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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.04.1992
Aktenzeichen: C-358/90
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO Nr. 2575/90, VO 822/87


Vorschriften:

EG Art. 230
EWG Art. 173
EWG Art. 178
EWG Art. 35
EWG Art. 190
VO Nr. 2575/90 Art. 1
VO 822/87 Art. 39
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Zusammenhang mit dem Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen ist die Kommission befugt, im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, die Erteilung des Zuschlags abzulehnen, wenn sie der Ansicht ist, daß der Absatz des fraglichen Erzeugnisses eine Störung der Märkte heraufbeschwören könnte. Diese Befugnis ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 der Verordnung Nr. 3877/88 und des Artikels 23 der Verordnung Nr. 1780/89 sowie aus der durch die Verordnung Nr. 3877/88 der Kommission auferlegten Pflicht, sicherzustellen, daß der Absatz von Weinalkohol keine Störungen auf den Märkten für Alkohol und Spirituosen verursacht oder zusätzliche Schwierigkeiten aufwirft, die sich in anderen Sektoren, in denen das betreffende Erzeugnis verwandt wird, ergeben oder den Wettbewerb mit Erzeugnissen beeinträchtigen könnten, die durch Alkohol ersetzt werden können.

Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Erteilung des Zuschlags im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, abgelehnt wird, darf sich nicht darauf beschränken, Faktoren rein tatsächlicher Art zu benennen, die diese Entscheidung beeinflusst haben, wenn sie der Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag genügen soll; da es sich um ein Gebiet handelt, auf dem der Kommission ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verliehen worden ist, muß sie vielmehr die Auswirkungen angeben, die diese Faktoren auf die Beurteilung der Gefahr von Störungen des Marktes hatten.

2. Da die Kommission nach der Verordnung Nr. 3877/88 zu verhindern hat, daß der Absatz von Weinalkohol Marktstörungen hervorruft, ist es normal, daß sie für die Unternehmen, die an Ausschreibungsverfahren teilnehmen wollen, durch die dieser Absatz bewerkstelligt werden soll, strenge Bedingungen für die Sicherheitsleistung aufstellt. Der Umstand, daß diese Bedingungen diejenigen Unternehmen, die nicht in der Lage sind, sie zu erfuellen, vom Verfahren ausschließt, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar, wie er in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 und in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3877/88 niedergelegt ist. Eine derartige Ausschlußwirkung wohnt nämlich jeder Bedingung für die Leistung einer Sicherheit inne.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 7. APRIL 1992. - COMPAGNIA ITALIANA ALCOOL SAS DI MARIO MARIANO & CO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WEINALKOHOL - SONDERAUSSCHREIBUNG - NICHTANNAHME DER EINGEREICHTEN ANGEBOTE - GARANTIEBESTIMMUNGEN - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG. - RECHTSSACHE C-358/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Compagnia italiana alcool SAS di Mario Mariano & Co. hat mit Klageschrift, die am 7. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 beziehungsweise Artikel 178 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1990, keines der Angebote anzunehmen, die in dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2575/90 der Kommission vom 5. September 1990 zur Eröffnung eines Verkaufs von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen durch Sonderausschreibung zur innergemeinschaftlichen Verwendung im Kraftstoffsektor (ABl. L 243, S. 22) vorgesehenen Sonderausschreibungsverfahren Nr. 5/90/EG abgegeben wurden, und auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung und durch die Verkäufe entstanden ist, die im Rahmen des in der Verordnung (EWG) Nr. 3389/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Eröffnung eines Verkaufs von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen durch Sonderausschreibung zur innergemeinschaftlichen Verwendung im Kraftstoffsektor (ABl. L 327, S. 19) vorgesehenen Sonderausschreibungsverfahren Nr. 7/90/EG erfolgt sind.

2 Die Artikel 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) betrifft die Destillation bestimmter Erzeugnisse aus Wein. Gemäß Artikel 38 darf der Absatz der aus einer solchen Destillation hervorgegangenen Erzeugnisse, die sich im Besitz der Interventionsstellen befinden, die Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke aus Gemeinschaftserzeugung nicht stören; zu diesem Zweck erfolgt ihr Absatz immer dann auf anderen Sektoren und insbesondere dem der Kraftstoffe, wenn eine solche Störung einzutreten droht.

3 Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 betrifft die Destillation von Tafelwein. Hierzu heisst es in Artikel 40 Absatz 3:

"Die von der Interventionsstelle übernommenen Erzeugnisse oder die durch deren Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse werden entweder durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung oder durch Ausschreibung abgesetzt. Dieser Absatz erfolgt in einer Weise, daß

- der Alkohol auf den Märkten für die verschiedenen Verwendungszwecke verkauft werden kann,

- eine Störung der Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke vermieden wird,

- der gleiche Zugang zu der Ware sowie die gleiche Behandlung der Käufer gewährleistet ist."

4 Die allgemeinen Vorschriften über den Absatz von Alkohol, der durch die in den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung Nr. 822/87 genannten Destillationsvorgänge gewonnen wurde und sich im Besitz von Interventionsstellen befindet, finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 (ABl. L 346, S. 7); hiernach sind diese Destillationserzeugnisse im Rahmen von Ausschreibungsverfahren abzusetzen.

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3877/88 müssen die Ausschreibungsbedingungen die Gleichbehandlung sämtlicher Interessenten ungeachtet ihres Niederlassungsortes in der Gemeinschaft gewährleisten. Artikel 1 Absatz 4 beschränkt jedoch die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren auf Interessenten, die durch Leistung einer Sicherheit die Einhaltung ihrer Verpflichtungen garantiert haben.

6 Nach Artikel 2 dieser Verordnung kann die Kommission bei jeder Ausschreibung, für die - insbesondere um Marktstörungen zu vermeiden - besondere Bedingungen festgesetzt werden können, im Wege des in Artikel 83 der Verordnung Nr. 822/87 vorgesehenen Verwaltungsausschußverfahrens den eingegangenen Angeboten entweder stattgeben oder nicht stattgeben.

7 Die Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission vom 21. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 178, S. 1) sieht für den Absatz dieses Alkohols drei Arten von Ausschreibungen vor, nämlich Dauerausschreibungen, einfache Ausschreibungen und Sonderausschreibungen. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung definiert den Begriff der "Ausschreibung" als Aufforderung an Kaufinteressenten, sich durch Einreichung von Angeboten zu bewerben, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der unter Beachtung dieser Verordnung das günstigste Angebot abgegeben hat.

8 In der fünften Begründungserwägung der Verordnung heisst es hierzu, durch die Ausschreibung solle der bestmögliche Preis erzielt werden und deshalb müsse, wenn die Kommission beschließe, den Angeboten stattzugeben, der Zuschlag dem Bieter erteilt werden, der den höchsten Preis biete. Nach der sechsten Begründungserwägung kann die Kommission auch beschließen, die Angebote abzulehnen, damit der Wettbewerb mit Erzeugnissen, die durch Alkohol ersetzt werden können, nicht beeinträchtigt wird.

9 Titel III der Verordnung Nr. 1780/89 enthält die Bestimmungen über die Sonderausschreibung. Die Bekanntmachung einer Sonderausschreibung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. In ihr sind die Bedingungen der Ausschreibung anzugeben und eine Frist für die Abgabe von Angeboten festzusetzen. Artikel 18 der Verordnung bestimmt hierzu, daß jede Sonderausschreibung zwei Partien betrifft, für die festgelegt wird, in welcher Reihenfolge die Übernahme erfolgt, und daß in der Ausschreibung der Preis für die erste Partie genannt wird, während der Preis für die zweite Partie dem - um einen in der Ausschreibungsbekanntmachung bestimmten Koeffizienten berichtigten - für die erste Partie vereinbarten Preis entspricht.

10 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung kann die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Termin für die Abgabe der Angebote beschließen, diese anzunehmen oder abzulehnen.

11 Beschließt die Kommission, die Angebote anzunehmen, so hat sie nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1780/89 dem höchsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Gemäß Artikel 24 der Verordnung muß sich der Zuschlagsempfänger innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung von der betreffenden Interventionsstelle eine Zuschlagserklärung aushändigen lassen, die ihn über die Entscheidung unterrichtet, sein Angebot zu berücksichtigen, und gleichzeitig den Nachweis dafür erbringen, daß er bei dieser Stelle oder diesen Stellen Sicherheit dafür geleistet hat, daß die erste Partie Alkohol tatsächlich zu dem in der Ausschreibung genannten Zweck verwendet wird.

12 Die Artikel 25 bis 28 der Verordnung Nr. 1780/89 betreffen die Staffelung und die weiteren Einzelheiten der Übernahme des Alkohols. Nach Artikel 26 Absatz 1 darf die Übernahme der zweiten Partie erst nach der Übernahme der ersten Partie beginnen. Artikel 26 Absatz 2 sieht vor, daß der Zuschlagsempfänger vor Übernahme der zweiten Partie im Hinblick auf diese Partie den Nachweis der Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Durchführung zu erbringen hat.

13 Da es notwendig erschien, den Kosten der Investitionen Rechnung zu tragen, die in den Verarbeitungsbetrieben zum Zweck der Verwendung von Weinalkohol vorgenommen werden mussten, erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2568/90 vom 5. September 1990 (ABl. L 243, S. 11) zur Änderung der Verordnung Nr. 1780/89.

14 Die mit der Verordnung Nr. 2568/90 erfolgten Änderungen betreffen vor allem die Artikel 24 und 26 der Verordnung Nr. 1780/89. Nach der Neufassung von Artikel 24 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich hat der Zuschlagsempfänger den Nachweis zu erbringen, daß Sicherheit dafür geleistet wurde, daß die gesamte Alkoholmenge, für die der Zuschlag erteilt wurde, tatsächlich zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Zweck verwendet wird, es sei denn, die Kommission hätte beschlossen, diese Sicherheit durch die Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zu ersetzen, sich bis zur endgültigen Verwendung der Kontrolle durch eine international tätige Überwachungsgesellschaft zu unterwerfen; er hat ferner nachzuweisen, daß er eine Sicherheit für die ordnungsgemässe Übernahme geleistet hat, die gewährleisten soll, daß der Alkohol der ersten Partie innerhalb der vereinbarten Frist übernommen wird. Gemäß der Neufassung von Artikel 26 muß der Zuschlagsempfänger auch den Nachweis dafür erbringen, daß er vor Übernahme der zweiten Partie, die erst nach Übernahme der ersten Partie erfolgen darf, Sicherheit für die ordnungsgemässe Übernahme geleistet hat.

15 Diese neuen Bestimmungen sind zugleich strenger und elastischer als die früheren Bestimmungen. Sie sind aus zwei Gründen strenger: Zum einen muß die Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung für die gesamte Alkoholmenge geleistet werden, für die der Zuschlag erteilt wurde, und zum anderen hat der Zuschlagsempfänger eine zusätzliche Sicherheit für die Übernahme zu leisten. Auf der anderen Seite sind sie insofern elastischer, als die Leistung einer Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung durch eine Kontrolle ersetzt werden kann.

16 Am 15. September 1990 eröffnete die Kommission mit der Verordnung Nr. 2575/90 und der Verordnung Nr. 2576/90 (ABl. L 243, S. 24) die beiden Sonderausschreibungsverfahren Nrn. 5/90/EG und 6/90/EG zum Verkauf von Alkoholmengen aus den Beständen der französischen und der italienischen Interventionsstellen. Nach diesen Verordnungen wird die Leistung einer Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung durch die Verpflichtung des Zuschlagsempfängers ersetzt, sich der Kontrolle durch eine international tätige Überwachungsgesellschaft zu unterwerfen. In den Bekanntmachungen für die beiden Ausschreibungen (ABl. C 224, S. 10 und 15) wird die für die Übernahme der ersten Partien zu leistende Sicherheit auf 40 ECU pro Hektoliter Alkohol festgesetzt.

17 In dem Verfahren Nr. 5/90/EG erhielt die Kommission von der Klägerin ein Angebot über 4,52 ECU pro Hektoliter. Im Verfahren Nr. 6/90/EG wurden mehrere Angebote abgegeben. In diesem Verfahren war jedoch das Angebot der Klägerin über 4,40 ECU pro Hektoliter ungültig, da sie die Frist für die Abgabe von Angeboten nicht eingehalten hatte. Aus dem gleichen Grund waren in beiden Verfahren die von der amerikanischen Gesellschaft Union Carbide abgegebenen Angebote ungültig.

18 Am 18. Oktober 1990 beschloß die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein, keines der im Rahmen der Sonderausschreibungsverfahren Nrn. 5/90/EG und 6/90/EG abgegebenen Angebote anzunehmen. Diese Entscheidung erging im Hinblick auf die für die ersten Partien abgegebenen Angebote und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Weltmarkt für Kraftstoffe.

19 Am 26. November 1990 eröffnete die Kommission mit der Verordnung Nr. 3389/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 3390/90 (ABl. L 327, S. 21) eine zweite Reihe von Sonderausschreibungsverfahren, und zwar für dieselben Partien Alkohol wie diejenigen, die Gegenstand der Verfahren Nrn. 5/90/EG und 6/90/EG gewesen waren. Die beiden neuen Verfahren erhielten die Nummern 7/90/EG und 8/90/EG.

20 In der Erwägung, daß es zur Vereinfachung des Systems der geforderten Sicherheitsleistungen zweckmässig erscheine, für die Gewährleistung der Übernahme des zugeschlagenen Alkohols und seine Verwendung für die vorgesehenen Zwecke nur die Stellung einer einzigen Sicherheit zu verlangen, und daß die für den Alkohol zu zahlenden Preise den Schwankungen der Weltmarktpreise für Alkohol besser gerecht werden sollten, änderte die Kommission mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 3391/90 vom 26. November 1990 (ABl. L 327, S. 23) erneut die Bedingungen für die im Rahmen von Sonderausschreibungsverfahren stattfindenden Verkäufe.

21 Diese neuen Änderungen betrafen ebenfalls die Artikel 24 und 26 der Verordnung Nr. 1780/89. Nach der Neufassung von Artikel 24 kann die Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Durchführung nicht mehr durch die Kontrolle einer international tätigen Überwachungsgesellschaft ersetzt werden. Andererseits verlangt Artikel 26 in seiner neuen Fassung nicht mehr die Leistung einer Sicherheit für die Übernahme.

22 In den Bekanntmachungen für die Ausschreibungsverfahren Nrn. 7/90/EG und 8/90/EG (ABl. C 296, S. 9 und 14) wurde die Höhe der zu leistenden Sicherheit für den gesamten den Gegenstand der Ausschreibung bildenden Alkohol auf 90 ECU pro Hektoliter festgesetzt.

23 Am 22. Januar 1991 beschloß die Kommission, in beiden Verfahren Angebote über 3 ECU pro Hektoliter anzunehmen. Der Zuschlag wurde im Verfahren Nr. 7/90/EG der Firma IMA und im Verfahren Nr. 8/90/EG der Firma Palma erteilt, die zur Palfin-Gesellschaft, einer der Muttergesellschaften der Klägerin, gehört. Im letztgenannten Verfahren hatte die Kommission auch ein Angebot von der anderen Muttergesellschaft der Klägerin erhalten. Dieses Angebot war jedoch nicht gültig. Die Firma Union Carbide nahm an keinem der beiden Ausschreibungsverfahren teil.

24 Mit dem ersten Teil ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1990, das Angebot, das die Klägerin im Sonderausschreibungsverfahren Nr. 5/90/EG abgegeben hatte, nicht anzunehmen. Der zweite Teil der Klage ist auf Ersatz des Schadens gerichtet, den die Klägerin angeblich durch diese Entscheidung sowie durch die Bedingungen für die Sicherheitsleistung erlitten hat, die die Kommission für das Verfahren 7/90/EG, das sich auf dieselben Partien Alkohol bezog wie das Verfahren Nr. 5/90/EG, aufgestellt hat.

25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1990

26 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei Erlaß ihrer Entscheidung vom 18. Oktober 1990 willkürlich gehandelt, da sie die Grenzen des ihr durch die Verordnungen Nrn. 822/87 und 3877/88 eingeräumten Ermessens überschritten habe; namentlich habe sie den in diesen Verordnungen aufgestellten Gleichheitsgrundsatz verletzt. Das von ihr im Verfahren Nr. 5/90/EG abgegebene Angebot habe alle in den Ausschreibungsbekanntmachungen niedergelegten Bedingungen erfuellt, so daß kein Grund dafür bestanden habe, es nicht anzunehmen.

27 Nach Meinung der Klägerin beabsichtigte die Kommission, in dem in Rede stehenden Verfahren den Zuschlag einem im voraus bestimmten Unternehmen zu erteilen, nämlich der amerikanischen Gesellschaft Union Carbide. Als sich jedoch herausgestellt habe, daß das günstigste Angebot von der Klägerin und nicht von der Firma Union Carbide abgegeben worden sei, habe die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen. Die Gründe, die die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof angeführt habe, um dieses diskriminierende Verhalten zu verschleiern, seien widersprüchlich, verspätet vorgebracht worden und nicht stichhaltig.

28 Demgegenüber macht die Kommission geltend, ihr Ermessensspielraum erlaube es ihr, bei der Entscheidung über ihr Vorgehen im Anschluß an ein Ausschreibungsverfahren auch solche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die in den Ausschreibungsbedingungen nicht erwähnt worden seien. Vorliegend habe sie insbesondere die auf die Golfkrise zurückzuführende unbeständige Lage auf dem Markt für Erdöl, die Notwendigkeit, den zugeschlagenen Alkohol dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß die Wirksamkeit der für das Verfahren Nr. 5/90/EG veröffentlichten Bedingungen für die Sicherheitsleistung nicht gesichert gewesen wäre, wenn die Partien der Klägerin zugeschlagen worden wären. Zum letzten Punkt führt die Kommission aus, die Haftung der Muttergesellschaften für die Klägerin sei beschränkt.

29 Nach Ansicht der Kommission kann eine auf der Grundlage solch objektiver Kriterien getroffene Entscheidung nicht als im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung stehend angesehen werden; die Identität der Bieter habe auf die Entscheidung keinerlei Einfluß ausgeuebt. Die Unparteilichkeit des Vorgehens der Kommission werde überdies durch die Tatsache erhärtet, daß die Partien Alkohol, die den Gegenstand des Verfahrens Nr. 8/90/EG gebildet hätten, der Palma-Gruppe zugeschlagen worden seien, die von einer der Muttergesellschaften der Klägerin kontrolliert werde, und daß diese Muttergesellschaften in anderen von der Kommission veranstalteten Ausschreibungsverfahren im allgemeinen erfolgreich gewesen seien.

30 Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission befugt ist, keines der in einem Sonderausschreibungsverfahren abgegebenen Angebote anzunehmen, wenn ein Bieter nicht nur das höchste Gebot abgegeben hat, sondern auch die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten und mit ihr veröffentlichten Bedingungen für die Sicherheitsleistung erfuellt.

31 Die Verordnung Nr. 3877/88 verpflichtet die Kommission, sicherzustellen, daß der Absatz von Weinalkohol keine Störungen auf den Märkten für Alkohol und Spirituosen in der Gemeinschaft verursacht oder zusätzliche Schwierigkeiten aufwirft, die sich in anderen Sektoren, in denen das betroffene Erzeugnis verwandt wird, ergeben oder den Wettbewerb mit Erzeugnissen beeinträchtigen könnten, die durch Alkohol ersetzt werden können.

32 Artikel 2 der Verordnung Nr. 3877/88 ermächtigt daher die Kommission, den eingegangenen Angeboten entweder stattzugeben oder nicht stattzugeben.

33 Artikel 23 der Verordnung Nr. 1780/89 regelt die Art und Weise der Ausübung dieser Befugnis. Aus Absatz 2 dieses Artikels geht hervor, daß die Kommission nur dann verpflichtet ist, dem höchsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, wenn sie sich entschlossen hat, die abgegebenen Angebote anzunehmen.

34 Hieraus folgt, daß die Kommission beschließen kann, im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, keinen Zuschlag zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, daß die Gefahr einer Störung der Märkte besteht.

35 Nunmehr ist zu prüfen, ob die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung, die abgegebenen Angebote nicht anzunehmen, wirtschaftliche Gründe nur vorgeschoben hat, in Wahrheit aber den Zuschlag für die in Rede stehenden Partien Alkohol einem bestimmten Unternehmen vorbehalten wollte.

36 Die Klägerin hat keinerlei Beweis dafür erbracht, daß die Kommission im voraus beschlossen hätte, die Partien Alkohol, die den Gegenstand des Sonderausschreibungsverfahrens Nr. 5/90/EG bildeten, einem bestimmten Unternehmen zuzuschlagen. Hierzu ist festzustellen, daß die von Union Carbide in den Verfahren Nrn. 5/90/EG und 6/90/EG abgegebenen Angebote ungültig waren, daß die Union Carbide sich nicht an den Verfahren Nrn. 7/90/EG und 8/90/EG beteiligt hat, daß die Muttergesellschaften der Klägerin in anderen Verfahren regelmässig erfolgreich waren und daß es im übrigen die einer der Muttergesellschaften der Klägerin gehörende Firma Palma war, der der Zuschlag im Verfahren 8/90/EG erteilt wurde.

37 Nach alledem ist nicht nachgewiesen, daß die Kommission mit dem Erlaß der streitigen Entscheidung vom 18. Oktober 1990 einen Ermessensmißbrauch begangen hätte.

38 Die Klägerin macht weiterhin geltend, die streitige Entscheidung genüge nicht der Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag, da sie es weder der Klägerin noch dem Gerichtshof ermögliche, zu prüfen, ob die Kommission den Grenzen ihres Ermessens ordnungsgemäß Rechnung getragen habe. Die Entscheidung erkläre nicht, weshalb der in Rede stehende Zuschlag zu einer Marktstörung hätte führen können.

39 Die Kommission räumt ein, daß die Begründung ihrer Entscheidung knapp sei, vertritt jedoch die Auffassung, sie genüge den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag. Sie nenne zwei Gründe, nämlich die "abgegebenen Angebote" und die "gegenwärtige Lage auf dem Weltmarkt für Kraftstoff", wodurch die Klägerin als spezialisiertes Unternehmen auf dem betroffenen Sektor in die Lage versetzt worden sei, anhand der allgemeinen Begleitumstände, unter denen die Entscheidung erlassen worden sei, die Gründe dafür, in dem Verfahren Nr. 5/90/EG keinen Zuschlag zu erteilen, klar zu erkennen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, im vorliegenden Falle stelle eine etwaige Unvollständigkeit der Begründung keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Ob die Begründung diesen Erfordernissen genügt, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des streitigen Rechtsaktes zu beurteilen, sondern auch aufgrund seines Zusammenhangs sowie der Gesamtheit der für das betreffende Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.

41 Zum Wortlaut der streitigen Entscheidung genügt der Hinweis, daß es sich bei den Bezugnahmen auf die "abgegebenen Angebote" und die "gegenwärtige Lage auf dem Weltmarkt für Kraftstoff" um Bemerkungen rein tatsächlicher Natur handelt, die als solche unerheblich sind, da auf dem Weltmarkt für Kraftstoff stets irgendeine Lage besteht und da es normal ist, daß die Kommission in ihren Ausschreibungsverfahren Angebote erhält.

42 Zu den allgemeinen Begleitumstände, unter denen die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat, ist zu sagen, daß die Verordnung Nr. 3877/88 der Kommission ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verleiht und daß die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens Faktoren berücksichtigen muß, die zu Störungen des Marktes führen können. Verfügt die Kommission über einen derartigen Spielraum, so ist sie verpflichtet, nicht nur die Faktoren zu benennen, die ihre Entscheidung beeinflusst haben, sondern auch die Wirkungen dieser Faktoren anzugeben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, 5469, Randnr. 27).

43 Zudem hatte das Sonderausschreibungsverfahren Nr. 5/90/EG im Vergleich zu früheren Sonderausschreibungsverfahren sehr bedeutende Mengen Alkohol zum Gegenstand, und das von der Klägerin in diesem Verfahren abgegebene Angebot erfuellte sämtliche Ausschreibungsbedingungen der Kommission. Unter diesen Umständen hatte die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, in ordnungsgemässer Form über die Gründe unterrichtet zu werden, die die Kommission zu der Entscheidung veranlasst hatten, dieses Angebot nicht anzunehmen.

44 Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Begründung der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1990, in dem Sonderausschreibungsverfahren Nr. 5/90/EG keinen Zuschlag zu erteilen, den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag nicht genügt und daß die Entscheidung daher für nichtig zu erklären ist.

Zum Antrag auf Schadensersatz

45 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Entscheidung, im Verfahren Nr. 5/90/EG keinen Zuschlag zu erteilen, und die Bedingungen, die die Kommission für das Verfahren Nr. 7/90/EG festgesetzt habe, dazu geführt hätten, das Unternehmen für lange Zeit vom Zugang zum Markt für von den Interventionsstellen zur Verwendung auf dem Kraftstoffsektor verkauften Alkohol auszuschließen. Der Schaden, der durch diesen Ausschluß entstanden sei, müsse ersetzt werden, da alle vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft erfuellt seien.

46 Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Vorliegen eines Schadens, das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhalten und die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens. Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfuellt sind, zunächst was die Entscheidung vom 18. Oktober 1990 betrifft, keinen Zuschlag zu erteilen, und sodann hinsichtlich der von der Kommission im Rahmen des Sonderausschreibungsverfahrens Nr. 7/90/EG aufgestellten Bedingungen für die Sicherheitsleistung.

47 Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 18. Oktober 1990 ergibt sich lediglich aus der Nichterfuellung der Verpflichtung, die Entscheidung im Sinne von Artikel 190 EWG-Vertrag ausreichend zu begründen. Unabhängig davon, ob die Gemeinschaft für eine derartige Rechtswidrigkeit haftet, besteht jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem der Klägerin angeblich entstandenen Schaden und dem Begründungsmangel. Hätte dieser Mangel nicht bestanden, so wäre der der Klägerin angeblich entstandene Schaden der gleiche gewesen.

48 Was die für das Ausschreibungsverfahren Nr. 7/90/EG aufgestellten Bedingungen für die Sicherheitsleistung anbelangt, ist zu prüfen, ob die Kommission mit der Aufstellung dieser Bedingungen rechtswidrig gehandelt hat.

49 Die Klägerin macht geltend, das Verfahren Nr. 7/90/EG habe dieselben Partien Alkohol zum Gegenstand gehabt wie das Verfahren Nr. 5/90/EG. Die Ungültigkeit der Entscheidung, im Verfahren Nr. 5/90/EG keinen Zuschlag zu erteilen, führe daher automatisch zur Ungültigkeit der Entscheidung, das nachfolgende Verfahren zu veranstalten. Weiterhin verstießen die Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens Nr. 7/90/EG, namentlich die Bedingung, daß eine Sicherheit in Höhe von 90 ECU pro Hektoliter zu leisten sei, gegen die Verordnung Nr. 2568/90, insbesondere gegen deren fünfte Begründungserwägung, in der es heisse, daß die zu leistende Sicherheit niedriger sein sollte. Schließlich stuenden die für das Verfahren Nr. 7/90/EG festgesetzten Ausschreibungsbedingungen nicht nur ausser Verhältnis zu denen früherer Verfahren, namentlich zu denen des Verfahrens Nr. 5/90/EG, sondern auch im Widerspruch zu Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3877/88, da sie es kleinen und mittleren Unternehmen praktisch unmöglich machten, an den in Rede stehenden Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

50 Die Kommission ist der Ansicht, die Alkoholbestände, über die sie verfüge, erlaubten es ihr, ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren Nr. 7/90/EG nachzukommen und die betroffenen Partien Alkohol auszuliefern, selbst wenn sie im Falle der Nichtigerklärung der das Verfahren Nr. 5/90/EG betreffenden Entscheidung die Partien verkaufen müsste, die Gegenstand des letztgenannten Verfahrens gewesen seien. Die neuen Bedingungen für die Sicherheitsleistung seien einfacher gewesen und seien festgesetzt worden, um der durch die Golfkrise hervorgerufenen Unbeständigkeit des Marktes Rechnung zu tragen. Es treffe nicht zu, daß diese Bedingungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den angestrebten Zielen gestanden hätten. Die Sicherheitsleistung von 90 ECU sei nicht wesentlich höher gewesen als die 1986 für die ordnungsgemässe Durchführung zu leistende Sicherheit von 80 ECU. Schließlich sei es Unternehmen wie der Klägerin mit Sicherheit nicht unmöglich gewesen, die Bedingungen für die Sicherheitsleistung zu erfuellen, da die Klägerin von zwei grossen Gruppen kontrolliert werde, die regelmässig grosse Mengen Alkohol destillierten.

51 Was die Rechtmässigkeit des Verfahrens Nr. 7/90/EG anbelangt, so ist zunächst festzustellen, daß sich die Frage, ob die Nichtigerklärung der das Verfahren Nr. 5/90/EG betreffenden Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1990 zwangsläufig zur Nichtigkeit des Verfahrens Nr. 7/90/EG führen muß, lediglich dann stellen würde, wenn der Grund für die Nichtigerklärung darin bestanden hätte, daß die Kommission verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin den Zuschlag für die den Gegenstand des Verfahrens 5/90/EG bildenden Partien zu erteilen. Die genannte Entscheidung ist aber lediglich wegen eines Formfehlers für nichtig zu erklären, der darin besteht, daß sie nicht im Sinne von Artikel 190 EWG-Vertrag ausreichend begründet ist.

52 Sodann ist zu prüfen, ob die von der Kommission für das Verfahren Nr. 7/90/EG aufgestellten Bedingungen für die Sicherheitsleistung ausser Verhältnis zu den angestrebten Zielen standen und dem in den Artikeln 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 und 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3877/88 niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen.

53 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zu verhindern hat, daß der Absatz von Weinalkohol Marktstörungen hervorruft. Die Kommission muß daher vorsichtig handeln und Ausschreibungsverfahren so durchführen, daß keine solchen Störungen auftreten. Hieraus folgt, daß die Aufstellung strenger Bedingungen für die Sicherheitsleistung normalerweise ein Indiz dafür darstellt, daß die Kommission ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

54 Derartige Bedingungen für die Sicherheitsleistung bedeuten zwangsläufig den Ausschluß von Unternehmen, die nicht in der Lage sind, sie zu erfuellen. Diese Folge, die jeder Bedingung für die Leistung einer Sicherheit innewohnt, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar, auf den sich die Klägerin berufen könnte.

55 Es trifft zwar zu, daß die im Verfahren Nr. 7/90/EG für die gesamte ausgeschriebene Alkoholmenge geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von 90 ECU pro Hektoliter ein erhebliches finanzielles Hindernis für die Beteiligung interessierter Unternehmen darstellte, doch war dieses Hindernis nicht unüberwindlich. Zudem war der Betrag von 90 ECU pro Hektoliter im Vergleich zu dem Betrag von 80 ECU pro Hektoliter, der in den 1986 durchgeführten Ausschreibungsverfahren gefordert worden war, nicht unverhältnismässig hoch, und schon die Verordnung Nr. 2568/90 sah die Möglichkeit vor, sich für die Gesamtheit der ausgeschriebenen Partien mit einer einzigen Sicherheitsleistung zu begnügen.

56 Demnach ist nicht nachgewiesen, daß die für das Verfahren Nr. 7/90/EG aufgestellten Bedingungen für die Sicherheitsleistung diskriminierend oder unverhältnismässig gewesen wären. Die Kommission hat daher mit der Veranstaltung dieses Verfahrens und dem Verkauf der ausgeschriebenen Partien nicht rechtswidrig gehandelt.

57 Die Klage ist daher insoweit abzuweisen, als mit ihr der Ersatz des angeblich erlittenen Schadens begehrt wird.

58 Nach alledem ist die Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1990 über den Verkauf von Alkohol im Rahmen des Sonderausschreibungsverfahrens Nr. 5/90/EG für nichtig zu erklären und die Klage im übrigen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1990 über den Verkauf von Alkohol im Rahmen der Sonderausschreibung Nr. 5/90/EG wird für nichtig erklärt.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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