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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.1991
Aktenzeichen: C-355/89
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 227
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 1 Absatz 3 des Beitrittsvertrags von 1972 in Verbindung mit Artikel 158 der Beitrittsakte geht hervor, daß sich die dem Gerichtshof durch Artikel 177 EWG-Vertrag verliehene Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren auf das Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man erstreckt. Für dessen einheitliche Anwendung auf der Insel Man ist es erforderlich, daß deren Gerichte als berechtigt angesehen werden, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Protokolls selbst, nach der Auslegung und der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht, auf das das Protokoll Bezug nimmt, und nach der Auslegung und der Gültigkeit von Maßnahmen, die die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage des Protokolls ergreifen, vorzulegen.

2. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer sind gemäß Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu der Beitrittsakte von 1972, betreffend die Kanalinseln und die Insel Man, auf der Insel Man nicht anwendbar. Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls besteht jedoch ein Verbot jeder Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen der Mitgliedstaaten in bezug auf Sachverhalte, die in Gebieten, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Daher ist das von den Behörden der Insel Man als allgemeiner Grundsatz aufgestellte Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Gebiet durch die Gemeinschaftsbürger zulässig, sofern es in gleicher Weise auf alle Gemeinschaftsbürger angewandt wird. Die Zulässigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß besondere, von diesen Behörden erlassene Vorschriften hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung zugunsten der Angehörigen einiger Mitgliedstaaten enthalten.

Im übrigen verpflichten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 die Behörden der Insel Man nicht, Gemeinschaftsbürgern hinsichtlich der Beschäftigung die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen der Insel Man gewährt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULI 1991. - DEPARTMENT OF HEALTH AND SOCIAL SECURITY GEGEN CHRISTOPHER STEWART BARR UND MONTROSE HOLDINGS LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: DEPUTY HIGH BAILIFF'S COURT DOUGLAS (ISLE OF MAN) - VEREINIGTES KOENIGREICH. - BESCHRAENKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT VON ARBEITNEHMERN AUF DER INSEL MAN - ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-355/89.

Entscheidungsgründe:

1 Der Deputy High Bailiff' s Court, Douglas, Insel Man, hat mit Beschluß vom 13. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 21. November 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. 1972 L 73, S. 164; nachfolgend: Protokoll Nr. 3) zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972 L 73, S. 14; nachfolgend: Beitrittsakte), die dem Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1972 L 73, S. 5; nachfolgend: Beitrittsvertrag) beigefügt ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren, das aufgrund einer Anzeige des Department of Health and Social Security der Insel Man gegen C. S. Barr als Arbeitnehmer und gegen die Montrose Holdings Limited als Arbeitgeberin wegen eines Verstosses gegen bestimmte Vorschriften des Control of Employment Act 1975 (Gesetz über die Beschäftigungskontrolle), eines Gesetzes des Tynwald (des Parlaments der Insel Man), eingeleitet wurde. Der Angeklagte Barr, ein britischer Staatsangehöriger, hatte bei der Angeklagten Montrose Holdings Limited eine Beschäftigung als Syndikus aufgenommen, ohne die hierfür nach dem Control of Employment Act für Personen, die nicht "Isle of Man workers" sind, erforderliche besondere Arbeitserlaubnis zu besitzen.

3 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens gestanden die ihnen zur Last gelegten Tatsachen zu, beantragten aber die Einstellung des Verfahrens, weil das Gesetz der Insel Man gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 verstosse, wonach die Behörden der betreffenden Gebiete "auf alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die gleiche Behandlung an[wenden]".

4 Unter diesen Umständen beschloß der Deputy High Bailiff' s Court, Douglas, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Fragen getroffen hat:

1) Verstösst der Control of Employment Act 1975 (in seiner geänderten Fassung), ein Gesetz der Insel Man, gegen das - richtig ausgelegte - Protokoll Nr. 3 zu der dem Beitrittsvertrag von 1972 beigefügten Akte, soweit er

a) für die Beschäftigung von Personen auf der Insel Man, die keine "Isle of Man workers" im Sinne dieses Gesetzes in seiner geänderten Fassung sind, Kontrollen und Beschränkungen unter Bezugnahme auf Gewerbe, Berufe oder die Art der Beschäftigung anordnet, die diskriminierend sind;

b) natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft bei der Beschäftigung auf der Insel Man eine Behandlung zuteil werden lässt, die sich von den Rechten unterscheidet, die für die Staatsangehörigen der Insel Man im Vereinigten Königreich gelten?

2) Beschränkt sich der Inhalt von Artikel 4 des genannten Protokolls Nr. 3 nach zutreffender Auslegung darauf, daß die Behörden der Insel Man natürliche und juristische Personen der Gemeinschaft nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandeln dürfen?

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

6 Zunächst ist zu prüfen, ob der Deputy High Bailiff' s Court, Douglas, als Gericht anzusehen ist, das zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag berechtigt ist, obwohl er nach englischem Recht nicht Teil des Gerichtssystems des Vereinigten Königreichs ist.

7 Insoweit ist zu berücksichtigen, daß gemäß Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag in der durch die Beitrittsakte geänderten Fassung die Bestimmungen des EWG-Vertrages nur in dem im Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Umfang auf die Kanalinseln und die Insel Man anwendbar sind.

8 Weiterhin gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beitrittsvertrags die Bestimmungen über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft für das Protokoll Nr. 3, das gemäß Artikel 158 der Beitrittsakte Bestandteil dieser Akte ist. Folglich erstreckt sich die dem Gerichtshof durch Artikel 177 EWG-Vertrag verliehene Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren auf das Protokoll Nr. 3.

9 Zudem ließe sich die einheitliche Anwendung des Protokolls Nr. 3 auf der Insel Man nicht sicherstellen, wenn deren Gerichte nicht die Möglichkeit hätten, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung dieses Protokolls, nach der Auslegung und der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht, auf das das Protokoll Bezug nimmt, und nach der Auslegung und der Gültigkeit von Maßnahmen, die die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage des Protokolls Nr. 3 ergreifen, vorzulegen.

10 Daraus ergibt sich, daß der Deputy High Bailiff' s Court zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieses Protokolls als Gericht angesehen werden muß, das berechtigt ist, den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über diese Fragen zu ersuchen.

Zu den Vorlagefragen

11 Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann der Gerichtshof in Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden. Er kann dem nationalen Gericht jedoch alle Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung stellen, die es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmungen mit der geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu beurteilen.

Zum ersten Teil der ersten Frage und zur zweiten Frage

12 Diese Fragen müssen im Lichte der Umstände des Falles, wie sie aus den Gesetzen der Insel Man, den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen und den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen hervorgehen, beurteilt werden.

13 Den Angeklagten des Ausgangsverfahrens zufolge schließt Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 die Anwendung der Bestimmungen des Control of Employment Act aus. Dieses Gesetz untersagt es einer Person unter Strafandrohung, "eine Beschäftigung auf der Insel aufzunehmen, auszuüben oder sich hierfür einstellen zu lassen, es sei denn, sie ist ein 'Isle of Man worker' , oder eine Peson... zu beschäftigen, die kein 'Isle of Man worker' ist", ausser aufgrund einer vom Department of Health and Social Security gewährten Erlaubnis. Bestimmte, in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführte Arten von Beschäftigungen, zu denen aber nicht die vom Angeklagten ausgeuebte Tätigkeit eines Syndikus gehört, können von Personen, die nicht "Isle of Man worker" sind, ohne Erlaubnis ausgeuebt werden.

14 Diese Ausnahmen von dem Erfordernis einer Arbeitserlaubnis bewirken nach Ansicht der Angeklagten des Ausgangsverfahrens, daß das Recht zur Aufnahme bestimmter Beschäftigungen, etwa bei der Polizei, den Streitkräften oder der öffentlichen Verwaltung der Insel Man, den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, wie etwa dem Angeklagten Barr, oder den irischen Staatsangehörigen vorbehalten werde und daß es damit zu einer Ungleichbehandlung zu deren Gunsten komme. Sie schließen daraus, daß alle Vorschriften des durch den Control of Employment Act eingeführten Systems einschließlich des Erfordernisses einer Arbeitserlaubnis für die vom Angeklagten Barr ausgeuebte Beschäftigung gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 verstießen.

15 Unter diesen Umständen müssen der erste Teil der ersten Frage und die zweite Frage der Sache nach so verstanden werden, daß mit ihnen geklärt werden soll, ob die Tatsache, daß die Behörden der Insel Man von allen Gemeinschaftsbürgern, die eine bestimmte Beschäftigung aufnehmen wollen, den Besitz einer Arbeitserlaubnis verlangen, eine Verletzung der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltenen Verpflichtung zur Gleichbehandlung darstellt, wenn die nationale Regelung Ausnahmen von dieser Verpflichtung für andere Beschäftigungen vorsieht und wenn die Wirkung dieser Ausnahmen in einigen Fällen darin besteht, diese Beschäftigungen nur den Staatsangehörigen zweier Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß, wie das Vereinigte Königreich zu Recht hervorgehoben hat, die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Regelung nicht so ausgelegt werden darf, daß sie als indirektes Mittel dazu dient, im Gebiet der Insel Man Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Anwendung zu bringen, die dort aufgrund von Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 nicht gelten, wie etwa die Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer.

17 Entgegen der Auffassung des Vereinigten Königreichs ist jedoch der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung nicht auf die Bereiche der Gemeinschaftsregelung beschränkt, auf die in Artikel 1 dieses Protokolls verwiesen wird. Artikel 1 bezieht sich auf den freien Warenverkehr, während Artikel 4 natürliche und juristische Personen betrifft. Artikel 4 ist deshalb als eine Regelung mit eigenständiger Bedeutung anzusehen. Er ist so auszulegen, daß er jeder Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen der Mitgliedstaaten in bezug auf Sachverhalte entgegensteht, die in Gebieten, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

18 Da das Recht zur Aufnahme einer Beschäftigung eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Angelegenheit ist, gilt insoweit die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Regelung, auch wenn Gemeinschaftsangehörige dadurch auf der Insel Man nicht in den Genuß der Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer kommen können.

19 Demnach berührt der Umstand, daß die Angehörigen einiger Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen möglicherweise gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten diskriminiert werden, die Vereinbarkeit des Erfordernisses einer Arbeitserlaubnis für andere Beschäftigungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht, sofern dieses Erfordernis in gleicher Weise auf alle Gemeinschaftsbürger angewandt wird. Entgegen der von den Angeklagten im Ausgangsverfahren vertretenen Ansicht führt die Möglichkeit einer Diskriminierung hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen nicht notwendig zur Unvereinbarkeit des gesamten durch den Control of Employment Act geschaffenen Systems mit dem Gemeinschaftsrecht.

20 Demzufolge ist auf den ersten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage zu antworten, daß die Tatsache, daß die Behörden der Insel Man von Gemeinschaftsbürgern, die auf dieser Insel eine Beschäftigung aufnehmen wollen, den Besitz einer Arbeitserlaubnis verlangen, hinsichtlich der Beschäftigung im allgemeinen keinen Verstoß gegen die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 niedergelegte Verpflichtung, die Gleichbehandlung sicherzustellen, darstellt, auch wenn die nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Beschäftigungen Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorsehen und diese Ausnahmen in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen.

Zum zweiten Teil der ersten Frage

21 Mit dem zweiten Teil der ersten Frage soll der Sache nach geklärt werden, ob die Vorschriften des Protokolls Nr. 3 die Behörden der Insel Man dazu verpflichten, Gemeinschaftsbürgern im Hinblick auf die Beschäftigung die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen der Insel Man gewährt.

22 Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 werden die Rechte, die die Staatsangehörigen der Insel Man im Vereinigten Königreich genießen, durch die Beitrittsakte nicht berührt. Nach dieser Vorschrift gelten jedoch für sie die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht.

23 Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 kann deshalb nicht so verstanden werden, daß er die Behörden der Insel Man dazu verpflichten würde, natürliche oder juristische Personen der Gemeinschaft ebenso zu behandeln, wie Staatsangehörige der Insel Man im Vereinigten Königreich behandelt werden. Auch die übrigen Bestimmungen des Protokolls enthalten keine derartigen Verpflichtungen.

24 Auf den zweiten Teil der ersten Frage ist deshalb zu antworten, daß die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 dahin auszulegen sind, daß sie die Behörden der Insel Man nicht verpflichten, Gemeinschaftsbürgern hinsichtlich der Beschäftigung die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen der Insel Man gewährt.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Deputy High Bailiff' s Court, Douglas, Insel Man, mit Beschluß vom 13. November 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Tatsache, daß die Behörden der Insel Man von Gemeinschaftsbürgern, die auf dieser Insel eine Beschäftigung aufnehmen wollen, den Besitz einer Arbeitserlaubnis verlangen, stellt hinsichtlich der Beschäftigung im allgemeinen keinen Verstoß gegen die Verpflichtung dar, die Gleichbehandlung sicherzustellen, die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man zu der dem Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge niedergelegt ist, auch wenn die nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Beschäftigungen Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorsehen und diese Ausnahmen in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen.

2) Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 sind dahin auszulegen, daß sie die Behörden der Insel Man nicht verpflichten, Gemeinschaftsbürgern hinsichtlich der Beschäftigung die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen der Insel Man gewährt.

Ende der Entscheidung

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