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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: C-356/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EG
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 | |
EG Art. 226 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
vom 11. Mai 2007
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-356/06
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. August 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 29. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Erwiderung nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage nur in Bezug auf das Burgenland aufrechterhalte, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Republik Österreich aufzuerlegen.
2 Mit am 27. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Republik Österreich aufzuerlegen.
3 Die Beklagte hat zu dieser Klagerücknahme innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.
4 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
5 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erst nach Klageerhebung durch die Kommission erlassen hat.
6 Der Republik Österreich sind somit die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C-356/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Luxemburg, den 11. Mai 2007.
Ende der Entscheidung
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