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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: C-356/01
Rechtsgebiete: Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen, Verordnung Nr. 3298/94


Vorschriften:

Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen Art. 1
Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen Art. 12 Abs. 2
Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen Art. 11 Abs. 6
Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen Art. 16
Verordnung Nr. 3298/94 Art. 1 Abs. 1
Verordnung Nr. 3298/94 Art. 2 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Um von dem Ökopunktesystem für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich nach dem Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich erfasst zu werden, muss die einzelne Fahrt durch Österreich hindurchführen und als Ausgangs- und Zielpunkte Orte haben, die außerhalb Österreichs liegen, so dass nicht nur die Einfahrt des Lastkraftwagens nach Österreich, sondern auch seine Ausfahrt nachzuweisen ist. Dazu ergibt sich aus Artikel 2 Absätze 2 Unterabsatz 1 und 5 der Verordnung Nr. 3298/94 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, dass es den österreichischen Behörden obliegt, ein System einzurichten, mit dem sich nicht nur die Einfahrt von Lastkraftwagen, sondern auch deren Ausfahrt aus Österreich kontrollieren lässt. Außerdem wäre es, wenn Fahrer aufgrund der unzutreffenden Einstellung der Umweltdatenträger ihrer Lastkraftwagen falsche Angaben machen sollten, Aufgabe der österreichischen Behörden, die nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit dem Betrieb des Systems betraut sind, solche Fehler zu berichtigen.

( vgl. Randnrn. 44-47, 50 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. November 2003. - Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Entscheidung der Kommission, die Anzahl der Ökopunkte für das Jahr 2001 nicht zu verringern - Rechtmäßigkeit. - Rechtssache C-356/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-356/01

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, mit der die Vorlage eines Verordnungsentwurfs zur Verringerung der Ökopunkte für das Jahr 2001 abgelehnt wurde, hilfsweise, Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom selben Tag über die ungekürzte Freigabe der für das Jahr 2001 verbliebenen Ökopunkte

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom 10. Juli 2003, in der die Republik Österreich durch H. Dossi, die Kommission durch C. Schmidt und die Bundesrepublik Deutschland durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig vertreten waren,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Republik Österreich hat mit Klageschrift, die am 20. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, mit der die Vorlage eines Verordnungsentwurfs zur Verringerung der Ökopunkte für das Jahr 2001 abgelehnt wurde, hilfsweise, Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom selben Tag über die ungekürzte Freigabe der für das Jahr 2001 verbliebenen Ökopunkte (im Folgenden: streitige Entscheidungen).

Rechtlicher Rahmen

2 Das Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, im Folgenden: Protokoll) begründet eine Sonderregelung für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich.

3 Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls definiert den Transitverkehr durch Österreich" als den Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen".

4 Artikel 1 Buchstabe e des Protokolls definiert den Straßengütertransitverkehr durch Österreich" als den Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind".

5 Nach Artikel 1 Buchstabe g des Protokolls gelten als bilateraler Verkehr" alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten".

6 Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls sieht vor:

...

a) Die NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 gemäß der Tabelle in Anhang 4 um 60 v. H. reduziert.

b) Die Reduktion der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder Lkw im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen Lkw-Wertes gemäß ,Conformity of Production (COP)-Wert bzw. Wert gemäß Betriebserlaubnis entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang 5 festgelegt.

c) Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen, trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anhang 5 Nummer 3.

..."

7 Da im Jahr 1991 die Zahl der Transitfahrten durch Österreich 1 490 900 betrug, liegt der Schwellenwert nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls bei 1 610 172 Transitfahrten.

8 Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Protokolls bestimmt:

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit dem Beitritt Österreichs in Kraft treten."

9 Artikel 16 des Protokolls sieht vor, dass die Kommission von einem Ausschuss unterstützt wird, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (im Folgenden: Ökopunkteausschuss), und legt die Einzelheiten der Tätigkeit dieses Ausschusses fest.

10 Die Kommission erließ nach Artikel 11 Absatz 6 des Protokolls die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 341, S. 20). Diese Verordnung wurde durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 (ABl. L 190, S. 13), 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 (ABl. L 73, S. 9) und 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 (ABl. L 241, S. 18) geändert, wobei die letztgenannte Verordnung durch das Urteil des Gerichtshofes vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-445/00 (Österreich/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) teilweise für nichtig erklärt wurde. In den nachfolgenden Ausführungen bezeichnet der Ausdruck Verordnung Nr. 3298/94" diese Verordnung in der so geänderten Fassung.

11 Die Kontrolle der Umsetzung des Ökopunktesystems erfolgte ursprünglich durch Verwendung von Papierformularen (Ökokarten).

12 Mit der Verordnung Nr. 1524/96 führte die Kommission ein elektronisches Kontrollsystem ein, bei dem ein als Umweltdatenträger" bezeichnetes, im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät verwendet wird, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht.

13 Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidungen wurden rund 95 % der Ökopunkte in elektronischer Form genutzt.

14 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3298/94 sieht vor:

Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

...

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als ,Umweltdatenträger (,ecotag) bezeichnet wird..."

15 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3298/94 bestimmt:

Die Umweltdatenträger werden gemäß den in Anhang F aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht. Zulassung, Programmierung und Anbringung der Umweltdatenträger können durch die zuständigen Stellen eines jeden Mitgliedstaats erfolgen."

16 Anhang F der Verordnung Nr. 3298/94 sieht u. a. vor:

Transitdeklaration

Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer Ökopunkt-befreiten Fahrt zu verfügen.

Der Status dieser Deklaration muss entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein oder es muss die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird."

17 Artikel 2 Absätze 2 und 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3298/94 lautet:

(2) Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt vo[m] Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hierfür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.

...

(5)...

Wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, setzen die österreichischen Behörden eine benannte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, innerhalb von 48 Stunden davon in Kenntnis, dass eine Transitfahrt durchgeführt wurde. Auch die Kommission wird hiervon unterrichtet."

18 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3298/94 bestimmt:

(2) Durchgängiger Verkehr, bei dem die österreichische Staatsgrenze einmal auf der Schiene - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und davor oder danach auf der Straße überschritten wird, gilt nicht als Straßengütertransitverkehr im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) des Protokolls Nr. 9, sondern als bilateraler Verkehr im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g).

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 wird durchgängiger Transitverkehr durch Österreich als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er über folgende Bahnhöfe abgewickelt wird:

,Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz."

19 Schließlich bestimmt Artikel 14 der Verordnung Nr. 3298/94:

Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeugs nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

Sachverhalt

20 Mit Schreiben vom 19. März 2001 übermittelte die Republik Österreich der Kommission vorläufige statistische Daten über die Gesamtzahl der im Jahr 2000 als Transitfahrten deklarierten Fahrten und wies darauf hin, dass diese Zahl den Referenzwert von 1991, 1 490 900 Fahrten, um mehr als 8 % überschritten habe.

21 Mit Schreiben vom 3. April 2001 übermittelte die Republik Österreich der Kommission ihre endgültige Statistik für das Jahr 2000, die die genannte Überschreitung bestätigte. Sie wies nämlich für dieses Jahr insgesamt 1 696 794 deklarierte Transitfahrten" aus, also eine Überschreitung des Referenzwerts des Jahres 1991 um 13,81 %.

22 Die Kommission bereitete einen Verordnungsvorschlag vor, mit dem die Zahl der Ökopunkte für 2001 verringert werden sollte. Bei am 19., 24. und 25. April 2001 sowie danach abgehaltenen Sitzungen des Ökopunkteausschusses äußerten jedoch andere Mitgliedstaaten Vorbehalte in Bezug auf die von der Republik Österreich angegebene Zahl von Fahrten und machten geltend, dass es sich nicht um tatsächlich durchgeführte Fahrten handele.

23 Insbesondere drei Kategorien von Fahrten wurden in Zweifel gezogen: 9 210 Anfahrten zum kombinierten Verkehr (rollende Landstraße), 92 816 Fahrten, für die keine Ausreiseinformation vorlag, und 54 386 Fahrten, bei denen die Ein- und die Ausfahrt über dieselbe Grenzstation erfolgten. Nach dem Abzug dieser Fahrten wiesen die von Österreich angeführten Statistiken nur noch 1 540 382 tatsächliche Transitfahrten aus, eine Zahl, die unterhalb des nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls festgelegten Schwellenwerts von 1 610 172 Fahrten liegt. Demzufolge zog die Kommission ihren Verordnungsvorschlag zurück.

24 Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 forderte die Republik Österreich die Kommission nach Artikel 232 Absatz 2 EG auf, tätig zu werden und dem Ökopunkteausschuss einen Verordnungsvorschlag über die Verringerung der Zahl der Ökopunkte für das Jahr 2001 vorzulegen.

25 Am 25. Juli 2001 beschloss die Kommission, keine Verringerung der Zahl der Ökopunkte für das Jahr 2001 vorzuschlagen und die für dieses Jahr verbliebenen Ökopunkte ungekürzt zu verteilen. Die für Verkehr zuständige Kommissarin, Frau Loyola de Palacio, teilte der österreichischen Regierung die streitigen Entscheidungen mit Schreiben vom 26. Juli 2001 mit.

26 Vor diesem Hintergrund hat die Republik Österreich die vorliegende Klage erhoben.

Anträge der Parteien

27 Die Republik Österreich beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, mit der die Vorlage eines Verordnungsentwurfs zur Verringerung der Ökopunkte für das Jahr 2001 abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2001 über die ungekürzte Freigabe der für das Jahr 2001 verbliebenen Ökopunkte für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Die Kommission, deren Anträge von der Bundesrepublik Deutschland, die mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. März 2002 als Streithelferin zugelassen wurde, unterstützt werden, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

29 Die österreichische Regierung räumt ein, dass 9 210 Anfahrten zum kombinierten Verkehr bei der für 2000 festgestellten Gesamtzahl von 1 696 794 Transitfahrten nicht zu berücksichtigen seien. Sie beruft sich jedoch darauf, dass sich die Gesamtzahl beim Abzug dieser Fahrten auf 1 687 584 belaufe, was 113 % des Referenzwerts des Jahres 1991 entspreche und immer noch den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls festgelegten Schwellenwert übersteige.

30 Als Transitfahrten deklarierte Fahrten, für die keine Ausreiseinformation vorliege, sowie als Transitfahrten deklarierte Fahrten mit Ein- und Ausfahrt über dieselbe Grenzstation seien nicht von der Gesamtzahl der für 2000 festgestellten Transitfahrten abzuziehen.

31 Das Protokoll enthalte keine Legaldefinition des Begriffes Transitfahrt", wie er in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c verwendet werde. Daher sei klar, dass die Zahl der relevanten Transitfahrten aufgrund der von den Fahrern der Lastkraftwagen bei der Einreise nach Österreich als Transitfahrten deklarierten Fahrten zu berechnen sei. Dieses so genannte Deklarationsprinzip" sehe das Gemeinschaftsrecht in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3298/94 vor. Nach dieser Bestimmung müsse nämlich [b]ei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden,... der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird".

32 Dieser Wortlaut bedeute, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens vor der Einreise nach Österreich verpflichtet sei, mittels Knopfdruck am Umweltdatenträger zu deklarieren, ob eine ökopunktebefreite Fahrt oder eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt werde.

33 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3298/94 erlaube es, von der Prämisse auszugehen, dass alle Beteiligten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung handelten. Wenn daher eine Fahrt als Transitfahrt deklariert werde, könne die Republik Österreich davon ausgehen, dass diese Deklaration im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung Nr. 3298/94 erfolge. Keinesfalls sei es zulässig, diesem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtswidrige Verhaltensweisen anderer am Ökopunktesystem Beteiligter zuzurechnen.

34 Die österreichische Regierung wendet sich gegen die Auslegung, wonach sie die Verpflichtung treffe, in strittigen Fällen den Beweis zu führen, dass im jeweiligen konkreten Einzelfall tatsächlich eine Transitfahrt und nicht nur eine allenfalls fälschlicherweise als Transitfahrt deklarierte ökopunktebefreite Fahrt durchgeführt worden sei. Diese Auslegung widerspreche dem Deklarationsprinzip.

35 In Bezug auf die als Transitfahrten deklarierten Fahrten, für die keine Ausreiseinformation vorliege, sei die Deklaration des Fahrers bei der Einreise nach Österreich das einzige relevante Kriterium für die Feststellung, ob eine Transitfahrt durchgeführt worden sei oder nicht. Vor dem Hintergrund des Deklarationsprinzips sei die Republik Österreich verpflichtet gewesen, die 92 816 als Transitfahrten deklarierten Fahrten ohne Ausreiseinformation als Transitfahrten in die Ökopunktestatistik aufzunehmen.

36 Die Republik Österreich sei auch nicht verpflichtet, den Beweis zu führen, dass jede einzelne der Fahrten mit Ein- und Ausfahrt über dieselbe Grenzstation, die als Transitfahrt deklariert worden sei, tatsächlich eine Transitfahrt sei. Folgerichtig habe sie daher vor dem Hintergrund des Deklarationsprinzips die 54 386 als Transitfahrten deklarierten Fahrten mit Ein- und Ausfahrt über dieselbe Grenzstation als Transitfahrten in die Ökopunktestatistik aufnehmen müssen.

37 Die Kommission macht geltend, dass nur die tatsächlich durchgeführten Transitfahrten erfasst und für die Bestimmung der Überschreitung des in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls vorgesehenen Schwellenwerts herangezogen werden dürften. Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls definiere den Transitverkehr durch Österreich" als den Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen". Da sich dieser Verkehr aus mehreren einzelnen Fahrten zusammensetze, gelte dieselbe Definition auch für die Transitfahrten. Nach dieser Definition bestimme sich die Qualifikation einer Fahrt als Transitfahrt" eindeutig sowohl nach dem Ausgangspunkt als auch nach dem Zielpunkt des jeweiligen Lastkraftwagens.

38 Die Republik Österreich habe jedoch keine Statistiken oder Beweismittel über die Ein- und Ausreise von ökopunktepflichtigen Lastkraftwagen vorgelegt. Unter diesen Umständen habe die Kommission nicht davon ausgehen können, dass der Schwellenwert nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls überschritten worden sei, und habe demnach die Ökopunkte für das Jahr 2001 nicht verringern müssen.

39 Die deutsche Regierung unterstützt das Vorbringen der Kommission und ergänzt es um eine detaillierte Darstellung der Schwächen des von den österreichischen Behörden eingerichteten elektronischen Überwachungssystems.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Einleitend ist festzustellen, dass sich der Rechtsstreit nicht mehr darauf erstreckt, ob die 9 210 Anfahrten zum kombinierten Verkehr von der von den österreichischen Behörden für 2000 festgestellten Gesamtzahl abzuziehen sind, da die Republik Österreich anerkannt hat, dass diese Fahrten nicht als Transitfahrten zu berücksichtigen sind.

41 Folglich betrifft der vorliegende Rechtsstreit ausschließlich die Frage, ob die 92 816 Fahrten, für die keine Ausreiseinformation vorliegt, und die 54 386 Fahrten, bei denen die Ein- und die Ausfahrt über dieselbe Grenzstation erfolgten, zu den Transitfahrten zu rechnen sind, um im Rahmen des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls festzustellen, ob der Referenzwert des Jahres 1991 im Jahr 2000 um mehr als 8 % überschritten wurde.

42 Insoweit definiert Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls den Transitverkehr durch Österreich" als den Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen". Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Qualifikation einer Fahrt als Transitfahrt sowohl vom Ausgangspunkt als auch vom Zielpunkt der Lastkraftwagen abhängt, wobei beide Punkte außerhalb Österreichs liegen müssen.

43 Da sich der so definierte Transitverkehr" aus einzelnen Fahrten zusammensetzt, gelten dieselben Erwägungen notwendigerweise auch für die einzelnen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls erfassten Fahrten.

44 Um von dem Ökopunktesystem nach dem Protokoll erfasst zu werden, müssen die fraglichen Fahrten demnach durch Österreich hindurchführen und als Ausgangs- und Zielpunkte Orte haben, die außerhalb Österreichs liegen, so dass nicht nur die Einfahrt eines Lastkraftwagens nach Österreich, sondern auch seine Ausfahrt nachzuweisen ist.

45 Nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3298/94 wird, wenn bei einem Fahrzeug, das mit einem Umweltdatenträger versehen ist, eine bestimmte Anzahl von Ökopunkten abgezogen wird, dieser Abzug nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt" vorgenommen. Diese Bestätigung obliegt eindeutig den österreichischen Behörden, da der letzte Satz des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 bestimmt, dass [d]ie hierfür erforderliche Infrastruktur... von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten [wird]".

46 Diese Auslegung wird durch Artikel 2 Absatz 5 derselben Verordnung gestützt, wonach die österreichischen Behörden verpflichtet sind, die Behörden des Mitgliedstaats, aus dem das entsprechende Fahrzeug stammt, und die Kommission davon in Kenntnis zu setzten, dass eine Transitfahrt durchgeführt wurde.

47 Demnach obliegt es den österreichischen Behörden, ein System einzurichten, mit dem sich nicht nur die Einfahrt von Lastkraftwagen, die im österreichischen Hoheitsgebiet Transitfahrten durchführen, sondern auch deren Ausfahrt aus Österreich kontrollieren lässt.

48 Dieser Auslegung steht Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3298/94, auf den sich die österreichische Regierung beruft, nicht entgegen.

49 Diese Bestimmung gibt lediglich in technischer Hinsicht vor, wie der Fahrer eines Lastkraftwagens bei seiner Einreise nach Österreich den Umweltdatenträger des Fahrzeugs einzustellen hat. So hat sich der Fahrer zu vergewissern, dass der Umweltdatenträger auf Transit" eingestellt ist, wenn er eine Transitfahrt im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Regelung beginnt, in den anderen Fällen dagegen auf bilaterale Fahrt".

50 Wenn ein Fahrer aufgrund der unzutreffenden Einstellung des Umweltdatenträgers seines Lastkraftwagens falsche Angaben machen sollte, so wäre es Aufgabe der österreichischen Behörden, die nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit dem Betrieb des Systems betraut sind, solche Fehler zu berichtigen.

51 Daraus folgt, dass das von der österreichischen Regierung angeführte Deklarationsprinzip, wonach eine Fahrt allein aufgrund der Einstellung des Umweltdatenträgers bei der Einfahrt des Lastkraftwagens nach Österreich als Transitfahrt im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gerechnet werden können soll, in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen keinerlei Grundlage findet.

52 Im vorliegenden Fall implizieren die Fahrten mit Ein- und Ausfahrt über dieselbe Grenzstation dem ersten Anschein nach nicht die Durchquerung des österreichischen Hoheitsgebiets, die für eine Einstufung dieser Fahrten als vom Ökopunktesystem nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls erfasste Fahrten erforderlich ist. Es ist festzustellen, dass die österreichische Regierung nichts zum Beweis des Gegenteils vorgelegt hat.

53 Was die Fahrten anbelangt, bei denen die Einreise erklärt wurde, für die aber keine Ausreiseinformation vorliegt, so stellen sie sich dem ersten Anschein nach als Fahrten mit Zielpunkt in Österreich dar, die vom Ökopunktesystem nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls ausgeschlossen sind. Auch hier ist festzustellen, dass die österreichische Regierung nichts zum Beweis des Gegenteils vorgelegt hat.

54 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die österreichische Regierung keinerlei Beweis dafür vorgelegt hat, dass die beiden fraglichen Kategorien von Fahrten, nämlich die Fahrten, für die keine Ausreiseinformation vorliegt, und die, bei denen die Ein- und die Ausfahrt über dieselbe Grenzstation erfolgten, tatsächlich Transitfahrten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls darstellten. Daher ist die Klage der Republik Österreich unbegründet und abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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