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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: C-357/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

18. Dezember 2007(*)

"Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Nationale Regelung, die die Vergabe wirtschaftlich bedeutsamer lokaler öffentlicher Dienstleistungen auf Kapitalgesellschaften beschränkt - Vereinbarkeit "

Parteien:

In der Rechtssache C-357/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2006, in dem Verfahren

Frigerio Luigi & C. Snc

gegen

Comune di Triuggio,

weitere Beteiligte:

Azienda Servizi Multisettoriali Lombarda - A.S.M.L. SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer G. Arestis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Frigerio Luigi & C. Snc, vertreten durch M. Boifava, avvocato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Zadra und X. Lewis als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 26 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/50), von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114), der Art. 39 EG, 43 EG, 48 EG und 81 EG, von Art. 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) und von Art. 7 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Frigerio Luigi & C. Snc (im Folgenden: Frigerio), einer offenen Handelsgesellschaft italienischen Rechts, und der Gemeinde Triuggio über die Vergabe eines Auftrags über die Verwaltung des Umwelthygienedienstes.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Ziel der Richtlinie 92/50 ist die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Nach ihrem zweiten Erwägungsgrund trägt sie zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bei, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

4 Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie gilt insbesondere, dass Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr vermieden werden müssen und dass Dienstleistungserbringer deshalb sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. 5 Nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie muss zur Unterbindung von Praktiken, die zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen und die insbesondere der Auftragsvergabe an Angehörige anderer Mitgliedstaaten entgegenstehen, bei den Vergabeverfahren ein besserer Zugang für Dienstleistungserbringer gewährleistet werden.

6 Art. 26 der Richtlinie 92/50 lautet:

"(1) Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Von solchen Bietern kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Auftrag erteilt worden ist.

(2) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(3) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen."

7 Die Richtlinie 92/50 ist - mit Ausnahme ihres Art. 41 - vom 31. Januar 2006 an aufgehoben und durch die Richtlinie 2004/18 ersetzt worden. Der Wortlaut des Art. 26 der Richtlinie 92/50 ist im Wesentlichen in Art. 4 der Richtlinie 2004/18 übernommen worden.

Nationales Recht

8 Das Decreto legislativo Nr. 267 vom 18. August 2000, Testo unico delle leggi sull'ordinamento degli enti locali (Testo unico der Bestimmungen über die Gebietskörperschaften) (GURI Nr. 227 vom 28. September 2000, supplemento ordinario) in der durch Decreto-legge Nr. 269 recante disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e per la correzione dell'andamento dei conti pubblici (mit Eilbestimmungen zur Entwicklungsförderung und zur Funktionsverbesserung der öffentlichen Haushalte) vom 30. September 2003 (GURI Nr. 229 vom 2. Oktober 2003, supplemento ordinario) geänderten Fassung, das durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 (GURI Nr. 274 vom 25. November 2003, supplemento ordinario) nach Änderung in ein Gesetz umgewandelt wurde (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 267/2000), regelt insbesondere die Modalitäten der Vergabe von Aufträgen über wirtschaftlich bedeutsame lokale öffentliche Dienstleistungen. Art. 113 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 sieht vor:

"Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt nach den Regelungen des Sektors und unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union, wobei die Dienstleistung vergeben wird

a) an Kapitalgesellschaften, die durch öffentliche Ausschreibungsverfahren bestimmt werden;

b) an gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaften, bei denen der private Gesellschafter durch öffentliche Ausschreibungsverfahren ausgewählt worden ist, die die Einhaltung der innerstaatlichen und der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften nach Richtlinien gewährleistet haben, die von den zuständigen Behörden durch spezifische Maßnahmen oder Rundschreiben erlassen worden sind;

c) an Gesellschaften mit vollständig öffentlichem Kapital unter der Voraussetzung, dass die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften, die das Gesellschaftskapital halten, über die Gesellschaft eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben und dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der öffentlichen Körperschaft oder den öffentlichen Körperschaften, die sie kontrollieren, verrichtet."

9 Speziell in Bezug auf den Abfallsektor bestimmt Art. 2 Abs. 6 der Legge regionale della Lombardia Nr. 26 recante disciplina dei servizi locali di interesse economico generale. Norme in materia di gestione dei rifiuti, di energia, di utilizzo del sottosuolo e di risorse idriche (Regionalgesetz Nr. 26 der Lombardei zur Regelung für im Allgemeininteresse liegende lokale Dienstleistungen von wirtschaftlicher Bedeutung und Vorschriften über Abfallbewirtschaftung, Energie, die Nutzung von Grund und Boden sowie über Wasserressourcen) vom 12. Dezember 2003 (Bollettino Ufficiale della Regione Lombardia Nr. 51 vom 16. Dezember 2003, supplemento ordinario, im Folgenden: Regionalgesetz Nr. 26):

"Mit der Erbringung der Dienstleistungen werden Kapitalgesellschaften betraut, die durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren oder ein Verfahren ermittelt werden, das mit dem nationalen und dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht vereinbar ist."

10 In Art. 198 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 152 recante norme in materia ambientale (mit Umweltschutzbestimmungen) vom 3. April 2006 (GURI Nr. 88 vom 14. April 2006, supplemento ordinario) heißt es:

"... die Gemeinden führen die Bewirtschaftung der städtischen und diesen gleichgestellten Abfälle, die zur Ableitung bestimmt sind, in Form eines Monopols nach Art. 113 Abs. 5 des Decreto legislativo [Nr. 267/2000] fort."

Sachverhalt und Vorlagefragen

11 Mit Beschluss Nr. 53 vom 29. November 2005 (im Folgenden: Beschluss Nr. 53) vergab der Gemeinderat von Triuggio für die Dauer von fünf Jahren ab 1. Juli 2006 einen Auftrag zur Verwaltung des Umwelthygienedienstes in seinem Gemeindegebiet an die Azienda Servizi Multisettoriali Lombarda - A.S.M.L. SpA (im Folgenden: ASML).

12 In diesem Beschluss verpflichtete sich der Gemeinderat, ein Aktienpaket zu erwerben, das es der Gemeindeverwaltung ermöglicht, "Vollgesellschafterin zu werden und die Beziehungen zu [ASML] in organisatorischer und funktionaler Hinsicht umzugestalten und zu regeln, um der Gemeinde [Triuggio] eine Leitungs- und Kontrollbefugnis bei diesem Unternehmen einzuräumen, die der im Rahmen ihrer eigenen Dienste ausgeübten entspricht".

13 Frigerio, die den betreffenden Dienst in Arbeitsgemeinschaft mit einer anderen offenen Handelsgesellschaft italienischen Rechts vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2006 wahrgenommen hatte, erhob gegen diesen Beschluss Nr. 53 Klage beim Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Verwaltungsgericht der Region Lombardei). Im Rahmen dieser Klage machte sie geltend, dass der Gemeinderat von Triuggio nicht befugt gewesen sei, den betreffenden Auftrag unmittelbar zu vergeben, sondern ihn nach den für öffentliche Aufträge anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften und Art. 113 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 hätte ausschreiben müssen.

14 Die Gemeinde Triuggio und ASML beantragten die Abweisung dieser Klage, aber vorab auch, deren Unzulässigkeit festzustellen. Insoweit tragen sie insbesondere vor, dass die Klage unzulässig sei, weil Frigerio ein Klageinteresse fehle, da sie als Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft) nicht die Vergabe des streitigen Auftrags an sich verlangen könne, da Art. 113 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 die Vergabe lokaler öffentlicher Dienstleistungen, wie des Umwelthygienedienstes, auf Kapitalgesellschaften beschränke.

15 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wird mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18 oder der entsprechenden Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 (falls diese als einschlägige Regelung anzusehen sein sollte), wonach Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden dürfen, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein müssten, ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts aufgestellt, das geeignet ist, die mit Art. 113 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 sowie den Art. 2 Abs. 6 und 15 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 26 gesetzte formale Beschränkung zu überwinden und damit eine eigene verbindliche Wirkung in dem Sinne zu entfalten, dass zur Teilnahme an Ausschreibungen auch Personen zuzulassen sind, die keine Kapitalgesellschaften sind?

2. Falls der Gerichtshof die oben genannte Regelung nicht als Ausdruck eines Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts ansieht: Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18 oder die entsprechende Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 (falls diese als einschlägige Regelung anzusehen sein sollte) eine implizite Folge des Grundsatzes des Wettbewerbs in Verbindung mit den Grundsätzen der Transparenz der Verwaltung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder ein davon "abgeleiteter Grundsatz", und gilt diese Regel als solche demzufolge unmittelbar und mit Vorrang vor möglicherweise zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten zur Regelung der Vergabe öffentlicher Bauarbeiten erlassen wurden, die nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen?

3. Stehen die Bestimmungen des Art. 113 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 sowie der Art. 2 Abs. 6 und 15 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 26 im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, die in den Art. 39 EG (Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft), 43 EG (Niederlassungsfreiheit), 48 EG und 81 EG (den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen) niedergelegt sind, und müssen diese nationalen Bestimmungen daher, falls ihre Unvereinbarkeit festgestellt wird, unangewendet bleiben, soweit sie den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, die unmittelbare Bindungswirkung und den Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen haben?

4. Stehen die Bestimmungen des Art. 113 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 sowie der Art. 2 Abs. 6 und 15 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 26 mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 oder der entsprechenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/12 (falls diese als einschlägige Regelung anzusehen sein sollte) im Einklang, die jeweils bestimmen, dass "alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A [der Richtlinie 75/442] genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 [dieser Richtlinie] genannte zuständige Behörde [bedürfen]" und dass "[i]n den in Absatz 1 [der Richtlinie 2006/12] genannten [Abfallbewirtschaftungsplänen] ... beispielsweise angegeben sein [können]: a) die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen"?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

16 Einleitend ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts der Rechtssache in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment, C-235/95, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, Slg. 2006, I-6467, Randnr. 32, und vom 8. November 2007, Ing. Auer, C-251/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

17 Hierzu ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und insbesondere aus der ersten und der zweiten Frage, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der im Ausgangsverfahren streitige Auftrag unter eine der Gemeinschaftsrichtlinien über öffentliche Dienstleistungsaufträge fällt, sei es die Richtlinie 92/50 oder die Richtlinie 2004/18. Diese Prämisse wird u. a. durch dem Gerichtshof unterbreitete Unterlagen wie den von Frigerio zusammen mit ihren Erklärungen im Wortlaut vorgelegten Beschluss Nr. 53 untermauert, wonach der Wert des Auftrags, um den es im Ausgangsverfahren geht, den Schwellenwert für die Anwendung dieser Richtlinien überschreitet. Zudem ergibt sich aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, dass die Gegenleistung dieses Auftrags von der Gemeinde Triuggio stammt, so dass es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession handeln kann.

18 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschluss Nr. 53 vom 29. November 2005 datiert, ist festzustellen, dass die Richtlinie 92/50 sachlich und zeitlich auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

19 Demnach sind die erste und die zweite Frage, die zusammen zu prüfen sind, in dem Sinne umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht in erster Linie fragt, ob Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 nationalen Vorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Abgabe von Angeboten in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf die Interessenten beschränkt, die die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Hilfsweise fragt das vorlegende Gericht nach den Folgen einer etwaigen Bejahung für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts.

20 Nach Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 dürfen die öffentlichen Auftraggeber Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein müssten.

21 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die öffentlichen Auftraggeber die Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, auch nicht allein deshalb von einem Ausschreibungsverfahren ausschließen dürfen, weil ihre Rechtsform nicht einer spezifischen Kategorie von juristischen Personen entspricht.

22 Daraus ergibt sich, dass die fragliche Vorschrift jeder nationalen Regelung entgegensteht, die Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, von der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, deren Wert den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 92/50 überschreitet, allein deshalb ausschließt, weil sie nicht die einer bestimmten Kategorie von juristischen Personen entsprechende Rechtsform haben.

23 Folglich sind nationale Bestimmungen wie die des Ausgangsverfahrens, die die Vergabe von wirtschaftlich bedeutsamen lokalen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, deren Wert den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 92/50 überschreiten, auf Kapitalgesellschaften beschränken, nicht mit Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 vereinbar.

24 Zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergibt sich aus den Akten, dass Frigerio die Klage im Ausgangsverfahren als Wortführer einer Bietergemeinschaft erhoben hat, die vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2006 den Umwelthygienedienst der Gemeinde Triuggio betrieben hatte.

25 Hierzu ist festzustellen, dass sich aus Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 auch ergibt, dass die öffentlichen Auftraggeber von Bietergemeinschaften nicht verlangen können, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen.

26 Außerdem ist vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden, dass Frigerio nach dem italienischen Recht zur Erbringung des Umwelthygienedienstes in ihrer Rechtsform, d. h. als offene Handelsgesellschaft, berechtigt war. Hierzu stellte das vorlegende Gericht insbesondere fest, dass Frigerio in das Register der zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Abfälle befugten Personen eingetragen sei.

27 Wie in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, fragt das vorlegende Gericht hilfsweise auch danach, welche Folgen es hat, wenn nationale Vorschriften wie die des Ausgangsverfahrens für nicht mit der Richtlinie 92/50 vereinbar befunden werden.

28 Hierzu genügt es, daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung dem nationalen Gericht obliegt, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, so hat das nationale Gericht das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a., 157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnrn. 68 und 69).

29 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 26 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/50 nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, einschließlich Bietergemeinschaften an der Abgabe von Angeboten in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, deren Wert den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 92/50 überschreitet, allein deshalb hindern, weil diese Bewerber oder Bieter nicht die einer bestimmten Kategorie von juristischen Personen entsprechende Rechtsform, nämlich die von Kapitalgesellschaften, haben. Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, unangewendet zu lassen.

Zur dritten und zur vierten Frage

30 Mit der dritten und der vierten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit den Art. 39 EG, 43 EG, 48 EG und 81 EG sowie mit der Richtlinie 75/442 und der Richtlinie 2006/12 im Einklang stehen.

31 Da der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie sich aus Randnr. 18 des vorliegenden Urteils ergibt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 fällt und die Auslegung dieser Richtlinie die erforderlichen Hinweise gibt, die es dem nationalen Gericht ermöglichen, die bei ihm anhängige Rechtssache zu entscheiden, wäre die Untersuchung der oben genannten Gemeinschaftsbestimmungen von rein hypothetischem Interesse. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist daher von einer Beantwortung der dritten und vierten Vorlagefrage abzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnrn. 36 und 37, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn. 42 und 43).

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 26 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung steht nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, einschließlich Bietergemeinschaften an der Abgabe von Angeboten in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, deren Wert den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 92/50 überschreitet, allein deshalb hindern, weil diese Bewerber oder Bieter nicht die einer bestimmten Kategorie von juristischen Personen entsprechende Rechtsform, nämlich die von Kapitalgesellschaften, haben.

Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, unangewendet zu lassen.

Ende der Entscheidung

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