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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: C-356/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/22/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/22/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22 über Wertpapierdienstleistungen, der eine Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles enthält, steht einer nationalen Regelung entgegen, die insoweit von dieser Definition abweicht, als sie für die Umsetzung dieser Richtlinie nicht verlangt, dass die Verwaltung einzelner Portefeuilles individuell, mit einem Ermessensspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger" erfolgt. Ein Mitgliedstaat ist jedoch durch nichts daran gehindert, durch die nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf von ihr nicht erfasste Geschäfte auszudehnen, sofern aus dieser nationalen Regelung klar hervorgeht, dass sie keine Umsetzung dieser Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des Gesetzgebers beruht.

( vgl. Randnr. 46 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. November 2002. - Antonio Testa und Lido Lazzeri gegen Commissione Nazionale per la Società e la Borsa (Consob). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Toscana - Italien. - Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles. - Rechtssache C-356/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-356/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Antonio Testa,

Lido Lazzeri

gegen

Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

Beteiligte:

Banca Fideuram SpA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Testa und Herrn Lazzeri sowie der Banca Fideuram SpA, vertreten durch G. de Nova, R. Ristuccia und F. Barbieri, avvocati,

- der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) und der italienische Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und A. Aresu als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Testa, Herrn Lazzeri und der Banca Fideuram SpA, vertreten durch R. Ristuccia und F. Barbieri, der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) und der italienischen Regierung, vertreten durch G. de Bellis, avvocato dello Stato, sowie der Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und A. Aresu, in der Sitzung vom 8. November 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana hat mit Beschluss vom 18. Januar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Testa und Herrn Lazzeri, unterstützt durch die Banca Fideuram SpA (im Folgenden: Fideuram), auf der einen Seite und der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (im Folgenden: Consob) auf der anderen Seite über die Streichung von Herrn Testa und die Aussetzung der Eintragung von Herrn Lazzeri im Berufsregister der Anlageberater.

Gemeinschaftsregelung

3 Der Richtlinie 93/22 liegt nach ihrer dritten Begründungserwägung das Konzept zugrunde, dass eine Harmonisierung nur insoweit angestrebt wird, als dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist, die die Erteilung einer einzigen Zulassung an Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle dieser Unternehmen durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht.

4 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie können die in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirmen die von ihrer Zulassung abgedeckten Wertpapierdienstleistungen in jedem anderen Mitgliedstaat durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

5 Nach Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie ist eine Wertpapierfirma" im Sinne dieser Richtlinie jede juristische und - unter bestimmten Voraussetzungen - natürliche Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt.

6 Der Begriff Wertpapierdienstleistung" wird in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie definiert als jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente in Abschnitt B des Anhangs bezieht".

7 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie bezieht sich auf die Annahme und Übermittlung - für Rechnung von Anlegern - von Aufträgen, die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum Gegenstand haben", und Nummer 3 dieses Abschnitts auf die [i]ndividuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portefeuilles eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente enthalten".

8 In Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie sind verschiedene Finanzinstrumente aufgeführt, darunter in Nummer 1 Buchstabe a Wertpapiere".

9 Übt jemand eine Tätigkeit gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie aus und wird diese Tätigkeit ausschließlich für Rechnung und unter der vollen und unbedingten Haftung einer Wertpapierfirma ausgeübt, so gilt diese Tätigkeit nach Artikel 1 Nummer 2 Absatz 5 der Richtlinie als Tätigkeit der Wertpapierfirma selbst und nicht als Tätigkeit der betreffenden Person.

10 Die Richtlinie gilt nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für sämtliche Wertpapierfirmen. Jedoch gelten nach dieser Vorschrift [f]ür Kreditinstitute, deren nach den Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG erteilte Zulassung eine oder mehrere der in Abschnitt A des Anhangs aufgezählten Wertpapierdienstleistungen abdeckt,... nur Absatz 3 dieses Artikels, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 15, Artikel 19 und Artikel 20".

Nationale Regelung

11 Das Decreto legislativo Nr. 415/1996, Recepimento della direttiva 93/22/CEE del 10 maggio 1993 relativa ai servizi di investimento del settore dei valori mobiliari e della direttiva 93/6/CEE del 15 marzo 1993 relativa all'adeguatezza patrimoniale delle imprese di investimento e degli enti creditizi (Umsetzung der Richtlinie 93/22 und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten), vom 23. Juli 1996 (GURI Nr. 186 vom 9. August 1996, supplemento ordinario Nr. 133, S. 3, im Folgenden: Decreto legislativo) enthält Vorschriften über Wertpapierdienstleistungen und -firmen.

12 Unter die von diesem Decreto legislativo erfassten Wertpapierdienstleistungen fällt nach dessen Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d auch die individuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles für fremde Rechnung".

13 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Decreto legislativo dürfen nicht nur Wertpapierfirmen, sondern auch Kreditinstitute der Öffentlichkeit gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen anbieten.

14 Nach Artikel 4 Absatz 1 des Decreto legislativo soll die in diesem Bereich von der Consob und der Banca d'Italia ausgeübte Aufsicht die Transparenz und die Rechtmäßigkeit der Verhaltensweisen sowie das seriöse und umsichtige Geschäftsgebaren der beaufsichtigten Personen sichern, wobei auf den Schutz der Anleger sowie auf Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und ordnungsgemäßes Funktionieren des Finanzsystems geachtet wird.

15 Artikel 17 Absatz 2 des Decreto legislativo bestimmt, dass [d]ie Wertpapierfirmen und die Banken... bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung im eigenen Namen und für Rechnung des Kunden handeln [können]".

16 Nach Artikel 18 Absatz 1 des Decreto legislativo bedürfen Verträge über die in diesem Decreto genannten Dienstleistungen... der Schriftform; ein Exemplar erhält der Kunde".

17 Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Decreto legislativo bedarf ein Vertrag über die Verwaltung einzelner Portefeuilles der Schriftform.

18 Artikel 22 Absatz 1 des Decreto legislativo bestimmt, dass unter einem Angebot außerhalb des Sitzes" die Förderung und Platzierung von Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen beim Publikum an einem anderen Ort als dem Sitz des Unternehmens zu verstehen ist, das diese Instrumente ausgibt oder diese Dienstleistungen erbringt.

19 Artikel 23 des Decreto legislativo enthält eine Sonderregelung für Anlageberater. Anlageberater ist nach Artikel 23 Absatz 2 eine natürliche Person, die als Angestellter, Agent oder Beauftragter gewerbsmäßig Angebote außerhalb des Sitzes abgibt. Die Tätigkeit des Anlageberaters kann nur für ein einziges zugelassenes Unternehmen ausgeübt werden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20 Herr Testa und Herr Lazzeri waren für Rechnung der Fideuram als Anlageberater tätig. Sie boten außerhalb des Sitzes dieser Firma öffentlich verschiedene Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen an, darunter Anteile des von der Fideuram vertriebenen Anlagefonds Fondoitalia", der dem luxemburgischen Recht unterliegt. Dieser Fonds besteht aus verschiedenen Teilen mit Investitionen in Wertpapiere eines bestimmten Marktes, die ein mehr oder weniger großes Risiko aufweisen. Der Zeichner ist berechtigt, den ursprünglich gewählten Teilfonds je nach seinen spezifischen Bedürfnissen zugunsten eines anderen zu wechseln.

21 Mit zwei Entscheidungen vom 3. Juni 1998 strich die Consob Herrn Testa im Berufsregister der Anlageberater und setzte die Eintragung von Herrn Lazzeri in dieses Register für vier Monate aus. Die Consob stellte in ihrer Entscheidung fest, dass beide für Rechnung eines erheblichen Teils ihrer Kunden in einem bestimmten Zeitraum eine große Zahl gleichartiger Umschichtungen (switch") zwischen verschiedenen Teilen ein und desselben Fonds vorgenommen hätten. Obwohl ihre Kunden die entsprechenden Umwandlungsscheine unterschrieben und handschriftliche Erklärungen eingereicht hatten, dass sie nie die Absicht gehabt hätten, auf ihre Entscheidungsbefugnis zu verzichten, vertrat die Consob die Ansicht, dass die Umschichtungen in Wirklichkeit von diesen Anlageberatern beschlossen worden seien. Die Umschichtung zwischen Teilen ein und desselben Fonds stellten die Beendigung einer Investition in das ursprünglich erworbene Finanzinstrument und eine neue Investition in ein neues Instrument dar. Die Consob meinte daher, dass die von Herrn Testa und Herrn Lazzeri vorgenommenen Geschäfte den Verdacht einer heimlichen Vermögensverwaltung begründeten. Da nach italienischem Recht die individuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles für fremde Rechnung den dafür ordnungsgemäß zugelassenen Personen vorbehalten sei, gelangte die Consob zu der Schlussfolgerung, dass Herr Testa und Herr Lazzeri in schwerwiegender Weise gegen ihre Berufspflichten verstoßen hätten.

22 Herr Testa und Herr Lazzeri erhoben gegen die Entscheidungen der Consob vom 3. Juni 1998 Klage beim Tribunale amministrativo regionale per la Toscana. Mit diesen Klagen machten sie insbesondere geltend, dass die Entscheidungen nicht mit der Richtlinie 93/22 vereinbar seien. Die von der Consob zugrunde gelegte Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles im Decreto legislativo Nr. 415/1996 unterscheide sich nämlich von der Definition in der Richtlinie. Anders als in der Richtlinie sei im Decreto legislativo weder ein Ermessensspielraum für die Tätigkeit des Verwalters noch ein vom Anleger erteiltes Mandat erwähnt. Ihr Verhalten könne nicht als Verwaltung einzelner Portefeuilles im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden, da sie in jedem Einzelfall neben den von den Kunden unterzeichneten gewöhnlichen Umwandlungsscheinen Erklärungen erhalten hätten, mit denen die Kunden ihre Zustimmung bestätigt hätten.

23 Die Consob vertrat in ihrer Klagebeantwortung vor dem vorlegenden Gericht u. a. die Ansicht, der italienische Gesetzgeber habe von der gemeinschaftlichen Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles abweichen und auf nationaler Ebene eine weitere Definition wählen können, da die Richtlinie, die nur das Mindestmaß an Harmonisierung herbeiführen solle, das zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme erforderlich sei, den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Festlegung der nationalen Umsetzungsvorschriften belasse.

24 Das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana hält es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich, die Tragweite der Richtlinie zu bestimmen. Nach seiner Ansicht weicht die Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles im Decreto legislativo von der in der Richtlinie vorgesehenen Definition ab. Wenn die Italienische Republik nicht befugt gewesen sei, diesen Begriff abweichend von der Richtlinie zu definieren, wären die Entscheidungen der Consob, mit denen das Verhalten von Herrn Testa und Herrn Lazzeri beanstandet werde, rechtswidrig. Daher müsse festgestellt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Italienische Republik bei der Umsetzung der Richtlinie von der darin vorgesehenen Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles abweichen dürfe.

25 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der die Definition "[i]ndividuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger" enthält, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die davon abweichend nicht verlangt, dass die Verwaltung einzelner Portefeuilles individuell, mit einem Ermessensspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger" erfolgt, oder

2. ist auch eine nationale Vorschrift zur Umsetzung einer Harmonisierungsrichtlinie, die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfuellt, mit der Gemeinschaftsbestimmung vereinbar?

Zulässigkeit

26 Die Consob und die italienische Regierung halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Die Richtlinie 93/22 sei auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. Die Tätigkeit der Anlageberater sei nämlich von dieser Richtlinie ausdrücklich ausgenommen und daher nicht Gegenstand der mit ihr angestrebten Harmonisierung. Dies ergebe sich sowohl aus Artikel 2 der Richtlinie, wonach die Richtlinie nur für Wertpapierfirmen gelte, als auch aus der achten Begründungserwägung, in der es heiße, dass die Akquisition und der Direktverkauf von Wertpapieren nicht unter diese Richtlinie fallen dürften, sondern durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden müssten.

27 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach ständiger Rechtsprechung allein das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Er kann ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (u. a. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

28 Da die Consob die Sanktionen gegen Herrn Testa und Herrn Lazzeri ausdrücklich wegen der Ausübung der Tätigkeit der Verwaltung einzelner Portefeuilles" im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Decreto legislativo Nr. 415/1996 verhängt hat und dieses die Richtlinie umsetzt, konnte das vorlegende Gericht der Auffassung sein, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auf die Auslegung der Wendung [i]ndividuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger" in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs dieser Richtlinie ankomme.

29 Die Vorlagefragen sind daher zu beantworten.

Beantwortung der Vorlagefragen

30 Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22, der eine Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles enthält, einer nationalen Regelung entgegensteht, die zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie von deren Definition insoweit abweicht, als sie nicht verlangt, dass die Verwaltung einzelner Portefeuilles individuell, mit einem Ermessensspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger" erfolgt.

31 Dagegen hat das vorlegende Gericht weder um Erläuterungen zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/22 ersucht noch dem Gerichtshof ausreichende Informationen geliefert, anhand deren er prüfen könnte, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens angenommen werden kann, dass die fraglichen Tätigkeiten von einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 dieser Richtlinie ausgeübt werden.

32 Daraus ergibt sich, dass die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie, in denen die von ihr erfassten Tätigkeiten definiert sind, für das Ausgangsverfahren nur dann relevant sein kann, wenn diese Tätigkeiten von einer Wertpapierfirma ausgeübt werden, für die diese Richtlinie gilt.

33 Zur Beantwortung der Vorlagefragen, deren Tragweite in dieser Weise abgegrenzt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie insoweit eine Harmonisierung anstrebt, als dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist, die die Erteilung einer einzigen Zulassung an Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle dieser Unternehmen durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht.

34 Aufgrund dieser gegenseitigen Anerkennung können die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirmen in der gesamten Gemeinschaft durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs alle oder einen Teil der mit ihrer Zulassung erlaubten unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten ausüben.

35 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beachtung der in der Richtlinie enthaltenen Definitionen erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten, wie sich aus ihrer dritten Begründungserwägung ergibt.

36 Daher steht es einem Herkunftsmitgliedstaat grundsätzlich frei, die Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise auf nicht von der Richtlinie erfasste Tätigkeiten auszudehnen, was insbesondere für die Zulassungsbedingungen, die aufsichtsrechtlichen Auflagen und die Melde- und Transparenzvorschriften gilt, sofern klar ersichtlich ist, dass derartige Rechtsvorschriften nicht die Umsetzung der Richtlinie darstellen und keine Verwirrung hinsichtlich der Anerkennung der für die betreffenden Tätigkeiten und Wirtschaftsteilnehmer erteilten Zulassung in den anderen Mitgliedstaaten hervorrufen.

37 Was insbesondere die Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie angeht, so enthält sie drei Bestandteile.

38 Zunächst muss die Verwaltung der Portefeuilles im Rahmen eines Mandats erfolgen, mit dem ein Anleger eine Wertpapierfirma ermächtigt, für seine Rechnung Platzierungsentscheidungen zu treffen. Sodann müssen die verwalteten Portefeuilles eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie genannten Instrumente - z. B. Wertpapiere - enthalten. Schließlich muss die Portefeuilleverwaltung individuell und auf Ermessensbasis erfolgen. Dieser letztgenannte Bestandteil bedeutet, wie die Kommission vorträgt, dass die Wertpapierfirma Ermessensentscheidungen treffen kann, dabei aber die vom Anleger getroffenen strategischen Entscheidungen beachten muss.

39 Diese drei Bestandteile des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles, wie er in der Richtlinie definiert ist, sind von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu übernehmen.

40 Die Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Decreto legislativo entspricht nicht wörtlich der in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie enthaltenen Definition dieses Begriffes. Diese nationale Vorschrift erwähnt nämlich weder den Ermessenscharakter der Verwaltung noch das Erfordernis eines Mandats.

41 Die Consob, die italienische Regierung und die Kommission vertreten jedoch insoweit die Ansicht, dass die italienische Regelung mit der in der Richtlinie enthaltenen Definition vereinbar sei. Sie machen geltend, dass die Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Decreto legislativo im Licht der anderen Vorschriften dieses Rechtstextes auszulegen sei. So ergebe sich zum einen die Notwendigkeit eines Ermessens der Wertpapierfirma implizit aus dieser Vorschrift. Zum anderen gehe das Erfordernis, dass die Verwaltung einzelner Portefeuilles im Rahmen eines Mandats erfolge, aus den Artikeln 17, 18 und 20 des Decreto legislativo hervor, wonach eine solche Verwaltung insbesondere auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages erfolgen müsse.

42 Das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob die sich aus der italienischen Regelung ergebende Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles mit der Richtlinie vereinbar ist.

43 Falls sich bei dieser Prüfung für das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, nach ständiger Rechtsprechung seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30).

44 Hinzuzufügen ist, dass für den Fall, dass das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana zu dem Ergebnis gelangt, dass die fraglichen Tätigkeiten nicht als von einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie ausgeübt betrachtet werden können, ein Mitgliedstaat durch nichts daran gehindert ist, eine Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles festzulegen, die sich auf einen weiteren Tätigkeitsbereich erstreckt, als in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie vorgesehen ist.

45 Einem Mitgliedstaat steht es nämlich frei, durch die nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf von ihr nicht erfasste Geschäfte auszudehnen, sofern aus dieser nationalen Regelung klar hervorgeht, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des Gesetzgebers beruht.

46 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22, der eine Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles enthält, einer nationalen Regelung entgegensteht, die insoweit von dieser Definition abweicht, als sie zur Durchführung dieser Richtlinie nicht verlangt, dass die Verwaltung einzelner Portefeuilles individuell, mit einem Ermessensspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger" erfolgt. Ein Mitgliedstaat ist jedoch durch nichts daran gehindert, durch die nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf von ihr nicht erfasste Geschäfte auszudehnen, sofern aus dieser nationalen Regelung klar hervorgeht, dass sie keine Umsetzung dieser Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des Gesetzgebers beruht.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale amministrativo regionale per la Toscana mit Beschluss vom 18. Januar 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der eine Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles enthält, steht einer nationalen Regelung entgegen, die insoweit von dieser Definition abweicht, als sie zur Durchführung dieser Richtlinie nicht verlangt, dass die Verwaltung einzelner Portefeuilles individuell, mit einem Ermessensspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger" erfolgt. Ein Mitgliedstaat ist jedoch durch nichts daran gehindert, durch die nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf von ihr nicht erfasste Geschäfte auszudehnen, sofern aus dieser nationalen Regelung klar hervorgeht, dass sie keine Umsetzung dieser Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des Gesetzgebers beruht.

Ende der Entscheidung

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