angeht, bei privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden können, da die Rentabilität eines solchen Versicherungsabschlusses ungewiss ist. Außerdem scheint aus den Angaben in der dem Gerichtshof übermittelten Akte hervorzugehen, dass dieses nationale Pflichtversicherungssystem eine Mindestdeckung vorsieht und dass es daher den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern freisteht, zusätzliche Versicherungsverträge mit sowohl in Griechenland als auch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften abzuschließen.

63 Sofern dieses Pflichtversicherungssystem auch die versicherbaren natürlichen Risiken erfassen sollte, könnte es jedoch ein Hindernis für die freie Erbringung von Dienstleistungen durch die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsgesellschaften, die Versicherungsverträge für derartige Risiken in Griechenland anbieten möchten, insoweit darstellen, als es die Ausübung dieser Tätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht, ja sogar unmittelbar oder mittelbar verhindert (siehe in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnrn. 26 und 27, sowie vom 11. Juni 2002 in der Rechtssache C-294/00, Gräbner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 38, und die darin zitierte Rechtsprechung).

64 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 2000 (ABl. C 28, S. 2) veröffentlichten Mitteilung Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor" festgestellt hat, dass mehrere Mitgliedstaaten Beihilferegelungen geschaffen haben, um Landwirte zu veranlassen, Versicherungen abzuschließen, wobei diese Regelungen implizieren, dass zumindest einige dieser Risiken versicherbar sind, dass aber derartige Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Versicherungsleistungen behindern, insbesondere wenn die Möglichkeit des Versicherungsschutzes auf eine einzige, in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe begrenzt wäre oder wenn die Beihilfe davon abhängig wäre, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft geschlossen wird (siehe Ziffern 11.5.1 und 11.5.3 dieser Mitteilung).

65 Es ist daher zu ermitteln, ob eine solche Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt werden kann.

66 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit dem im Ausgangsverfahren streitigen Pflichtversicherungssystem im Wesentlichen ein sozialpolitisches Ziel verfolgt wird.

67 Aufgrund der Tatsache, dass die Höhe der Abgabe unabhängig von dem Risiko, das mit dem betreffenden Betrieb verbunden ist, bestimmt wird und dass der nationale Gesetzgeber im Allgemeinen einen einheitlichen Satz sowohl für die gezahlten Abgaben als auch für die erbrachten Leistungen festsetzt, soll mit diesem System eine angemessene Deckung für alle landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich derjenigen, bei denen hinsichtlich der Risiken des Eintritts von naturbedingten Schadensfällen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, sichergestellt werden.

68 Das mit einem solchen Pflichtversicherungssystem verfolgte sozialpolitische Ziel wird, wie die griechische Regierung festgestellt hat, im Übrigen auch durch den historischen Ursprung dieses Systems als Bestandteil des Gesamtsystems der sozialen Sicherheit der Landwirte sowie dadurch bestätigt, dass es insbesondere Risiken deckt, bei denen a priori ungewiss ist, ob sie tatsächlich bei privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden können, wobei die Deckung dieser Risiken für die landwirtschaftlichen Betriebe von besonderer Bedeutung ist.

69 Unter diesen Voraussetzungen kann ein eventuelles Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr, das sich aus dem im Ausgangsverfahren streitigen Pflichtversicherungssystem ergeben könnte, aus einem im Allgemeininteresse liegenden zwingenden Grund, der mit einem sozialpolitischen Ziel zusammenhängt, gerechtfertigt werden.

70 Was die Frage der Verhältnismäßigkeit dieses Pflichtversicherungssystems angeht, scheint aus den Angaben in den Akten hervorzugehen, dass die Pflichtversicherung beim EL.G.A. eine Mindestdeckung bietet und dass es den griechischen Landwirten daher freisteht, diese Deckung dadurch zu ergänzen, dass sie zusätzliche Versicherungen abschließen, sofern diese auf dem Markt angeboten werden. Dieser Umstand stellt einen Faktor dar, der für die Verhältnismäßigkeit des im Ausgangsverfahren streitigen Pflichtversicherungssystems spricht.

71 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, muss man sich jedoch fragen, ob der Umfang der Deckung durch die Pflichtversicherung verhältnismäßig ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Finanzierung des EL.G.A. und damit die Erfuellung seiner im Wesentlichen sozialen Aufgabe gefährdet wäre, wenn es den griechischen Landwirten gestattet würde, sich bei privaten Versicherern gegen bestimmte durch die Pflichtversicherung gedeckte Risiken zu versichern und im entsprechenden Verhältnis von der Zahlung der Abgabe befreit zu werden.

72 Der Gerichtshof verfügt aber nicht über ausreichende Angaben, um eine solche Prüfung durchzuführen.

73 Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Angaben zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren streitige Pflichtversicherungssystem in Anbetracht des sozialen Ziels, das mit diesem System verfolgt wird, verhältnismäßig ist.

74 Nach alledem ist die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

- Leistungen wie die vom EL.G.A. im Rahmen des Systems einer Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten fallen weder in den Anwendungsbereich der Artikel 59 und 60 des Vertrages noch in denjenigen der Richtlinie 73/239;

- ein solches Pflichtversicherungssystem kann jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.

Zu den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

75 Die griechische Regierung und die Kommission vertreten im Wesentlichen die Auffassung, der EL.G.A. könne nicht als Unternehmen im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht qualifiziert werden, da die ihm übertragene Aufgabe auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe und keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle.

Antwort des Gerichtshofes

76 Für die Beurteilung, ob der EL.G.A. als Unternehmen" im Sinne des Artikels 92 des Vertrages als Empfänger der Abgabe qualifiziert werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die dieser Einrichtung im Rahmen des im Ausgangsverfahren streitigen Pflichtversicherungssystems übertragene Aufgabe im Wesentlichen zu dem sozialen Ziel gehört, das mit diesem System verfolgt wird (siehe Randnrn. 66 bis 68 dieses Urteils).

77 Allerdings genügt der soziale Zweck dieses Pflichtversicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der Tätigkeit des EL.G.A. als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht auszuschließen (siehe u. a. Urteile vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 37).

78 Wie aus den Randnummern 56 bis 58 dieses Urteils hervorgeht, werden die Leistungen und die Abgaben, die die beiden wesentlichen Bestandteile dieses Systems darstellen, vom nationalen Gesetzgeber festgelegt (siehe in diesem Sinne u. a. Urteil Cisal, Randnrn. 43 und 44). Die Abgabe weist nämlich im Wesentlichen die Rechtsnatur einer vom Staat auferlegten Belastung dar. Der Staat bestimmt auch die Merkmale einschließlich der Höhe dieser Belastung. Art und Höhe der vom EL.G.A. erbrachten Leistungen werden ebenfalls vom nationalen Gesetzgeber festgelegt.

79 Daraus folgt, dass die vom EL.G.A. ausgeübte Versicherungstätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht ist und dass insbesondere diese Einrichtung kein Unternehmen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellt.

80 Unabhängig davon, ob das im Ausgangsverfahren streitige Pflichtversicherungssystem mit den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen vereinbar ist, was die Tätigkeit des EL.G.A. als Empfänger der Abgabe angeht, stellt sich jedoch die Frage, ob die von dieser Einrichtung im Rahmen der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten Leistungen, die den griechischen landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommen, als staatliche Beihilfen" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden können.

81 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass in den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt ist, dass die vom EL.G.A. erbrachten Leistungen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, und dass sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Staat zuzurechnen sind (siehe u. a. Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24).

82 Im Ausgangsverfahren stellt sich zweitens die Frage, ob und - gegebenenfalls - inwieweit die Pflichtversicherung beim EL.G.A. für die durch sie erfassten Wirtschaftsteilnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt.

83 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (siehe u. a. Urteile vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 23).

84 Unter diesen Voraussetzungen ist zum einen die Frage zu beantworten, ob und - gegebenenfalls - inwieweit die griechischen landwirtschaftlichen Betriebe sich ohne die Pflichtversicherung bei privaten Versicherungsgesellschaften hätten versichern müssen und tatsächlich hätten versichern können oder andere Maßnahmen hätten ergreifen können, um sich angemessen gegen die Folgen zu schützen, die sich aus den natürlichen Risiken für diese Unternehmen ergeben können, und zum anderen die Frage, inwieweit die Abgabe dem tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand für die vom EL.G.A. erbrachten Leistungen im Rahmen der Pflichtversicherung entspricht, wenn sich dieser Aufwand überhaupt berechnen lässt.

85 Drittens stellt sich die Frage, ob bei derartigen Leistungen - unter der Annahme, dass sie einen Vorteil für die durch sie Begünstigten darstellen - die Voraussetzungen der Selektivität gegeben ist, die Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthält (siehe u. a. Urteil vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdörfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41).

86 Hierzu ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich des im Ausgangsverfahren streitigen Pflichtversicherungssystems gegebenenfalls seine Rechtfertigung im Wesen oder in den allgemeinen Zwecken des Systems, zu dem die vom EL.G.A. erbrachten Leistungen gehören, finden könnte, da aus den Akten hervorzugehen scheint, dass dieses System den landwirtschaftlichen Betrieben einen Mindestschutz gegen natürliche Risiken bieten soll, denen sie als solche in besonderer Weise ausgesetzt sind (siehe in diesem Sinne u. a. Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 42, und Urteil vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnrn. 42 und 43).

87 Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um den Teil der Vorlagefrage, der die eventuelle Qualifizierung der vom EL.G.A. im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten Leistungen betrifft, insbesondere im Verhältnis zu dem in den Randnummern 82 und 85 dieses Urteils genannten Gesichtspunkten beantworten zu können. Unter diesen Voraussetzungen braucht dieser Teil der Frage nicht beantwortet zu werden.

88 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff Unternehmen" im Sinne von Artikel 92 des Vertrages eine Einrichtung wie den EL.G.A., was dessen Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht erfasst.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Die Auslagen der Hellenischen Republik und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis mit Beschluss vom 31. Juli 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik und die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 des Rates vom 3. Mai 1989 stehen einer von einem Mitgliedstaat eingeführten steuerähnlichen Abgabe wie einer besonderen Versicherungsabgabe, die die Einkäufe und die Verkäufe von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch fallen, und mit deren Aufkommen eine öffentliche Einrichtung, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den landwirtschaftlichen Betrieben dieses Staates aufgrund von natürlichen Risiken entstehen, nicht entgegen.

Diese Bestimmungen des Vertrages und die Verordnung Nr. 2777/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1235/89 stehen einer solchen steuerähnlichen Abgabe jedoch entgegen, wenn diese Sinn und Zweck der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen kann und insbesondere wenn sie tatsächlich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels bewirken sollte.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen entfaltet.

2. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs, insbesondere die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG), 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) stehen einer Abgabe wie der in Nummer 1 dieses Tenors genannten nicht entgegen.

3. Leistungen wie die vom Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL.G.A.) im Rahmen des Systems einer Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten fallen weder in den Anwendungsbereich der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) noch in denjenigen der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988.

Ein solches Pflichtversicherungssystem kann jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.

4. Der Begriff Unternehmen" im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfasst eine Einrichtung wie den Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL.G.A.), was dessen Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht.

Ende der Entscheidung

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