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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: C-358/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990


Vorschriften:

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 Art. 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt. - Rechtssache C-358/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-358/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am

19. August 2003

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich , vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156, S. 9), verletzt hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen und vorprozessuales Verfahren

2. Wie sich aus dem Wortlaut ihres Artikels 1 Absatz 1 ergibt, legt die Richtlinie 90/269 Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

3. Nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Für die Republik Österreich, die am 1. Januar 1995 Mitglied der Gemeinschaft geworden ist, lief die Frist zur Umsetzung der Richtlinie am Tag ihres Beitritts zur Gemeinschaft ab.

4. Da die Kommission der Ansicht war, dass sie von der Republik Österreich nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese alle erforderlichen Bestimmungen erlassen habe, um der Richtlinie 90/269 nachzukommen, und da ihr auch keine anderen Informationen vorlagen, die sie zu der Annahme berechtigten, dass dieser Mitgliedstaat die insoweit notwendigen Maßnahmen getroffen hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein.

5. In der Erwägung, dass die Richtlinie weder in Bezug auf den Schutz der Bediensteten von Ländern und Gemeinden im Land Kärnten noch in Bezug auf den Schutz der land­ und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer in den Ländern Burgenland und Kärnten umgesetzt worden sei, gab die Kommission am 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Republik Österreich aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen.

6. Da die von den österreichischen Behörden erteilten Antworten die Kommission nicht zufrieden stellten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

7. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I6129, Randnr. 7).

8. Die österreichische Regierung hält die Rüge der fehlenden Umsetzung der Richtlinie 90/269, soweit sie das Burgenland betrifft, im Hinblick auf eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die der Kommission am 24. Oktober 2000 notifiziert worden sei, für unbegründet.

9. Die Kommission hat in ihrer Erwiderung diesen Sachverhalt bestätigt.

10. Da die mit Gründen versehene Stellungnahme am 19. Dezember 2002 abgegeben wurde, ist die Klage demnach in Bezug auf das Burgenland abzuweisen.

11. Was Kärnten angeht, so bestreitet die österreichische Regierung zwar nicht die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung, sie beruft sich aber darauf, dass die Kundmachung der Verordnung, die erforderlich sei, um die Richtlinie 90/269 bezüglich der land und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer vollständig umzusetzen, Ende 2003 erfolgen werde. Was die Notwendigkeit betreffe, die Umsetzungsmaßnahmen, die den Schutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gewährleisten sollten, zu erlassen, so habe der Bund die zuständigen Behörden des Landes Kärnten laufend über ihre Verpflichtungen informiert.

12. Die österreichische Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dem Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt sei, eine Umsetzungsmaßnahme an Stelle eines Landes zu setzen, und dass erst eine Verurteilung durch den Gerichtshof eine Zuständigkeit des Bundes zur Umsetzung begründe.

13. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I7555, Randnr. 12). Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er doch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (vgl. Urteil vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C87/02, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

14. Die Klage der Kommission ist demnach begründet, soweit sie das Land Kärnten betrifft.

15. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/269 verletzt hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie im Land Kärnten nachzukommen, und dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

16. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage der Kommission nur teilweise stattgegeben wird, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), verletzt, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie im Land Kärnten nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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