Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.1991
Aktenzeichen: C-356/90 R
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 87/167/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173
EWGV Art. 93
EWGV Art. 186
EWGV Art. 185
EWGV Art. 92
RL Nr. 87/167/EWG Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit, die nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs oder den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Diese Partei hat somit den Nachweis zu erbringen, daß sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 8. MAI 1991. - KOENIGREICH BELGIEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEIHILFEN FUER DEN SCHIFFBAU - GEMEINSAME HOECHSTGRENZE. - RECHTSSACHE C-356/90 R.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 6. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag beantragt, die der Ständigen Vertretung Belgiens am 4. Oktober 1990 mitgeteilte Entscheidung 90/627/EWG der Kommission vom 4. Juli 1990 betreffend die belgischen Staatskredite für zwei Reedereien zum Ankauf eines 34 000 m3-Flüssiggas-Tankers und zweier Gefrierkühlschiffe (ABl. L 338, S. 21) für nichtig zu erklären.

2 In Artikel 1 dieser Entscheidung wird festgestellt, daß die Kredite des belgischen Staates an die Reederei Fertex und die Reederei Europese Transport Maatschappij Crystal Prince mit einem Subventionsäquivalent von 35 % für den Bau eines 34 000 m3-Flüssiggas-Tankers und zweier Gefrierkühlschiffe auf der Werft Bölwerf mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.

3 Artikel 2 der Entscheidung bestimmt, daß die belgische Regierung nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag die Kreditkonditionen revidieren muß, damit das Subventionsäquivalent nur noch maximal 26 % erreicht; was der Hoechstgrenze entspricht, die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 87/167/EWG des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 69, S. 55) für das Jahr 1989 festgelegt worden ist.

4 Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am 6. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Belgien gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, den Vollzug der genannten Entscheidung auszusetzen und die Kommission zu verpflichten, das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen.

5 Die Antragsgegnerin hat ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung am 21. Dezember 1990 eingereicht.

6 Mit am 31. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller bestätigt, daß zwischen den Parteien Gespräche stattfänden und daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß er seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurücknehme.

7 Mit Fernschreiben, das am 26. März 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Antragsteller dem Gerichtshof mitgeteilt, daß er seinen Antrag auf einstweilige Anordnung aufrechterhalte.

8 Vor der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist kurz auf den rechtlichen Rahmen der angefochtenen Entscheidung und auf die Vorgeschichte des Rechtsstreits einzugehen.

9 Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag kann der Rat bestimmen, welche Arten von Beihilfen ausser den unter den Buchstaben a bis c aufgezählten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

10 Aufgrund dieser Bestimmung hat der Rat am 26. Januar 1987 die Richtlinie 87/167 über Beihilfen für den Schiffbau erlassen, die nach ihrem Artikel 13 vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1990 gilt.

11 Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie können Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen Bauauftrag gewährten Beihilfen, in Subventionsäquivalent, eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Hoechstgrenze nicht überschreitet.

12 Diese Hoechstgrenze wird nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 von der Kommission festgelegt und von ihr alle zwölf Monate überprüft. Die Hoechstgrenze wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1989 auf 26 % festgelegt (Mitteilung 89/C 32/06 der Kommission betreffend Beihilfen für den Schiffbau, ABl. 1989 C 32, S. 3).

13 Aus den Artikeln 3 Absatz 2 und 4 Absatz 4 der Richtlinie ergibt sich, daß die Beihilfehöchstgrenze nicht nur für alle Formen von Produktionsbeihilfen, die unmittelbar den Werften gewährt werden, sondern auch für alle Formen von Beihilfen für Reeder, die als Beihilfe für den Schiffbau oder Schiffsumbau zur Verfügung stehen, gilt, wenn diese Beihilfen tatsächlich für den Schiffbau oder Schiffsumbau in Werften der Gemeinschaft verwendet werden.

14 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie wurde der Antragsgegnerin die Beihilferegelung für Reeder mitgeteilt, die im belgischen Gesetz vom 23. August 1948 zur Erhaltung und zum Ausbau der Handelsschiffahrt, der Fischereiflotte und des Schiffbaus und zur Einrichtung eines Werften- und Reedereifonds enthalten ist.

15 Wie sich aus den Akten ergibt, sieht diese Regelung die Gewährung von Beihilfen in Form wiedereinziehbarer zinsverbilligter Vorschüsse vor, die, soweit keine besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, 70 % des Neuwerts eines Schiffes nicht übersteigen dürfen, in Form einer Bürgschaft für von Kreditinstituten gewährte zusätzliche Darlehen und in Form eines Zinszuschusses in Höhe der Hälfte des für diese Darlehen geltenden Zinssatzes, höchstens aber 3 %, wobei die Vorschüsse und Darlehen, für die eine Bürgschaft besteht, insgesamt nicht mehr als 85 % des Preises für das Schiff betragen dürfen. In der angefochtenen Entscheidung heisst es, daß den Angaben zufolge, die der Antragsgegnerin von den belgischen Behörden gemacht worden seien, die Vorschüsse zu einem Zinssatz von 4 bis 5 % gewährt würden und innerhalb von fünfzehn Jahren nach der Lieferung des Schiffes bei zwei tilgungsfreien Jahren zurückzuzahlen seien.

16 Die im Streit stehenden Beihilfen, die den Bau dreier Schiffe durch die Werft Bölwerf betreffen, wurden von den belgischen Behörden im Jahr 1989 gewährt und bestehen in der Gewährung von Vorschüssen in Höhe von 85 % der vertraglich vereinbarten Preise bei einem Zinssatz von 2 %, rückzahlbar innerhalb von fünfzehn Jahren bei drei tilgungsfreien Jahren.

17 Die Antragsgegnerin führt in der angefochtenen Entscheidung aus, angesichts des damals geltenden Marktzinses von 8,25 % entsprächen die genannten Beihilfen einem Subventionsäquivalent von 35 % und überstiegen damit die für das Jahr 1989 festgelegte Hoechstgrenze um 9 %; wenn die Beihilfen unter Beachtung der der Antragsgegnerin zuvor mitgeteilten Gewährungsvoraussetzungen der belgischen Regelung gewährt worden wären, hätten sie dagegen einem Subventionsäquivalent von nur 20,5 % entsprochen.

18 Der Antragsteller stellt diese von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Subventionsäquivalents nicht in Abrede, macht jedoch geltend, die Antragsgegnerin verkenne den doppelten Zweck der fraglichen Beihilferegelung. Diese beziehe sich nach dem Wortlaut des belgischen Gesetzes nicht nur auf Beihilfen für den Ausbau des Schiffsbestands, vorzugsweise durch den Bau auf belgischen Werften, sondern auch auf Beihilfen für den Betrieb der belgischen Seeschiffahrtunternehmen. Die Antragsgegnerin hätte vor der Durchführung dieser Berechnung den Teil dieser Beihilfen abtrennen müssen, der der Beihilfe für den Betrieb unter belgischer Flagge fahrender Schiffe entspreche. Ausserdem stelle die Richtlinie 87/167, auf die sich die Antragsgegnerin stütze, nur eine Vermutung für die Unvereinbarkeit der Beihilfen, die über die festgelegte Hoechstgrenze hinausgingen, mit dem Gemeinsamen Markt auf. Die Antragsgegnerin hätte beweisen müssen, daß die gewährten Beihilfen gegen den wahren Zweck dieser Richtlinie, eine Kapazitätserhöhung der Werften der Gemeinschaft zu verhindern, verstießen. Zumindest hätte sie im Verwaltungsverfahren dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, zu beweisen, daß die fraglichen Beihilfen nicht gegen diesen Zweck verstießen.

19 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung oder der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Aussetzung oder der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Aussetzungsantrags oder eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung oder die einstweilige Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

21 Hierzu macht der Antragsteller geltend, wenn der Vollzug der Entscheidung nicht ausgesetzt werde, könnten die noch nicht gezahlten Tranchen der Vorschüsse den betreffenden Reedereien nicht rechtzeitig ausgezahlt werden. Diesen entstuende bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Schaden; vor allem aber liefen sie Gefahr, ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Werft Bölwerf nicht einhalten zu können. Die Einstellung des Baus der drei fraglichen Schiffe, die die Folge daraus wäre, würde die Umstrukturierung dieser Werft ernstlich gefährden.

22 Der Antragsteller hebt hervor, er messe der Umstrukturierung der Werft Bölwerf, die 1986 mit Beteiligung der belgischen Behörden begonnen habe und auf den Abbau der Kapazitäten dieser Werft gerichtet sei, grösste Bedeutung bei. Für diese Umstrukturierung sei es äusserst wichtig, daß flankierende Maßnahmen, wie Beihilfen für die Reeder, getroffen werden könnten. Das nationale Interesse des Antragstellers würde geschädigt, wenn eine solche notwendige Umstrukturierung nicht durch flankierende Maßnahmen unterstützt werden könnte.

23 Was diesen vom Antragsteller behaupteten Schaden angeht, ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589) die Partei, die die Aussetzung begehrt, den Nachweis zu erbringen hat, daß sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte.

24 Weder der Schaden, der den Reedereien zu entstehen droht, noch derjenige, der der Werft Bölwerf zu entstehen droht, deren Umstrukturierung gefährdet sein soll, ist ein Schaden, der

dem Antragsteller selbst zu entstehen droht. Dieser hebt zwar das mit der Umstrukturierung der Werft verbundene nationale Interesse hervor, führt jedoch keine Umstände an, die den Schluß zuließen, daß die Beeinträchtigung, die dieser Umstrukturierung durch die angefochtene Entscheidung drohen soll, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für ihn darstellen würde.

25 Im übrigen hätte auch in dem Fall, daß die fragliche Werft selbst geltend gemacht hätte, es bestehe die Gefahr, daß ihr durch die angefochtene Entscheidung - wenn diese nicht ausgesetzt werde - ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, diese Werft beweisen müssen, daß eine Änderung der Konditionen dieser Kredite - nur hierzu ist die belgische Regierung verpflichtet - zur Folge hätte, daß die Reedereien als Empfänger der Kredite ihren Verpflichtungen ihr gegenüber nicht mehr nachkommen könnten, und daß ihr dadurch noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe. Wie die Antragsgegnerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausführt, verbietet nämlich die angefochtene Entscheidung keineswegs die Zahlung der verbleibenden Vorschusstranchen, sofern die Konditionen aller gewährten Kredite so geändert werden, daß das Subventionsäquivalent nur noch maximal 26 % erreicht.

26 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Aussetzungsantrag der Dringlichkeitsvoraussetzung nicht genügt.

27 Da somit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist, ist dem Antrag, die Kommission zu verpflichten, das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag

vorgesehene Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen, nicht stattzugeben, denn dieser Antrag setzt den Nichtvollzug der genannten Entscheidung voraus.

28 Demgemäß ist der Antrag auf einstweilige Anordnung insgesamt zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 8. Mai 1991.

Ende der Entscheidung

Zurück